Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. März 2014 - 11 WF 50/14

bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Mergentheim vom 25.02.2014 (4 FH 12/13)

abgeändert:

Der Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren wird als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Gründe

 
Am 14.11.2013 ging beim Familiengericht ein Antrag des Antragstellers als allein sorgeberechtigter Vater des Kindes M. gegen die Mutter ein. Das Kind M. lebt weder beim Antragsteller noch bei der Antragsgegnerin, sondern wird von der Oma betreut, die auch das Kindergeld erhält. Mit dem Antrag werden 100 % des Mindestunterhalts seit 01.09.2011 beantragt. Dieser Antrag wurde am 06.12.2013 mit den entsprechenden Belehrungen an die Antragsgegnerin zugestellt. Am 07.01.2013 ging die Erwiderung der Antragsgegnerin auf dem dafür vorgesehenen Formular ein, wobei die Antragsgegnerin ankreuzte, dass sie den verlangten Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts nicht bezahlen könne. Der 3. Abschnitt dieses Formulars wurde nicht ausgefüllt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 25.04.2014 setzte das Familiengericht gegen die Antragsgegnerin laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts ab 01.12.2013 sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 8.684 EUR fest. Der Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass im 3. Abschnitt des Formulars keine Eintragungen erfolgt seien, inwieweit und in welcher Höhe Bereitschaft zur Unterhaltszahlung bestehe.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 28.02.2014 zugestellt wurde, legte sie am 04.03.2014 Beschwerde ein. Die Beschwerde wird damit begründet, dass das vereinfachte Unterhaltsverfahren unzulässig sei, wenn, wie hier, beide Elternteile aufgrund der Betreuung des Kindes durch die Großmutter zum Barunterhalt verpflichtet seien. Zudem sei auch die Nichtberücksichtigung des Einwandes der fehlenden Leistungsfähigkeit fehlerhaft. Wenn die Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt habe, dass sie "leider keinen Unterhalt bezahlen könne", stelle es eine Überspannung der Anforderungen dar, wenn die Einwände allein mit der Begründung zurückgewiesen würden, dass der dritte Abschnitt des Formulars nicht ausgefüllt worden sei. Zudem sei der Unterhaltsanspruch verwirkt, worauf auch in der Erwiderung des Antrags bereits hingewiesen worden sei.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 256, 252 Abs. 1 S. 1 FamFG statthaft und zulässig, nachdem die Antragsgegnerin einerseits gemäß § 2 nur 52 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausdrücklich die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens bestreitet bzw. die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG vorträgt.
Die Beschwerde ist begründet.
Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist unzulässig, wenn das Kind weder vom gegnerischen Elternteil noch vom antragstellenden Elternteil tatsächlich betreut wird und daher beide Elternteile gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Rechtspflegerin den seitens der Antragsgegnerin erhobenen Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit und der Verwirkung hätte berücksichtigen müssen, nachdem der Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren unzulässig ist.
Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG muss der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren die Erklärung enthalten, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt. Diese Erklärung muss deshalb abgegeben werden, weil nur bei einem fehlenden Zusammenleben feststeht, dass der in Anspruch genommene Elternteil grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet ist und keine tatsächlichen Betreuungsleistungen erbringt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). In diesem Zusammenhang hat das KG (FuR 2006, 132) entschieden, dass das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren auch dann unzulässig ist, wenn die Eltern innerhalb einer Wohnung getrennt leben. Dies beruht darauf, dass das vereinfachte Verfahren in diesen Fällen verfahrensspezifisch eine Abgrenzung zwischen Barunterhalt und in Betracht kommenden Naturalunterhaltsleistungen nicht ermöglicht und das vereinfachte Verfahren nicht mit schwierigen Rechts- und Tatsachenfragen für die Unterhaltsfestsetzung belastet werden soll (Wendl/Dose, 8. Aufl., § 10 Rn. 637).
Aus ähnlichen Gründen hat das OLG Celle (FamRZ 2003,1475f) auch für diejenigen Fälle das vereinfachte Unterhaltsverfahren für unzulässig erachtet, in denen die Eltern des Kindes ein Wechselmodell praktizieren. Eine vergleichbare Situation ist auch dann gegeben, wenn das Kind von keinem Elternteil betreut wird und daher grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Da das vereinfachte Verfahren auf größtmögliche Vereinfachung und Beschleunigung ausgerichtet ist und für wertende Beurteilungen keinen Raum lässt, ist es auch nicht geeignet, die anteilige Haftung der Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zu klären (Münchner Kommentar/Macco, FamFG, 2. Auflage, § 249 Rn. 17). Zudem hat in dieser Situation der in Anspruch genommene Elternteil nicht unerhebliche Probleme, im Rahmen der strengen formalisierten Voraussetzungen des § 252 FamFG zu argumentieren, wenn er die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils nicht kennt. Zudem kann er auch im Rahmen der von ihm verlangten Erklärung, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit sei und sich zur Erfüllung verpflichte, nur schwer eine Quote errechnen und angeben. In diesen Fällen kommt daher die Unterhaltsfestsetzung nur im Hauptsacheverfahren bzw. gegebenenfalls im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 FamFG.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger


(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte ha

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 252 Einwendungen des Antragsgegners


(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss na

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 256 Beschwerde


Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 250 Antrag


(1) Der Antrag muss enthalten:1.die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;4.die Angabe,

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Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

(1) Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
4.
die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird;
5.
für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;
6.
die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
7.
die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
8.
die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;
9.
die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt;
10.
die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;
11.
eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird;
12.
die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;
13.
die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.

(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.