Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Nov. 2014 - 15 UF 243/14
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 15.9.2014 in Ziff. 1 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen vormaligen Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,2471 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.6.1992 übertragen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.000 EUR
Gründe
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(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Tenor
1. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3.) vom 12. Juni 2013 und der weiteren Beteiligten zu 4.) vom 01. Juli 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. April/2. Mai 2013 zu I. aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich erledigt ist.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.410,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die am 31. Mai 1979 vor dem Standesamt … geschlossene Ehe der Beteiligten ist aufgrund des am 15. Februar 2012 zugestellten Antrages der Antragstellerin durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neumünster vom 19. September 2012 geschieden worden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 19. September 2012 rechtskräftig. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und im Beschluss vom 30. April/2. Mai 2013 wie folgt geregelt:
- 2
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. …) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 24,9156 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen.
- 3
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr….) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 21,9951 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. …. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen.
- 4
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Az.: …) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 15,6700 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a der VBL-Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen.
- 5
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger … (Az.: …) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 21.345,32 Euro auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. Januar 2012, begründet.
- 6
Der Versorgungsträger des Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Der Betrag ist vom 31. Januar 2012 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit 6,00% zu verzinsen.
- 7
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger … (Az.: …) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 32.295,30 Euro bei der …, bezogen auf den 31. Januar 2012, nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr… begründet.
- 8
Der Versorgungsträger der Ehefrau wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger des Ehemannes zu zahlen. Der Betrag ist vom 31. Januar 2012 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit 6,00% zu verzinsen.
- 9
Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der … in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.: ….) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
- 10
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger (Az.: …) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5.941,43 Euro des Deckungskapitals nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 28. April 2011, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen. Die Ausgleichsquote für den zusätzlich bestehenden Fondanteil beträgt 50% des zum Teilungstermin vorhandenen Fondsvermögens.
- 11
Die weiteren Beteiligten zu 3.) und 4.) haben gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde eingelegt.
- 12
Die weitere Beteiligte zu 3.) wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2013 gegen die Verpflichtung zur Zinszahlung an die Versorgungsausgleichskasse. Sie ist der Ansicht, eine Verzinsung sei nicht vorzunehmen, da der Antragsgegner bereits Leistungen aus der Betriebsrente beziehe. Die weitere Beteiligte zu 4.) führt zur Begründung ihrer Beschwerde vom 01. Juli 2013 aus, das Familiengericht habe einen unzutreffenden Beginn der Ehezeit (01. Mai 1978 statt 01. Mai 1979) mitgeteilt, so dass die Auskunft für die Antragstellerin zu nicht korrekten Berechnungswerten geführt habe. Ferner habe der Antragsgegner während der Ehezeit ein Anrecht aus seiner Pflichtversicherung bei der Beteiligten zu 4.) erworben, welches im Versorgungsausgleichsverfahren bisher unberücksichtigt geblieben sei. Zu beiden Anrechten hat die Beteiligte zu 4.) Berechnungen mit der richtigen Ehezeit vorgelegt.
- 13
Am 21. September 2013 ist der Antragsgegner verstorben.
II.
- 14
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Sie führen zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, nämlich zur Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und zur Feststellung, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich sich erledigt hat. Ein Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen, weil der Anspruch auf Wertausgleich, den die Antragstellerin nach dem Tod des Antragsgegners gemäß § 31 VersAusglG hat, nur geringfügig im Sinne von § 18 VersAusglG ist.
- 15
Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor einer abschließenden Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich, so findet ein Ausgleich nach §§ 9 ff VersAusglG nicht mehr statt. An die Stelle des wechselseitigen Ausgleichs tritt der Wertausgleich nach § 31 VersAusglG. Gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG ist nur noch das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. Der Anspruch des verstorbenen Ehegatten auf Wertausgleich ist mit seinem Tod erloschen, da hierfür kein Bedürfnis mehr besteht. Gemäß § 31 Abs. 2 VersAusglG darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Der Wertausgleich setzt deshalb voraus, dass der überlebende Ehegatte im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigt wäre. Bei der hiernach vorzunehmenden Saldierung der ausgleichsreifen Anrechte der Ehegatten ist regelmäßig der korrespondierende Kapitalwert der Anrechte heranzuziehen, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab zu erhalten (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1046; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 767; Palandt-Brudermüller, BGB, 73. Auflage, § 31 VersAusglG Rn. 2). Dabei sind diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, die noch nicht rechtskräftig ausgeglichen worden sind (OLG Nürnberg, a.a.O.). Das sind hier sowohl die bei den Beschwerdeführern erworbenen Anrechte als auch die bei den anderen Versorgungsträgern erworbenen Anrechte, weil diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. § 66 FamFG sieht eine Frist zur Einlegung der Anschlussbeschwerde nicht vor. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
- 16
Eine Saldierung nach den korrespondierenden Kapitalwerten der Anrechte ergibt, dass der verstorbene Antragsgegner höhere Anrechte erworben hat, d. h., dass bei einer Saldierung die Antragstellerin ausgleichsberechtigt wäre.
- 17
Im Einzelnen gilt:
- 18
Kapitalwerte Ehefrau
(wird ausgeführt)
189.207,52 €
Kapitalwerte Ehemann
(wird ausgeführt)
193.885,78 €
- 19
Aus diesen Anrechten ergibt sich eine Differenz von 4.678,26 € zu Gunsten des verstorbenen Ehemanns. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf Wertausgleich in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz (vgl. MK-Gräper, Familienrecht I, § 31 VersAusglG Rn 5; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., VI Rn 92), d.h. einen Anspruch auf Wertausgleich in Höhe von 2.339,13 €.
- 20
Dieser Wert ist geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit im Jahr 2012 (Bezugsgröße: 2.625,00 €; 120 Prozent hiervon: 3.150,00 €). Ein Ausgleichsbetrag von 2.339,13 € entspricht auf der Grundlage der Auskünfte der DRV vom 4. Juni 2012 und vom 2. August, nach denen ein Kapitalwert von 139.875,99 € mit einer Monatsrente von 604,21 € bzw. ein Kapitalwert von 158.448,67 € mit einer Monatsrente von 684,43 € korrespondiert, einer monatlichen Rente von 10,10 €.
- 21
Die Frage der Anwendbarkeit von § 18 VersAusglG auf die Saldierung nach § 31 VersAusglG wird nicht einheitlich beurteilt. Die meisten Entscheidungen verhalten sich nur zu der Frage, ob in die Saldierung einzelne geringfügige Anrechte einzustellen sind (bejahend OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Koblenz FamRZ 2012, 300; OLG Dresden MDR 2011, 566; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299; verneinend OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046). Darauf kommt es hier nicht an. Als geringfügiges Einzelanrecht kommt hier allein die Versicherung bei der …. AG mit der Nummer …. in Betracht. Nimmt man diese von der Saldierung aus, so ergibt sich bei der Ehefrau ein Kapitalwert von 188.779,76 €, d.h. eine Differenz von 5.106,02 € zu ihren Gunsten und ein Ausgleichswert von 2.553,01 €, der auch noch unter dem für die Frage der Geringfügigkeit maßgeblichen Wert von 3.150,00 € liegt.
- 22
Soweit die veröffentlichte Literatur und Rechtsprechung sich ausdrücklich mit der Frage der Anwendbarkeit von § 18 VersAusglG auf den Wertausgleich im Anschluss an die Saldierung befasst, wird überwiegend die Anwendbarkeit bejaht (MK-Gräber, a.a.O., § 31 Rn 5; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 494; OLG Celle FamRZ 2013, 382; AG Ludwigslust FamRZ 2011, 1869; wohl auch Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 31 VersAusglG Rn 2 a.E.; so nur für die Gesamtwertdifferenz gleichartiger Anrechte Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn 682 f., 7. Aufl. Rn 767 f., und Breuers, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 31 Rn 21). Dieser Auffassung schließt der Senat sich an mit der Folge, dass ein Wertausgleich nach § 31 VersAusglG wegen der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts nicht stattfindet. Es ist nur noch die Erledigung des Verfahrens festzustellen. Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung zu dem Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 3.) und zu 4.).
- 23
Der Senat kann ohne Erörterung in einem Termin gemäß § 221 Abs. 1 FamFG entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und keine weitergehenden Erkenntnisse von einem Erörterungstermin zu erwarten sind.
- 24
Der Senat hat davon abgesehen, gemäß § 219 Nr. 4 FamFG eventuelle Hinterbliebene und Erben des verstorbenen Ehemannes zu beteiligen, weil ein Wertausgleich nicht stattfindet. Hinsichtlich von Hinterbliebenen sind nachteilige Auswirkungen auf etwaige Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehemann bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen, weil das Gesetz einen Wertausgleich zugunsten des Verstorbenen nicht vorsieht. Die Erben haben gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG schon kraft Gesetzes kein Recht auf Nachteilsausgleich und bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs auch kein Interesse daran, als Verfahrensstandschafter für den Erblasser einen ungerechtfertigten Wertausgleich zugunsten der überlebenden Ehefrau zu verhindern (vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2012, 1387 und FamRZ 2013, 704).
- 25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
Tenor
1. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3.) vom 12. Juni 2013 und der weiteren Beteiligten zu 4.) vom 01. Juli 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. April/2. Mai 2013 zu I. aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich erledigt ist.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.410,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die am 31. Mai 1979 vor dem Standesamt … geschlossene Ehe der Beteiligten ist aufgrund des am 15. Februar 2012 zugestellten Antrages der Antragstellerin durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neumünster vom 19. September 2012 geschieden worden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 19. September 2012 rechtskräftig. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und im Beschluss vom 30. April/2. Mai 2013 wie folgt geregelt:
- 2
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. …) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 24,9156 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen.
- 3
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr….) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 21,9951 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. …. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen.
- 4
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Az.: …) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 15,6700 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a der VBL-Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen.
- 5
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger … (Az.: …) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 21.345,32 Euro auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. Januar 2012, begründet.
- 6
Der Versorgungsträger des Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Der Betrag ist vom 31. Januar 2012 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit 6,00% zu verzinsen.
- 7
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger … (Az.: …) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 32.295,30 Euro bei der …, bezogen auf den 31. Januar 2012, nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr… begründet.
- 8
Der Versorgungsträger der Ehefrau wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger des Ehemannes zu zahlen. Der Betrag ist vom 31. Januar 2012 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit 6,00% zu verzinsen.
- 9
Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der … in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.: ….) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
- 10
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger (Az.: …) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5.941,43 Euro des Deckungskapitals nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 28. April 2011, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen. Die Ausgleichsquote für den zusätzlich bestehenden Fondanteil beträgt 50% des zum Teilungstermin vorhandenen Fondsvermögens.
- 11
Die weiteren Beteiligten zu 3.) und 4.) haben gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde eingelegt.
- 12
Die weitere Beteiligte zu 3.) wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2013 gegen die Verpflichtung zur Zinszahlung an die Versorgungsausgleichskasse. Sie ist der Ansicht, eine Verzinsung sei nicht vorzunehmen, da der Antragsgegner bereits Leistungen aus der Betriebsrente beziehe. Die weitere Beteiligte zu 4.) führt zur Begründung ihrer Beschwerde vom 01. Juli 2013 aus, das Familiengericht habe einen unzutreffenden Beginn der Ehezeit (01. Mai 1978 statt 01. Mai 1979) mitgeteilt, so dass die Auskunft für die Antragstellerin zu nicht korrekten Berechnungswerten geführt habe. Ferner habe der Antragsgegner während der Ehezeit ein Anrecht aus seiner Pflichtversicherung bei der Beteiligten zu 4.) erworben, welches im Versorgungsausgleichsverfahren bisher unberücksichtigt geblieben sei. Zu beiden Anrechten hat die Beteiligte zu 4.) Berechnungen mit der richtigen Ehezeit vorgelegt.
- 13
Am 21. September 2013 ist der Antragsgegner verstorben.
II.
- 14
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Sie führen zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, nämlich zur Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und zur Feststellung, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich sich erledigt hat. Ein Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen, weil der Anspruch auf Wertausgleich, den die Antragstellerin nach dem Tod des Antragsgegners gemäß § 31 VersAusglG hat, nur geringfügig im Sinne von § 18 VersAusglG ist.
- 15
Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor einer abschließenden Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich, so findet ein Ausgleich nach §§ 9 ff VersAusglG nicht mehr statt. An die Stelle des wechselseitigen Ausgleichs tritt der Wertausgleich nach § 31 VersAusglG. Gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG ist nur noch das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. Der Anspruch des verstorbenen Ehegatten auf Wertausgleich ist mit seinem Tod erloschen, da hierfür kein Bedürfnis mehr besteht. Gemäß § 31 Abs. 2 VersAusglG darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Der Wertausgleich setzt deshalb voraus, dass der überlebende Ehegatte im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigt wäre. Bei der hiernach vorzunehmenden Saldierung der ausgleichsreifen Anrechte der Ehegatten ist regelmäßig der korrespondierende Kapitalwert der Anrechte heranzuziehen, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab zu erhalten (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1046; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 767; Palandt-Brudermüller, BGB, 73. Auflage, § 31 VersAusglG Rn. 2). Dabei sind diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, die noch nicht rechtskräftig ausgeglichen worden sind (OLG Nürnberg, a.a.O.). Das sind hier sowohl die bei den Beschwerdeführern erworbenen Anrechte als auch die bei den anderen Versorgungsträgern erworbenen Anrechte, weil diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. § 66 FamFG sieht eine Frist zur Einlegung der Anschlussbeschwerde nicht vor. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
- 16
Eine Saldierung nach den korrespondierenden Kapitalwerten der Anrechte ergibt, dass der verstorbene Antragsgegner höhere Anrechte erworben hat, d. h., dass bei einer Saldierung die Antragstellerin ausgleichsberechtigt wäre.
- 17
Im Einzelnen gilt:
- 18
Kapitalwerte Ehefrau
(wird ausgeführt)
189.207,52 €
Kapitalwerte Ehemann
(wird ausgeführt)
193.885,78 €
- 19
Aus diesen Anrechten ergibt sich eine Differenz von 4.678,26 € zu Gunsten des verstorbenen Ehemanns. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf Wertausgleich in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz (vgl. MK-Gräper, Familienrecht I, § 31 VersAusglG Rn 5; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., VI Rn 92), d.h. einen Anspruch auf Wertausgleich in Höhe von 2.339,13 €.
- 20
Dieser Wert ist geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit im Jahr 2012 (Bezugsgröße: 2.625,00 €; 120 Prozent hiervon: 3.150,00 €). Ein Ausgleichsbetrag von 2.339,13 € entspricht auf der Grundlage der Auskünfte der DRV vom 4. Juni 2012 und vom 2. August, nach denen ein Kapitalwert von 139.875,99 € mit einer Monatsrente von 604,21 € bzw. ein Kapitalwert von 158.448,67 € mit einer Monatsrente von 684,43 € korrespondiert, einer monatlichen Rente von 10,10 €.
- 21
Die Frage der Anwendbarkeit von § 18 VersAusglG auf die Saldierung nach § 31 VersAusglG wird nicht einheitlich beurteilt. Die meisten Entscheidungen verhalten sich nur zu der Frage, ob in die Saldierung einzelne geringfügige Anrechte einzustellen sind (bejahend OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Koblenz FamRZ 2012, 300; OLG Dresden MDR 2011, 566; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299; verneinend OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046). Darauf kommt es hier nicht an. Als geringfügiges Einzelanrecht kommt hier allein die Versicherung bei der …. AG mit der Nummer …. in Betracht. Nimmt man diese von der Saldierung aus, so ergibt sich bei der Ehefrau ein Kapitalwert von 188.779,76 €, d.h. eine Differenz von 5.106,02 € zu ihren Gunsten und ein Ausgleichswert von 2.553,01 €, der auch noch unter dem für die Frage der Geringfügigkeit maßgeblichen Wert von 3.150,00 € liegt.
- 22
Soweit die veröffentlichte Literatur und Rechtsprechung sich ausdrücklich mit der Frage der Anwendbarkeit von § 18 VersAusglG auf den Wertausgleich im Anschluss an die Saldierung befasst, wird überwiegend die Anwendbarkeit bejaht (MK-Gräber, a.a.O., § 31 Rn 5; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 494; OLG Celle FamRZ 2013, 382; AG Ludwigslust FamRZ 2011, 1869; wohl auch Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 31 VersAusglG Rn 2 a.E.; so nur für die Gesamtwertdifferenz gleichartiger Anrechte Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn 682 f., 7. Aufl. Rn 767 f., und Breuers, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 31 Rn 21). Dieser Auffassung schließt der Senat sich an mit der Folge, dass ein Wertausgleich nach § 31 VersAusglG wegen der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts nicht stattfindet. Es ist nur noch die Erledigung des Verfahrens festzustellen. Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung zu dem Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 3.) und zu 4.).
- 23
Der Senat kann ohne Erörterung in einem Termin gemäß § 221 Abs. 1 FamFG entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und keine weitergehenden Erkenntnisse von einem Erörterungstermin zu erwarten sind.
- 24
Der Senat hat davon abgesehen, gemäß § 219 Nr. 4 FamFG eventuelle Hinterbliebene und Erben des verstorbenen Ehemannes zu beteiligen, weil ein Wertausgleich nicht stattfindet. Hinsichtlich von Hinterbliebenen sind nachteilige Auswirkungen auf etwaige Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehemann bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen, weil das Gesetz einen Wertausgleich zugunsten des Verstorbenen nicht vorsieht. Die Erben haben gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG schon kraft Gesetzes kein Recht auf Nachteilsausgleich und bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs auch kein Interesse daran, als Verfahrensstandschafter für den Erblasser einen ungerechtfertigten Wertausgleich zugunsten der überlebenden Ehefrau zu verhindern (vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2012, 1387 und FamRZ 2013, 704).
- 25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.