Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Mai 2007 - 9 UF 77/06

bei uns veröffentlicht am16.05.2007

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen Ziffer 2. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 4. Mai 2006 – 10 F 41/04 S – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Antragsgegners wird Ziffer 4. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 4. Mai 2006 – 10 F 41/04 S – teilweise abgeändert und die Kosten des ersten Rechtszugs der Antragstellerin zu 60 % und dem Antragsgegner zu 40 % auferlegt.

Die Kosten des zweiten Rechtszugs trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die am ... Februar 1944 geborene Antragstellerin und der am ... Oktober 1948 geborene Antragsgegner haben am 23. Juni 1980 die Ehe geschlossen, aus der der am ... Dezember 1980 geborene Sohn J. und die am ... März 1983 geborene Tochter K. hervorgegangen sind.

Seit Juni 2002 leben die Parteien getrennt. Auf den dem Antragsgegner am 11. März 2004 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin ist die Ehe seit 10. Oktober 2006 rechtskräftig geschieden.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob und wenn ja in welcher Höhe der Antragsgegner der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt schuldet und in welcher Höhe die Kosten erster Instanz jeweils von den Parteien zu tragen sind.

Die derzeit 63 Jahre alte Antragstellerin ist Dipl.-Psychologin und hat zusätzlich die Befähigung zum Lehramt erworben. Bis März 1983 war sie im Rahmen einer halbschichtigen Beschäftigung als Psychologin beim N. L. angestellt.

Nach dem Umzug der Parteien nach H. hat sie im Jahr 1985 mit einem Versandhandel für Kindermode und Kinderstoffe begonnen.

Nach einem weiteren Umzug der Parteien nach H2 hat sie dort ab dem Jahr 1992 ein Geschäft für Kindermoden, zunächst in der ... Straße, später in der ... Straße 2 betrieben. Letztmalig sind insoweit im Steuerbescheid für das Jahr 2000 Verluste aus dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin (10.726 DM) ausgewiesen. Seither geht die Antragstellerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Seit Rechtskraft der Scheidung hat die Antragstellerin Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bei der T. Krankenkasse aufzuwenden.

Die Antragstellerin war Eigentümerin einer Eigentumswohnung in H..

Mit Gutachten des Dipl.-Kaufmanns C. W. vom 19. Dezember 2005 wurde der Verkehrswert der Eigentumswohnung mit 122.500 EUR festgestellt.

Die Wohnung war belastet mit einer Eigentümergrundschuld von 50.000 DM zu Gunsten der Antragstellerin. Diese Grundschuld hat die Antragstellerin zur Sicherung von Darlehensansprüchen an die im Mai 2003 abgetreten und zwar betreffend ein Darlehen, das sie dort im Mai 2003 in Höhe von 25.500 EUR, Kontonummer: ...4, aufgenommen hat und das nicht in einer Summe an sie ausgezahlt wurde, sondern ihr auf Abruf zur Verfügung stand. Das Darlehen, als dessen Verwendung „Erbauseinandersetzung“ angegeben war, wurde von der Antragstellerin im Dezember 2005 mit einem Betrag von 20.559,89 EUR vollständig abgelöst. Zweitinstanzlich hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus dem vorgenannten Darlehen beglichene Aufwendungen von insgesamt 20.909,33 EUR behauptet, wobei bezüglich der Aufwendungen im Einzelnen auf die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Berufungsbegründung Bezug genommen wird.

Mit notariellem Vertrag vom 23. November 2005 – Urkundenrollen-Nr. .../2005 EN, Notar Dr. E., H. – hat die Antragstellerin die vorgenannte Wohnung zum Preis von 122.500 EUR verkauft, wobei als Übergabetag der 15. Dezember 2005 bestimmt und der Kaufpreis bis spätestens 14. Dezember 2005 zu zahlen war. Die Antragstellerin hat einen Kontoauszug vorgelegt, wonach ihr von dem Notar am 20. Dezember 2005 ein Restkaufpreis von 97.000 EUR überwiesen worden ist.

Die Antragstellerin ist weiterhin Eigentümerin einer Eigentumswohnung in H., O.-str.. Die Kaltmiete belief sich zunächst auf 467,84 EUR monatlich.

Die Summe der gezahlten Nebenkosten war in der Steuererklärung für das Jahr 2003 mit 1.682 EUR angegeben. Die Werbungskosten beliefen sich auf insgesamt 3.026 EUR, hiervon 319,16 EUR für Grundsteuer und 345 EUR für Abschreibung.

Nachdem die frühere Mieterin die Wohnung zum 31. März 2005 gekündigt hatte, stand die Wohnung zwei Monate leer und wurde sodann nach Renovierung ab Juni 2005 für eine monatliche Kaltmiete von 500 EUR weitervermietet.

Nachdem die Nachfolgemieter ebenfalls zum 28. Februar 2006 gekündigt hatten, wurde die Wohnung ab April 2006 erneut vermietet.

Im vorgenannten Gutachten des Dipl.-Kaufmanns W. vom Dezember 2005 wurde der Verkehrswert dieser Wohnung mit 65.000 EUR festgestellt.

In den vorliegenden Steuerbescheiden für die Jahr 2004 und 2005 sind die Nettoeinnahmen der Antragstellerin aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2004 mit insgesamt 8.412 EUR und im Jahr 2005 mit 2.642 EUR angegeben. Für das Jahr 2006 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. April 2007 Verluste aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt 6.874 EUR behauptet.

Schließlich war die Antragstellerin Miteigentümerin zu ½ eines Ferienhauses mit Erbbaurecht in S./Ostsee, und zwar in Erbengemeinschaft mit ihrem Bruder H. B. nach ihrer im Juni 2002 verstorbenen Mutter.

Das Haus war nach den Angaben der Antragstellerin aufgrund eines testamentarischen Vermächtnisses mit einem anerkannten Pflichtteil zu Gunsten ihres ältesten – unter Betreuung stehenden – Bruders U. B. belastet, aufgrund dessen an diesen lebenslang monatliche Zahlungen von 51,13 EUR (100 DM) von der Antragstellerin zu erbringen sind.

Nach Angaben der Antragstellerin wurde das Haus zwischenzeitlich zu einem Preis von 18.000 EUR verkauft.

Sie hat nach dem Tod ihrer Mutter diverse Nachlassgegenstände bewerten lassen. Auch hat sie bei verschiedenen Banken Nachforschungen über Geldvermögen ihrer verstorbenen Mutter angestellt.

In einem vor dem Landgericht in Hamburg – 319 O 141/04 – am 1. Februar 2006 geschlossenen Vergleich hat sich u.a. die Antragstellerin (dortige Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet, an ihren Bruder U. B., vertreten durch einen Betreuer, einen Betrag von 19.000 EUR zu zahlen. Der Bruder verpflichtete sich demgegenüber, keine weiteren Pflichtteilsansprüche mehr gegen die Antragstellerin geltend zu machen. Weiterhin wurde Einigkeit erzielt, dass die laufenden Unterhaltsleistungen in Höhe von je 51,13 EUR von der Antragstellerin weiterhin gezahlt werden.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin nach der Trennung der Parteien im Jahr 2002 monatlichen Unterhalt von 895 EUR, im Jahr 2003 monatlichen Unterhalt von 800 EUR und ab Januar 2004 bis einschließlich Mai 2006 monatlichen Unterhalt von durchschnittlich 700 EUR gezahlt, wobei die Zahlungen ab Januar 2004 unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind.

Der am ... Dezember 1980 geborene Sohn J. und die am ... März 1983 geborene Tochter K. der Parteien haben ihre Ausbildungen noch nicht abgeschlossen.

Die Parteien haben sich – wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt – im Zusammenhang mit der Trennung dahingehend geeinigt, dass der Antragsgegner allein für den Barunterhalt der beiden Kinder aufkommen soll und dass diesen jeweils 600 EUR monatlichen für ihren Unterhalt zur Verfügung stehen sollen. Gezahlt hat der Antragsgegner an die beiden Kinder ab Januar 2004 Unterhalt wie folgt: an K. von Januar bis Dezember 2004 monatlich 600 EUR, an J. von Januar bis August 2004 monatlich 550 EUR und von September bis Dezember 2004 monatlich 600 EUR, an beide Kinder monatlich je 600 EUR von Januar bis August 2005 sowie monatlich je 554 EUR von September 2005 bis einschließlich Juni 2006 und wiederum monatlich je 600 EUR seit Juli 2006, wobei in vorgenannten Beträgen das dem Antragsgegner zufließende Kindergeld von jeweils monatlich 154 EUR enthalten ist. Die vorübergehende Reduzierung auf je 554 EUR monatlich ab September 2005 erfolgte im Einvernehmen mit den beiden Kindern und wurde der Antragstellerin vom Antragsgegner im November 2005 schriftlich mitgeteilt.

Der derzeit 58 Jahre alte Antragsgegner ist Dipl.-Psychologe und in der Klinik M. tätig. Seine Arbeitszeit hat er aufgrund einer mit seinem Arbeitgeber vor der Trennung der Parteien getroffene Abrede ab Oktober 2002 um 6,5 Stunden wöchentlich auf 32 Stunden wöchentlich reduziert. Im Jahr 2006 hat er aus dieser untervollschichtigen Tätigkeit zu versteuernde Bruttoeinkünfte von insgesamt 60.495,23 EUR erzielt, wobei das Einkommen seit Januar 2005 nach Steuerklasse I/2 versteuert wird.

Für Kranken- und Pflegeversicherung hat der Antragsgegner seit Januar 2005 monatlich 542,84 EUR aufzuwenden. Von seinem Arbeitgeber hat er hierzu Zuschüsse von insgesamt 3.142,14 EUR im Jahr 2006 erhalten.

Der Antragsgegner ist zusätzlich nebenberuflich selbständig tätig (Verfasser von Fachbüchern, Vorträge). Seine Einkünfte aus dieser selbständigen Tätigkeit haben sich nach dem vorgelegten Steuerbescheid auf 12.139 EUR im Jahr 2005 belaufen.

Ausweislich der vorliegenden Steuerbescheide für 2004 und 2005 hat der Antragsgegner neben den von seinem Gehalt einbehaltenen Steuern und Solidaritätszuschlag weitere – vierteljährlich zu leistende - Steuervorauszahlungen von insgesamt jeweils 1.656 EUR jährlich erbracht. Für das Jahr 2006 sind nach dem Steuerbescheid für das Jahr 2005 im letzten Quartal höhere Vorauszahlungen ausgewiesen. Die Vorauszahlungen für 2007 betragen nach dem Steuerbescheid für 2005 insgesamt jährlich 2.508 EUR.

Der Antragsgegner hatte Steuernachzahlungen in 2006 für 2004 von 3.475,38 EUR und für 2005 von 411,48 EUR zu erbringen.

Der Antragsgegner hat für das Jahr 2005 Beiträge zur Berufshaftpflicht von 11,31 EUR, zur Gewerkschaft von 567,48 EUR und zu verschiedenen Berufsverbänden und Arbeitskammer von insgesamt 585,88 EUR belegt.

Er hat für 2005 berufsbedingte Fahrtkosten von jährlich 2.002,50 EUR sowie weitere berufsbedingte Aufwendungen von insgesamt über 3.000 EUR geltend gemacht.

Nach dem Tod seiner Mutter – am 9. März 1999 – wurde der Antragsgegner zusammen mit seinen beiden Geschwistern Erbe. Sein Anteil an der Erbschaft hat sich nach den unangegriffenen Angaben des Antragsgegners im Parallelverfahren auf rund 110.000 DM belaufen. Den ihm hieraus verbliebenen Restbetrag hat er zusammen mit seinen übrigen Ersparnissen im Jahr 2000 mit einem Gesamtbetrag von (3 x 33.500 =) 100.500 DM in drei verschiedenen Fonds angelegt, wobei sich der Wert zunächst infolge schlechter Kursentwicklung auf rund 29.000 EUR vermindert hatte, im Oktober 2006 nach Angaben des Antragsgegners aber wieder rund 40.000 EUR betragen haben soll. Ausschüttungen werden nicht vorgenommen. Über weiteres Vermögen verfügt der Antragsgegner unstreitig nicht.

Mit ihrem am 27. Januar 2004 eingereichten, dem Antragsgegner am 11. März 2004 zugestellten Antrag hat die Antragstellerin auf Scheidung der Ehe der Parteien angetragen und mit Antrag vom 14. Oktober 2004 den Antragsgegner im Verbund auf nachehelichen Unterhalt von 1.200 EUR monatlich ab Rechtskraft der Scheidung in Anspruch genommen.

Der Antragsgegner hat ebenfalls Scheidung der Ehe der Parteien begehrt und um Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt gebeten.

Die Parteien haben erstinstanzlich u.a. über den Umfang der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin während des Zusammenlebens der Parteien gestritten sowie über den Wert der im Alleineigentum stehenden Wohnungen der Antragstellerin in H..

Das Familiengericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 21. April 2005.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7. Juli 2005 sowie das Gutachten des Dipl.-Kaufmanns W. vom 19. Dezember 2005 verwiesen.

Durch Verbundurteil vom 4. Mai 2006, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1; rechtskräftig seit 10. Oktober 2006), die Klage der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen (Ziffer 2), den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragstellerin dergestalt im Wege des Splittings bzw. des erweiterten Quasi-Splittings durchgeführt, dass es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich insgesamt 518,98 EUR zugunsten der Antragstellerin übertragen bzw. begründet (Ziffer 3) hat, und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben hat (Ziffer 4).

Gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 1.100 EUR monatlich weiterverfolgt.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Berufung unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung.

Mit seiner Anschlussberufung wendet er sich gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts und begehrt, dass die Kosten für die abgewiesene Unterhaltsklage vollumfänglich der Antragstellerin auferlegt werden.

Die Antragstellerin bittet um Verwerfung der Anschlussberufung.

Die beigezogenen Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg – 10 F 477/04, 9 UF 79/06 – waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, während die – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – zwar überflüssige, aber ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Antragsgegners (BGHZ 17,397; Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 524, Rz. 35, m.w.N.) begründet ist und zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragsgegners in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang führt.

Im Ergebnis zu Recht geht das Familiengericht davon aus, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner keinen nachehelichen Unterhalt verlangen kann, da sie sich – jedenfalls derzeit - aus ihren Einkünften und Vermögen selbst unterhalten kann, weil ihr unter den gegebenen Umständen auch die Verwertung eines Teils ihres Vermögens zu Unterhaltszwecken zumutbar ist (§ 1577 Abs. 1 u. 3 BGB).

Nach § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Berechtigte den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 1986, 560; FamRZ 1985, 360; FamRZ 1985, 357; FamRZ 2000, 153).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Familiengericht zu Recht im Hinblick auf das der Antragstellerin aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in der im Dezember 2005 zugeflossene Vermögen verneint. Die Frage der Unwirtschaftlichkeit der Verwertung stellt sich nicht mehr, nachdem die Antragstellerin selbst den Verkauf der vorgenannten Wohnung vorgenommen hat und die Verwertung von nicht angelegtem Kapitalvermögen regelmäßig nicht als unwirtschaftlich angesehen werden kann. Auch stellt sich die Verwertung eines Teils des Vermögens der Antragstellerin in Form des ihr aus dem Verkauf der Wohnung zugeflossenen Erlöses zum Bestreiten ihres Unterhalts unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegend nicht als unbillig dar. Insoweit kommt zur Überzeugung des Senats dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass die Antragstellerin neben dem Verkaufserlös unstreitig jedenfalls noch Eigentümerin einer weiteren Eigentumswohnung ist, die vermietet und unbelastet ist und deren Wert vom Sachverständigen auf 65.000 EUR veranschlagt worden ist. Der Antragsgegner verfügt hingegen lediglich über Fondsanteile, deren aktuellen Wert er mit 40.000 EUR angegeben hat und aus denen er keine laufenden Einkünfte erzielt. Hinzu kommt, dass er – von der Antragstellerin unangegriffen – behauptet hat, dass er einen nicht unerheblichen Anteil seines Vermögens in naher Zukunft zum Ankauf eines Ersatzfahrzeugs einsetzen muss, da sein PKW bereits 11 Jahre alt und reparaturanfällig ist, er aber ein zuverlässiges Fahrzeug berufsbedingt benötigt. Demnach ist die Vermögenssituation der Antragstellerin, selbst wenn sie den Verkaufserlös betreffend die Wohnung vollständig zu Unterhaltszwecken einzusetzen hat, immer noch deutlich besser als die des Antragsgegners. Hierbei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin ihr Gesamtvermögen bislang nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Sie hat zwar behauptet, von dem ihr aus dem Verkauf der Eigentumswohnung und des Ferienhauses zugeflossenen Betrag von insgesamt 131.500 EUR verfüge sie allenfalls noch über 92.000 EUR, da sie 20.900 EUR für im einzelnen aufgelistete Ausgaben verwandt und im Übrigen an ihren Bruder U. 19.000 EUR aufgrund eines Vergleichs vor dem Landgericht Hamburg habe zahlen müssen. Auch hat sie zuletzt im Schriftsatz vom 30. April vorgetragen, nach Zahlung des Vergleichsbetrages an ihren Bruder und von Verfahrenskosten belaufe sich ihr definitiv noch vorhandenes Geldvermögen nur noch auf 75.000 EUR.

Hierauf kann sie sich aber nicht mit Erfolg berufen, da sie trotz ausdrücklichen Hinweises im angefochtenen Urteil auch zweitinstanzlich eine Aufstellung des Nachlasses nach ihrer Mutter nicht vorgelegt hat, so dass nicht beurteilt werden kann, ob zur Deckung dieser Aufwendungen weiteres Nachlassvermögen zur Verfügung stand. Soweit die Antragstellerin nunmehr ein Testament ihrer Mutter vorgelegt hat, rechtfertigt dies – wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert - keine andere Sicht. Unabhängig davon, dass sich hieraus der Umfang und Wert des Nachlasses nicht entnehmen lässt, hat die Antragstellerin nämlich danach zusammen mit ihrem Bruder H. jedenfalls noch das Auto, den Hausrat und die persönlichen Gegenstände ihrer Mutter geerbt, wobei – worauf der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat - mangels Angaben der Antragstellerin jegliche Grundlagen im Tatsächlichen fehlen, um den Wert vorgenannter Erbschaftsgegenstände zu schätzen. Zwar hat die Antragstellerin unstreitig nach dem Tod ihrer Mutter diverse Nachlassgegenstände bewerten lassen, das Ergebnis der Bewertung hat sie jedoch nicht offen gelegt. Auch die insoweit gebotenen, aber nicht erfolgten Darlegungen gehen zu Lasten der Antragstellerin. Schließlich ist auch weder die – nach den unangegriffenen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil – ersichtlich in der mündlichen Verhandlung angekündigte Vorlage der Abrechnung der Erbschaft, noch auch nur die Vorlage des Erbscheins erfolgt.

Aus dem gleichen Grund kann sich die Antragstellerin auch nicht auf die Notwendigkeit einer Darlehensaufnahme berufen, zumal noch nicht einmal schlüssig dargelegt ist, aus welchen Gründen ihr vom Notar insgesamt nur ein Betrag von 97.000 EUR aus dem Wohnungsverkauf überwiesen worden sein soll, zumal der Ablösebetrag für das Darlehen nur 20.559,89 EUR betragen hat und der Käufer der Wohnung nach dem vorgelegten Kaufvertrag alle mit dem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten und Abgaben zu tragen hatte.

Schließlich ist der Antragstellerin aus dem Wohnungserlös auch kein weiterer Notgroschen zuzubilligen, da sie – unabhängig davon, in welchem Umfang weiteres Nachlassvermögen vorhanden war – jedenfalls über eine weitere unbelastete Wohnung verfügt, aus der sie Mieteinnahmen erzielt und durch die sie im Notfall hinreichend abgesichert ist. Dies stellt auch keine Ungleichbehandlung gegenüber dem Antragsgegner dar, da dessen Vermögen – wie vorstehend ausgeführt – deutlich niedriger einzuschätzen ist.

Allerdings dient das Vermögen dazu, den Unterhalt des Berechtigten ergänzend zu dessen sonstigen erzielten bzw. erzielbaren Einkünften auf Lebenszeit zu sichern (BGH, FamRZ 1985, 354), so dass die Berechnung des Familiengerichts, das eine anteilige Verteilung auf einen Zeitraum von 10 Jahren vorgenommen hat, keinen Bestand haben kann. Vielmehr ist der Antragstellerin folgend der Verteilungszeitraum beginnend mit der Rechtskraft der Scheidung und orientiert an der statistischen Lebenserwartung (85 Jahre) hier mit einer Zeitspanne von rund 22,5 Jahren zu bemessen.

Zudem kommt es abweichend vom Familiengericht und den von diesem vorgenommenen – überwiegend fiktiven und aufgrund der vorgelegten Belege auch nicht in allen Punkten nachvollziehbaren Vergleichsberechnungen - für die Beurteilung eines möglicherweise gegenüber dem Antragsgegner trotz der zumutbaren Verwertung von Teilen des Vermögens verbleibenden Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin maßgeblich auf die Höhe des Bedarfs der Antragstellerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen an (§ 1577 Abs. 1 BGB). Insoweit kann dem Familiengericht auch nicht beigetreten werden, dass – jedenfalls dem Grunde nach – kein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner nach § 1573 BGB besteht.

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für den hier in Rede stehenden Anspruch auf nachehelichen Unterhalt die Rechtskraft der Scheidung (hier: 10. Oktober 2006) ist.

Danach ist für die Bedarfsbemessung von den vom Antragsgegner aus angestellter Tätigkeit erzielten Nettoeinkünften auszugehen, die nach der Verdienstabrechnung für Dezember 2006, die die aufgelaufenen Jahreswerte ausweist, bei einem Gesamt-Brutto von 60.495,23 EUR insgesamt 36.020,46 EUR betragen haben. Diese haben unzweifelhaft die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung geprägt, so dass – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine Veranlassung besteht, auf fiktive, aus vollschichtiger Tätigkeit erzielbare Einkünfte abzustellen.

Abzüge für die monatlichen Abführungen von 200 EUR an die Pensionskasse sind nicht vorzunehmen. Zwar handelt es sich hierbei um eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge. Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen ist in dem dort ausgewiesenen „Gesamt-Brutto“ aber ein Teil des Gehalts des Antragsgegners in Höhe von monatlich 200 EUR nicht enthalten, der nicht versteuert, sondern von seinem Arbeitgeber unmittelbar an die P. b. Pensionskasse AG abgeführt wird.

Fortschreibend abzusetzen sind die Beiträge des Antragsgegners zur Kranken- und Pflegeversicherung in der zuletzt belegten Höhe von (monatlich 542,84 EUR x 12) insgesamt 6.514,08 EUR unter Berücksichtigung des für das Jahr 2005 ausgewiesenen Arbeitgeberzuschusses von 3.142,14 EUR.

Weiterhin sind auch die Einkünfte des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit in die Bedarfsberechnung einzustellen, deren Aufnahme vom Antragsgegner unstreitig bereits vor der Trennung der Parteien beabsichtigt war, so dass keine Gründe erkennbar sind, diese nicht als eheprägend zu behandeln. Da die insoweit im Jahr 2006 erzielten Einkünfte nicht bekannt sind, hält es der Senat für angemessen die im Jahr 2005 erzielten Einkünfte von 12.139 EUR fortzuschreiben.

Entsprechend sind die Steuervorauszahlungen wie im Jahr 2005 mit insgesamt 1.656 EUR in Abzug zu bringen. Zwar lässt sich dem vom Antragsgegner vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2005 entnehmen, dass der Antragsgegner in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich höhere Steuervorauszahlungen zu leisten hatte bzw. zu leisten hat. Unabhängig davon, dass insoweit substantiierter Sachvortrag des Antragsgegners fehlt, erscheint ein höherer Abzug aber deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Einkünfte des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit für 2006 nicht bekannt sind und daher eine Fortschreibung der insoweit im Jahr 2005 erzielten Einkünfte vorzunehmen ist.

Die vom Antragsteller im Jahr 2006 für die Jahre 2004 und 2005 geleisteten Steuernachzahlungen sind – dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geltenden sog. „In-Prinzip“ (vgl. etwa: BGH, FamRZ 1991, 670) folgend - mit 3.475,38 EUR und 411,48 EUR einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen keine Bedenken, Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag in dargelegter Höhe auch unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Insoweit kommt es letztlich nicht darauf an, ob es dem Antragsgegner – wie die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner bestreitet – zuzurechnen ist, dass er von der Möglichkeit des begrenzten Realsplittings keinen Gebrauch gemacht hat und hierdurch bedingte Steuervorteile nicht in Anspruch genommen hat, wovon bei der gegebenen Sachlage allerdings nicht ausgegangen werden kann. Denn den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05). Dies ist aber bezüglich des hier streitgegenständlichen nachehelichen Unterhalts nicht der Fall, da der Antragsgegner jeglichen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Abrede stellt und im Übrigen auch Zahlungen auf nachehelichen Unterhalt nicht an die Antragstellerin erbracht hat.

Fahrtkosten sind in der vom Antragsgegner für das Jahr 2005 geltend gemachten, von der Antragstellerin akzeptierten Höhe von 2.002,50 EUR jährlich fortschreibend auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum ab 10. Oktober 2006 zu berücksichtigen.

Gleiches gilt für die Aufwendungen für Berufsverbände, Gewerkschaft e.t.c., die der Antragsgegner mit rund 1.164 EUR für das Jahr 2005 belegt und deren unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 6. November 2006 ausdrücklich eingeräumt hat, wobei die geringfügige Abweichung in der Höhe darauf beruht, dass die Antragstellerin - ersichtlich versehentlich – die Beiträge zu den Berufsverbänden (DGVT, fags und ZHH) statt in belegter Höhe von insgesamt 185,68 EUR jährlich nur mit 165 EUR jährlich angesetzt hat.

Dahinstehen kann vorliegend, ob und inwieweit auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum berufsbedingte Aufwendungen in der vom Antragsgegner für das Jahr 2005 im Einzelnen dargelegt und überwiegend auch belegten Höhe von über 3.000 EUR jährlich [für Fachliteratur von 1.149,48 EUR, für Arbeitsmaterialien von 508,45 EUR, für Korrespondenzkosten von 87 EUR, für Notebookabschreibung von 467 EUR, für anteilige Telefonkosten von (20 % =) 206,08 EUR, für anteilige Kontoführungsgebühren von (50 % =) 65,87 EUR, für anteilige Miet- und Mietnebenkosten für seinen häuslichen Arbeitsbereich von (10 % =) 540 EUR sowie für Reise- und Hotelkosten von 333 EUR] fortschreibend im hier streitgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigen sind. Denn selbst wenn zugunsten der – diese Aufwendungen bestreitenden und ihre unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit in Abrede stellenden - Antragstellerin unterstellt wird, dass die Voraussetzungen für eine fortschreibende Berücksichtigung nicht gegeben sind, führt dies letztlich – entsprechend den nachfolgenden Ausführungen –zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis.

Soweit die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner erziele steuerfreie Einkünfte von mehreren tausend EUR jährlich, weil ihm Fahrtkosten in höherem Umfang erstattet würden, als sie ihm tatsächlich entstehen, scheidet eine einkommenserhöhende Berücksichtigung aus. Ersichtlich handelt es sich hierbei nämlich – unabhängig davon, dass der Antragsgegner dem entschieden entgegen getreten ist - um eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“. Hierfür fehlen auch angesichts des hierzu erfolgten Sachvortrags des Antragsgegners Anhaltspunkte im Tatsächlichen.

Abzusetzen ist der vom Antragsgegner für die beiden gemeinsamen Kinder geleistete Unterhalt – nach bedarfsdeckender Berücksichtigung des vom Antragsgegner bezogenen Kindergeldes – in belegter Höhe von monatlich je 446 EUR im hier streitgegenständlichen Zeitraum. Unstreitig haben die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gemeinsamen Kindern die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so dass sie bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen sind. Dem immer wieder von der Antragstellerin angesprochenem unterhaltsrechtlichen Vorrang (§ 1609 Abs. 2 BGB) kommt nur im Fall der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Bedeutung zu, die vorliegend aber nicht gegeben ist.

Das bedarfsprägende Einkommen des Antragsgegners beträgt daher bereinigt um den sog. Erwerbstätigenbonus rund 1.812 EUR monatlich.

Auf Seiten der Antragstellerin sind dem Familiengericht folgend jedenfalls Erwerbseinkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit – ebenfalls bereinigt um den Erwerbstätigenbonus – mit monatlich 342,86 EUR einzustellen. Zwar war die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Scheidung bereits 62 Jahre alt. Im Hinblick darauf, dass sie während des Zusammenlebens der Parteien – wovon das Familiengericht unter nicht zu beanstandender Beweiswürdigung ausgeht - ganz überwiegend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keinerlei gesundheitliche Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit vorgetragen oder bekannt sind sowie aufgrund des vom Senat in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin gewonnenen persönlichen Eindrucks, kann eine realistische Beschäftigungschance der Antragstellerin aber im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht ausgeschlossen werden, wobei insoweit verbleibende Zweifel zu Lasten der Antragstellerin gehen. Hinreichende Bemühungen um eine danach für sie in Betracht kommende Tätigkeit, die spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres hätten einsetzen müssen, hat die Antragstellerin aber nicht vorgetragen. Sie hat zwar behauptet, sich seit Oktober/November 2003 um eine Tätigkeit als Berufsbetreuerin beim Betreuungsamt in N., der örtlichen Betreuungsbehörde des Landkreises S., der Betreuungsbehörde in H2, dem Betreuungsamt der Stadt Z. sowie beim Betreuungsgericht in S. – vergeblich – bemüht zu haben. Des Weiteren hat sie Bewerbungen bei vier Firmen (H. B., W. H., C.- S. G., M.- M. H2) behauptet. Mit diesen wenigen von ihr konkret behaupteten Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die zudem nicht belegt sind, genügt sie aber ihrer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit bei weitem nicht.

Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Einzelhandel kämen für die Antragstellerin insbesondere Stellen in diesem Bereich in Betracht, Möglichkeiten dürften sich aber auch in Beratungsstellen oder bei der Telefonseelsorge e.t.c. bieten. Die Aufnahme einer Putztätigkeit wurde und wird von ihr weder erwartet, noch wurde oder wird ihr diese vom Antragsgegner angesonnen.

Eine Bereinigung um den von der Antragstellerin an die beiden gemeinsamen Kinder gezahlten monatlichen Betrag von jeweils 46 EUR hat nicht zu erfolgen, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Denn nach dem durch den außergerichtlichen Schriftverkehr der Parteien belegten Sachvortrag des Antragsgegners waren die Parteien überein gekommen, dass er alleine für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen hat und jedem der Kinder – einschließlich Kindergeld – monatlich 600 EUR zur Verfügung stellt. Zwar hatte der Antragsgegner – vorübergehend – die Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder auf je 554 EUR monatlich reduziert. Unabhängig davon, dass diese Reduzierung nicht den hier streitgegenständlichen Zeitraum betraf, erfolgte sie aber auch im ausdrücklichen Einverständnis mit den beiden Kindern, wovon die Antragstellerin schriftlich vom Antragsgegner unterrichtet worden ist. Bei dieser Sachlage kann aber von einer ergänzenden Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber den beiden Kindern nicht ausgegangen werden, ohne dass es darauf ankommt, dass auch nicht bekannt ist, in welchem Zeitraum die Antragstellerin die behaupteten Zahlungen an die Kinder erbracht hat bzw. noch erbringt.

Abzuziehen sind die Beiträge der Antragstellerin zur Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings können diese – abweichend von den Angaben der Antragstellerin in ihrer Berufungsbegründung - nicht mit monatlich 200 EUR angesetzt werden, sondern für den hier streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend lediglich in der im Parallelverfahren belegten Höhe von rund 123 EUR monatlich.

Ein weiterer Abzug für die von der Antragstellerin behaupteten monatlichen Zahlungen an ihren Bruder U. von monatlich 51,13 EUR ist nicht vorzunehmen. Zwar hat die Antragstellerin eine entsprechende Verpflichtung belegt. Nach wie vor fehlt aber eine substantiierte und vollständige Darlegung des Nachlasses nach ihrer Mutter, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die Antragstellerin hieraus über weitere – im vorliegenden Verfahren nicht angegebene – Mittel verfügt, mit der sie der vorgenannten Verpflichtung gegenüber ihrem Bruder nachkommen könnte.

Weiterhin sind der Antragstellerin Nettomieteinkünfte von monatlich 435 EUR aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung in der O.-str. in H. zuzurechnen. Soweit die Antragstellerin einen Abschlag von 30 % hiervon begehrt im Hinblick auf Mietausfall, Instandhaltungskosten e.t.c. kann sie keinen Erfolg haben. Dass sie insoweit für konkrete Aufwendungen Rückstellungen tätigt, hat sie selbst nicht behauptet, konkrete Aufwendungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum hat sie nicht dargelegt, was gleichermaßen auch für die von ihr behaupteten Mindereinnahmen gilt. Auch hat sie weder den aktuellen Mietvertrag noch Nebenkostenabrechnungen - im Übrigen schon nicht mehr seit dem Jahr 2004 – vorgelegt. Der Abzug des Familiengerichts für Grundsteuer und Verwaltung ist zugunsten der Antragstellerin auf der Grundlage der für das Jahr 2003 vorliegenden Zahlen erfolgt, wobei die Antragstellerin trotz der entsprechenden Ausführungen im Urteil keine aktuelleren Belege vorgelegt hat. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. April 2007 behauptet hat, sie habe im Jahr 2006 Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.874 EUR erlitten, ist dieser Sachvortrag nach § 621 d ZPO als verspätet zurückzuweisen, nachdem der Antragsgegner den diesbezüglichen Sachvortrag bestritten hat und die Antragstellerin keine Belege vorgelegt hat, aus denen sich entsprechende, von ihr im Jahr 2006 getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung O.-str. in H. ergeben. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.

Schließlich sind in die Unterhaltsberechnung auch erzielte bzw. erzielbare Kapitaleinkünfte aus der gebotenen Anlage des der Antragstellerin aus dem Wohnungsverkauf bzw. dem Nachlass nach ihrer Mutter zugeflossenen Barvermögens einzustellen, wobei diese unter Würdigung der unangegriffenen Erklärungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als eheprägend zu behandeln sind. Das der Antragstellerin zuzurechnende Kapital ist – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – auf 122.500 EUR zu veranschlagen, wobei insoweit auch ergänzend auf die zutreffenden, vom Senat geteilten Erwägungen im Urteil Bezug genommen wird, die die Antragstellerin auch zweitinstanzlich nicht entkräftet hat.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Antragstellerin eine anteilige Verwertung anzusinnen ist, so dass derzeit eine mittelfristige Anlage nur bezüglich eines Betrages von rund 109.000 EUR verlangt werden kann, während der Senat es für angemessen erachtet, dass der Restbetrag von 13.500 EUR der Antragstellerin mit der Möglichkeit der kurzfristigen Disposition zur teilweise anteiligen Deckung ihres Unterhalts bis zum Beginn ihrer Altersrente zur Verfügung verbleibt. Ausgehend von einem zugunsten der Antragstellerin unterstellten, jedenfalls erzielbaren Zinssatz von lediglich 3 % ergeben sich demnach bis zum Rentenbeginn der Antragstellerin monatlich zuzurechnende Kapitaleinkünfte von rund 270 EUR monatlich.

Bei danach derzeit in die Bedarfsbemessung auf Seiten der Antragstellerin einzustellenden bereinigten Gesamteinkünften von 924,86 EUR ergibt sich ein ungedeckter Unterhaltsbedarf der Antragstellerin von derzeit rund 444 EUR monatlich.

Diesen kann sie aber durch zumutbare anteilige Verwertung ihres Barvermögens decken.

Denn ausgehend von einem zu verwertenden Vermögen von jedenfalls 122.500 EUR – entsprechend vorstehenden Ausführungen - steht der Antragstellerin bis zur Vollendung ihres 85 Lebensjahres ein anteiliger Betrag von monatlich rund 455 EUR durch die zumutbare Verwertung ihres aus dem Verkauf der Wohnung erzielten Kaufpreises zur Verfügung, so dass sie ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen derzeit selbst sicherstellen kann. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin bei Einsetzen der Altersrente über eine mehr als doppelt so hohe Rente verfügen wird, als ihr fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet sind, so dass ihr ungedeckter, durch Vermögensverwertung zu deckender Bedarf voraussichtlich sinken wird, selbst wenn der Antragsgegner dem gemeinsamen Sohn der Parteien keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Bei dieser Sachlage ist die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. Mai 2007 rechtfertigt keine andere Beurteilung, nachdem die dort aufgestellten Behauptungen, soweit sie entscheidungserhebliche Fragen betreffen, den insoweit erforderlichen substantiierten Sachvortrag – wie vorstehend ausgeführt und auch in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert – nicht ersetzen.

Auf die Anschlussberufung des Antragsgegners ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung gemäß § 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO zu ändern, da der Antragsgegner zu Recht geltend macht, dass die Aufhebung der Kosten gegeneinander unter Berücksichtigung, dass die Antragstellerin in der Folgesache nachehelicher Unterhalt voll unterlegen ist, unbillig erscheint.

Unter teilweiser amtswegiger Berichtigung des Streitwertbeschlusses des Familiengerichts vom 29. Juni 2006 dahingehend, dass der Streitwert betreffend die Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 14.400 EUR festgesetzt wird und im Übrigen ausgehend von dem vom Familiengericht unangegriffen festgesetzten Streitwert von 8.700 EUR für die Scheidung und 6.227,76 EUR für den Versorgungsausgleich ergibt sich unter Berücksichtigung der erstinstanzlich angefallenen Kosten und Gebühren und unter Beachtung, dass die Kosten der Scheidung und der Folgesache Versorgungsausgleich gegeneinander aufzuheben sind, im Wege der gebotenen einheitlichen Kostenentscheidung eine Kostenquote von 60 % zu Lasten der Antragstellerin und von 40 % zu Lasten des Antragsgegners. Entsprechend ist die Kostenentscheidung in der angefochtenen Entscheidung abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Mai 2007 - 9 UF 77/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Mai 2007 - 9 UF 77/06

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Mai 2007 - 9 UF 77/06 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1577 Bedürftigkeit


(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit d

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Mai 2007 - 9 UF 77/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Mai 2007 - 9 UF 77/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2007 - XII ZR 37/05

bei uns veröffentlicht am 28.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 37/05 Verkündet am: 28. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 37/05 Verkündet am:
28. Februar 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
a) Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren
ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das
Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683).
Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft
der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt.
b) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt
voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet
werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht.
c) Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: zum Splittingvorteil in zweiter Ehe und zum
Familienzuschlag für einen in den Haushalt aufgenommenen Stiefsohn) kann sich auch der Abänderungsbeklagte
erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 21. Februar 2001 -XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364).
d) Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit,
als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch
freiwillig erfüllt.
e) Wenn der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer
geschiedenen Ehe als auch wegen einer bestehenden (zweiten) Ehe gezahlt wird, ist er bei der Bemessung
des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen
(Abweichung von dem Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981).
f) Der Unterhaltsschuldner ist mit den für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts relevanten Tatsachen
nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der
Änderung der Senatsrechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt
und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt
werden konnten (Abweichung vom Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ
2004, 1357).
g) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (im Anschluss an die Senatsurteile vom
12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 -
FamRZ 2007, 200, 203).
BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - OLG Hamm
AG Hamm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2005 im Kostenpunkt sowie hinsichtlich des Unterhalts für die Zeit von April 2002 bis Dezember 2006 aufgehoben. Im Übrigen werden die Revision und die Anschlussrevision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Abänderung des nachehelichen Ehegattenunterhalts.
2
Die Parteien hatten im Juli 1973 die Ehe geschlossen, aus der zwei 1975 und 1977 geborene Söhne hervorgegangen sind. Nach Trennung im Januar 1984 wurde die Ehe mit Urteil vom 29. Juli 1986 geschieden. Die minderjährigen Kinder verblieben bei der Klägerin in der früheren Ehewohnung.
3
Bei Zustellung des Scheidungsantrags verfügte der Beklagte über ein Vermögen von mehr als 1,1 Mio. DM, das überwiegend aus einer Erbschaft nach seiner Mutter stammte; die Klägerin verfügte über Vermögenswerte von knapp 200.000 DM. Ein Zugewinnausgleich wurde nicht durchgeführt. Die Parteien übertrugen den Miteigentumsanteil des Beklagten an der als Ehewohnung genutzten Doppelhaushälfte auf die Klägerin. Im Gegenzug erhielt der Beklagte den Miteigentumsanteil der Klägerin an einem unbebauten Grundstück.
4
Mit Vergleich vom 26. Juni 1987 (11 UF 478/86 OLG Hamm) verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin ab Juli 1987 monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.610 DM (200 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 385 DM Altersvorsorgeunterhalt sowie 1.025 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Zur Grundlage des Vergleichs vereinbarten die Parteien: "3 … Insoweit ist bei der Höhe des Elementarunterhalts bereits ein Abzug von 350,-- DM für anteiligen Wohnwert des Hauses Z. berücksichtigt. Sobald die Hauslasten des Hauses Z. gemäß der vorgesehenen Vereinbarung vergleiche Ziffer 2 des Vergleichs auf die Antragsgegnerin übergehen , erhöht sich der Elementarunterhalt um 350,-- DM auf monatlich 1.375,-- DM. 4. Die Parteien gehen dabei davon aus, dass für den nachehelichen Unterhalt allein das Erwerbseinkommen des Antragstellers als Lehrer (einschließlich VHS) bei Abzug der endgültig vom Finanzamt festgestellten Steuern, maßgebend sein soll. Abgesetzt sind vorweg 200,-- DM Werbungskosten sowie 168,50 DM Krankenkasse."
5
Im Oktober 1987 heiratete der Beklagte erneut. Seine zweite Ehefrau ist wegen der Erziehung ihres Sohnes aus erster Ehe nicht erwerbstätig, erzielt allerdings eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit in einem Kommunalparlament.
6
Nachdem die Klägerin im April 1990 eine Halbtagsbeschäftigung als kaufmännische Angestellte aufgenommen hatte, änderten die Parteien die Unterhaltspflicht des Beklagten mit Vergleich vom 27. Juli 1990 (3 F 133/90 AG Hamm) ab. Der Beklagte verpflichtete sich, an die Klägerin ab Oktober 1990 monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.000 DM (57,50 DM Krankenvorsorgeunterhalt , 178,98 DM Altersvorsorgeunterhalt und 763,52 DM Elementarunterhalt ) zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von folgenden Grundlagen aus: "Das Bruttoeinkommen des Klägers beläuft sich auf 79.953,21 DM im Jahr. Das Einkommen der geschiedenen Ehefrau beläuft sich auf 1.264,58 DM netto monatlich. Die Beklagte hat Fahrtkosten in Höhe von monatlich 175,00 DM. Der Kläger hat Einkünfte bei der Volkshochschule in Höhe von 1.035,00 DM jährlich. Er zahlt 186,90 DM monatlich für die Krankenversicherung. Er hat Fahrtkosten in Höhe von 150,00 DM monatlich. Er zahlt für die Kinder aus erster Ehe jeweils 685,00 DM monatlich."
7
Nachdem die Klägerin ab April 1995 in Vollzeit berufstätig war, wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997 (11 UF 224/96) erneut herabgesetzt. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin zeitlich gestaffelten Unterhalt, ab Januar 1998 in Höhe von 824,87 DM (92,08 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 150,91 DM Altersvorsor- geunterhalt und 581,88 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Dabei wurde die Gehaltssteigerung des Beklagten wegen seiner Beförderung vom Oberstudienrat zum Studiendirektor nicht berücksichtigt. Die Steuervorteile des Beklagten in seiner neuen Ehe und dessen Ortszuschlag einschließlich der kinderbezogenen Bestandteile wurden in voller Höhe berücksichtigt. Auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin wurde das eigene Einkommen in voller Höhe angerechnet. Ein Wohnvorteil der Klägerin blieb mit folgender Begründung unberücksichtigt: "Die Anrechnung des Wohnvorteils scheidet aus, weil die Beklagte schon bei Abschluss des abzuändernden Vergleichs über diesen Wohnvorteil verfügt hat und weil die Parteien damals davon abgesehen haben, diese Einkommensposition bedarfsmindernd zu berücksichtigen. An diese Regelung sind die Parteien auch heute noch gebunden. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, welche eine Abänderung der damaligen Einigung rechtfertigen könnte, hat der Kläger nicht dargetan."
8
Nach Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Bewertung eines nachehelich erzielten Einkommens als Surrogat einer früheren Haushaltstätigkeit und Kindererziehung begehrt die Klägerin nunmehr eine Erhöhung des geschuldeten Aufstockungsunterhalts für die Zeit ab April 2002. Der Beklagte verlangt mit seiner im November 2003 eingegangenen Abänderungswiderklage Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts, weil nach neuerer Rechtsprechung des Senats weder der Splittingvorteil aus seiner neuen Ehe noch sein Familienzuschlag bei der Ermittlung des Unterhalts seiner geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen sei. Zudem sei auf Seiten der Klägerin ein Vorteil mietfreien Wohnens zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei zudem zeitlich zu begrenzen, weil ehebedingte Nachteile inzwischen nicht mehr vorhanden seien.
9
Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage in geringerem Umfang stattgegeben und den Unterhaltsanspruch der Klägerin auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet. Das Berufungsgericht hat - ohne nähere Begründung - für beide Parteien die Revision zugelassen. Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revision der Klägerin und die unselbständige Anschlussrevision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision und die Anschlussrevision haben - zeitlich gestaffelt - nur teilweise Erfolg und führen insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegenüber hält die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts bis Dezember 2006 beiden - gegenläufigen - Angriffen stand.

A

11
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ 2005, 1177 veröffentlicht ist, hat der Klage auf Erhöhung des geschuldeten nachehelichen Unterhalts teilweise stattgegeben und den Unterhaltsanspruch auf die Widerklage des Beklagten auf die Zeit bis Ende 2006 befristet. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen.

I.

12
Zwar sei über eine Abänderung des Urteils vom September 1997 zu entscheiden. In der Sache handle es sich aber um eine Abänderung des früheren Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil schon das abzuändernde Urteil seinerseits einen Unterhaltsvergleich abgeändert habe. Dabei sei sowohl auf eine Änderung der ursprünglichen Vergleichsgrundlage als auch auf eine Änderung der Grundlage des abzuändernden Urteils abzustellen.

II.

13
1. Das Einkommen des Beklagten sei auf der Grundlage fiktiver Bezüge aus der Gehaltsstufe A 14 zu ermitteln, weil der Gehaltssprung aus der Beförderung zum Studiendirektor (A 15) schon in dem früheren Verfahren nicht als eheprägend bewertet worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe bei der Bemessung des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten sei fraglich, ob die Familienzuschläge des Beklagten weiterhin Berücksichtigung finden könnten. Der vom Bundesverfassungsgericht zum Ehegattensplitting entwickelte Gedanke, dass die vom Gesetzgeber allein der bestehenden Ehe eingeräumten Vorteile ihr nicht durch den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten entzogen werden dürften, habe über diesen Sachverhalt hinaus allgemeinverbindlichen Charakter. Auch der nach Beamtenrecht gewährte Familienzuschlag für Stiefkinder sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der neuen Ehe zuzuordnen. Der Familienzuschlag für einen neuen Ehegatten werde nach § 40 Abs. 1 BBesG allerdings nicht nur einem verheirateten, sondern auch einem zum Unterhalt verpflichteten geschie- denen Beamten gewährt. Wenn ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte erneut heirate, beruhe die Gewährung des Familienzuschlags nach Stufe 1 also auf zwei Gründen, weswegen der Zuschlag - anders als der Splittingvorteil - nicht allein der neuen Ehe zugeordnet werden könne. Dem Bestreben des Bundesverfassungsgerichts , den wirtschaftlichen Status der bestehenden (neuen) Ehe zu stärken, sei daher dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verheiratetenzuschlag entsprechend seiner doppelten Zweckbestimmung aufgeteilt und nur zur Hälfte der neuen Ehe zugeordnet werde. Auf diese Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne sich die Klägerin erst ab Erlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts berufen. Der Beklagte könne die dadurch bedingte Herabsetzung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens gegenüber dem Abänderungsverlangen der Klägerin allerdings ohne zeitliche Beschränkung geltend machen. Dem berechtigten Begehren der Klägerin, den Aufstockungsunterhalt nicht mehr nach der Anrechnungs-, sondern nach der Differenzmethode zu berechnen, könne der Beklagte daher zeitlich unbeschränkt entgegenhalten, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 nur noch hälftig in die Berechnung einbezogen werden könne. Auf die Nichtberücksichtigung des Familienzuschlags für den Stiefsohn T. könne der Beklagte sich ebenfalls schon ab dem Erhöhungsverlangen der Klägerin für die Zeit ab April 2002 berufen. Gleiches gelte für den in dem abzuändernden Urteil noch in vollem Umfang berücksichtigten Splittingvorteil des Beklagten.
14
Dass der Beklagte für 2002 kein Realsplitting in Anspruch genommen habe, hindere eine fiktive Berücksichtigung dieses Steuervorteils nicht. Der insoweit absetzbare Betrag richte sich danach, welcher Unterhalt bei richtiger Berechnung zu zahlen gewesen wäre. Für die Zeit ab November 2003 sei der Beklagte zur Eintragung eines Freibetrags weder verpflichtet noch imstande gewesen, weil er den fast gänzlichen Wegfall des Unterhaltsanspruchs geltend gemacht habe.
15
Neben den Krankenversicherungsbeiträgen für den Beklagten und den Sohn B. sowie dem Krankenvorsorgeunterhalt für die Klägerin, dem Unterhalt für den Sohn B. und den Fahrtkosten des Beklagten seien keine weiteren Beträge für eine zusätzliche Altersversorgung abzusetzen. Solches komme schon deswegen nicht in Betracht, weil dann andererseits auch der Altersvorsorgeunterhalt der Klägerin entsprechend höher sein müsse.
16
Dem Einkommen der Klägerin sei ein Wohnvorteil nicht hinzuzurechnen, zumal ein solcher weder in dem letzten Unterhaltsvergleich noch in dem abzuändernden Senatsurteil berücksichtigt worden sei. Im Übrigen sei auch das Vermögen des Beklagten, das im Zeitpunkt der Ehescheidung deutlich höher gewesen sei als dasjenige der Klägerin, unberücksichtigt geblieben. Der Verlust dieses Vermögens sei auf eine riskante Anlage zurückzuführen und bleibe deswegen als unterhaltsrechtlich leichtfertig unberücksichtigt. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin sei bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen nicht konkret, sondern im Wege der Differenzmethode zu ermitteln. Der spätere Kirchenbeitritt des Beklagten sei ebenfalls als eheprägend zu berücksichtigen, weil der Beklagte schon zu Beginn der Ehe Kirchenmitglied gewesen sei.
17
2. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei allerdings auf die Zeit bis Dezember 2006 zu befristen. Zwar sei hier unter Einschluss der Kindererziehungszeiten von einer Ehedauer auszugehen, die sogar 20 Jahre übersteige. Das führe aber nicht zwangsläufig zu einer zunehmenden Verflechtung der Verhältnisse und einer Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten. Hier könne von einer solchen Verflechtung nicht die Rede sein, zumal die Klägerin im April 1990 eine Halbtagstätigkeit in ihrem erlernten Beruf aufgenommen habe , die sie im April 1995 auf eine angemessen entlohnte vollschichtige Tätigkeit habe aufstocken können. Zwar bleibe als wesentliches Kriterium für die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts, ob sich der Unterhaltsberechtigte we- gen der langen Ehedauer zu Recht auf einen Lebensstandard habe einrichten können und eingerichtet habe, den er ohne Unterhaltszahlungen nicht fortführen könnte. Diese Garantie des ehebedingten Lebensstandards müsse trotz der den Unterhaltspflichtigen stärker belastenden Anwendung der Differenzmethode auch weiterhin gelten. Die Teilhabe der Klägerin an dem höheren Einkommensniveau des Beklagten werde aber im angemessenen Rahmen schon dadurch dauerhaft gesichert, dass sie voraussichtlich ab Anfang 2007, nach Auslaufen des Hauptkredits, über ein im Wesentlichen unbelastetes Haus verfügen könne. Ab diesem Zeitpunkt könne die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen einen angemessenen Lebensstandard halten, so dass Unterhaltszahlungen über diesen Zeitpunkt hinaus unbillig seien.

B

18
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision nur teilweise stand.

I.

19
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage für die Zeit bis Dezember 2006 höheren Unterhalt zugesprochen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
20
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von einem Einkommen des Beklagten als Oberstudienrat ausgegangen, weil nur dieses Einkommen nach den Ausführungen des abzuändernden Urteils die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hat.
21
An dieser Bewertung hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nichts geändert (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591). Zwar sind danach nachehelich eingetretene Einkommensminderungen bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen , sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können. Denn die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie.
22
Umgekehrt hat der Senat wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB daran festgehalten, dass nacheheliche Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen sich nur dann bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Solches war nach dem Inhalt der abzuändernden Entscheidung bezüglich der Beförderung zum Studiendirektor nicht der Fall.
23
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht für die Zeit ab November 2003 von dem Einkommen des Beklagten die von ihm gezahlte Kirchensteuer abgesetzt. Dabei kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte bei Rechtskraft der Ehescheidung Kirchensteuer entrichten musste oder ob in diesem Zeitpunkt ein späterer Kircheneintritt zu erwarten war.
24
Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie , deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepasst und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden könnten. Für eine solche Absicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 f. und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591).
25
Bei fortbestehender Ehe hätte die Klägerin den Kircheneintritt des Beklagten aber akzeptieren und die Verringerung des verfügbaren Nettoeinkommens mit tragen müssen. Dann kann auch die Scheidung ihr das Risiko einer solchen - auch den unterhaltspflichtigen Beklagten treffenden - Verringerung des verfügbaren Einkommens nicht abnehmen.
26
3. Ebenso zu Recht hat es das Berufungsgericht unter den hier obwaltenden Umständen abgelehnt, vom Einkommen des Beklagten weitere Beträge für eine zusätzliche Rentenversicherung abzusetzen.
27
Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass im Rahmen der früheren Unterhaltsvergleiche und der gerichtlichen Abänderung solche Beträge nicht abgesetzt worden sind. Denn insoweit weist die Anschlussrevision des Beklagten zutreffend darauf hin, dass nach der - nach Erlass des abzuändernden Urteils aus dem Jahre 1997 geänderten - Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhaltsrechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - FamRZ 2006, 1511, 1514) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f.) betragen kann. Das setzt aber stets voraus, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge tatsächlich geleistet werden. Hat der Unterhaltsschuldner solches nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht (Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193 f.).
28
Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine weitere Kürzung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten abgelehnt. Soweit der Beklagte eine Rentenversicherung auf das Leben seiner zweiten Ehefrau abgeschlossen und zu ihren Gunsten ein widerrufliches Bezugsrecht im Erlebensfall verfügt hat, erfüllt dies die Voraussetzungen einer eigenen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen nicht. Nach der gegenwärtigen Regelung fiele die Zusatzrente bei Fälligkeit nicht dem Beklagten, sondern seiner zweiten Ehefrau zu und ist schon deswegen nicht zu seiner eigenen Altersvorsorge bestimmt. Darauf, ob der Beklagte das Bezugsrecht seiner zweiten Ehefrau jederzeit widerrufen könnte, kommt es nicht entscheidend an, solange er den Widerruf nicht tatsächlich erklärt hat. Weil der Beklagte auch sonst keine eigene zusätzliche Altersvorsorge, etwa auch in Form der Bildung von Kapital oder anderen Vermögenswerten, nachgewiesen hat, können entsprechende Aufwendungen bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden.
29
4. Schließlich hat das Berufungsgericht den Wohnvorteil der Klägerin im eigenen Haus bei der Ermittlung ihres Unterhaltsbedarfs im Rahmen der Abänderungsklage nach § 323 ZPO ebenfalls zu Recht unberücksichtigt gelassen.
30
Zwar ist der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als Vermögensertrag unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 311 ff.).
31
Hier kommt eine Berücksichtigung des Wohnwerts aber deswegen nicht in Betracht, weil dies schon im Rahmen des Unterhaltsvergleichs vom 27. Juli 1990 trotz des auch damals unstreitig vorhandenen Wohnvorteils unterblieben ist. Entsprechend hat auch das nunmehr abzuändernde Urteil des Oberlandesgerichts vom 19. September 1997 ausgeführt, dass eine Anrechnung des Wohnvorteils ausscheide, weil die Klägerin schon bei Abschluss des abzuändernden Vergleichs über diesen Wohnvorteil verfügt habe und die Parteien damals davon abgesehen hätten, diese Einkommensposition bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dafür, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs vom 27. Juli 1990 im Hinblick auf das Alter der Kinder nur zeitlich befristet von einer Berücksichtigung des Wohnvorteils absehen wollten, ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Vergleichs nichts ersichtlich. Dagegen spricht sogar, dass die Parteien in dem ursprünglichen Unterhaltsvergleich vom 26. Juni 1987 einen anteiligen Wohnwert berücksichtigt hatten und dies in dem späteren Vergleich vom 27. Juli 1990 nicht wieder aufgegriffen haben.
32
5. Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht schon für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 von einem fiktiven Einkommen des Beklagten nach der Steuerklasse I ausgehen durfte, zumal die abzuändernde Entscheidung den Splittingvorteil des Beklagten aus seiner zweiten Ehe - im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats - bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin berücksichtigt hatte.
33
a) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von Verfassungs wegen nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem hat sich der Senat inzwischen angeschlossen. Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).
34
b) Wegen der Rechtskraft des abzuändernden Urteils gilt dies im Rahmen der - hier gebotenen - Abänderung nach § 323 ZPO aber erst für die Zeit ab Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003.
35
Die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels richtet sich hier entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch materiell-rechtlich nach § 323 ZPO und nicht - wie bei der Abänderung von Prozessvergleichen - nach den Grundsätzen über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn die Unterhaltspflicht des Beklagten ergab sich aus der materiellen Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997. Auch wenn dieses Urteil einen früheren Prozessvergleich der Parteien abgeändert hatte, ist eine Durchbrechung seiner Rechtskraft nur nach Maßgabe der materiellen Voraussetzungen einer Abänderungsklage in § 323 ZPO möglich.
36
Dabei ergeben sich aus der Zielsetzung des § 323 Abs. 1 ZPO, nämlich nur unvorhersehbare Veränderungen der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich berücksichtigen zu können, zugleich die Grenzen für die Durchbrechung der bestehenden Rechtskraft. Die sich aus der Rechtskraft ergebende Bindungswirkung des Ersturteils darf deswegen auf Abänderungsklage nur insoweit beseitigt werden, als das Ersturteil auf Verhältnissen beruht, die sich nachträglich geändert haben. Bereits seit längerem ist anerkannt, dass sich eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht nur aus einer Änderung der Gesetzeslage, sondern auch aus einer ihr gleichkommenden verfassungskonformen Auslegung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht ergeben kann (Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094). Außerdem hat der Senat inzwischen entschieden, dass dies auch für die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof gilt (BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690 für die Abänderung von Vergleichen sowie BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f. für die Abänderung von Urteilen). In beiden Fällen kommt eine Abänderung des Unterhaltstitels wegen Änderung der Rechtsprechung aber erst ab Verkündung des maßgeblichen Urteils des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs in Betracht. Auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe für weitere Verfahren, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, ausdrücklich hingewiesen (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1825).
37
c) Eine entsprechende zeitliche Schranke gilt im Rahmen der hier vorliegenden Abänderungsklage auch für den Beklagten, sodass er sich auch im Rahmen der Verteidigung gegen die Abänderungsklage der Klägerin erst für die Zeit ab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Splittingvorteil darauf berufen kann.
38
Zwar gilt die in § 323 Abs. 2 ZPO für den Kläger eines Abänderungsverfahrens angeordnete Präklusion von Abänderungsgründen nicht uneingeschränkt auch für den Beklagten dieses Verfahrens. Vielmehr kann der Beklagte zur Verteidigung des Ersturteils gegen das Abänderungsbegehren des Klägers auch solche Tatsachen in den Prozess einführen, die bereits während des Erstprozesses vorgelegen haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberücksichtigt geblieben sind (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365). Diese Rechtsprechung des Senats beschränkt sich allerdings nach § 323 Abs. 2 ZPO auf die Präklusion solcher Tatsachen, die schon früher vorhanden und lediglich nicht geltend gemacht waren. Sie ist auf die nach § 323 Abs. 1 ZPO relevante Frage, ob und ab wann überhaupt wesentliche Änderungen der früher zugrunde gelegten Verhältnisse eingetreten sind, nicht in gleicher Weise übertragbar. Hier ist eine solche Änderung erst durch die Änderung der Rechtsprechung zum Splittingvorteil mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 eingetreten (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823); früher konnte und kann auch der Beklagte diese nicht für sich in Anspruch nehmen. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
39
6. Die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern, soweit das Berufungsgericht einen Realsplittingvorteil aus der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin berücksichtigt hat.
40
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhängig davon , ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tatsächlichen , durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkünfte sind nur in besonders liegenden Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn nicht prägende Einkünfte eingeflossen sind, steuerliche Vergünstigungen vorliegen , die - wie z.B. das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht zugute kommen dürfen oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer insoweit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind (Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 35/89 - FamRZ 1990, 503, 504). Entsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch eine Obliegenheit , mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954).
41
Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn die steuerlichen Voraussetzungen des Realsplittings erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen Steuerjahr (zur Steuerpflicht des Unterhaltsberechtigten vgl. BFH HFR 2006, 568). Auch das hat das Berufungsgericht verkannt, indem es bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten einen Realsplittingvorteil auf der Grundlage der erst jetzt neu berechneten Unterhaltspflicht berücksichtigt hat.
42
b) Nach dem Inhalt des abzuändernden Urteils vom 19. September 1997 war der Beklagte zu monatlichem Unterhalt in Höhe von 824,87 DM (= 421,75 €) verpflichtet. Nur diesen Betrag musste er deswegen im Rahmen seiner Obliegenheit zur bestmöglichen Ausschöpfung seiner Einkommensmöglichkeiten im Wege des Realsplittings von seinem steuerlich relevanten Einkommen absetzen. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit seiner Abänderungswiderklage vom 12. November 2003 eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts auf 121 € monatlich beantragt hatte. Wegen des ungewissen Ausgangs des Rechtsstreits war er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet, das Realsplitting in einem höheren Umfang geltend zu machen. Sonst hätte er bei Erfolg seiner Abänderungswiderklage eine nicht unerhebliche Steuernachzahlung leisten müssen. Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, das steuerliche Realsplitting in Anspruch zu nehmen, bestand deswegen nur in Höhe der jeweils rechtskräftig feststehenden Unterhaltsschuld und hätte vom Berufungsgericht auch nur in diesem Umfang der Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden dürfen.
43
Andererseits hat das Berufungsgericht zu Unrecht für die Zeit von November 2003 bis Dezember 2004 jegliches Realsplitting abgelehnt. Denn mit dem Antrag seiner Abänderungswiderklage hat der Beklagte einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 121 € unangegriffen gelassen, sodass ihn wegen der Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung insoweit auch weiterhin eine Obliegenheit zur Durchführung des Realsplittings trifft. Das wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben (vgl. insoweit Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 592 b, 593).
44
7. Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien relevanten Einkommens des Beklagten den hälftigen Verheiratetenzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG berücksichtigt hat, hält auch dies den Angriffen der Revision nur im Grundsatz, nicht aber für den gesamten relevanten Unterhaltszeitraum stand.
45
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war neben dem Kinderzuschlag auch der übrige Ortszuschlag aus einer neuen Ehe für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Insoweit hat der Senat das jeweilige Nettoeinkommen für maßgebend gehalten, auch soweit es auf im Besoldungssystem vorgesehenen Zuschlägen beruht, die den persönlichen Verhältnissen des Einkommensbeziehers Rechnung tragen (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 983). An dieser Rechtsprechung hält der Senat zwar aus Gründen, die auch gegen die Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe sprechen , nicht uneingeschränkt fest. Allerdings lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats zum Splittingvorteil aus zweiter Ehe nicht unmittelbar auf die Behandlung des Familienzuschlags übertragen.
46
b) Einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte, Richter oder Soldaten u.a., wenn sie verheiratet sind oder wenn sie geschieden und aus der geschiedenen Ehe mindestens in Höhe des Familien- zuschlags zum Unterhalt verpflichtet sind (zum Ortszuschlag nach früherem Recht vgl. BVerwG FamRZ 1992, 176, 177; Millack/Engelking/Laatermann/ Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder [Stand Sept. 1998] § 40 BBesG Nr. 3 Satz 19). Ist ein Ehegatte - wie hier - seinem geschiedenen Ehegatten aus erster Ehe vorrangig unterhaltspflichtig (§ 1582 Abs. 1 BGB) und ist er nach der Scheidung eine zweite Ehe eingegangen, beruht die Zahlung des Familienzuschlags somit auf zwei alternativen Rechtsgründen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBesG). Der Familienzuschlag ist deswegen - anders als der Splittingvorteil in der neuen Ehe - nicht stets der neuen Ehe vorbehalten und soll auch nicht nur deren Belastungen mildern. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wird er vielmehr auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe abzumildern. In solchen Fällen entsteht durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen keine finanzielle Veränderung. Der Familienzuschlag wird dann nicht erst durch die neue Ehe ausgelöst, weil er schon zuvor wegen der fortdauernden Unterhaltspflicht aus erster Ehe gewährt wurde. Einem vorrangig unterhaltsberechtigten ersten Ehegatten kann der Anteil des Familienzuschlags deswegen nicht nachträglich durch Eingehung einer zweiten Ehe vollständig entzogen werden (OLG Celle FamRZ 2005, 716, 717 f.; OLG Oldenburg 2006, 1127 f.).
47
Andererseits ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, mit dem der bis Juni 1997 geltende Ortszuschlag durch den neuen Familienzuschlag ersetzt wurde, dass damit die Funktion des "familienbezogenen Bezahlungsbestandteils" verdeutlicht werden sollte (BT-Drucks. 13/3994 S. 29, 42). Sinn und Zweck des Familienzuschlags ist es danach, den unterschiedlichen Belastungen des Familienstands Rechnung zu tragen. Weil der Familienzuschlag somit auch die zusätzlichen Belastungen in der neuen Familie abmildern will, ist es auch nicht gerechtfertigt, ihn weiterhin in vollem Umfang für einen - gegenüber dem neuen Ehegatten vorrangigen - Un- terhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu verwenden (OLG Celle FamRZ 2006, 1126). Das wäre aber der Fall, wenn der Familienzuschlag stets voll als Einkommen berücksichtigt würde und deswegen der jeweils nach § 1582 Abs. 1 BGB bevorrechtigte Unterhaltsberechtigte davon profitieren könnte. Wird der Familienzuschlag also wegen der bestehenden (zweiten) Ehe und zugleich nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wegen einer fortdauernden Unterhaltspflicht aus einer früheren Ehe gezahlt, ist er nach seinem Sinn und Zweck auf beide Ansprüche aufzuteilen und deswegen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt (a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1127).
48
c) Wie schon ausgeführt, ist eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung im Abänderungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem das dieser Änderung zugrunde liegende höchstrichterliche Urteil verkündet wurde. Hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag ) ergibt sich eine solche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings noch nicht aus dem Inhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Splittingvorteil aus zweiter Ehe (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Wie bereits ausgeführt, ist der Verheiratetenzuschlag wegen seiner vielschichtigen Zweckrichtung nicht mit dem Ehegattensplitting vergleichbar, das stets nur der bestehenden Ehe zugute kommen soll. In welchem Umfang dies bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen ist, war bislang streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auf der Grundlage des Vergleichs der Parteien vom 27. Juli 1990 und des abzuändernden Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997 hätte das Berufungsgericht den Verheiratetenzuschlag deswegen - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - auch weiterhin in voller Höhe be- rücksichtigen müssen. Eine Abänderung wegen wesentlicher Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 ZPO kommt somit auch für den Beklagten erst für die Zeit ab Verkündung der Entscheidung des Senats im vorliegenden Fall in Betracht (BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.). Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin kommt eine darauf gestützte Abänderung nicht mehr in Betracht, weil dieser - wie nachstehend ausgeführt - zu Recht auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet war.
49
8. Gleiches gilt für die Beurteilung des Familienzuschlags des Beklagten, soweit er für den in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Sohn seiner zweiten Ehefrau gewährt wird (§ 40 Abs. 2 BBesG).
50
Auch insoweit entsprach es der früheren Rechtsprechung des Senats, kinderbezogene Steigerungsbeträge zum Ortszuschlag als Einkommen für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen , soweit der einem früheren Ehegatten unterhaltspflichtige Beamte das zugrunde liegende Kindergeld für das Stiefkind bezog, auch wenn er dem Kind nicht unterhaltspflichtig war (Senatsurteil vom 23. November 1988 - IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 173).
51
An dieser Rechtsprechung kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 zum Ehegattensplitting nicht mehr festgehalten werden, weil der Familienzuschlag für das Stiefkind allein der bestehenden Ehe, in der das Kind lebt, eingeräumt wird und deswegen den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nicht erhöhen kann (vgl. schon Schürmann FamRZ 2003, 1825, 1826). Auch insoweit hat das Berufungsgericht die Änderung der Rechtsprechung aber zu Unrecht schon für die Zeit ab April 2002 zugunsten des Beklagten berücksichtigt. Wie hinsichtlich des Splittingvorteils hat die Revision der Klägerin auch mit dem Ziel der Nichtberücksichtigung dieses Teils des Familienzuschlags für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 Erfolg.

II.

52
Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet hat, steht die Entscheidung im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
53
1. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergibt sich allein aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB, zumal die Klägerin inzwischen wieder in ihrem Beruf erwerbstätig ist und ihren Unterhaltsbedarf im Umfang dieser Einkünfte selbst nachhaltig sichern kann. Weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine ehebedingten Nachteile mehr erleidet, kommt grundsätzlich eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Befristung in dem abzuändernden Urteil noch nicht ausgesprochen wurde.
54
a) Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB schuldete der Beklagte der Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings schon seit Aufnahme ihrer Teilzeittätigkeit, und zwar neben dem Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB. Denn der Betreuungsunterhalt findet seinen Rechtsgrund stets darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann und deswegen das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt. Sobald der Unterhaltsberechtigte neben der Kindererziehung teilweise berufstätig ist, erfasst der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur den Unterhalt bis zur Höhe eines Mehreinkommens, das er durch eine angemessene Vollerwerbstätigkeit erzielen könnte. Erreicht der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Einkommen aus Teilerwerbstätigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB, kommt zusätzlich ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Unterscheidung findet ihren Grund darin, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Aufstockungsteil des Unterhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB gewährt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 494).
55
b) Obwohl sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin seit Abschluss des Vergleichs vom 27. Juli 1990 teilweise und seit Erlass des abzuändernden Urteils vom 19. September 1997 in vollem Umfang aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB ergab und seinerzeit nicht befristet worden ist, ist der Beklagte mit seinem Befristungsbegehren nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
56
aa) Das ergibt sich hier schon daraus, dass die früheren Unterhaltstitel aus einer Zeit stammen, als die Frage der Befristung des Aufstockungsunterhalts noch nicht den Stellenwert hatte, den sie nunmehr nach der grundlegend geänderten Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB hat (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986). Die den abzuändernden Titeln zugrunde liegende frühere Rechtslage ging nämlich davon aus, dass ein späteres Einkommen des Unterhaltsberechtigten voll auf einen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen sei, der sich allein nach dem tatsächlich erzielten Einkommen während der Ehezeit ergab (Anrechnungsmethode). Wie die früheren Unterhaltsabänderungen zeigen, führte diese Methode mit zunehmendem Einkommen des Unter- haltsberechtigten zu einer entsprechend zunehmenden Deckung dieses Unterhaltsbedarfs. Sie führte schon dann zu einer vollständigen Bedarfsdeckung, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Einkommen bezog, das den ursprünglichen Unterhaltsbedarf, regelmäßig also weniger als die Hälfte des eheprägenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen, erreichte.
57
Das gilt nicht mehr in gleicher Weise, seit der Senat in seiner (zitierten) neueren Rechtsprechung bei der Bedarfsbemessung auch ein vom Unterhaltsberechtigten erst nachehelich erzieltes Einkommen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt und dieses Einkommen deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einbezieht. Dadurch erhöhen absehbare Steigerungen des Einkommens des Unterhaltsberechtigten regelmäßig auch dessen Unterhaltsbedarf, sodass es erst viel später zu einer vollständigen Bedarfsdeckung kommt, nämlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte mindestens das gleiche Einkommen erzielt wie der Unterhaltspflichtige. Auch deswegen hat der Senat dem Umstand der zeitlichen Befristung des Aufstockungsunterhalts in seiner neueren Rechtsprechung eine größere Bedeutung beigemessen (vgl. insoweit Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 f. und schon BGHZ 148, 105, 121 = FamRZ 2001, 986, 991).
58
Die neuere Rechtsprechung des Senats zur Bewertung der Kindererziehung und Haushaltsführung während der Ehe wirkt sich deswegen unmittelbar auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts und damit zugleich auf die Umstände aus, die der Gesamtwürdigung im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts zugrunde zu legen sind. Auch insoweit kommt die neuere Rechtsprechung des Senats deswegen einer wesentlichen Änderung der den früheren Unterhaltstiteln zugrunde liegenden Verhältnisse gleich (vgl. insoweit BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.), die einer Präklusion entgegensteht. Soweit der Senat dies nach der Änderung seiner Rechtsprechung zur Anrechnungs- und Differenzmethode zunächst abweichend beurteilt hat (Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1359 f.), hält er daran nicht mehr fest.
59
bb) Hinzu kommt, dass sich im vorliegenden Fall seit Verkündung des abzuändernden Urteils des Oberlandesgerichts vom 19. September 1997 auch tatsächliche Änderungen ergeben haben, die inzwischen sicher beurteilt werden können und eine Befristung rechtfertigen.
60
Zwar setzt die Billigkeitsentscheidung nach § 1573 Abs. 5 BGB über eine Befristung des Aufstockungsunterhalts ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht voraus, dass dieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Wenn sämtliche relevanten Umstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist die Befristung vielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem späteren Abänderungsverfahren zu überlassen (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906). Zuverlässig voraussehbar sind solche relevanten Umstände aber nur, wenn sie - etwa wie das Alter der Kinder - vom bloßen Zeitablauf abhängen. Konnte im Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung hingegen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Einkommen aus einer neu aufgenommenen Vollzeittätigkeit die ehebedingten Nachteile vollständig und nachhaltig ausgleicht (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204), waren die Voraussetzungen einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB noch nicht erfüllt, was eine Präklusion mit solchen Umständen ausschließt. So liegt der Fall hier:
61
Ob die Klägerin schon im Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Einkommen erzielte, das sie bei fortdauernder Berufstätigkeit ohne die Ehe erzielt hätte, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Auch das annähernd mietfreie Wohnen in der eigenen Doppelhaushälfte hat sich erst jetzt realisiert und war seinerzeit noch davon abhängig, dass die Klägerin den darauf lastenden Kredit weiterhin fortlaufend abtragen würde. Mit hinreichender Sicherheit waren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien deswegen erst nach Verkündung des abzuändernden Urteils des Oberlandesgerichts entflochten, was eine Präklusion der insoweit relevanten Tatsachen ausschließt.
62
2. Nach § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht insoweit der Ehedauer gleich. Die Voraussetzungen einer Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt liegen hier aber - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - vor.
63
a) Die erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) eingeführte Möglichkeit zur Befristung des Aufstockungsunterhalts beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebens- standardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hat. Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht. Mit dem Moment der Ehedauer will das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, einen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert hat (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
64
Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung hat der Tatrichter vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Dieser Gesichtspunkt hat durch die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur eheprägenden Haushaltsführung und den sich daraus ergebenden ehelichen Lebensverhältnissen ein noch stärkeres Gewicht erhalten. Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung beeinflussen jetzt - über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats (Senatsurteile BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989 und vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, 1174) - die ehelichen Lebensverhältnisse, was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, zu einem dauerhaft höheren Unterhaltsanspruch führt, wie der vorliegende Fall verdeutlicht.
65
b) Das Berufungsgericht hat die Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats nicht an der Ehedauer scheitern lassen.
66
Das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte , wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203).
67
3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bestehen keine Bedenken gegen die Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin bis Dezember 2006.
68
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Lebensverhältnisse der Parteien schon seit langem "entflochten" sind und die Klägerin inzwischen eine vollschichtige, angemessen vergütete Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1574 BGB ausübt. Damit sind ehebedingte Nachteile auf Seiten der Klägerin nicht mehr ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Alleineigentum an der Doppelhaushälfte einen Vermögenswert erlangt hat, der ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert und insoweit auch im Rahmen der hier gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Denn inzwischen ist der überwiegende Teil der Belastungen entfallen, so dass der Wohnwert die noch verbliebene monatliche Rate von rund 105 € deutlich übersteigt.
69
b) Insoweit bleibt aber auch der Anschlussrevision des Beklagten ein Erfolg versagt, weil die Billigkeitsabwägung des Berufungsgerichts auch deren Angriffen standhält und von Rechts wegen keine kürzere Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt geboten ist. Immerhin war die Klägerin nach der Heirat im Juli 1973 und der Geburt des ältesten Sohns im Dezember 1975 bis April 1990 nicht erwerbstätig. Erst dann hat sie ihre Halbtagsbeschäftigung als kaufmännische Angestellte und im April 1995 eine Vollzeittätigkeit aufgenommen. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf und auf die zunächst noch vorhandenen höheren Belastungen der übernommenen Doppelhaushälfte von einer früheren Befristung abgesehen hat, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III.

70
Das Urteil war deswegen lediglich wegen des Unterhaltsanspruchs für die Zeit von April 2002 bis Dezember 2004 auf die Revision der Klägerin und für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 sowie für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2006 auf die Anschlussrevision des Beklagten aufzuheben. Insoweit ist dem Senat eine abschließende Entscheidung versagt, weil keine rechtsfehlerfreien Feststellungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten vorliegen. Insbesondere die Feststellungen zum Realsplittingvorteil des Beklagten entsprechen nicht der Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen und sodann erneut über diese Unterhaltsansprüche zu entscheiden haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist Dose krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne

Vorinstanzen:
AG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 F 150/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.2005 - 11 UF 59/04 -

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.