| Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Heilbronn wird Bezug genommen. |
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| Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, zu Unrecht habe das Landgericht das Zustandekommen eines Anlagevermittlungs- und nicht eines Anlageberatungsvertrags angenommen. Der Beklagte sei der langjährige Finanzierungsberater des Klägers und dessen Ehefrau gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte auf Möglichkeiten zur Steuerersparnis aufmerksam gemacht. Als Anlageberater wäre er verpflichtet gewesen, die Wirtschaftspresse zu verfolgen und die Kunden auf negative Berichte hinzuweisen. Er hätte die Fachzeitschrift „kapital-markt intern“ auswerten müssen, die bereits in der Ausgabe vom 12.04.1991 vor dem WGS-Fonds Nr. 19 als erheblich überteuertem Objekt gewarnt habe. In der Ausgabe vom 30.10.1992 sei ein Artikel erschienen, in dem vor dem WGS-Immobilienfonds Nr. 28 gewarnt worden sei, und zwar mit detaillierten Angaben zum unausgewogenen Preis-Leistungs-Verhältnis und Hinweisen darauf, dass 28-fach überhöhte Mietpreise als marktüblich angegeben würden. Auch wenn es nicht um den hier verkauften Fonds gehe, seien die Informationen für den Erwerber wichtig, um die Seriosität des Initiators der angestrebten Beteiligung beurteilen zu können. Obwohl im Prospektteil II auf S. 13 Vertriebskosten nur in Höhe von 6 % der Einlage aufgeführt seien, der Beklagte selbst 8 % Provision erhalten und gewusst habe, dass die übergeordnete Vertriebsorganisation 10 bis 15 % Provision erhielt, habe das Landgericht Heilbronn eine Aufklärungspflicht hierüber verneint. Dies sei fehlerhaft. Das OLG Stuttgart habe mit Urteil vom 26.09.2005 (6 U 92/05) in einem WGS-Fall entschieden, dass eine solche Aufklärungspflicht bestehe. Man dürfe den Anlegern gegenüber keine unwahren Angaben machen. Der BGH habe mit Urteil vom 12.02.2004 (III ZR 359/02) ausgesprochen, dass eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Anlagemodellen, insbesondere auch von geschlossenen Immobilienfonds, zwar nicht in jedem Fall bestehe, wohl aber ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen. Unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovision müssten Angaben im Prospekt diesbezüglich zutreffend sein. Deshalb hätte der Beklagte den Kläger darüber informieren müssen, dass der Prospekt des WGS-Fonds Nr. 32 unwahre Angaben enthalte. Zu Recht habe das Landgericht das als Anl. K 8 vorgelegte Berechnungsbeispiel als ökonomisch unhaltbar angesehen. Unzutreffend sei aber die Ansicht des Landgerichts, dass die falsche Prognose durch die Anmerkung in der Fußnote geheilt worden sei. So könne man eine falsche Prognose nicht entkräften. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Vortrags des Beklagten insoweit hätte das Landgericht von einer Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerseite ausgehen müssen (Urteil des BGH vom 23.11.2005 - VIII ZR 43/05). Zumindest hätte das Landgericht aufgrund des nachgelassenen Schriftsatzes vom 07.11.2005 das Verfahren wieder eröffnen und Richter am Landgericht ... und Rechtsanwalt ... als Zeugen anhören müssen, nachdem das Landgericht ausweislich seines Urteils selbst von einem widersprüchlichen Verhalten des Beklagten ausgehe. |
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| das Urteil des Landgerichts abzuändern und im Übrigen wie in erster Instanz. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er trägt zur Verteidigung des Urteils vor, er sei nicht als Anlageberater tätig geworden. Er habe nur die Anlage beim WGS-Fonds Nr. 32 vermittelt und nicht beraten. Das habe der Kläger selbst in seiner Vernehmung vom 17.10.2005 bestätigt. Die Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag habe der Beklagte nicht verletzt. Er habe über die negativen Pressemitteilungen über die WGS-Fonds Nr. 19 und 28 nicht unterrichten müssen. Die Objekte seien nicht vergleichbar gewesen. Zudem bestünden Zweifel an der Seriosität der Zeitschrift „kapital-markt intern“. Über Provisionen habe nicht aufgeklärt werden müssen. Die über die im Prospekt ausgewiesenen 6 % hinausgehenden Kosten gingen zu Lasten des unternehmerischen Gewinns. Die Werthaltigkeit des Anteils werde durch die Provision nicht beeinflusst. Im Übrigen habe die Ehefrau des Klägers bei ihrer Einvernahme bestätigt, dass ihr klar gewesen sei, dass der Beklagte an der Vermittlung der Anlage etwas verdiene. Hinsichtlich des Berechnungsbeispiels sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nicht bewiesen sei, was der Beklagte mit dem Kläger und dessen Ehefrau besprochen habe. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass der Beklagte die Existenz eines persönlichen Berechnungsbeispiels für den Kläger und dessen Ehefrau mit Datum vom 10.10.1993 zum ersten Mal angeführt habe. Ausweislich des Protokolls vom 10.06.2005 ergebe sich das aus einer Aussage des Klägervertreters, die beklagtenseits bestritten werde. Zu bestreiten sei auch, dass das Berechnungsbeispiel über den Zeugen ... habe beschafft werden müssen. Es sei dem Kläger und seiner Ehefrau ausgehändigt worden. Aufgrund der Nähe des Zeugen ... zur Kanzlei des Klägervertreters sei es nicht verwunderlich, dass der Zeuge plötzlich das Berechnungsbeispiel (K 8) habe vorlegen können, das angeblich mit dem Kläger besprochen worden sei. Zu Recht sei das Landgericht davon nicht überzeugt gewesen. Der Zeuge ... verdiene an der Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Zeuge ... sämtliche Berechnungsbeispiele erstellt habe und über die dazugehörigen Berechnungsprogramme verfüge, sodass er sie ohne weiteres nachträglich verändern könne. Eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr komme nicht in Betracht. Voraussetzung sei, dass eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht habe. Das Berechnungsbeispiel sei dem Kläger ausgehändigt worden, wie die Vorlage des Originals in anderen Prozessen zeige. Schließlich sei zu bestreiten, dass der Kläger einen Schaden erlitten habe. Der Kläger führe seit 2002 einen Prozess gegen die finanzierende ..., in welchem er ebenfalls Schadensersatzansprüche aus der streitgegenständlichen Fondsvermittlung geltend mache. Informationen hierüber würden verweigert. Es sei anzunehmen, dass der Kläger bereits Zahlungen erhalten habe oder aber hier anders vortrage wie in jenem Prozess. |
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| Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Auf seine Begründung wird verwiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. |
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| Das Landgericht ist zu Recht von einem Anlagevermittlungsvertrag ausgegangen. Zwar war Ausgangspunkt der Beziehung der Parteien, dass der Beklagte den Kläger und dessen Ehefrau bei der Finanzierung des Hausbaus beraten hat. In diesem Zusammenhang sprach man auch über die Möglichkeit, Steuern zu sparen. Dabei erwähnte der Beklagte Aktien und Schiffsbeteiligungen, die der Kläger aber sofort ablehnte. Insoweit kann nicht von einer Beratungssituation ausgegangen werden. In Bezug auf die Fondsanlage liegt lediglich eine Vermittlung vor. Der Beklagte hat dem Kläger und dessen Ehefrau den WGS-Fonds Nr. 32 angeboten und empfohlen, keine anderen Produkte. Er trat dem Kläger und dessen Ehefrau somit als Vermittler dieser Anlage gegenüber. |
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| Von einer Anlageberatung kann im Hinblick auf die streitgegenständlichen Fondsanteile nicht ausgegangen werden. Dass der Ausgangspunkt der Bekanntschaft die Hausbaufinanzierungsberatung war und der Beklagte wegen der Steuersparmöglichkeiten auch Aktien und Schiffsbeteiligungen ansprach, ist unerheblich. Die Finanzierungsberatung war abgeschlossen. Der Hinweis auf Aktien und Schiffsbeteiligungen war rechtlich unverbindlich und führte wegen der Ablehnung durch den Kläger nicht zu einer Beratung. Das Verhältnis konkretisierte sich auf den WGS-Fonds Nr. 32, bezüglich dessen nicht allgemein beraten wurde, sondern Verkaufsgespräche stattfanden. Insoweit ist von einem zumindest stillschweigend zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf Auskunftserteilung auszugehen. Das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages wird von keiner der Parteien in Frage gestellt. |
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| In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. etwa BGH Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92). |
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| Aufgrund des Auskunftsvertrages war der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet (BGH a.a.O.). Da der Beklagte die Anlage anhand eines Prospektes vertrieb, musste er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit der Beklagte das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Für Pflichtverletzungen haftet der Anlagevermittler, da er nicht für den Prospekt verantwortlich ist, nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn, also nur unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. wegen einer ihm zur Last fallenden Verletzung des Auskunftsvertrages (BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 355/02). Eine Verletzung dieser Pflichten hat der Kläger nicht nachgewiesen. |
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| Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger und dessen Ehefrau auf die erwähnten negativen Presseberichte hinzuweisen. Die Berichte in „kapital-markt intern“ (K 2) stammen aus den Jahren 1991 und 1992 und betreffen nicht den verkauften Fonds Nr. 32. Aus dem Bericht ist nicht ersichtlich, dass davon ausgegangen wird, dass andere WGS-Fonds ebenfalls Mängel haben. Zudem hatte der Beklagte keine Kenntnis von den Berichten. Als Anlagevermittler war er nicht verpflichtet, sie sich durch Auswertung der Fachpresse zu verschaffen. Er war lediglich verpflichtet, die ihm bekannten Informationen weiterzugeben und richtige Auskunft zu erteilen. Eine generelle Verpflichtung, sich weit reichend über die von ihm vertriebenen Produkte zu informieren, besteht nicht. Nachdem die Berichte von 1991 und 1992 stammen und das streitgegenständliche Vertragsverhältnis Ende 1993 geschlossen wurde, gibt es auch keinen engen zeitlichen Zusammenhang. Selbst wenn dem Beklagten die Berichte bekannt gewesen sein sollten, bestand keine Offenbarungspflicht, nachdem in der Zwischenzeit keine weiteren Vorwürfe erhoben oder die alten in irgendeiner Weise konkretisiert oder weiterverbreitet wurden. Seine allgemeine Informationsverpflichtung hat der Beklagte daher nicht verletzt. |
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| Ebenso wenig ist dem Beklagten ein Vorwurf wegen nicht ausreichender Aufklärung über gezahlte Provisionen zu machen. Der Beklagte hatte vorliegend keine Verpflichtung, von sich aus auf nicht ausgewiesene Provisionen hinzuweisen. Im Prospekt ist nicht erwähnt, dass es keine versteckten Innenprovisionen gibt, sodass der Beklagte keine Richtigstellungsverpflichtung aufgrund eigener besserer Erkenntnisse oder aufgrund seiner Pflicht zur Plausibilitätskontrolle hatte. Einzig im Prospektteil II auf S. 13 sind im Rahmen einer „Liquiditätsberechnung in der Investitionsphase 1993“ unter „VI. Steuerliche Betrachtung“ u.a. erwähnt als „Werbungskosten“ 1.839,-- DM „Vertriebkosten“. Bezogen alleine auf den Begriff „Vertriebkosten“ ist diese Angabe nicht richtig, nachdem solche nicht nur die 1.839,00 DM waren, die unstreitig 6 % des Gesamtpreises ausmachen, sondern weitere hinzukamen. Der Beklagte alleine erhielt bereits 8 % Provision. Insgesamt betrugen die Provisionen nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers 10 bis 15 %. Die Vertriebskosten von 1.839,00 DM wurden jedoch nicht im Rahmen einer Aufschlüsselung des Kaufpreises erwähnt. Wenn in einer solchen Aufschlüsselung keine weiteren Provisionen ausgewiesen wären, enthielte der Prospekt die Behauptung, dass im Kaufpreis nur die Provision von 1.839,00 DM enthalten ist und damit lediglich 6 %. Der Betrag ist enthalten in einem Berechnungsbeispiel im Rahmen einer Liquiditätsbetrachtung und betrifft die steuerliche Geltendmachung von Werbungskosten. Die Aussage geht dahin, dass 1.839,00 DM Vertriebskosten gegenüber dem Finanzamt als steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten geltend gemacht werden können. Eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger und dessen Ehefrau darauf hinzuweisen, dass diese 1.839,00 DM nicht der tatsächlich im Kaufpreis enthaltene Gesamtbetrag der Provisionen sind, bestand nicht, nachdem die Vertriebskosten von 1.839,00 DM nicht in einer Aufschlüsselung des Kaufpreises als (einzige) Provision genannt waren. Nur dann hätte eine Täuschung bzw. Irreführung wie im vom BGH entschiedenen Fall (III ZR 355/02) vorgelegen. Dort ging es um unrichtige Angaben über die Zusammensetzung des Gesamtaufwandes. |
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| Eine Aufklärungspflicht bestand auch nicht im Hinblick auf die Gesamthöhe der gezahlten Provisionen. Der Kläger trägt vor, im Kaufpreis seien 10 bis 15 % an Innenprovisionen enthalten. Solche haben zwar entgegen der Ansicht des Beklagten Einfluss auf die Werthaltigkeit des Objekts. Bei richtiger Kalkulation, wovon mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen ist, können die zu zahlenden Provisionen nicht in die Substanz des Objekts fließen. Nach der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 12.02.2004 - III ZR 355/02 und 359/02) ist über eine Innenprovision ab 15 % auch ohne Nachfrage des Interessenten zu informieren. Dieser Wert ist mit den von Klägerseite behaupteten 10 bis 15 % nicht erreicht oder überschritten. Der Zeuge ... bekundete anlässlich seiner Vernehmung im Termin vom 17.10.2005 vor dem Landgericht (Bl. 160), dass er 10 % erhalten und davon 8 % an den Untervermittler (hier den Beklagten) weitergegeben habe, vereinzelt auch nur 6 %. Über weitere Provisionen ist nichts Konkretes bekannt. Dass der Beklagte von 15 % oder mehr Innenprovision wusste, ist weder behauptet noch aus den Umständen zu entnehmen. |
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| Aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Stuttgart vom 26.09.2005 (6 U 92/05) ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft die Prospektherausgeber. Für sie wurde entschieden, dass sie für unzutreffende Prospektangaben in jedem Fall haften. Der Beklagte als Anlagevermittler musste eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Die in der Liquiditätsberechnung im Prospekt Teil II auf S. 13 aufgeführten Vertriebskosten von 1.839,00 DM musste er nicht beanstanden. Selbst wenn man der Auffassung ist, dass er erkennen musste, dass dieser Betrag zu gering ist, weil er selbst nicht nur 6 %, was diesem Betrag entspricht, erhielt, sondern 8 %, ist das unerheblich, weil es in der Liquiditätsberechnung nicht um eine Aussage zur Provisionshöhe, sondern um die Ermittlung des monatlichen Aufwands für den Erwerber ging. |
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| Es bleibt dem Verkäufer unbenommen, einen Teil der Vertriebskosten nicht als Werbungskosten zu deklarieren, sondern als Teil des Kaufpreises. Würde man anders entscheiden, würde dies bedeuten, dass jede Innenprovision doch offenbart werden müsste, zwar nicht beim Kaufpreis, sondern eventuell bei den Werbungskosten. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass Innenprovisionen erst ab 15 % zu deklarieren sind, sodass dahinstehen kann, ob Innenprovisionen überhaupt Werbungskosten sind. |
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| Hinzu kommt, dass die Höhe der Provision für den Kläger und seine Ehefrau nicht von besonderer Bedeutung war. Letztere gab bei ihrer Einvernahme als Zeugin vor dem Landgericht am 10.06.2005 an, ihr sei klar gewesen, dass der Beklagte an der Sache verdiene (Bl. 108). Die Aussage ist dahin zu verstehen, dass die genaue Höhe der Provision ohne Bedeutung war. Die Zeugin sagte nicht aus, dass sie und der Kläger von einer nur 6 %igen Provision ausgingen. Der Kläger behauptet zudem nicht konkret, dass er und seine Frau das Geschäft nicht gemacht hätten, hätten sie gewusst, dass der Beklagte nicht 6, sondern 8 % Provision erhält. Die Behauptung geht dahin, der Kläger „hätte die Fondsbeteiligung niemals gezeichnet, wenn die Aufteilung des Gesamtaufwandes bekannt gewesen wäre. Der Beklagte hat die Zusammensetzung des Gesamtaufwandes in klarer Täuschungsabsicht verschwiegen.“ Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Eine entsprechende Kenntnis des Beklagten ist nicht bewiesen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass es nicht auf die Differenz von 6 zu 8 % ankommt, sondern auf die nicht eröffnete Gesamthöhe der Provision, die nach Behauptung in der Klage (Bl. 6) offen ausgewiesene 6 % zuzüglich 8 % Innenprovision beträgt bzw. später 10 bis 15 % und damit den vom BGH angenommenen Grenzwert von 15 % nicht erreicht. |
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| Dem Kläger stehen schließlich keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem von ihm vorgelegten Berechnungsbeispiel (K 8, Bl. 50) zu. Das Landgericht geht zwar fehl, wenn es meint, auf den darin enthaltenen Fehler komme es im Hinblick auf den auf S. 1 der Berechnung angebrachten Hinweis nicht an. Der Hinweis enthält keine Richtigstellung. Zutreffend und nicht zu beanstanden und damit bindend ist aber die Beweiswürdigung des Landgerichts dahin, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Berechnungsbeispiel K 8 vom Beklagten stammt bzw. von diesem dem Kläger und seiner Ehefrau unterbreitet wurde. |
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| Der Hinweis, dass in der Übersicht der Entwicklung des Immobilienwertes auf S. 5 des Berechnungsbeispiels dieser Wert sich durch die kumulierte Berechnung aus den angegebenen Prozentsätzen der Inflationsrate (3 %) und der Wertsteigerung (5 %) ergebe, würde den Beklagten nicht entlasten. Es läge eine Pflichtverletzung vor, wenn er entsprechend beraten hätte. Das Beispiel ist insofern fehlerhaft, als dass die Wertsteigerung die Inflation bereits enthält. Trotz des Hinweises würde sie also doppelt berücksichtigt werden, einmal als Inflation von 3 % und zum anderen als Bestandteil der Inflationsrate von 5 %. Das ist auf keinen Fall richtig und war nicht Gegenstand des Hinweises. Es bliebe dann nur das Problem, ob dieser Fehler für den Kläger und seine Ehefrau bedeutsam war. Mangels anderer Anhaltspunkte muss davon jedoch ausgegangen werden. Das Berechnungsbeispiel wurde konkret durchgesprochen. Nachdem es um eine Alterssicherung ging, war die Wertsteigerung sicher von Bedeutung. |
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| Das Landgericht kam jedoch in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis, es stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass das vorgelegte Berechnungsbeispiel dasjenige ist, das der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau unterbreitet hat. Das Landgericht hat insoweit nicht die Beweislast verkannt. Es ist insoweit weder von einer Beweislastumkehr noch von einer Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers auszugehen. Dies ergibt sich aus der vom Kläger angeführten BGH-Entscheidung vom 23.11.2005 (VIII ZR 43/05) nicht. Die Entscheidung betrifft den hier nicht vorliegenden Fall der Beweisvereitelung. Es ist zwar auffällig, dass ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 02.03.2005 der Beklagte das Berechnungsbeispiel erwähnt und auch das Datum 10.10.1993 nennt (Bl. 39). Daraus ergibt sich jedoch weder eine Beweislastumkehr noch eine Beweiserleichterung für den Kläger, selbst wenn man es als erwiesen ansieht, dass das Datum vom Beklagten genannt und nicht, wie der Beklagte behauptet, zunächst von der Klägerseite erwähnt wurde und lediglich die Protokollierung seiner Aussage so erfolgte, als ob er das Datum ins Spiel gebracht hätte. Insofern kommt es auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 07.11.2005 (Bl. 172) angebotenen Zeugen Richter ... und Rechtsanwalt ... gar nicht an. Es kann von der Darstellung des Klägers ausgegangen werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass das als Anl. K 8 (Bl. 50) von ihm vorgelegte Berechnungsbeispiel tatsächlich das vom Beklagten verwendete ist. Die vom Landgericht angeführten Zweifel, die sich aus der Vorlage dieses Beispiels durch den Zeugen ..., aus dessen Aussage sowie aus dessen jetziger Rolle als Interessenvertreter von WGS-Geschädigten ergeben, sind nicht unsachlich und nicht von vornherein falsch oder unverständlich. Das Landgericht durfte deshalb zum Ergebnis kommen, dass nicht nachgewiesen ist, dass Anl. K 8 vom Beklagten verwendet wurde. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts sind mangels konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). |
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| Seinen Hauptvorwurf, der Beklagte habe dahin falsch beraten, dass er die Anlage als sicher bezeichnet und nicht ausreichend über die gesamte Anlage informiert habe, hat der Kläger in der Berufung zu Recht nicht aufrechterhalten. Insoweit war das Landgericht zutreffenderweise zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Aussage der vom Kläger hierfür benannten Zeugin ... von den entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich die Unrichtigkeit dieser Überzeugung des Landgerichts ergeben würde, sind nicht erkennbar. |
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| Die Revision war zuzulassen zur Klärung der Frage, ob der Beklagte als Anlagevermittler verpflichtet war, im Hinblick auf die in der Liquiditätsberechnung angegebenen Vertriebskosten Angaben zur Provisionshöhe zu machen. |
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