Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Feb. 2017 - 1 Ws 11/17

published on 01/02/2017 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Feb. 2017 - 1 Ws 11/17
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Ziff. 2 des Beschlusses des Landgerichts - 12. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 23. Dezember 2016 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Mit Schreiben vom 31. März 2016, Az. 713-05-2252/15-08, ersucht das Justizministerium der Republik Serbien um Übernahme der Vollstreckung einer gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe. Mit Urteil des Obergerichts Sremska Mitrovica vom 15. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Herstellens, Mitführens, Tragens und Inverkehrbringens von Waffen und Sprengstoffen zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung beim Appellationsgericht Novi Sad durch seinen vom Gericht bestellten Verteidiger blieb erfolglos, das Urteil ist rechtskräftig seit 5. Februar 2013. Beide Urteile sind in Abwesenheit des Verurteilten ergangen und - ebenso wie die Anklageschrift - diesem durch Anschlag an die Gerichtstafel zugestellt worden.
Am 11. November 2016 hat die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Tübingen beantragt, die Vollstreckung der Strafe aus dem genannten Urteil des Obergerichts Sremska Mitrovica für unzulässig zu erklären, da der Verurteilte weder Kenntnis von dem gegen ihn durchgeführten Gerichtsverfahren noch von den anschließend ergangenen Urteilen erlangt habe. Mit Schreiben des Landgerichts Tübingen vom 23. November 2016 wurde der Beschwerdeführer über das Ersuchen der Republik Serbien vom 31. März 2016 sowie darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft Tübingen beantragt habe, die Vollstreckung der Strafe gemäß §§ 54, 55 IRG für unzulässig zu erklären. Abschriften der Urteile des Obergerichts Sremska Mitrovica und des Appellationsgerichts Novi Sad vom 22. November 2012 waren beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 gab der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt K., eine Erklärung ab und beantragte, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Das Landgericht Tübingen - 12. Strafvollstreckungskammer - hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 die Vollstreckung aus dem genannten Urteil gem. §§ 54, 55 IRG für unzulässig erklärt (Ziff. 1) und den Antrag des Beschwerdeführers, ihm Rechtsanwalt K. als Beistand beizuordnen, abgelehnt (Ziff. 2). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Ziff. 2 dieses Beschlusses.
II.
Die Beschwerde ist gem. §§ 77 Abs. 1 IRG, 304 StPO statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Dem Verurteilten ist im Vollstreckungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 IRG ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Mitwirkung eines Beistands ist nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 IRG geboten. Zwar kommt der Beistandschaft im Vollstreckungshilfeverfahren wegen der im allgemeinen nicht zu durchschauenden Rechtslage in den beteiligten Staaten und etwaiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen besondere Bedeutung zu (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 1. November 1994, 5 Ws 344/94, zitiert nach juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 53 IRG Rn. 7f.). Vorliegend ist aber die Besonderheit gegeben, dass der Verurteilte mit Schreiben des Landgerichts Tübingen über das Ersuchen der Republik Serbien vom 31. März 2016 sowie darüber informiert wurde, dass die Staatsanwaltschaft Tübingen beantragt habe, die Vollstreckung der Strafe gemäß §§ 54, 55 IRG für unzulässig zu erklären. Abschriften der Urteile waren beigefügt. Der Verurteilte wusste damit, auf welche Verurteilungen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sich bezog und wie sich die insoweit antragstellende Staatsanwaltschaft hierzu verhielt. Vertiefter ergänzender Ausführungen seinerseits bedurfte es für eine zu seinen Gunsten ergehende Entscheidung des Landgerichts Tübingen nicht mehr. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 hat das Landgericht Tübingen die Vollstreckung der Strafe aus dem genannten Urteil für unzulässig erklärt.
Auch ein Fall des § 53 Abs. 2 Nr. 2 IRG liegt nicht vor: Der Beschwerdeführer ist 44 Jahre alt und besitzt seit 2005 die deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, den vorliegenden Sachverhalt zu verstehen und sich insoweit gegenüber den Gerichten selbst zu äußern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der f

Annotations

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.

(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.

(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Die verurteilte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen. Dies gilt auch für Dritte, die im Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten.

(2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint,
2.
ersichtlich ist, dass die verurteilte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder
3.
die verurteilte Person sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.

(3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verurteilte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Sie ist bei Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(4) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, das für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses zuständig ist.

(5) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(6) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.

(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.

(1) Die verurteilte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen. Dies gilt auch für Dritte, die im Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten.

(2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint,
2.
ersichtlich ist, dass die verurteilte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder
3.
die verurteilte Person sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.

(3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verurteilte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Sie ist bei Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(4) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, das für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses zuständig ist.

(5) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(6) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.