Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Aug. 2009 - 9 W 257/09 - 11

published on 19.08.2009 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Aug. 2009 - 9 W 257/09 - 11
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Beschwerde“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 2009 – 3 O 151/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Neunkirchen anhängig.

Am 6. Juni 2008 erwarb der Antragsteller bei der Firma P. M. – Automobile einen PKW der Marke VW, Modell Turan TDI, Fahrgestell-Nr. ..., amtliches Kennzeichen ...-...-..., zum Preis von 12.000 EUR sowie ein weiteres Fahrzeug. Die Finanzierung der Fahrzeuge erfolgte mittels eines dem Antragsteller von der gewährten Darlehens. Die Zulassung des VW Turan erfolgte auf die Antragsgegnerin.

Nach der Trennung der Parteien verblieb das Fahrzeug bei der Antragsgegnerin. Mit vorprozessualem Schreiben vom 26. Februar 2009 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Herausgabe des Fahrzeugs bis zum 10. März 2009 auf.

Mit dem am 14. Mai 2009 eingegangenen und mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen Entwurf einer Klageschrift beabsichtigt der Antragsteller, die Antragsgegnerin auf Herausgabe des Fahrzeugs VW Turan in Anspruch zu nehmen. Er vertritt die Auffassung, dass ihm als Eigentümer des Fahrzeugs ein Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe.

Die Antragsgegnerin ist dem Begehren vollumfänglich entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass das Fahrzeug für sie bestimmt gewesen sei, um beispielsweise das gemeinschaftliche Kind sowie ein weiteres Kind der Antragsgegnerin in den Kindergarten zu fahren „und ähnliches“, es also familienbezogen zu nutzen. Aus diesem Grund sei das Fahrzeug von dem Antragsteller auch auf sie zugelassen worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 12, 13 d.A.), hat das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass ungeachtet der Frage, ob der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht bereits an der (Mit)Eigentümerstellung der Antragsgegnerin, jedenfalls aber an deren Recht zum Besitz scheitere, die Klage bereits unzulässig sei, weil in Ansehung des anhängigen Scheidungsverfahrens das Familiengericht in Neunkirchen für die Verteilung der ehelichen Kraftfahrzeuge im Wege des Hausratsverfahrens zuständig sei.

Gegen den ihm am 15. Juni 2009 zugestellten Beschluss des Landgerichts (Bl. 15 d.A.) hat der Antragsteller mit am 15. Juli 2009 eingegangenem Faxschreiben Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass ihm als Eigentümer des Fahrzeugs gemäß § 985 BGB ein Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe, bei diesem Herausgabeanspruch handele es sich nicht um eine Familiensache (Bl. 15 a d.A.).

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 21 RS d.A.).

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, als welche dessen Rechtsmittel vom 15. Juli 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 2009 zu behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die beabsichtigte Klage ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, bereits unzulässig. Denn bei dem beabsichtigten Klageverfahren auf Herausgabe des PKW VW Turan handelt es sich um eine Familiensache, für die das Familiengericht ausschließlich zuständig ist.

Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 S. 2 GVG ist ein Verfahren, in dem ein Schwerpunkt des Begehrens aus Rechtsgebieten herrührt, die in § 621 Abs. 1 ZPO aufgezählt sind (Zöller- Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621, Rz. 3, 3 a, m.w.N.). Gemäß §§ 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ist das Familiengericht ausschließlich zuständig für Familiensachen, die Regelungen über die Behandlung (der Ehewohnung und) des Hausrats betreffen.

Beansprucht ein Ehegatte die Herausgabe eines (vermeintlich) in seinem Eigentum stehenden Hausratsgegenstandes, stellen die Regelungen der Hausratsverordnung Spezialvorschriften gegenüber allgemeinen Eigentumsherausgabe- oder Besitzschutzklagen gemäß §§ 985 ff., 858 ff. BGB dar. Der Anspruch ist ausschließlich vor dem Familiengericht geltend zu machen, auch wenn keine gesamte Hausratsteilung, sondern nur die Rückschaffung eines Hausratsgegenstandes begehrt wird (vgl. statt aller Leis in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 11 HausratsV, Rz. 4, m.z.w.N.).Ein – wie hier - auf Eigentum gestütztes Herausgabebegehren eines Ehegatten kann, soweit es sich um Hausrat handelt, nach der Trennung folglich nicht mehr über § 985 BGB auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Eine Klärung ist allein im Hausratsverfahren möglich (vgl. Leis in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1 HausratsV, Rz. 5, m.w.N.; OLG Zweibrücken, FamRZ 1991, 848; Staudinger/ Gursky, BGB (2006), § 985 BGB, Rz. 22, m.w.N.).

Bei dem von dem Antragsteller mit dem beabsichtigten Klageverfahren herausverlangten Kraftfahrzeug handelt es sich unzweifelhaft um Hausrat im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO.

Ein PKW ist Hausrat, wenn er auf Grund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im Wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient. Bei gemischter Nutzung - für Fahrten zum Arbeitsplatz, aber auch für den Haushalt und das Privatleben der Familie (Einkauf, Kinderbetreuung, gemeinsame Besuchs- und Urlaubsfahrten) - ist ein PKW, der vor der Trennung jedenfalls überwiegend für familiäre Zwecke genutzt worden ist, dem Hausrat zuzuordnen. Wer Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs ist, ist hierbei unerheblich, ebenso, ob das Fahrzeug geleast ist (vgl. Palandt/ Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1361 a, Rz. 4, 5, m.z.w.N.; Zöller- Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 620, Rz. 77 a, m.z.w.N.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2007, 1325; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2005, 787; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 760; OLG Zweibrücken, FamRZ 2005, 902 ).

Nach Maßgabe dessen ist das der Antragsgegnerin überlassene und auf sie zugelassene Kraftfahrzeug dem Hausrat zuzuordnen. Das Fahrzeug wurde, wie die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen hat, angeschafft, damit es von ihr für familienbezogene Zwecke genutzt werden kann, nämlich für Fahrten von und zum Kindergarten des gemeinsamen Kindes der Parteien (sowie eines weiteren Kindes der Antragsgegnerin) und ähnliches. Dass der Antragsteller das Fahrzeug auch für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzt hat, ist mit Blick darauf, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin der Antragsteller zeitgleich mit dem Erwerb des PKW VW Turan ein weiteres Fahrzeug für eigene Zwecke angeschafft hatte, nicht ersichtlich und im Übrigen unerheblich, da auf der Grundlage des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden muss, dass das Fahrzeug jedenfalls überwiegend für familiäre Zwecke genutzt worden ist und weiterhin genutzt wird.

Unter Berücksichtigung dessen kann ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB nicht auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden, vielmehr ist eine Klärung allein im Hausratsverfahren vorzunehmen. Hierfür ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, so dass das vor dem Zivilgericht beabsichtigte Klageverfahren unzulässig ist.

Folglich hat die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg, so dass das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat und auch das Rechtsmittel des Antragstellers keinen Erfolg hat.

III.

Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Annotations

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.