Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Dez. 2008 - 9 WF 107/08

bei uns veröffentlicht am08.12.2008

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Merzig vom 14. Oktober 2008 - 20 F 150/07 PKH2- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts in Einklang stehend hat das Familiengericht zu Recht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte Kostenarmut im Hinblick darauf verneint, dass der Antragsgegnerin im Zuge der Vermögensauseinandersetzung ein Betrag in Höhe von 39.660,43 EUR zugeflossen ist. Die Antragsgegnerin hätte mit Blick auf diesen Geldzufluss, der das Schonvermögen weit übersteigt, ihre finanziellen Dispositionen auf die Bestreitung der anfallenden Prozess- und Anwaltskosten ausrichten müssen (Senat, Beschluss vom 18. April 2006, 9 WF 66/06, m.w.N.).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf stützt, sie habe die ihr zugeflossenen Mittel für den Kauf einer Eigentumswohnung und damit auch zum Zwecke der Altersvorsorge erworben, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn der bedürftigen Partei ist es zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat bzw. zu erwerben beabsichtigt. Denn das durch den Verkauf des früher privilegierten Hausgrundstücks im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erlangte Barvermögen nimmt an der Privilegierung nicht teil, diese ist mit der Verwertung des Familienheims entfallen und setzt sich im Verkaufserlös nicht fort (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007, XII ZB 55/07, FamRZ 2008, 250). Von daher ist das nicht privilegierte Vermögen zunächst für die Prozess- und Anwaltskosten einzusetzen (siehe auch Senat, aaO, m.w.N.; Baumbach- Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 115, Rz. 52, m.w.N.; Zöller- Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115, Rz. 54, m.w.N.).

Zu keiner anderen Beurteilung zwingt der Vortrag der Antragsgegnerin, der Erwerb der Eigentumswohnung sei nur mittels finanzieller Zuwendungen von dritter Seite möglich gewesen. Denn es ist der Antragsgegnerin zumutbar, zur Finanzierung der Prozess- und Anwaltskosten gegebene Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen und eine Beleihung der von ihr erworbenen Eigentumswohnung vorzunehmen (vgl. BGH, aaO; Senat, aaO; siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. November 1998, 6 WF 64/98 sowie Beschluss vom 14. Januar 1994, 6 WF 2/94). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin in Ansehung des von ihr erworbenen Grundbesitzes/ Teileigentums ein Kredit nicht gewährt würde, liegen nicht vor.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Dez. 2008 - 9 WF 107/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Dez. 2008 - 9 WF 107/08

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Dez. 2008 - 9 WF 107/08 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Dez. 2008 - 9 WF 107/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Dez. 2008 - 9 WF 107/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2007 - XII ZB 55/07

bei uns veröffentlicht am 31.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 55/07 vom 31. Oktober 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8 Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änd
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Dez. 2008 - 9 WF 107/08.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 26. Aug. 2009 - 9 WF 83/09

bei uns veröffentlicht am 26.08.2009

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –Merzig vom 24. November 2008 – 30 F 209/08 UE - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Referenzen

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 55/07
vom
31. Oktober 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung
nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Veräußerung
des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten
einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes
Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (im Anschluss
an den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ
2007, 1720).
BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - XII ZB 55/07 - OLG Stuttgart
AG Nürtingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. März 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.781 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. In dem Ehescheidungsverfahren wurde der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26. April 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bewilligt. Ergänzend wurde in dem Beschluss ausgeführt : "Die Prüfung der Bedürftigkeit bleibt vorbehalten, da der Antragsgegnerin evtl. ein Zugewinnausgleichsanspruch oder sonstige Ausgleichsansprüche zustehen."
2
Später hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung von dem Antragsteller einen Betrag in Höhe von 56.087,99 € unter Aufgabe ihres Miteigentumsanteils an dem früher als Ehewohnung genutzten Hausgrundstück erhalten. Mit diesem Erlös, einem neu aufgenommenen Bankkredit in Höhe von 142.000 € und einem weiteren Darlehen ihres Vaters in Höhe von 55.000 € hat die Antragsgegnerin sodann zum Kaufpreis von 238.000 € ein Ein- bis Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 140 m² erworben, in dem sie mit ihren drei in den Jahren 1993, 1995 und 1998 geborenen Kindern lebt.
3
Mit Beschluss vom 25. Januar 2007 ordnete das Amtsgericht die Zahlung der auf die Antragsgegnerin entfallenden Prozesskosten in Höhe von 4.781,11 € an die Landeskasse an. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie der Auffassung ist, der Erlös aus der Verwertung ihres Miteigentumsanteils an dem früheren Hausgrundstück sei privilegiert und müsse im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht für entstandene Prozesskosten eingesetzt werden. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.) und auch sonst zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge- lassen hat. Daran ist der Senat im Rahmen der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), auch wenn der Zulassungsgrund nachträglich weggefallen ist. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
5
1. Der Senat hat die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, mit Beschluss vom 18. Juli 2007 (XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720, 1721 f.) bereits entschieden. Danach kann der Partei im Rahmen einer Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO Vermögen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat. Das gilt wegen der im Gesetz normierten Möglichkeit zur Änderung einer Prozesskostenhilfeentscheidung innerhalb der folgenden vier Jahre (§ 120 Abs. 4 ZPO) generell und ist nicht vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts abhängig. Die Partei muss auch schon vor Einleitung des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Vermögens für die Prozesskosten rechnen. Nur wenn schon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhanden waren, als der Rechtsstreit absehbar wurde, darf ein Vermögenszufluss vorrangig zum Abtrag dieser Verbindlichkeiten verwendet werden und führt erst im Übrigen zu einem für die Prozesskosten einzusetzenden Vermögen i.S. von § 115 Abs. 3 ZPO.
6
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Partei von einem erhaltenen Vermögen Wohnungseigentum erworben hat, das - wenn es schon bei Beginn des Rechtsstreits vorhanden gewesen wäre - als privilegiertes angemessenes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unberücksichtigt hätte bleiben müssen. Denn der Sinn der Privilegierung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII liegt darin, der bedürftigen Partei den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu bewahren, ein schon vorhandenes privilegiertes Eigenheim zur Finanzierung der Verfahrenskosten veräußern zu müssen. Ein sonstiges Vermögen will das Gesetz im Regelfall gerade nicht schützen, auch wenn dies dazu bestimmt ist, später ein privilegiertes Hausgrundstück zu erwerben. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach bleibt sonstiges Vermögen nur berücksichtigungsfrei , soweit es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, falls dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist das dafür eingesetzte Vermögen auch nicht privilegiert. Diese Qualifikation behält es, weil der beabsichtigte Erwerb eines Hausgrundstücks in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit nach § 120 Abs. 4 ZPO daran nichts ändert.
7
Unerheblich ist auch, dass die Antragsgegnerin ihr Barvermögen aus dem Verkauf eines früher privilegierten Hausgrundstücks i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erlangt hat. Mit der Verwertung des früheren Familienheims ist dessen Privilegierung entfallen und hat sich nicht an dem Verkaufserlös fortgesetzt. Im Einklang damit sind grundsätzlich auch Guthaben aus zuteilungsreifen Bausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht wegen ihrer Zweckbindung privilegiert (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720, 1722 m.w.N.).
8
2. Mit dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Danach ist der Erlös aus dem Verkauf des früheren Familienwohnheims gerade nicht privilegiert und hätte deswegen zunächst für die Verfahrenskosten eingesetzt werden müssen. Für die Antragsgegnerin stellt es auch keine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn sie von dem erhaltenen Verkaufserlös in Höhe von mehr als 56.000 € knapp 4.800 € für Prozesskosten aufwenden muss. Einerseits hat die Antrags- gegnerin schon nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass sie mit ihren drei minderjährigen Kindern nicht auch eine Mietwohnung hätte beziehen oder ein Haus zu einem günstigeren Kaufpreis als 238.000 € hätte erwerben können. Andererseits hat die Antragsgegnerin ohnehin den überwiegenden Teil des Kaufpreises, nämlich 142.000 €, mit einem Bankkredit und weitere 55.000 € mit einem Privatdarlehen fremdfinanziert. Unter Berücksichtigung des Wertes des erworbenen Hauses spricht dann nichts dagegen, dass die Antragsgegnerin auch einen weiteren Kredit von weniger als 5.000 € hätte finanzieren können. Das Beschwerdegericht hat deswegen zu Recht auch eine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 SGB XII verneint.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Nürtingen, Entscheidung vom 25.01.2007 - 18 F 352/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2007 - 8 WF 23/07 -

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.