Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 24. Apr. 2007 - Ss 25/2007 (28/07); Ss 25/07 (28/07)

published on 24.04.2007 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 24. Apr. 2007 - Ss 25/2007 (28/07); Ss 25/07 (28/07)
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Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 21. Dezember 2006 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lebach - Strafrichter - z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe

Das Amtsgericht hat den - in der Hauptverhandlung unverteidigten - Angeklagten wegen einer am 20. Mai 2006 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 24 Monaten festgesetzt. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Gericht maßgeblich damit begründet, dass der Angeklagte die hiesige Tat während laufender Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 14. Juli 2005 begangen habe, mit dem gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt worden war.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Berufung eingelegt, die sein Verteidiger in zulässiger Weise (vgl. z.B. BGHSt 40, 395, 398; LR-Hanack, StPO, 25. A., § 335 Rn. 15 m.w.N.) und fristgerecht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 StPO) zur Revision bestimmt und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.

Das zulässig angebrachte Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Es greift bereits die in zulässiger Form ausgeführte (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) und bewiesene (Bl. 21, 27, 39 - 42 d.A.) Verfahrensrüge durch, die Hauptverhandlung habe nicht ohne anwaltlichen Beistand des Angeklagten durchgeführt werden dürfen.

a) Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Die Bestellung des Verteidigers liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden.

Im vorliegenden Fall hätte der erkennende Strafrichter spätestens im Termin zur Hauptverhandlung - ungeachtet der zuvor von dem früheren Verteidiger erklärten Mandatsniederlegung und unabhängig von einem Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers - einen Verteidiger wegen der Schwere der Tat i.S. des § 140 Abs. 2 StPO beiordnen müssen. Das Unterlassen dieser Bestellung war rechtsfehlerhaft und hielt sich nicht mehr im Rahmen des dem Strafrichter eingeräumten Ermessensspielraums.

b) Eine Tat ist schwer, wenn die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend ist (BGHSt 6, 199). Die ist u.a. der Fall, wenn eine längere Freiheitsstrafe droht. Welche Straferwartung für sich alleine betrachtet eine Tat als schwer kennzeichnet, wurde in der Vergangenheit durchaus unterschiedlich beurteilt. Die früher uneinheitliche Rechtsprechung hat sich aber mittlerweile dahin verfestigt, dies bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe selbst dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BayObLG NStZ 1990, 142; OLG Brandenburg StV 2000, 607; OLG Braunschweig StV 1996, 6; OLG Celle StV 1991, 151; VRS 110, 139; OLG Frankfurt StV 1998, 326; 2001, 106; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; 2001, 107; KG StV 1998, 325; 1990, 298; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Koblenz StV 1993, 461; StraFo 2006, 285; Senatsbeschluss vom 5. November 2001 - Ss 62/01 - ; s.a. KK-Laufhütte, StPO, 5. A., § 140 Rn. 21).

Die von dem Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe lag zwar mit 6 Monaten deutlich unterhalb dieser Strafhöhe. Die Höhe der Strafe bildet indes keine starre Grenze. Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung auch schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie etwa der drohende Bewährungswiderruf in anderer Sache mit einzubeziehen sind (vgl. z.B. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Brandenburg NJW 2003, 521; OLG Düsseldorf VRS 89, 367; OLG Hamm VRS 100, 307; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Koblenz, StraFo 2006, 285; OLG Köln StV 1993, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 318; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2001 - Ss 62/01 - und 1. August 2002 - Ss 43/02 -).

c) Vorliegend droht dem Angeklagten ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils - ohne dass sich das Gericht allerdings, was geboten gewesen wäre, mit dieser Tatsache im Rahmen der Strafzumessung auseinandergesetzt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2006 - Ss 25/2006 - m.w.N.) - der Bewährungswiderruf in dem Verfahren 43 VRs 66 Js 417/05. In jenem Verfahren war der Angeklagte am 14. Juli 2005 von dem Amtsgericht Lebach wegen einer am 31. Dezember 2004 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Da der Widerruf der in jenem Verfahren angeordneten Strafaussetzung u.a. davon abhängt, ob der Angeklagte im hiesigen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung verurteilt wird, ist die im hiesigen Verfahren absehbare Auswirkung der Rechtsfolgenentscheidung von besonderem Gewicht.

d) Dass trotz dieser - drohenden - einschneidenden Rechtsfolge einer 1 Jahr 2 Monate umfassenden Gesamthaftdauer ein „einfacher“ Fall vorläge, der die Mitwirkung eines Verteidigers entbehrlich machen könnte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. A., § 140 Rn. 23), ist nicht ersichtlich, zumal dem Amtsgericht mit den mangels Angaben zum Zeitpunkt der Blutentnahme und zum Ergebnis der Blutprobe lückenhaften Feststellungen (vgl. die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. April 2007) ein weiterer sachlich-rechtlicher Fehler unterlaufen ist, der bei Mitwirkung eines Verteidigers vielleicht vermieden worden wäre.

2. Das Unterlassen der nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlichen Bestellung eines Verteidigers stellt einen absoluten Revisionsgrund gemäß§ 338 Nr. 5 StPO dar (vgl. BGHSt 15, 306; Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 41; KK-Laufhütte, a.a.O., § 140 Rn. 27). Es liegen keine Umstände vor, wonach ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers denkgesetzlich ausgeschlossen und der Bestand des Urteils deshalb ausnahmsweise nicht berührt wäre (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 2, 36; BGH bei Kusch NStZ 1993, 30).

Das angefochtene Urteil war daher bereits aus diesem Grund - ohne dass es noch darauf ankäme, dass auch die Sachrüge aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen Erfolg gehabt hätte - mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Annotations

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.