Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2010 - 10 U 40/09

published on 30/03/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2010 - 10 U 40/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23.03.2009 (6 O 128/08 Hg)

a b g e ä n d er t

und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 359,50 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zzgl. Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2008 verurteilt.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Berufung der Beklagten wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen dem Kläger 56 % und den Beklagten 44 % zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter restliche Werklohnansprüche der Insolvenzschuldnerin für Arbeiten an einem Bauvorhaben in M. und einem Bauvorhaben in B. geltend.
Auf Antrag des Klägers vom 28.12.2006 erließ das Amtsgericht - Mahngericht - Wedding am 20.02.2007 einen Mahnbescheid über insgesamt 30.641,63 EUR, der am 28.02.2007 zugestellt wurde. Nach dem am 05.03.2007 eingegangenen Widerspruch der Beklagten 1 forderte es den Antragsteller/Kläger mit Schreiben vom 07.03.2007 zur Einzahlung der weiteren Kosten von 922,50 EUR für die Durchführung des streitigen Verfahrens auf. Am 05.07.2007 erfolgte die Sollstellung der Mahnbescheidskosten gegen den Antragsteller/Kläger von 184,50 EUR. Am 31.08.2007 zahlte der Antragsteller/Kläger die 184,50 EUR ein. Die Anspruchsbegründung und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens reichte der Antragsteller/Kläger per FAX am 05.09.2007 und im Original am 10.09.2007 beim AG - Mahngericht - Wedding ein. Gegenüber dem Mahnbescheid machte der Antragsteller/Kläger in der Anspruchsbegründung noch eine Hauptforderung von 23.646,97 EUR geltend. Mit Schreiben vom 22.01.2008 fragte der Antragsteller/Kläger beim Amtsgericht - Mahngericht - Wedding nach dem Verfahrensstand. Daraufhin teilte das Amtsgerichts Wedding mit Schreiben vom 23.01.2008 mit, dass die Abgabegebühr noch nicht eingegangen sei. Am 28.03.2008 ging die Zahlung des Antragstellers/Klägers von 922,50 EUR ein. Am 31.03.2008 erfolgte die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Heilbronn. …
II.
Der eingeklagte Werklohnanspruch hinsichtlich des Bauvorhabens Gymnasium B. von 13.082,80 EUR ist verjährt. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil unter 3. wird Bezug genommen. Danach begann die Verjährungsfrist hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnung vom März und April 2003 auch ohne förmliche Abnahme mit Schluss des Jahres 2003. Die Hemmung der Verjährung trat kurz vor Ende der Verjährungsfrist mit Einreichung des Mahnbescheidsantrags am 28.12.2006 und der demnächst erfolgten Zustellung ein. Nachdem der Kläger am 10.09.2007 das Original der Anspruchsbegründung mit Verweisungsantrag beim Amtsgericht - Mahngericht - Wedding eingereicht hatte, endete die Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB spätestens mit Ablauf des 10.03.2008. Der Einzahlung der restlichen Gerichtsgebühren erfolgte durch den Kläger erst am 28.03.2008. Aufgrund des Endes der Hemmung war zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung führen zu keinem anderen Ergebnis.
1.
Die Sachstandsanfrage des Klägers vom 22.01.2008 und die daraufhin erteilte Sachstandsmitteilung des Amtsgerichts Wedding vom 23.01.2008, wonach die Abgabegebühr noch nicht eingegangen sei, stellt kein Weiterbetreiben des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB dar.
Unter einer Prozesshandlung im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. wird jede Handlung verstanden, die zur Begründung, Führung und Erledigung des Rechtsstreits dient und vom Prozessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist. Auf diese Rechtsprechung kann zur näheren Bestimmung des Begriffs der Verfahrenshandlung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne weiteres zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift die Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nahezu inhaltsgleich übernommen hat (BGH, Urteil vom 28.01.2010, VII ZR 174/08, zitiert nach Juris Rn. 9 f; Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 204 Rn. 50).
Die bloße Sachstandsanfrage des Klägers im Mahnverfahren und die daraufhin ergehende Sachstandsmitteilung des Gerichts stellt keine Verfahrensförderung dar. Die Sachstandsanfrage und die Antwort hierauf sind in der Zivilprozessordnung in ihren Voraussetzungen und Wirkungen nicht geregelt. Die Anfrage des Klägers bringt das Mahnverfahren nicht voran. Das gilt auch für die Antwort des AG Wedding, die nur den aktuellen Zustand des Verfahrens wiedergibt. Erst die Reaktion des Klägers auf die Sachstandsmitteilung durch Einzahlung der restlichen Verfahrenskosten von 922,50 EUR hat zur Weiterführung des Verfahrens geführt und stellt damit eine die Hemmung beendende Handlung nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB dar. Ansonsten hätte es der Antragsteller in der Hand, durch regelmäßige Sachstandsanfragen ohne weitere Maßnahmen die Hemmung der Verjährung praktisch unbegrenzt aufrechtzuerhalten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im vorliegenden Mahnverfahren der Kläger mit der Anspruchsbegründung einen niedrigeren Betrag als im Mahnbescheid geltend gemacht hat, da er die 6.994,66 EUR aus der Rechnung vom 27.11.2003 nicht mehr weiterverfolgt hat. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Standpunkt stellen, dadurch sei der für die Abgabe des Mahnverfahrens an das Prozessgericht angeforderte Vorschuss geringer geworden, so dass es einer erneuten Aufforderung zur Einzahlung des verminderten Vorschusses durch das AG - Mahngericht - Wedding bedurft hätte. Denn es wäre in diesem Fall Sache des Antragstellers gewesen, eine Reduzierung des ursprünglichen und mit Schreiben des AG Wedding vom 07.03.2007 angeforderten Vorschusses von 922,50 EUR durch einen entsprechenden Antrag herbeizuführen. Im Übrigen wäre das Mahnverfahren hier auch dann ab dem 10.09.2007 in Stillstand geraten, da das AG Wedding ebenfalls nicht tätig geworden ist.
Der Kläger dringt auch nicht mit dem Einwand durch, im Schreiben vom 07.03.2007 habe das AG - Mahngericht - Wedding mitgeteilt, die Abgabe an das Prozessgericht erfolge nach Eingang des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, wobei die Einzahlung des Vorschusses von 922,50 EUR der Einreichung des Antrags gleichstehe. Nachdem der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ausdrücklich in der Anspruchsbegründung gestellt worden sei, sei aus Sicht des Klägers alles Notwendige für die Abgabe an das Prozessgericht erfolgt. Denn § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG gibt vor, dass die Abgabe erst nach Einzahlung des restlichen Vorschusses erfolgen soll. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Kläger als Rechtsanwalt und seinem Prozessbevollmächtigten musste daher bekannt sein, dass ohne Einzahlung des restlichen Vorschusses eine Abgabe an das Prozessgericht trotz des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens in der Anspruchsbegründung nicht erfolgen würde. Im Übrigen würde auch dieser Umstand nichts daran ändern, dass das Mahnverfahren nach dem 10.09.2007 in Stillstand geraten ist.
2.
10 
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hier nicht die gleiche Situation vor wie bei Einreichung einer Klage ohne gleichzeitige Beifügung von Gerichtskosten. Im Fall der Klage tritt der Kläger erstmals an das Gericht heran, so dass er erwarten kann, dass ihm eine Mitteilung hinsichtlich der vorläufigen Gerichtskosten und eine entsprechende Zahlungsaufforderung übersandt wird. Die Situation ist beim Mahnverfahren anders. Ausweislich des elektronischen Aktenauszugs wurde der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten bereits am 07.03.2007 aufgefordert, die weiteren Gerichtskosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens von 922,50 EUR einzuzahlen. Eine - nochmalige - Aufforderung durch das Mahngericht zur Einzahlung des Vorschusses ist nicht vorgesehen, was dem anwaltlich vertretenen und als Rechtsanwalt selbst rechtskundigen Kläger bekannt ist. Genauso ist das Verfahren bei der Klage nach Mitteilung der Höhe des Prozesskostenvorschusses und der Aufforderung zur Einzahlung. Erst nach Zahlungseingang wird das Gericht wieder tätig.
11 
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

5 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/11/2010 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 10 O 24/09 – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.