Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Mai 2011 - 13 W 20/11

bei uns veröffentlicht am05.05.2011

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.03.2011 - 18 O 94/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind, worauf es allein ankommt, in der Person des Beklagten nicht erfüllt, weil es jedenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung fehlt.
1. Im Ergebnis zu Recht stellt das Landgericht bei seiner Beurteilung auf den Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils vom 16.03.2011 ab.
a) Die Beschwerde, über die hier zu entscheiden ist, richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 215 f.), mit dem der mit Schriftsatz vom 03.12.2010 (Bl. 150 f.) gestellte Antrag zurückgewiesen worden ist. Nicht hingegen ist Gegenstand des Beschwerde- und damit des anhängigen Prozesskostenhilfeverfahrens eine etwaige Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des früheren Beklagten, der am 06.06.2009 verstorben ist. Sie war zwar Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens, das der mit Schriftsatz vom 17.04.2008 (Bl. 40) gestellte Antrag des früheren Beklagten auf Gewährung einleitete. Dieses Verfahren war aber, ohne dass über den Antrag des früheren Beklagten entschieden worden wäre, mit dem Tod des früheren Beklagten beendet und der Beklagte als dessen Erbe konnte es auch nicht fortführen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1995; OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1587). Auch eine nachträgliche Bewilligung zugunsten des früheren Beklagten kam nach dessen Tod nicht mehr in Betracht, selbst wenn, was möglich erscheint, das Gericht im vorliegenden Fall das Verfahren pflichtwidrig verzögert hätte (vgl. etwa OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1587 m. w. N., auch zur Gegenauffassung; Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 119 Rn. 15; Fischer, Rpfleger 2003, 637, 639).
b) Allerdings konnte der Beklagte als Erbe hier einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen (vgl. etwa OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1995; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl., Rn. 520; Musielak/Fischer, a.a.O., § 119 Rn. 15), was mit Schriftsatz vom 03.12.2010 geschehen ist. Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Umständen in einer solchen Situation die auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch den Erblasser rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich ist (hierzu etwa BSG, MDR 1988, 610, 611; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 776; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 520; Münchener Kommentar zur ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 114 Rn. 53, § 119 Rn. 55; Fischer, Rpfleger 2003, 637, 638 f.), ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsnachfolger, sofern, wie hier, im Zeitpunkt des Todes der Partei über ihr Gesuch um Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden war, nur dann möglich, wenn in der Person des Rechtsnachfolgers die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen und weiterhin Erfolgsaussicht besteht (Münchener Kommentar zur ZPO/Motzer, a.a.O., § 114 Rn. 53, § 119 Rn. 55; vgl. auch OLG Hamm, MDR 1977, 409; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 240, 241; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1199, 1200; Fischer, Rpfleger 2003, 637, 638 f.). Das war demnach auch hier erforderlich, damit der Antrag des Beklagten Erfolg haben konnte bzw. kann.
c) Eine unbillige Härte für den Beklagten liegt hierin selbst für den Fall nicht, dass - was hier in Betracht kommen mag - im Zeitpunkt des Todes des früheren Beklagten über dessen Gesuch um Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden war, weil das Gericht das Verfahren pflichtwidrig verzögert hatte, und die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung in der Person des Verstorbenen zu einem früheren Zeitpunkt vorlag. Für den Beklagten bestand die Möglichkeit, von einer streitigen Fortführung des Rechtsstreits abzusehen (vgl. hierzu etwa OLG Zweibrücken, NJW 1968, 1635, 1636; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rn. 6 „Erbe“; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 25). Seine nach § 29 Nr. 3 GKG, §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehende (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1086) Haftung für bereits vor dem Tod der früheren Partei entstandene Kosten kann der Erbe jedenfalls nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften beschränken (vgl. etwa OLG München, JurBüro 1994, 112; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 780 Rn. 7; Fischer, Rpfleger 2003, 637, 639; auch Sommerfeld, Rpfleger 1989, 113). Anlass zu weitergehendem Schutz besteht nicht.
d) Für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert (§ 114 Satz 1 ZPO), ist hier nach allem auf keinen früheren Zeitpunkt als denjenigen der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten (§§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 2, 250 ZPO) mit Schriftsatz vom 03.12.2010 abzustellen. Da die Beschwerde weder aufzeigt noch sonst etwas dafür ersichtlich ist, dass sich Umstände, auf die es für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten ankommt, seit diesem Zeitpunkt bis heute geändert hätten, trifft die Sicht des Landgerichts, das für die Beurteilung insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils vom 16.03.2011 abgestellt hat, im Ergebnis zu.
2. Zumindest seit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 03.12.2010 bot die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Jedenfalls deshalb hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt.
a) Hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die Rechtsverteidigung allenfalls, erscheint der vom Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar und ist eine Beweisführung möglich (vgl. Musielak/Fischer, a.a.O., § 114 Rn. 19).
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b) Dass dies im hier entscheidenden Zeitraum der Fall gewesen sei, zeigt die Beschwerde nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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aa) Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.03.2011 der erhobenen Klage im noch anhängigen Umfang stattgegeben, ohne dass zuvor eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Gegen die den Entscheidungsgründen dieses Urteils zu entnehmende rechtliche Bewertung bringt die Beschwerde nichts vor. Dem Senat sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten - zumindest für den hier entscheidenden Zeitraum - die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) gehabt hätte. Dass dies doch der Fall gewesen sei, möchte die Beschwerde selbst wohl auch nicht mehr geltend machen.
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bb) Ohne Erfolg bringt die Beschwerde dagegen vor, zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage und der Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den vormaligen Beklagten mit Schriftsatz vom 17.04.2008 sei der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif bzw. sei die Klage abweisungsreif gewesen, weil seinerzeit der zwischen der Klägerin und dem früheren Beklagten geführte Unterhaltsrechtsstreit vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürtingen noch nicht beendet gewesen sei. Ob der diesem Vorbringen zu Grunde liegenden Rechtsansicht zu folgen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls ist aus den oben (unter II 1) dargelegten Gründen für die hier zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten des jetzigen Beklagten nicht auf den Zeitraum vor der Aufnahme des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 03.12.2010 abzustellen. Der zwischen der Klägerin und dem früheren Beklagten geführte Rechtsstreit vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürtingen (21 F 504/07) war jedoch, worauf bereits das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 06.04.2011 (Bl. 230 f.) im Ergebnis zutreffend abgestellt hat, bereits mit dem Prozessvergleich vom 26.09.2008 (Anl. K 22, Bl. 103) beendet, also zeitlich lange vor der Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits durch den Beklagten.
13 
cc) Dass das Landgericht den Parteien in der Sitzung am 22.12.2010 den Abschluss eines Prozessvergleichs vorgeschlagen hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerde keine für sie günstigere Beurteilung.
III.
14 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da außergerichtliche Kosten des Gegners nicht zu erstatten sind (§ 127 Abs. 4 ZPO) und die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten sich auch ohne gerichtlichen Ausspruch direkt aus dem Gesetz ergibt (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Motzer, a.a.O., § 127 Rn. 34 f.). Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei


(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung


Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abg

Referenzen

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.