Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 11. März 2011 - 10 WF 53/11
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 2. März 2011 gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Schwarzenbek vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend hat das Familiengericht ausgeführt, dass der Anspruch des Vaters auf Duldung der Abstammungsuntersuchung von keinen Voraussetzungen abhängt.
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Zwar wird der Klärungsanspruch durch die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs begrenzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.8.2009 – 17 WF 181/09, zitiert nach juris). Diese Grenze ist vorliegend allerdings ersichtlich nicht erreicht. In der Beschwerdebegründung verweist die Antragsgegnerin lediglich darauf, der Antrag des Antragstellers werde gestellt obwohl die Parteien eine vertrauensvolle Beziehung unterhalten hätten. Dies dürfte in Verfahren auf Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung regelmäßig so sein. Ziel der gesetzlichen Regelung in § 1598 a BGB ist es gerade, in diesen Fällen eine angemessene Regelung unter Abwägung der Grundrechtsposition aller Beteiligten zu treffen (vgl. BT-DRS 16/6561, Seite 10).
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Soweit die Antragsgegnerin auf die Erkrankung des Kindes an Neurodermitis hinweist, ist dies eine Begründung, die nicht zur Verweigerung der Einwilligung, sondern allenfalls zur Aussetzung des Verfahrens nach § 1598 a Abs. 3 BGB führen könnte. Danach setzt das Gericht das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, ihr unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre. Diese Voraussetzung ist vorliegend indes nicht dargetan: Dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. März 2011 ist nicht konkret zu entnehmen, dass die Neurodermitis durch einen Loyalitätskonflikt verursacht ist, ferner nicht, dass der Loyalitätskonflikt durch das vorliegende Verfahren verschärft wird und schließlich auch nicht, dass bei einer angemessenen Erläuterung des Ergebnisses einer Abstammungsuntersuchung der Loyalitätskonflikt nicht für das Kind zuträglich geklärt werden könnte. Vieles spricht dafür, dass ein gegebenenfalls bestehender Loyalitätskonflikt durch weitere Unklarheit hinsichtlich der Abstammung eher verschärft als behoben würde.
Annotations
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung