Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Okt. 2009 - 10 U 93/09

published on 01.10.2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Okt. 2009 - 10 U 93/09
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Tenor

I.

...

II.

1. Die Rücknahme der Berufung der Streithelferin hat den Verlust ihres Rechtsmittels zur Folge.

2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 8 %, die Beklagte 8 % und die Streithelferin 84 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren trägt die Streithelferin 84 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

 
Nach § 101 Abs. 1 ZPO hat die Streithelferin grundsätzlich keine Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Dies gilt auch, wenn sowohl der Streithelfer als auch die unterstützte Partei Berufung eingelegt haben. Eine Kostenlast kann den Streithelfer nur dann treffen, wenn er allein das Rechtsmittel einlegt und die unterstützte Partei sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt (BGHZ 39, 296, 297 f.).
Zwar haben hier sowohl die Streithelferin als auch die unterstützte Partei Berufung eingelegt. Beide Berufungen haben jedoch das Urteil erster Instanz nur teilweise und dabei in unterschiedlichen Teilen angegriffen. Die beiden Berufungen betrafen damit eigenständige Streitgegenstände. Die Streithelferin hat sich nicht an der Berufung der unterstützten Partei beteiligt, sondern unabhängig davon ihre inzwischen zurück genommene Berufung verfolgt. Dies rechtfertigt es, die Streithelferin entsprechend zu den Fällen, in denen der Streithelfer allein Berufung einlegt hat und ihm deshalb nach § 97 Abs. 1 ZPO analog die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels auferlegt werden, nach § 516 Abs. 3 ZPO mit den Kosten ihrer zurückgenommenen Berufung zu belasten.
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 4.679,02 EUR
(Berufung Beklagte: 749,13 EUR; Berufung Streithelferin: 3.929,89 EUR).
Der Vergleich hat keinen Mehrwert.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Annotations

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.