Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Sept. 2012 - 9 WF 411/12

bei uns veröffentlicht am27.09.2012

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – in Saarbrücken vom 14. Juni 2012 – 2 F 86/12 VA – in Ziffer IV. der Entscheidungsformel dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 2.000 EUR festgesetzt wird.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG ersichtlich im eigenen Namen eingelegte – zulässige – Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die in Ziffer IV. des genannten Beschlusses erfolgte Verfahrenswertfestsetzung ist teilweise begründet. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses war der Verfahrenswert auf 2.000 EUR festzusetzen.

Grundlage der Wertfestsetzung ist § 50 FamGKG. Bei dem vorliegenden Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts nach §§ 33, 34 VersAusglG handelt es sich um ein Verfahren nach § 111 Nr. 7 FamFG. Der Umstand, dass im Rahmen dieses Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. § 50 FamGKG ist lex specialis gegenüber § 42 FamGKG (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2012 – 9 WF 21/12 – und – 9 WF 37/12 - ; zum Meinungstand OLG Schleswig, NJW-RR 2012, 327 m.w.N; a.A. Thiel in Schneider/Herget, Streitwert – Kommentar, 13. Aufl., Rz. 8840 ff). Die Wertfestsetzung hat demnach nach § 50 FamGKG zu erfolgen. Einschlägig ist hier § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG, wonach der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt. Nicht einschlägig ist § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG, denn diese Vorschrift bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts („Ausgleichsansprüche nach der Scheidung“), der sich ersichtlich auf die Überschrift von Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes bezieht, nur auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne der §§ 20 ff VersAusglG. Dies lässt sich auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11903, Seite 61), in der ausdrücklich nur auf die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne von §§ 20 bis 26 VersAusglG Bezug genommen wird, entnehmen (vgl. OLG Schleswig, aaO).

Im Rahmen der hiernach gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmenden Wertberechnung sind in Verfahren auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts die Anrechte zu Grunde zu legen, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG in Betracht kommt. Hierbei kann das Gericht, soweit der sich so errechnende Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Es hat sich dabei an dem in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG niedergelegten Regelwert zu orientieren, der sich nicht von dem 12-fachen Monatsbetrag wie bei einer Unterhaltssache, sondern den Einkünften der Ehegatten ableitet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 50 FamGKG, Rz. 12; § 44, Rz. 6).

Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts und den Darlegungen der Antragstellerin beläuft sich das Nettoeinkommen der Antragstellerin auf (925,93 EUR + 343,50 EUR = ) 1.269,43 EUR und dasjenige des Antragsgegners auf (1.005,30 EUR + 150,00 EUR = ) 1.155,30 EUR, was ein Gesamteinkommen der geschiedenen Ehegatten von 2.424,73 EUR ergibt. Verfahrensgegenständlich ist ein Anrecht, nämlich das bei der weiteren Beteiligten bestehende Versorgungsrecht des Antragsgegners. Gemäß § 50 Abs.1 S.1, 1. Alt. FamGKG errechnet sich damit im Ausgangspunkt ein Wert von (2.424,73 EUR x 3 x 10 %) 869,47 EUR, der sich nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf 1.000 EUR erhöht. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes ist es vorliegend gerechtfertigt, den Verfahrenswert gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG zu verdoppeln. Dies entspricht auch dem aus der Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG ersichtlichen Gedanken (BT-Ducks. 16/11903, Seite 61), wonach wegen des höheren Aufwandes eine Verdoppelung des Verfahrenswertes gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2012 – 9 WF 21/12 – und – 9 WF 37/12 - ).

Der Verfahrenswert war nach alldem auf 2.000 EUR festzusetzen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG).

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 33 Anpassung wegen Unterhalt


(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente


(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zulet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt


(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 111 Familiensachen


Familiensachen sind 1. Ehesachen,2. Kindschaftssachen,3. Abstammungssachen,4. Adoptionssachen,5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6. Gewaltschutzsachen,7. Versorgungsausgleichssachen,8. Unterhaltssachen,9. Güterrechtssachen,10. sonstige Familiensache

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 30. Mai 2012 - 9 WF 37/12

bei uns veröffentlicht am 30.05.2012

Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 27. Februar 2012 - 8 F 394/11 VA

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(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 27. Februar 2012 - 8 F 394/11 VA - dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.738,94 EUR festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die form- und fristgerecht und ersichtlich im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der diese sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG wenden, ist gemäß §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Dies gilt ebenso für das mit Schriftsatz vom 23. April 2012 eingelegte Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, das, da die in § 55 Abs. 3 FamGKG, der fast wörtlich mit § 63 Abs. 3 GKG übereinstimmt, -bestimmten Fristen ohnehin noch nicht abgelaufen waren, als Beschwerde zu behandeln ist (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl.v. 24. Oktober 2005, 3 Ta 159/05,AE 2006, 307 zu § 63 Abs. 3 GKG).

Die Beschwerden haben auch einen Teilerfolg. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses war der Verfahrenswert auf 1.738,94 EUR festzusetzen.

Grundlage für die Wertfestsetzung ist § 50 FamGKG. Bei dem zur Entscheidung stehenden Verfahren auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalt handelt es sich um ein solches nach §§ 33, 34 VersAusglG und damit um ein Versorgungsausgleichsverfahren im Sinne von § 111 Nr. 7 FamFG. Der Umstand, dass im Rahmen dieses Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. § 50 FamGKG ist lex specialis gegenüber § 42 FamGKG (str., wie hier und zum Meinungsstand OLG Schleswig, NJW-RR 2012, 327, m.w.N.). Insoweit hat die Wertfestsetzung nach § § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG, wonach sich der Verfahrenswert grundsätzlich für jedes verfahrensgegenständliche Anrecht auf 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beläuft, und nicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG, wonach der Verfahrenswert für jedes verfahrensgegenständliche Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt, zu erfolgen. Denn § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG betrifft, wie sich dies dem Wortlaut der Vorschrift, die sich ersichtlich auf die Überschrift von Abschnitt 3, Teil 1, Kap. 2 Versorgungsausgleichgesetz bezieht, aber auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11903, S. 61), in der ausdrücklich auf die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne der §§ 20 ff VersAusglG Bezug genommen wird, entnehmen lässt, nur Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne von §§ 20 bis 26 VersAusglG (vgl. OLG Schleswig, aaO, m.w.N.).

Im Rahmen der hiernach gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmenden Wertberechnung sind in Verfahren auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalt die Anrechte zu Grunde zu legen, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG in Betracht kommt. Hierbei kann das Gericht, soweit der sich so errechnende Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Es hat sich dabei an dem in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG niedergelegten Regelwert zu orientieren, der sich nicht von dem 12-fachen Monatsbetrag wie bei einer Unterhaltsrente, sondern den Einkünften der Ehegatten ableitet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 50, Rz. 12, § 44, Rz. 6).

Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute auf 2.898,24 EUR. Verfahrensgegenständlich ist ein Anrecht, nämlich das bei der weiteren Beteiligten zu 1. bestehende Versorgungsanrecht des Antragstellers. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG errechnet sich damit im Ausgangspunkt ein Verfahrenswert von (2.898,24 EUR x 3 X 10 %) 869,47 EUR. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes ist es vorliegend entgegen der Sichtweise des Familiengerichts gerechtfertigt, den Verfahrenswert gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG zu verdoppeln (vgl. OLG Schleswig, aaO). Der Senat hat sich dabei an dem aus der Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG ersichtlichen Gedanken (BT-Drucks. 16/11903 S. 61) orientiert, wonach wegen des höheren Aufwandes eine Verdopplung des Verfahrenswertes in Betracht kommt. Nach alledem entspricht es vorliegend billigem Ermessen, den Verfahrenswert auf 1.738,94 EUR festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 27. Februar 2012 - 8 F 394/11 VA - dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.738,94 EUR festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die form- und fristgerecht und ersichtlich im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der diese sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG wenden, ist gemäß §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Dies gilt ebenso für das mit Schriftsatz vom 23. April 2012 eingelegte Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, das, da die in § 55 Abs. 3 FamGKG, der fast wörtlich mit § 63 Abs. 3 GKG übereinstimmt, -bestimmten Fristen ohnehin noch nicht abgelaufen waren, als Beschwerde zu behandeln ist (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl.v. 24. Oktober 2005, 3 Ta 159/05,AE 2006, 307 zu § 63 Abs. 3 GKG).

Die Beschwerden haben auch einen Teilerfolg. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses war der Verfahrenswert auf 1.738,94 EUR festzusetzen.

Grundlage für die Wertfestsetzung ist § 50 FamGKG. Bei dem zur Entscheidung stehenden Verfahren auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalt handelt es sich um ein solches nach §§ 33, 34 VersAusglG und damit um ein Versorgungsausgleichsverfahren im Sinne von § 111 Nr. 7 FamFG. Der Umstand, dass im Rahmen dieses Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. § 50 FamGKG ist lex specialis gegenüber § 42 FamGKG (str., wie hier und zum Meinungsstand OLG Schleswig, NJW-RR 2012, 327, m.w.N.). Insoweit hat die Wertfestsetzung nach § § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG, wonach sich der Verfahrenswert grundsätzlich für jedes verfahrensgegenständliche Anrecht auf 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beläuft, und nicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG, wonach der Verfahrenswert für jedes verfahrensgegenständliche Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt, zu erfolgen. Denn § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG betrifft, wie sich dies dem Wortlaut der Vorschrift, die sich ersichtlich auf die Überschrift von Abschnitt 3, Teil 1, Kap. 2 Versorgungsausgleichgesetz bezieht, aber auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11903, S. 61), in der ausdrücklich auf die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne der §§ 20 ff VersAusglG Bezug genommen wird, entnehmen lässt, nur Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne von §§ 20 bis 26 VersAusglG (vgl. OLG Schleswig, aaO, m.w.N.).

Im Rahmen der hiernach gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmenden Wertberechnung sind in Verfahren auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalt die Anrechte zu Grunde zu legen, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG in Betracht kommt. Hierbei kann das Gericht, soweit der sich so errechnende Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Es hat sich dabei an dem in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG niedergelegten Regelwert zu orientieren, der sich nicht von dem 12-fachen Monatsbetrag wie bei einer Unterhaltsrente, sondern den Einkünften der Ehegatten ableitet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 50, Rz. 12, § 44, Rz. 6).

Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute auf 2.898,24 EUR. Verfahrensgegenständlich ist ein Anrecht, nämlich das bei der weiteren Beteiligten zu 1. bestehende Versorgungsanrecht des Antragstellers. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG errechnet sich damit im Ausgangspunkt ein Verfahrenswert von (2.898,24 EUR x 3 X 10 %) 869,47 EUR. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes ist es vorliegend entgegen der Sichtweise des Familiengerichts gerechtfertigt, den Verfahrenswert gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG zu verdoppeln (vgl. OLG Schleswig, aaO). Der Senat hat sich dabei an dem aus der Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG ersichtlichen Gedanken (BT-Drucks. 16/11903 S. 61) orientiert, wonach wegen des höheren Aufwandes eine Verdopplung des Verfahrenswertes in Betracht kommt. Nach alledem entspricht es vorliegend billigem Ermessen, den Verfahrenswert auf 1.738,94 EUR festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.