Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2010 - 16 WF 41/10

bei uns veröffentlicht am17.03.2010

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 28.01.2010 (Az. 12 F 313/08)

aufgehoben.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wird

zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin werden nach § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung im Beschluss des Amtsgerichts - Waiblingen - vom 16.12.2009 (12 F 313/08) gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen.

4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Beschwerdewert wird auf 200 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die am … 1998 geborene K. ist das Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Eltern endete im März 2003; K. lebt seither bei der Antragstellerin in W.. Seit Ostern 2007 kommt es zwischen den Eltern zu Auseinandersetzungen über den Umgang K.‘s mit ihrem Vater. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, K. sperre sich gegen einen unbegleiteten Umgang.
Im April 2008 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Regelung des unbegleiteten Umgangs mit seiner Tochter. Nachdem mehrere Versuche einer Einigung unter Einbeziehung des Kindes und einer Verfahrenspflegerin gescheitert waren, beschloss das Amtsgericht - Familiengericht - am 16.12.2009 folgende Umgangsregelung:
1. Der Antragsteller hat das Recht des Umgangs mit seiner Tochter K. ( … ) wie folgt:
am Samstag den 16.01.2010 im Zeitraum zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr sowie am 30.01.2010, 13.02.2010, 27.02.2010 und 13.03.2010, jeweils von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Der Antragsteller wird K. an den genannten Tagen jeweils in Begleitung der Verfahrenspflegerin ( … ) bei der Kindesmutter ( … ) abholen und sodann bis 16:00 Uhr betreuten Umgang mit seiner Tochter ( … ) haben. ( … ).
2. Nach dem 13.03.2010 erhält der Antragsteller das unbetreute Umgangsrecht mit K. ( … ) jeweils am zweiten und vierten Samstag im Monat, jeweils samstags im Zeitraum zwischen 10:00 Uhr und 17:00 Uhr. K. wird von dem Antragsteller von der Wohnung der Antragstellerin abgeholt und dorthin wieder zurückgebracht.
( … )
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 2.000 EUR angedroht.
4. (Kosten).
Der Umgangstermin am 16.01.2010 kam nicht zustande, da K. ihre Mitwirkung verweigerte. Auf das am 22.01.2010 eingegangene Ersuchen des Antragstellers setzte das Amtsgericht - Familiengericht - durch Beschluss vom 28.01.2010 ein Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 FGG a.F. gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 200 Euro fest. Zur Begründung führte es aus, die Antragsgegnerin müsse ihre Tochter K. mit erzieherischen Mitteln zu einem unbegleiteten Umgang mit dem Antragsteller anhalten.
10 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses erstrebt.
II.
1.
11 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 19 FGG a.F. statthaft und auch sonst zulässig. Dabei beurteilt der Senat die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach dem bis 31.08.2009 geltenden - und gegenüber den Regelungen in § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 bis 572 ZPO günstigeren - Verfahrensrecht (§§ 19 ff. FamFG), obwohl das Zwangsgeldverfahren erst am 22.01.2010 und somit nach Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 eingeleitet worden ist.
12 
a) Nach der Übergangsregelung in Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (FGG-RG; BGBl. I 2008, 2586) findet auf selbständige Verfahren, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung beantragt wurde, grundsätzlich das FamFG Anwendung. Lediglich auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des FGG-ReformG bereits eingeleitet waren oder deren Einleitung bis dahin beantragt worden war, ist weiter das bis zum 31.08.2009 geltenden Verfahrensrecht anzuwenden (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG).
13 
Auch ein Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff. FamFG ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-RG, denn es ist mit besonderen Regeln über Rechtsmittel (§ 87 Abs. 4 FamFG), Kosten (§ 87 Abs. 5 FamFG) und Zuständigkeit (§ 88 Abs. 1 FamFG) ausgestaltet. Wird deshalb ein nach diesen Vorschriften zu betreibendes Vollstreckungsverfahren - wie hier die Durchsetzung einer Umgangsregelung (vgl. §§ 88 bis 94 FamFG) - nach dem 31.08.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff. FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel bereits vor dem 01.09.2009 entstanden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2010 - 5 WF 28/10 - veröffentlicht bei Juris ; Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 86 Rdnr. 6; vgl. auch BGH FamRZ 1990, 35, wonach bereits das Vollstreckungsverfahren nach § 33 FGG a.F. ein selbständiges Verfahren war).
14 
b) Vorliegend hat das Amtsgericht - Familiengericht – dennoch aufgrund eines nach dem 01.09.2009 eingegangenen verfahrenseinleitenden Antrags ein Zwangsgeld gemäß § 33 FGG a.F. festgesetzt und das bis zum 31.08.2009 geltende Recht angewandt. Offensichtlich ist das Familiengericht unzutreffend davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung des anzuwendenden Rechts nach Art. 111 FGG-RefG nicht auf den Eingang des Zwangsvollstreckungsantrags, sondern auf die Einleitung des Hauptsacheverfahrens ankommt. Die inkorrekte Entscheidung darf hier jedoch nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen. Deshalb ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht nur die bei der gerichtlichen Vollstreckung von Umgangsregelungen an sich statthafte sofortige Beschwerde gegeben (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 567 bis 572 ZPO), sondern auch die (vom Antragsteller erhobene und nach ihren Zulässigkeitsvoraussetzungen günstigere) einfache Beschwerde nach § 19 FamFG a.F., die gegen Vollstreckungsentscheidungen nach altem Recht zu erheben war (vgl. allgemein zum Meistbegünstigungsgrundsatz Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., vor § 511 Rdnr. 30 m.w.N.)
2.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht vorliegen.
16 
a) Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Festsetzung des Zwangsgelds zu Unrecht auf § 33 FGG a.F. gestützt, denn diese Regelung ist seit 01.09.2009 außer Kraft getreten. Die Vorschrift ist auch nicht nach der Übergangsregelung in Art. 111 FGG-RG anwendbar, denn das Vollstreckungsverfahren ist ein selbständiges Verfahren (vgl. oben, Ziff. 1a) und vom Antragsteller erst am 22.01.2010 eingeleitet worden. Damit bestimmt es sich allein nach der seit 01.09.2009 geltenden Rechtslage. Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann jedoch gegenüber dem Verpflichteten einer Umgangsregelung nur noch ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angeordnet werden. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes - wie sie § 33 FGG a.F. vorsah - gibt es nicht mehr.
17 
b) Dahinstehen kann, ob der Antrag vom 22.01.2010 auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin objektiv auch als Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgelegt werden kann. Denn auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Ordnungsgeldes nach neuem Recht liegen nicht vor, weil die Antragsgegnerin bislang nicht richterlich auf die entsprechenden Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen wurde (§ 89 Abs. 2 FamFG) und es somit an einer zwingenden Vollstreckungsvoraussetzung fehlt (vgl. Keidel/Giers, FamFG, a.a.O., § 89 Rdnr. 12; Prütting/Stößer, FamFG, § 89 Rdnr. 11; Altrogge FPR 2009, 34, 38).
18 
Ein Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG findet sich in der Umgangsregelung vom 16.12.2009 nicht. Er ist vor der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Amtsgericht - Familiengericht – bereits nach § 33 Abs. 3 FamFG a.F. die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht hatte. Denn zwischen den Zwangsmitteln nach dem außer Kraft getretenen § 33 FGG a.F. und den Ordnungsmitteln nach neuem Recht (§ 89 FamFG) bestehen erhebliche Unterschiede. Bei den nach § 33 FGG a.F. festzusetzenden Zwangsmitteln handelte es sich um Beugemittel, die ausschließlich dazu dienten, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen. Sie stellten keine Sühne für bereits begangene Pflichtverletzungen dar (Keidel/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rdnr. 4; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1131). Die mit dem FamFG neu eingeführten Ordnungsmittel haben dem gegenüber nicht nur Beuge-, sondern auch Sanktionscharakter. Sie können deshalb auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2010 - 5 F 28/10 - veröffentlicht bei Juris ; Keidel/Giers, a.a.O., § 89 Rdnr. 14; BT-Drucks. 16/6308, 218).
19 
c) Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - war somit aufzuheben und der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen.
3.
20 
Der Senat weist die Eltern K.‘s nunmehr auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten nach § 89 Abs. 2 FamFG hin. Da es sich bei der Hinweispflicht nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, kann das Beschwerdegericht den Hinweis selbst erteilen. Einer Zurückverweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - bedarf es insoweit nicht. Obwohl ein entsprechender Hinweis grundsätzlich im Umgangsbeschluss selbst erfolgen soll, kann eine fehlende Belehrung - insbesondere wenn eine vor dem 01.09.2009 getroffenen Umgangsregelung nach § 89 Abs. 1 FamFG zu vollstrecken ist - in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden (OLG Karlsruhe Beschluss vom 19.02.2010 - 5 WF 28/10 - veröffentlicht bei Juris ; Prütting/Stößer, a.a.O., § 89 Rdnr. 8; Keidel/Giers, a.a.O., § 89 Rdnr. 12).
21 
Weil ein solcher Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG bislang nicht ergangen war, wird das Amtsgericht - Familiengericht - die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin nur bei einer künftigen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung vom 16.12.2009 vornehmen können und auch nur dann, wenn keine Gründe vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 FamFG). Die durch das Erfordernis eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG eingetretene Erschwerung der Zwangsvollstreckung aus nach altem Recht ergangenen Vollstreckungstiteln ist als Folge der gesetzlichen Neuregelung hinzunehmen.
4.
22 
Nach §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, Ab. 5, 131 Abs. 1 KostO a.F. ist sowohl das Verfahren erster Instanz als auch das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F.

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 87 Verfahren; Beschwerde


(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen

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(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung. (3) Die V

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bei uns veröffentlicht am 19.02.2010

Tenor 1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 22.12.2009 (3 F 74/08) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.

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(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.

(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.

Tenor

1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 22.12.2009 (3 F 74/08) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.

2) Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung im Beschluss des Familiengerichts Bad Säckingen vom 25.09.2009 (3 F 74/08) Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen.

3) Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.

4) Der Beschwerdewert wird auf 300,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien haben am ... die Ehe geschlossen, aus der die Kinder X., geb. am ..., und Y, geb. ..., hervorgegangen sind.
Im Februar 2008 zog die Kindesmutter mit dem Kind Y nach F, das Kind X verblieb beim Antragsgegner.
Die Kindesmutter begehrte die gerichtliche Regelung des Umgangs mit ihrer Tochter X. Nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens hat das Familiengericht Bad Säckingen mit Beschluss vom 25.09.2009 folgende Umgangsregelung beschlossen:
1) Der Antragstellerin wird der persönliche Umgang mit dem gemeinsamen Kind X, geb. ..., wie folgt gewährt:
a) In den ... Herbstferien hat sie das Recht, das Kind von Sonntag, den 11.10.2009 bis Samstag, den 17.10.2009, zu sich zu nehmen.
b) In den ... Winterferien hat sie das Recht, das Kind von Sonntag, den 27.12.2009 bis Sonntag, den 03.01.2010, zu sich zu nehmen.
c) In den ... Osterferien hat sie das Recht, das Kind von Dienstag, den 06.04.2010 bis Samstag, den 10.04.2010, zu sich zu nehmen.
d) In den ... Sommerferien hat sie das Recht, das Kind von Montag, den 05.07.2010 bis Sonntag, den 25.07.2010, zu sich zu nehmen.
Die Übergabe hat jeweils bei der Raststätte M. zu erfolgen, wobei der Antragsgegner das Kind dort hinzubringen hat und die Antragstellerin das Kind dort abzuholen hat.
10 
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
11 
2) Eigene Verhinderungen oder Verhinderungen in der Person des Kindes haben sich die Parteien möglichst frühzeitig mitzuteilen und durch ärztliches Attest im Krankheitsfall zu belegen.
12 
3) Den Parteien wird bereits jetzt für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung ein Zwangsgeld angedroht, das bis zu 3.000,- EUR betragen kann.
13 
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner eine noch anhängige befristete Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt und die Antragstellerin Anschlussbeschwerde (5 UF 188/09).
14 
Mit Schriftsatz vom 13.11.2009 beantragte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld festzusetzen, nachdem der unter Ziff. 1 a des Beschlusses vom 25.09.2009 geregelte Umgang während der Herbstferien nicht stattgefunden hatte.
15 
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.12.2009 und trug vor, dass das Kind X ihre Mutter über 1 Jahr nicht gesehen habe und nicht alleine in eine fremde Umgebung wolle. Des Weiteren seien die Lebensverhältnisse der Antragstellerin noch nicht geklärt. Die getroffene Umgangsregelung sei daher mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Es wurde weiterhin die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 52 a FGG beantragt, um eine langsame Anbahnung der Umgangskontakte zu erreichen.
16 
Mit Beschluss vom 22.12.2009 setzte das Familiengericht Bad Säckingen gegen den Antragsgegner wegen Nichtbeachtung des Umgangsrechts der Antragstellerin aus dem Beschluss vom 25.09.2009 ein Zwangsgeld von 300,- EUR fest. Die Frage, ob das Umgangsrecht dem Wohl des Kindes X entspreche, sei im Beschluss vom 25.09.2009 ausreichend geprüft worden, weshalb der Antragsgegner nicht mit den bereits im Umgangsverfahren vorgebrachten Argumenten den Umgang verweigern könne. Auch hindere der Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nicht die Festsetzung eines Zwangsgelds.
17 
Gegen diesen, dem Antragsgegner am 28.12.2009 zugestellten Beschluss, richtet sich die am 06.01.2010 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend macht, dass der Beschluss mangels der in §§ 38, 39 FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Weiterhin sei der Umgangsbeschluss vom 25.09.2009 noch nicht rechtskräftig und nicht im Sinne des Kindeswohls. So habe das Jugendamt in seiner Stellungnahme vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vom 02.11.2009 festgestellt, dass es aufgrund der nunmehr seit einem Jahr ausgesetzten Umgangskontakte einer langsamen Annäherung bedürfe.
18 
Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
II.
1.
19 
Die Beschwerde ist zulässig.
20 
Der Senat beurteilt das Beschwerdeverfahren nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Verfahrensrecht.
21 
Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.01.2010, 2 UF 138/09; OLG Köln, FGPrax 2009, 240; OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 284; BGH, Beschluss vom 25.11.2009, XII ZB 46/09; BGH NJW 2010, 440) ist die Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-ReformG dahin auszulegen, dass sich für Verfahren, die in erster Instanz bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformG eingeleitet worden sind, auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht richtet.
22 
Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht Bad Säckingen aufgrund eines nach Inkrafttreten des FGG-ReformG eingegangenen Antrags ein Zwangsgeld nach § 33 FGG festgesetzt und das bis zum 31.08.2009 geltende Recht angewandt. Das Familiengericht ist dabei offensichtlich davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung des anzuwendenden Rechts nach Art. 111 FGG-ReformG nicht auf den Eingang des Zwangsvollstreckungsantrags, sondern auf die Einleitung des Hauptsacheverfahrens ankommt. Der Senat ist der Ansicht, dass in einem derartigen Fall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl. 2009, Vorbem. § 511 Rn. 6 ff) die Zulässigkeit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde jedenfalls auch nach §§ 19, 20 FGG beurteilt werden kann. § 621 e Abs. 1 ZPO findet keine Anwendung, da Entscheidungen über Zwangsmittel nach § 33 FGG keine Endentscheidungen im Sinne von § 621 e ZPO sind (Keidel/Kuntze/Winkler-Weber, FGG, 15. Aufl., § 64 Rn. 52; BGH, FamRZ 1992, 538).
2.
23 
Die Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.
24 
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgelds mit Schriftsatz vom 13.11.2009, somit nach dem 01.09.2009, beantragt.
25 
Das Familiengericht Bad Säckingen hat das Zwangsgeld gem. § 33 FGG zu Unrecht festgesetzt, denn diese Regelung ist seit 01.09.2009 außer Kraft getreten, und es ergibt sich ihre Anwendung auch nicht aus der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-ReformG. Weil eine Gesetzesgrundlage für die angeordnete Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht mehr bestand, ist der Beschluss des Familiengerichts Bad Säckingen vom 22.12.2009 aufzuheben.
26 
Das FamFG ist Teil des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-ReformG), das am 01.09.2009 in Kraft getreten ist und das FGG ersetzt hat, Art. 112 Abs. 1 FGG-ReformG. Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurde, sind weiter die vor dem Inkrafttreten des FGG-ReformG geltenden Vorschriften anzuwenden, Art. 111 Abs. 1 FGG- ReformG. Folglich findet auf selbständige Verfahren, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet oder beantragt wurden, das FamFG Anwendung.
27 
Eine ausdrückliche Regelung, ob das Vollstreckungsverfahren ein selbständiges Verfahren darstellt oder nicht, enthält weder Art. 111 FGG-ReformG noch ergibt es sich aus der Gesetzesbegründung.
28 
Vollstreckungsverfahren wurden bereits nach § 33 FGG als selbständige Verfahren und nicht als Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache angesehen (BGH, FamRZ 1990, 35; Jansen-von König, FGG, 3. Aufl., § 33 Rn. 10).
29 
Da auch im FamFG das Vollstreckungsverfahren nach Buch 1 Abschnitt 8 als selbständiges Verfahren mit besonderen Regeln über Rechtsmittel (§ 87 Abs. 4), Kosten (§ 87 Abs. 5) und Zuständigkeit (§ 88 Abs. 1) ausgestaltet ist, sind nach Ansicht des Senats Vollstreckungsverfahren auch als selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-Reformgesetz anzusehen. Demnach richten sich Vollstreckungs-verfahren, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet werden, auch dann, wenn sie auf Titeln beruhen, die bis zum 31.08.2009 entstanden sind, nach §§ 86 ff., 120 FamFG (ebenso Thomas/Putzo, ZPO und FamFG, 30. Aufl. 2009, Vorbem. zu § 606 ZPO Rn. 5; Zöller-Geimer, ZPO und FamFG, 28. Aufl. 2010, Einl. zum FamFG, Rn. 47; Keidel-Giers, FamFG, 16. Aufl. 2010, § 86 Rn 6; Giers, FamRB 2009,87).
30 
Gerichtliche Beschlüsse über die Regelung des Umgangs sind sowohl nach altem Recht, § 24 FGG, wie auch nach neuem Recht, § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamFG, mit Wirksamwerden vollstreckbar, d. h. nunmehr ab Bekanntmachung der Entscheidung, § 40 Abs. 1 FamFG. Unerheblich ist demnach, dass vorliegend gegen den Umgangsbeschluss Beschwerde eingelegt worden ist.
31 
Die Vollstreckung erfolgt nach § 88 Abs. 1 FamFG durch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
32 
Gem. § 89 Abs. 1 FamFG kann zur Regelung des Umgangs gegenüber den Verpflichteten Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet werden. Eine Festsetzung von Zwangsgeld - wie sie § 33 FGG vorsah - gibt es nicht mehr.
33 
Des Weiteren ist die Androhung eines Zwangsmittels nach § 33 Abs. 1 FGG entfallen und an ihre Stelle gem. § 89 Abs. 2 FamFG eine Hinweispflicht auf die Folgen der Zuwiderhandlung im Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, getreten.
34 
Das Beschwerdegericht weist deshalb die Parteien nunmehr auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten gem. § 89 Abs. 2 FamFG hin. Da es sich bei der Hinweispflicht nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, kann das Beschwerdegericht den Hinweis selbst erteilen, und es bedarf insoweit keiner Zurückverweisung an das Familiengericht Bad Säckingen. Obwohl grundsätzlich der Hinweis im Umgangsbeschluss selbst erfolgen soll, kann eine fehlende Belehrung in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden ( Zöller-Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Keidel-Giers, a.a.O. § 89 Rn. 12).
35 
Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist vor einer Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht bereits deshalb entbehrlich, weil das Familiengericht nach altem Recht, § 33 Abs. 3 FGG, die Verhängung eines Zwangsgelds angedroht hatte. Denn zwischen den Zwangsmitteln nach altem und neuen Recht bestehen erhebliche Unterschiede. Bei den gem. § 33 FGG festzusetzenden Zwangsmitteln handelte es sich um Beugemittel, die ausschließlich dazu dienen, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen. Sie stellten keine Sühne für bereits begangene Pflichtverletzungen dar (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, a.a.O., § 33 Rn. 4; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1131). Die nunmehr eingeführten Ordnungsmittel unterscheiden sich von diesen Zwangsmitteln dadurch, dass sie nicht nur Beuge- sondern auch Sanktionscharakter haben (BGHZ, 156, 335 ). Deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (BT-Drucksache 16/6308, 218).
36 
Da der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG Vollstreckungsvoraussetzung ist (Zöller/Feskorn a.a.O. § 89 FamFG Rn. 7), wird das zuständige Familiengericht die eventuelle Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur bei einer zukünftigen Zuwiderhandlung vornehmen können und auch nur dann, wenn der Verpflichtete keine Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, § 89 Abs. 4 FamFG. Die durch das Erfordernis eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG eingetretene Erschwerung der Zwangsvollstreckung aus nach altem Recht ergangenen Vollstreckungstiteln ist als Folge der gesetzlichen Neuregelung hinzunehmen.
37 
Gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 131 Abs. 1 KostO a.F. ist sowohl das Verfahren erster Instanz als auch das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
38 
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
39 
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 119 Abs. 2, Abs. 5 KostO a.F. (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 119 KostO, Rn. 3).

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.

(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten ungewiss ist.

(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

Tenor

1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 22.12.2009 (3 F 74/08) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.

2) Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung im Beschluss des Familiengerichts Bad Säckingen vom 25.09.2009 (3 F 74/08) Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen.

3) Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.

4) Der Beschwerdewert wird auf 300,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien haben am ... die Ehe geschlossen, aus der die Kinder X., geb. am ..., und Y, geb. ..., hervorgegangen sind.
Im Februar 2008 zog die Kindesmutter mit dem Kind Y nach F, das Kind X verblieb beim Antragsgegner.
Die Kindesmutter begehrte die gerichtliche Regelung des Umgangs mit ihrer Tochter X. Nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens hat das Familiengericht Bad Säckingen mit Beschluss vom 25.09.2009 folgende Umgangsregelung beschlossen:
1) Der Antragstellerin wird der persönliche Umgang mit dem gemeinsamen Kind X, geb. ..., wie folgt gewährt:
a) In den ... Herbstferien hat sie das Recht, das Kind von Sonntag, den 11.10.2009 bis Samstag, den 17.10.2009, zu sich zu nehmen.
b) In den ... Winterferien hat sie das Recht, das Kind von Sonntag, den 27.12.2009 bis Sonntag, den 03.01.2010, zu sich zu nehmen.
c) In den ... Osterferien hat sie das Recht, das Kind von Dienstag, den 06.04.2010 bis Samstag, den 10.04.2010, zu sich zu nehmen.
d) In den ... Sommerferien hat sie das Recht, das Kind von Montag, den 05.07.2010 bis Sonntag, den 25.07.2010, zu sich zu nehmen.
Die Übergabe hat jeweils bei der Raststätte M. zu erfolgen, wobei der Antragsgegner das Kind dort hinzubringen hat und die Antragstellerin das Kind dort abzuholen hat.
10 
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
11 
2) Eigene Verhinderungen oder Verhinderungen in der Person des Kindes haben sich die Parteien möglichst frühzeitig mitzuteilen und durch ärztliches Attest im Krankheitsfall zu belegen.
12 
3) Den Parteien wird bereits jetzt für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung ein Zwangsgeld angedroht, das bis zu 3.000,- EUR betragen kann.
13 
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner eine noch anhängige befristete Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt und die Antragstellerin Anschlussbeschwerde (5 UF 188/09).
14 
Mit Schriftsatz vom 13.11.2009 beantragte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld festzusetzen, nachdem der unter Ziff. 1 a des Beschlusses vom 25.09.2009 geregelte Umgang während der Herbstferien nicht stattgefunden hatte.
15 
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.12.2009 und trug vor, dass das Kind X ihre Mutter über 1 Jahr nicht gesehen habe und nicht alleine in eine fremde Umgebung wolle. Des Weiteren seien die Lebensverhältnisse der Antragstellerin noch nicht geklärt. Die getroffene Umgangsregelung sei daher mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Es wurde weiterhin die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 52 a FGG beantragt, um eine langsame Anbahnung der Umgangskontakte zu erreichen.
16 
Mit Beschluss vom 22.12.2009 setzte das Familiengericht Bad Säckingen gegen den Antragsgegner wegen Nichtbeachtung des Umgangsrechts der Antragstellerin aus dem Beschluss vom 25.09.2009 ein Zwangsgeld von 300,- EUR fest. Die Frage, ob das Umgangsrecht dem Wohl des Kindes X entspreche, sei im Beschluss vom 25.09.2009 ausreichend geprüft worden, weshalb der Antragsgegner nicht mit den bereits im Umgangsverfahren vorgebrachten Argumenten den Umgang verweigern könne. Auch hindere der Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nicht die Festsetzung eines Zwangsgelds.
17 
Gegen diesen, dem Antragsgegner am 28.12.2009 zugestellten Beschluss, richtet sich die am 06.01.2010 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend macht, dass der Beschluss mangels der in §§ 38, 39 FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Weiterhin sei der Umgangsbeschluss vom 25.09.2009 noch nicht rechtskräftig und nicht im Sinne des Kindeswohls. So habe das Jugendamt in seiner Stellungnahme vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vom 02.11.2009 festgestellt, dass es aufgrund der nunmehr seit einem Jahr ausgesetzten Umgangskontakte einer langsamen Annäherung bedürfe.
18 
Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
II.
1.
19 
Die Beschwerde ist zulässig.
20 
Der Senat beurteilt das Beschwerdeverfahren nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Verfahrensrecht.
21 
Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.01.2010, 2 UF 138/09; OLG Köln, FGPrax 2009, 240; OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 284; BGH, Beschluss vom 25.11.2009, XII ZB 46/09; BGH NJW 2010, 440) ist die Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-ReformG dahin auszulegen, dass sich für Verfahren, die in erster Instanz bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformG eingeleitet worden sind, auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht richtet.
22 
Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht Bad Säckingen aufgrund eines nach Inkrafttreten des FGG-ReformG eingegangenen Antrags ein Zwangsgeld nach § 33 FGG festgesetzt und das bis zum 31.08.2009 geltende Recht angewandt. Das Familiengericht ist dabei offensichtlich davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung des anzuwendenden Rechts nach Art. 111 FGG-ReformG nicht auf den Eingang des Zwangsvollstreckungsantrags, sondern auf die Einleitung des Hauptsacheverfahrens ankommt. Der Senat ist der Ansicht, dass in einem derartigen Fall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl. 2009, Vorbem. § 511 Rn. 6 ff) die Zulässigkeit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde jedenfalls auch nach §§ 19, 20 FGG beurteilt werden kann. § 621 e Abs. 1 ZPO findet keine Anwendung, da Entscheidungen über Zwangsmittel nach § 33 FGG keine Endentscheidungen im Sinne von § 621 e ZPO sind (Keidel/Kuntze/Winkler-Weber, FGG, 15. Aufl., § 64 Rn. 52; BGH, FamRZ 1992, 538).
2.
23 
Die Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.
24 
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgelds mit Schriftsatz vom 13.11.2009, somit nach dem 01.09.2009, beantragt.
25 
Das Familiengericht Bad Säckingen hat das Zwangsgeld gem. § 33 FGG zu Unrecht festgesetzt, denn diese Regelung ist seit 01.09.2009 außer Kraft getreten, und es ergibt sich ihre Anwendung auch nicht aus der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-ReformG. Weil eine Gesetzesgrundlage für die angeordnete Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht mehr bestand, ist der Beschluss des Familiengerichts Bad Säckingen vom 22.12.2009 aufzuheben.
26 
Das FamFG ist Teil des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-ReformG), das am 01.09.2009 in Kraft getreten ist und das FGG ersetzt hat, Art. 112 Abs. 1 FGG-ReformG. Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurde, sind weiter die vor dem Inkrafttreten des FGG-ReformG geltenden Vorschriften anzuwenden, Art. 111 Abs. 1 FGG- ReformG. Folglich findet auf selbständige Verfahren, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet oder beantragt wurden, das FamFG Anwendung.
27 
Eine ausdrückliche Regelung, ob das Vollstreckungsverfahren ein selbständiges Verfahren darstellt oder nicht, enthält weder Art. 111 FGG-ReformG noch ergibt es sich aus der Gesetzesbegründung.
28 
Vollstreckungsverfahren wurden bereits nach § 33 FGG als selbständige Verfahren und nicht als Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache angesehen (BGH, FamRZ 1990, 35; Jansen-von König, FGG, 3. Aufl., § 33 Rn. 10).
29 
Da auch im FamFG das Vollstreckungsverfahren nach Buch 1 Abschnitt 8 als selbständiges Verfahren mit besonderen Regeln über Rechtsmittel (§ 87 Abs. 4), Kosten (§ 87 Abs. 5) und Zuständigkeit (§ 88 Abs. 1) ausgestaltet ist, sind nach Ansicht des Senats Vollstreckungsverfahren auch als selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-Reformgesetz anzusehen. Demnach richten sich Vollstreckungs-verfahren, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet werden, auch dann, wenn sie auf Titeln beruhen, die bis zum 31.08.2009 entstanden sind, nach §§ 86 ff., 120 FamFG (ebenso Thomas/Putzo, ZPO und FamFG, 30. Aufl. 2009, Vorbem. zu § 606 ZPO Rn. 5; Zöller-Geimer, ZPO und FamFG, 28. Aufl. 2010, Einl. zum FamFG, Rn. 47; Keidel-Giers, FamFG, 16. Aufl. 2010, § 86 Rn 6; Giers, FamRB 2009,87).
30 
Gerichtliche Beschlüsse über die Regelung des Umgangs sind sowohl nach altem Recht, § 24 FGG, wie auch nach neuem Recht, § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamFG, mit Wirksamwerden vollstreckbar, d. h. nunmehr ab Bekanntmachung der Entscheidung, § 40 Abs. 1 FamFG. Unerheblich ist demnach, dass vorliegend gegen den Umgangsbeschluss Beschwerde eingelegt worden ist.
31 
Die Vollstreckung erfolgt nach § 88 Abs. 1 FamFG durch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
32 
Gem. § 89 Abs. 1 FamFG kann zur Regelung des Umgangs gegenüber den Verpflichteten Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet werden. Eine Festsetzung von Zwangsgeld - wie sie § 33 FGG vorsah - gibt es nicht mehr.
33 
Des Weiteren ist die Androhung eines Zwangsmittels nach § 33 Abs. 1 FGG entfallen und an ihre Stelle gem. § 89 Abs. 2 FamFG eine Hinweispflicht auf die Folgen der Zuwiderhandlung im Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, getreten.
34 
Das Beschwerdegericht weist deshalb die Parteien nunmehr auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten gem. § 89 Abs. 2 FamFG hin. Da es sich bei der Hinweispflicht nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, kann das Beschwerdegericht den Hinweis selbst erteilen, und es bedarf insoweit keiner Zurückverweisung an das Familiengericht Bad Säckingen. Obwohl grundsätzlich der Hinweis im Umgangsbeschluss selbst erfolgen soll, kann eine fehlende Belehrung in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden ( Zöller-Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Keidel-Giers, a.a.O. § 89 Rn. 12).
35 
Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist vor einer Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht bereits deshalb entbehrlich, weil das Familiengericht nach altem Recht, § 33 Abs. 3 FGG, die Verhängung eines Zwangsgelds angedroht hatte. Denn zwischen den Zwangsmitteln nach altem und neuen Recht bestehen erhebliche Unterschiede. Bei den gem. § 33 FGG festzusetzenden Zwangsmitteln handelte es sich um Beugemittel, die ausschließlich dazu dienen, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen. Sie stellten keine Sühne für bereits begangene Pflichtverletzungen dar (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, a.a.O., § 33 Rn. 4; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1131). Die nunmehr eingeführten Ordnungsmittel unterscheiden sich von diesen Zwangsmitteln dadurch, dass sie nicht nur Beuge- sondern auch Sanktionscharakter haben (BGHZ, 156, 335 ). Deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (BT-Drucksache 16/6308, 218).
36 
Da der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG Vollstreckungsvoraussetzung ist (Zöller/Feskorn a.a.O. § 89 FamFG Rn. 7), wird das zuständige Familiengericht die eventuelle Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur bei einer zukünftigen Zuwiderhandlung vornehmen können und auch nur dann, wenn der Verpflichtete keine Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, § 89 Abs. 4 FamFG. Die durch das Erfordernis eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG eingetretene Erschwerung der Zwangsvollstreckung aus nach altem Recht ergangenen Vollstreckungstiteln ist als Folge der gesetzlichen Neuregelung hinzunehmen.
37 
Gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 131 Abs. 1 KostO a.F. ist sowohl das Verfahren erster Instanz als auch das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
38 
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
39 
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 119 Abs. 2, Abs. 5 KostO a.F. (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 119 KostO, Rn. 3).

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.