Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Jan. 2011 - 1 U 82/10

published on 18.01.2011 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Jan. 2011 - 1 U 82/10
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 7. Mai 2010 - 2 O 135/07 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 146.000 EUR

Gründe

 
A.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.
I.
Der am ... 1971 geborene Kläger klagte bei dem niedergelassenen Neurologen Dr. Gö... am 08.09.2003 u.a. über Schwindelanfälle, weshalb am 02.10.2003 ein EEG abgeleitet wurde. Am 27.04.2004 vermerkte Dr. Gö..., der Kläger sei ca. drei Minuten bewusstlos gewesen, wobei sich keine Krämpfe, kein Zungenbiss und kein Einnässen ereignet hätten. Hieraufhin wurde am 06.05.2004 ein MRT des Schädels erstellt. Am 11.05.2004 überwies Dr. Gö... den Kläger mit der Diagnose „depressive Episode; epileptischer Anfall“ ins Krankenhaus und verordnete das auf dem Wirkstoff Valproat basierende Antikonvulsivum Ergenyl, das zu einer am 02.06.2004 gemessenen Wirkstoffkonzentration von 20,2 mg/l führte.
Am 07.06.2004 wurde der Kläger in die Einrichtung der Beklagten Ziff. 1 aufgenommen. Dort beendete man die antikonvulsive Behandlung, zog das MRT-Ergebnis bei und leitete verschiedene EEGs ab, darunter ein Langzeit-EEG und ein Schlaf-EEG. Obgleich der Schellong-Test negativ verlaufen war, kam man zum Ergebnis, dass eine orthostatische Dysregulation Ursache der Synkopen gewesen sei und verlegte den Kläger wegen der festgestellten depressiven Episode auf die Psychiatrie. Ende Juni 2004 wurde der Kläger für ein Wochenende nach Hause entlassen, wo er am 27.06.2004 gegen 11.30 Uhr am Frühstückstisch einen Anfall erlitt, bei dem er sich beidseits auf die Zunge biss. Er wurde per Notarzt ins Krankenhaus S... gebracht. Dort leitete der Zeuge Dr. B... nach Rücksprache mit der Beklagten Ziff. 5 die Verlegung ins R... in die Wege, wo der Kläger um 14.30 Uhr eintraf. Um 17.15 Uhr erlitt der Kläger einen zweiten Anfall. Erst in diesem Zusammenhang suchte die Beklagte Ziff. 5 den Kläger auf und verabreichte ihm ein Diazepam-Zäpfchen.
Der Kläger, der seither Antiepileptika einnimmt und keinen weiteren epileptischen Anfall erlitten hat, führt seine (verstärkten) Depressionen, seine Arbeitsunfähigkeit und seine Rückenschmerzen auf die Ereignisse vom 27.06.2004 zurück und macht die Beklagten hierfür verantwortlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
II.
Das Landgericht hat die Mutter des Klägers, dessen Verlobte und Dr. B... als Zeugen vernommen sowie ein neurologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L... eingeholt, das dieser schriftlich ergänzt und mündlich erläutert hat. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Behandlungsfehler sei nicht festzustellen. Bis zu den beiden Krampfanfällen vom 27.06.2004 habe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Epilepsie gegeben. Bei den früheren Ereignissen habe es sich - auch wenn man die Schilderungen der Mutter und der Verlobten des Klägers einbeziehe - am ehesten um Synkopen gehandelt. Die im R... durchgeführte Diagnostik sei mit einem Routine-EEG, einem Schlaf-EEG und einem Langzeit-EEG sowie einer Liquorentnahme, einem Schellongtest und einer Kipptischuntersuchung schulmäßig gewesen. Das MRT des Dr. Sch... sei beigezogen worden. Eine Rückfrage bei Dr. Gö... hätte keine weiteren Erkenntnisse gebracht. Die Untersuchungen hätten den Verdacht auf Epilepsie nicht bestätigt. Es habe keine Indikation für eine antikonvulsive Behandlung vorgelegen, weshalb diese zu Recht beendet worden sei. Ein sog. Ausschleichen sei nicht erforderlich gewesen, da der gemessene Wirkstoffspiegel unterhalb der Wirkungsgrenze gelegen habe.
Es sei nicht fehlerhaft gewesen, den Kläger für das Wochenende des 26./27.06.2004 nach Hause zu beurlauben. Ebenso wenig sei es ein Fehler gewesen, dass die Beklagte Ziff. 5 sich um den Kläger nicht sogleich nach dessen Einlieferung gekümmert habe, da man nach der Schilderung des Zeugen B... von einem neurologischen Notfall weit entfernt gewesen sei. Eine Behandlung mit Antikonvulsiva sei nach einem ersten epileptischen Anfall nicht zwingend erforderlich, wenn, wie hier, MRT und EEG keinen Anhalt für eine Epilepsie gäben. Der zweite Anfall sei nicht vorhersehbar gewesen und zudem sei fraglich, ob er durch die Gabe von Antikonvulsiva hätte verhindert werden können.
Unabhängig vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers fehle es auch am Nachweis der Kausalität. Der Sachverständige habe einen Zusammenhang zwischen den Beschwerden des Klägers und den beiden Anfallsereignissen verneint.
Eine Haftung bestehe auch nicht für die geringgradigen Deckplatteneinbrüche an der Brustwirbelsäule. Selbst wenn man die Ursächlichkeit der Krampfanfälle unterstelle, scheide eine Haftung aus den dargelegten Gründen aus. Welcher Schaden aus der unterlassenen Befunderhebung, d.h. der unterlassenen Feststellung der Defekte entstanden sein soll, sei nicht schlüssig dargetan.
10 
Gegen das ihm am 11.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 11.06.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.08.2010 - am 09.08.2010 begründet.
III.
11 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger nur noch ein reduziertes Schmerzensgeld und eine reduzierte Rente. Er macht geltend, in der Klinik der Beklagten Ziff. 1 habe man es fehlerhaft unterlassen, die Befundung Dr. Gö...s beizuziehen. Auch habe man fehlerhaft auf weitere Diagnostik verzichtet, obgleich der Schellongtest und der Kipptischtest den Verdacht auf Synkopen nicht bestätigt hätten. Die durchgeführte Kombination von klinischen und EEG-Untersuchungen könne eine Epilepsie nicht ausschließen. Erforderlich seien bei fortbestehendem Verdacht eine engmaschige Beobachtung und eine Wiederholung der Diagnostik. Dass eine Epilepsie auch nach den Ärzten der Beklagten Ziff. 1 nicht ausgeschlossen gewesen sei, ergebe sich aus dem Vermerk vom 11.06.2004, in dem von „anamnestisch wenig epileptisch“ die Rede sei.
12 
Die unterlassene Fremdanamnese stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang sei nicht deshalb zu verneinen, weil nach dem Sachverständigen Prof. Dr. L... eine Epilepsie erst nach den beiden Grand-Mal-Anfällen gesichert gewesen sei. Hierbei handele es sich um eine unzulässige ex post Betrachtung. Es sei davon auszugehen, dass sich die Zeuginnen nicht mehr an die Details der fünf Jahre zurückliegenden Ereignisse erinnerten.
13 
Weitere grobe Behandlungsfehler lägen in der unterlassenen Beiziehung der Befundung Dr. Gö...s, der Verkennung der Komorbidität Depression, der unterbliebenen Wiederholung der apparativen Abklärung sowie im Verzicht auf eine Video-Simultan-Doppelbildaufzeichnung bei fortbestehendem Epilepsieverdacht. Erst recht sei in der Gesamtschau ein grober Behandlungsfehler gegeben. Unabhängig vom Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers komme man aber auch infolge einfachen Befunderhebungsfehlers zur Haftung der Beklagten.
14 
Das Absetzen von Ergenyl sei nicht deshalb folgenlos möglich gewesen, weil der Wirkstoffspiegel unterschritten gewesen sei, denn dieser sei individuell verschieden.
15 
Als er nach dem ersten Grand-Mal-Anfall in die Klinik der Beklagten Ziff. 1 verbracht worden sei, hätte man sofort ein akut-EEG ableiten sowie die CK- und NSE-Werte bestimmen müssen. Alsdann wäre eine Akutbehandlung mit Diazepam veranlasst gewesen. Diese hätte den zweiten Grand-Mal-Anfall verhindert.
16 
Nachdem er nach dem zweiten Anfall über starke Schmerzen in der Brust geklagt habe, hätten die Ärzte der Beklagten Ziff. 1 ihn röntgen müssen. Dabei hätten sie die Deckplatteneinbrüche der BWS und die Rippenbrüche festgestellt.
17 
Er sei durch die beiden Grand-Mal-Anfälle traumatisiert. Der Sachverständige Prof. Dr. L... sei Neurologe und besitze zur Beurteilung von Traumaschäden nicht die erforderliche Sachkunde. Das Landgericht hätte das angebotene psychologische Gutachten einholen müssen.
18 
Hinsichtlich der Deckplatteneinbrüche der BWS und der drei Rippenbrüche, hätte das Landgericht ein Gutachten zur Klärung der Kausalitätsfrage einholen müssen. Stattdeshabe es eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen.
19 
Folgeschäden seien ferner die Zungenbisse, Krämpfe und Schmerzen bei den beiden Grand-Mal-Anfällen, ein Sauerstoffmangel mit Hirnschädigung und der für ein Jahr währende Verlust der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu führen.
20 
In rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht verkannt, dass es sich beim Vorliegen eines Behandlungsfehlers und der Einordnung als einfach oder grob um eine rechtliche Wertung handele. Auch habe sich das Landgericht nicht mit den Ausführungen des Parteigutachters Prof. Dr. Ku... auseinandergesetzt. Das Landgericht hätte insoweit ein Obergutachten einholen müssen. Der Antrag, Prof. Dr. Ku... zur Ausführung der Parteirechte zu laden und anzuhören, sei nicht beschieden worden. Zudem habe das Landgericht es versäumt, den als sachverständigen Zeugen benannten Dr. Gö... dazu zu hören, dass die von ihm erhobenen Befunde die Diagnose einer Epilepsie rechtfertigten.
21 
Der Kläger beantragt:
22 
1. Das Urteil des Landgerichts Hechingen, Az.: 2 O 135/07 vom 07.05.2010 wird aufgehoben.
23 
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
24 
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ab dem 15.06.2005 eine monatliche Rente in angemessener Höhe zu bezahlen.
25 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Steuern zu erstatten, die er auf die Unterhaltsbeträge an das Finanzamt zu zahlen verpflichtet ist.
26 
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus der fehlerhaften Behandlung resultierende künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
27 
Die Beklagten beantragen,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Es sei sehr wohl berücksichtigt worden, dass die Ärzte der Beklagten Ziff. 1 die Mutter und die Verlobte des Klägers nicht befragt hätten. Gerade wegen der unterlassenen Fremdanamnese seien diese als Zeugen vernommen worden. Ihre Aussagen führten indessen zu keinem anderen Ergebnis.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
31 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. L... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.12.2010 (Bl. 700 ff. d.A) Bezug genommen.
B.
32 
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
33 
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz weder wegen der Behandlung in der Einrichtung der Beklagten Ziff. 1 vor dem 27.06.2004 (vgl. I.) noch wegen der Behandlung am 27.06.2004 (vgl. II.) verlangen.
I.
34 
Im Zusammenhang mit der Behandlung im R... vom 07.06.2004 bis zum 25.06.2004 kann der Kläger keine Schadensersatzansprüche vertraglicher oder deliktischer Art geltend machen. Es lässt sich weder ein Diagnosefehler (vgl. 1.), noch ein Befunderhebungsfehler (vgl. 2.) noch ein sonstiger Behandlungsfehler feststellen (vgl. 3.). Selbst wenn Befunderhebungsfehler gegeben wären bzw. man dies wegen der unterlassenen Fremdanamnese unterstellt, hätten die entsprechenden Befunderhebungen zu keiner anderen Diagnose, mithin zu keinem reaktionspflichtigen Befund geführt (vgl. 2) und ein grober Befunderhebungsfehler wäre bei etwaigen Versäumnissen - auch in der Gesamtschau - nicht anzunehmen.
1.
35 
Ein Diagnosefehler, mithin eine Fehlinterpretation erhobener bzw. sonst vorliegender Befunde, ist den Ärzten der Beklagten Ziff. 1 nicht unterlaufen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L... war die Annahme, dass es sich bei den Anfällen, die zur Abklärung im R... führten, am ehesten um Synkopen, nicht aber um epileptische Anfälle handelte, zwar aus ex post-Betrachtung möglicherweise falsch, aus der maßgeblichen Sicht ex ante aber korrekt (vgl. S. 2 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 701 d.A.). Dies ergibt sich maßgeblich aus dem Ablauf der Anfälle sowie den eigenen Untersuchungen im R... (vgl. a)) und weder die Ergebnisse der von Dr. Gö... abgeleiteten EEGs (vgl. b)), noch das MRT vom 06.05.2004 (vgl. c)), noch die beim Kläger festgestellte Depression (vgl. d)) führen zu einer anderen Beurteilung.
36 
Dabei war das Landgericht nicht gehalten, Dr. Gö... als sachverständigen Zeugen dazu zu vernehmen, dass die von ihm erhobenen Befunde die Diagnose epileptischer Anfälle seinerzeit rechtfertigten. Abgesehen davon, dass nicht maßgeblich ist, ob es auch vertretbar gewesen wäre, vom Vorliegen einer Epilepsie auszugehen, sondern sich die Frage stellt, ob es unvertretbar war, die Geschehnisse als Synkopen zu deuten, ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen der Zeuge Dr. Gö... bekunden sollte, die über seine Dokumentation hinausgehen. Ob die dokumentierten Befunde aber die Diagnose einer Epilepsie rechtfertigen bzw. zu ihr zwangen, ist eine an den Sachverständigen zu richtende Frage und nach dessen überzeugenden Ausführungen zu verneinen.
a)
37 
Die im R... durchgeführten Untersuchungen waren sehr ausführlich (S. 23 des Gutachtens vom 15.08.2008, Bl. 255 d.A., S. 3 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 702 d.A.) und ließen nicht auf eine Epilepsie schließen (vgl. u.a. S. 3 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 702 d.A.). Der Ablauf der früheren Anfälle deutete anamnestisch klar auf synkopale Ereignisse hin (vgl. S. 19 des GA vom 15.08.2008, Bl. 251 d.A.; S. 2 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 701 d.A.; so auch der Privatgutachter des Klägers Prof. Dr. Ku... auf S. 16 seines Gutachtens, Bl. 298 d.A.), da sie sich nur im Sitzen und Stehen ereigneten, die Augen geschlossen waren und keine motorischen Entäußerungen beobachtet wurden. Dem steht nicht entgegen, dass der Schellong-Test und die Kipptischuntersuchung negativ verliefen. Es ergibt sich häufiger, dass diese Untersuchungen keinen positiven Befund ergeben, aber gleichwohl nach dem Gesamtbild vom Vorliegen einer Synkope auszugehen ist (S. 4 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 703 d.A.).
b)
38 
Die bei Dr. Gö... abgeleiteten EEGs legten keine abweichende Beurteilung nahe. Die im EEG vom 27.04.2004 vereinzelt auftretenden steileren Wellen sind unspezifisch, da es steilere Abläufe sehr häufig gibt, ohne dass eine Epilepsie zugrunde liegt (S. 3 des Protokolls vom 27.01.2010, Bl. 535 d.A.; S. 3 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 702 d.A.).
c)
39 
Das MRT vom 06.05.2004, das diskrete Marklagergliosen zeigt, ließ nicht auf eine Epilepsie schließen. Eine Epilepsie geht nicht vom Marklager aus, sondern von der Hirnrinde (S. 5 des Protokolls vom 27.01.2010, Bl. 537 d.A.).
40 
Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass es bei Föten bzw. Kleinstkindern mit periventrikulärer Leukomalazie im späteren Leben zu einer Epilepsie kommen kann. Dies betrifft aber Schäden von wesentlich größerem Ausmaß als die beim Kläger vorliegenden minimalen Veränderungen (S. 6 des Protokolls vom 27.01.2010, Bl. 538).
d)
41 
Die beim Kläger diagnostizierte Depression ließ ebenfalls keinen Schluss auf das Vorliegen einer Epilepsie zu. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen treten zwar bei Epileptikern gehäuft Depressionen auf. Der Umkehrschluss kann daraus aber nicht gezogen werden, d.h. das Vorliegen einer Depression weist nicht auf eine Epilepsie hin (S. 6 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 705 d.A.).
2.
42 
Den Beklagten fällt auch nicht der Vorwurf unzureichender Befunderhebung zur Last. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, hätte eine weitergehende Erhebung von Befunden nicht zu einer abweichenden Diagnose geführt und ein grober Befunderhebungsfehler läge - auch in der Gesamtschau - nicht vor.
a)
43 
Dass die Mutter und die Verlobte des Klägers nicht selbst von den Ärzten der Beklagten Ziff. 1 zu dem Ablauf der früheren Anfälle befragt wurden, dürfte bereits keinen Fehler darstellen (aa)), jedenfalls hätte eine unmittelbare Befragung nicht zu weiteren Erkenntnissen geführt (bb)).
aa)
44 
Unstreitig ist die Fremdanamnese ein wichtiger Bestandteil der Befunderhebung. Jedoch waren die vom Kläger geschilderten Wahrnehmungen seiner Mutter und seiner Verlobten in sich stimmig, so dass sich die Ärzte der Beklagten Ziff. 1 wohl - ausnahmsweise - mit einer solchen sog. mittelbaren Fremdanamnese begnügen konnten (vgl. S. 2 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 701 d.A.).
45 
Letztlich kann diese Frage aber dahin stehen, weshalb auch dem vom Kläger im Verhandlungstermin vom 21.12.2010 gestellten und auf Einholung eines Obergutachtens gerichteten Beweisantrag nicht nachzugehen war. Nachdem der Sachverständige mit überzeugender Begründung dazu neigte, in der Durchführung einer bloßen mittelbaren Fremdanamnese überhaupt keinen Fehler zu sehen, kann keinesfalls angenommen werden, dass die Ärzte der Beklagten Ziff. 1 eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoßen und dadurch einen Fehler begangen haben, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt „schlechterdings“ nicht unterlaufen darf.
46 
Die Annahme eines sog. einfachen Befunderhebungsfehlers führt indessen nicht weiter, da nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich bei Befragung der Angehörigen des Klägers die Diagnose geändert hätte (vgl. bb)).
bb)
47 
Die unmittelbare Befragung der Mutter und der Verlobten des Klägers durch die Ärzte der Beklagten Ziff. 1 im Juni 2004 hätte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusätzliche, auf eine Epilepsie hinweisende Erkenntnisse erbracht.
48 
Der Sachverständige Prof. Dr. L... hat die Befragung der Angehörigen nachgeholt und auch auf dieser Grundlage ist bei den Ereignissen vor Juni 2004 von einem synkopalen Geschehen auszugehen (vgl. S. 2 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 701 d.A.).
49 
Der Kläger hat seinerseits nicht einmal dargelegt, was genau seine Angehörigen bei früherer Befragung geschildert hätten. Zwar ist es richtig, dass die menschliche Erinnerung mit zunehmendem Zeitablauf verblasst. Abgesehen davon, dass die Zeugen sich in maßgeblichen Fragen (Ablauf den Anfalls, Blässe, keine motorischen Entäußerungen, kein Zungenbiss, kein Einnässen) festgelegt, sich mithin nicht auf fehlende Erinnerung berufen haben, trägt beim einfachen Befunderhebungsfehler der Kläger die Beweislast dafür, dass die Befunderhebung mit hinreichender, also überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem positiven Ergebnis geführt hätte. Dafür, dass die Befragung der Mutter und der Verlobten weitere Erkenntnisse erbracht hätten, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Demgegenüber lässt sich für das Gegenteil anführen, dass die Mutter des Klägers diesen wegen Verständigungsproblemen zu jedem Termin bei Dr. Gö... begleitete (vgl. S. 16 des Protokolls vom 21.01.2009, Bl. 357 d.A.). Es liegt nahe, dass Dr. Gö... als Neurologe von der Mutter alle wesentlichen Fakten erfragt und in seine Dokumentation (vgl. die Einträge nach Bl. 327 d.A.) aufgenommen hat.
b)
50 
Kein Befunderhebungsfehler ist darin zu sehen, dass die Ärzte der Beklagten Ziff. 1 die Unterlagen Dr. Gö...s nicht beigezogen haben. Die Ergebnisse der von Dr. Gö... abgeleiteten EEGs lagen vor und der Facharztstandard fordert es nicht, die Patientenkartei beizuziehen (S. 3 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 702 d.A.). Dabei ist die Frage, ob die vor dem 07.06.2004 erhobenen Befunde hätten beigezogen werden müssen, anders als der Kläger meint, durchaus eine vom Sachverständigen zu beantwortende Frage. Ob die Beiziehung erforderlich war, ist keine Rechtsfrage, sondern beurteilt sich nach dem einschlägigen fachärztlichen Standard.
51 
Unabhängig vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers hätte aber auch die Beiziehung der Unterlagen Dr. Gö...s, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L..., dem die Unterlagen vorlagen, nicht zu einer abweichenden diagnostischen Einschätzung geführt (S. 3 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 702 d.A.).
c)
52 
Eine Haftung der Beklagten kann weiterhin nicht auf den Verzicht auf wiederholende Diagnostik gestützt werden. Zum einen war die Wiederholung nicht erforderlich (vgl. aa)), zum anderen hätte sie auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem positiven Ergebnis geführt (vgl. bb)).
aa)
53 
Es begründet nicht den Vorwurf unzureichender Befunderhebung, dass in der Einrichtung der Beklagten Ziff. 1 die - sehr ausführliche (vgl. S. 23 des Gutachtens vom 15.08.2008, Bl. 255 d. A.) - Diagnostik, die u.a. auch ein Langzeit-EEG und ein Schlaf-EEG umfasste, nicht wiederholt wurde.
54 
Dem stehen die Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. Ku... (vgl. Bl. 299 d. A.), wonach bei fortbestehendem Verdacht auf Epilepsie engmaschige Beobachtungen durchzuführen sind und die Diagnostik zu wiederholen ist, nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob Prof. Dr. Ku... es für unabdingbar hält, die Diagnostik innerhalb der sehr kurzen Frist von nur drei Wochen zu wiederholen. Sein Gutachten nimmt hierzu nicht Stellung und nur eine Verpflichtung zur Wiederholung in dieser Zeitspanne könnte überhaupt (theoretisch) eine Haftung begründen, da die beiden Grand-Mal-Anfälle, die letztlich zur Diagnose der Epilepsie führten, sich bereits am 27.06.2004 ereigneten.
55 
Letztlich bestand aber ein „harter“ Verdacht auf Epilepsie nach Durchführung aller gebotenen Untersuchungen, die sämtlich keine epilepsietypischen Aktivitäten aufzeigten, nicht (mehr) (vgl. S. 3 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 702 d.A.; S. 21 des Gutachtens vom 15.08.2008, Bl. 253 d.A.). In einer solchen Situation reicht es aus, den Patienten nach einigen Monaten wieder einzubestellen, um den zwischenzeitlichen Verlauf zu erfragen, was aber nicht zwingend mit der Wiederholung der Diagnostik verbunden ist.
56 
Soweit der Kläger die Durchführung einer Video-Simultan-Doppelbild-Aufzeichnung vermisst, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese Untersuchungsform nach dem Gutachten Prof. Dr. Ku...s lediglich eine Alternative zum Langzeit-EEG darstellt („… so kann eine Langzeit-EEG oder eine Video-Simultan-Doppelbild-Aufzeichnung erfolgen“), also auch von diesem nicht kumulativ gefordert wird.
57 
Dem Antrag, Prof. Dr. Ku... zur Ausführung der Parteirechte zu laden und anzuhören, war nicht nachzugehen. Der Privatgutachter ist weder Zeuge noch gerichtlicher Sachverständiger, vielmehr beinhaltet das Privatgutachten qualifizierten Parteivortrag. Es stand dem Kläger frei, Prof. Dr. Ku... in die Sitzung zu stellen und ihm das Wort zu überlassen.
bb)
58 
Liegt - wie ausgeführt - bereits kein (und keinesfalls ein grober) Befunderhebungsfehler vor, lässt sich zudem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Wiederholung der Diagnostik epilepsietypische Aktivitäten aufgezeigt hätte. Später beim Kläger abgeleitete EEGs zeigten solche Aktivitäten ebenfalls nicht (S. 21 des Gutachtens vom 15.08.2008, Bl. 253 d.A., S. 3 des Gutachtens vom 03.04.2009, Bl. Bl. 403 d.A., S. 3, 4, 5 des Protokolls vom 27.01.2010, Bl. 533 ff. d.A.). Dabei ist vor allem auf die in der Klinik Weisenau abgeleiteten Langzeit-EEGs hinzuweisen. Das Langzeit-EEG ist „Goldstandard“ im Rahmen der Diagnostik. Dass der Kläger zwischenzeitlich antikonvulsivisch therapiert wird, hindert Rückschlüsse nicht, da sich bei der beim Kläger vorliegenden fokalen Epilepsie die Einnahme von Antikonvulsiva nicht im EEG niederschlägt (S. 2, 3 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 701 f. d.A.).
3.
59 
Dass die Ärzte der Beklagten Ziff. 1 Ergenyl® (Wirkstoff: Valproat) nicht weiter verordnet haben, stellt keinen Behandlungsfehler dar (a)). Auch das abrupte Absetzen des Medikaments ist nicht zu beanstanden (b)).
a)
60 
Die Entscheidung, das Präparat abzusetzen, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Es wäre unverantwortlich gewesen, den Kläger mit einem nebenwirkungsbehafteten Arzneimittel weiter zu behandeln, obwohl klare Hinweise auf eine Epilepsie fehlen (S. 23 des Gutachtens vom 15.08.2008, Bl. 255 d.A.).
b)
61 
Ein Ausschleichen des Medikaments, d.h. eine stufenweise Reduzierung der Dosis, war vorliegend nicht erforderlich, weil die am 02.06.2004 gemessene Valproinsäurekonzentration von 20,2 mg/l weit unter dem Wirkbereich lag, der nach den Beklagten bei 40 mg/l und nach dem klägerischen Parteigutachter sogar erst bei 50 mg/l beginnt (vgl. S. 5, 21, 23 des Gutachtens vom 15.08.2008, Bl. 237, 253, 255 d.A., S. 4 des Gutachtens vom 03.04.2009, Bl. 404 d.A., S. 6 des Protokolls vom 27.01.2010, Bl. 538 d.A. sowie S. 3, 16 des Gutachtens des Privatgutachters Prof. Dr. Ku..., Bl. 284 und Bl. 297 d.A.).
62 
Selbst wenn - wofür keinerlei Anhalt besteht - beim Kläger die geringe Konzentration des Wirkstoffs wirksam geworden sein sollte, wäre das abrupte Absetzen nicht behandlungsfehlerhaft, weil die Ärzte der Beklagten Ziff. 1 nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgehen durften, dass das Absetzen risikolos war (vgl. S. 6 des Protokolls vom 27.01.2010, Bl. 538 d.A.).
4.
63 
Die Verordnung von Zoloft® (Wirkstoff: Sertralin) war, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, nicht behandlungsfehlerhaft. Zwar ist es richtig, dass es unter der Gabe von Psychopharmaka verstärkt zu Anfällen kommen kann, jedoch ist das Risiko relativ gering (ca. 0,08 %). Das mit der Einnahme des Präparats verbundene Anfallsrisiko durften die Ärzte der Beklagten Ziff. 1 ohne Verstoß gegen den fachärztlichen Standard in Kauf nehmen, weil einerseits das Vorliegen einer Epilepsie mit guten Gründen für unwahrscheinlich gehalten werden konnte und beim Kläger die Depression im Vordergrund stand, die behandelt werden musste (S. 3 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 702 d.A.).
II.
64 
Ebenso wenig wie auf das Behandlungsgeschehen in der Zeit vor dem 27.06.2004 können Schadensersatzansprüche auf die Behandlung gestützt werden, die der Kläger erfuhr, als er nach dem am Vormittag des 27.06.2004 erlittenen ersten Anfall in die Klinik der Beklagten Ziff. 1 zurückverlegt wurde.
1.
65 
Den Beklagten fällt nicht zur Last, gebotene Befunde nicht erhoben zu haben, die zu einer anderweitigen Behandlung geführt hätten.
a)
66 
Entgegen der Ansicht des Klägers war es nicht geboten, direkt nach seiner Einlieferung am 27.06.2004 ein akut-EEG abzuleiten, eine CK- und NSE-Bestimmung vorzunehmen oder ein CT durchzuführen.
aa)
67 
Der Creatinkinase-Wert (CK-Wert), der im Übrigen am 27.06.2004 im Krankenhaus S... erhoben wurde und mit 94 im Normbereich lag, kann lediglich Auskunft darüber geben, ob ein Anfall stattgefunden hat, was bei dem Ereignis am Morgen des 27.06.2004 außer Frage stand. Als Indikator dafür, ob ein weiterer Anfall bevorsteht, ist dieser Wert ungeeignet (S. 5 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 704 d.A.).
bb)
68 
Die Bestimmung der neuronenspezifischen Enolase (NSE) wird in der klinischen Praxis im Zusammenhang mit einem Epilepsieverdacht nicht durchgeführt. Es handelt sich um einen Indikator für unspezifische Nervenschädigungen (S. 5 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 704 d.A.).
cc)
69 
Eines CTs bedurfte es nicht, da der Kläger nach dem ersten Anfall bewusstseinsklar war und sich keine (Kopf-)verletzung zugezogen hatte, die abzuklären gewesen wäre (S. 6 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 705 d.A.).
dd)
70 
Letztlich war auch die Ableitung eines akut-EEG nicht geboten. Darüber hinaus stand nicht zu erwarten, dass weitere diagnostische Maßnahmen von früheren Befunden abweichende Ergebnisse erbracht hätten (S. 6 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 705 d.A.; S. 5 des Gutachtens vom 03.04.2009, Bl. 405 d.A.).
b)
71 
Es war zwar aus fachärztlicher Sicht geboten, die Mutter des Klägers zum Ablauf des Anfalls am Morgen des 27.06.2004 zu befragen, dies aber nur, um Aufschluss über die Art des ersten Anfalls zu gewinnen. Eine direkte Handlungsanforderung an die Ärzte der Beklagten Ziff. 1 hätte sich aus der Befragung zunächst nicht ergeben (S. 5 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 704 d.A.).
c)
72 
Im Zusammenhang mit den im Mai 2009 - unstreitig - festgestellten Deckplatteneinbrüchen an der BWS und den vom Kläger behaupteten drei alten Rippenbrüchen macht der Kläger geltend, es handele sich um Folgen der Anfälle vom 27.06.2004 und in der Klinik der Beklagten Ziff. 1 sei er trotz Schmerzen im Rücken und im Brustbereich weder geröntgt noch ruhig gestellt worden.
73 
Auch dies führt indessen nicht zur Haftung. Das Landgericht hat in seinem Urteil (S. 11) zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, welcher Schaden ihm aus der unterlassenen Befunderhebung bzw. Ruhigstellung erwachsen sein soll. Vortrag hierzu hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht gehalten.
74 
Abgesehen davon wurden nach der Verlaufsbeschreibung in den Krankenakten der Beklagten Ziff.1 (dort S. 6 - 8) sehr wohl Röntgenbilder gefertigt.
2.
75 
Es ist - anders als der Kläger meint - nicht zu beanstanden, dass ihm nicht unmittelbar nach Einlieferung in die Klinik der Beklagten Ziff. 1 Diazepam verabreicht und mit einer antikonvulsiven Behandlung begonnen wurde.
a)
76 
Zwar hätte man durch die Gabe von Diazepam den Anfall am Nachmittag des 27.06.2004 verhindern können, jedoch musste mit einem zweiten Anfall nicht gerechnet werden, da es eine Seltenheit ist, dass ein Anfall auf den anderen folgt. Als Dauermedikation verbietet sich Diazepam von vornherein, weil es abhängig macht. Zur Behandlung nach einem einmaligen Anfall soll Diazepam nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Ein solcher lag aber nicht vor (S. 5 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 704 d.A.).
b)
77 
Mit einer antikonvulsiven Therapie musste nicht bereits unmittelbar nach Einlieferung des Klägers ins R... begonnen werden. Es gibt keine Richtlinie dazu, in welchem Zeitfenster die Behandlung aufzunehmen ist. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen soll der Arzt die Therapie einleiten, wenn er hierzu die Zeit findet, weshalb es nicht fehlerhaft war, dass die Beklagte Ziff. 5 die Gabe von Antikonvulsiva nicht in die Wege leitete bevor sich am Nachmittag der zweite Anfall ereignete (S. 5 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 704 d.A.; S. 22 des Gutachtens vom 15.08.2008, Bl. 254 d.A.). Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn sich in der Kernspintomographie oder im EEG ein Anhalt für eine Epilepsie ergeben hätte (S. 5 des Gutachtens vom 03.04.2009, Bl. 405 d.A.). Dies war aber nicht der Fall.
78 
Selbst wenn es aber behandlungsfehlerhaft gewesen wäre, dem Kläger nicht alsbald nach dem Eintreffen im R... Antiepileptika zu verabreichen, führte dies nicht zur Haftung. Ein etwaiges Versäumnis wäre nicht als grober Behandlungsfehler einzustufen, so dass die Beweislast für die Kausalität beim Kläger verbleibt. Durch die sofortige Verabreichung von Antikonvulsiva wäre der zweite Anfall aber wahrscheinlich nicht verhindert worden, weil zunächst ein entsprechender Wirkspiegel hätte aufgebaut werden müssen (S. 5 des Protokolls vom 21.12.2010, Bl. 704 d.A.; S. 6 des Gutachtens vom 03.04.2009, Bl. 406 d.A.).
III.
79 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
80 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
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4 Referenzen - Gesetze

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.