Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 4. Dezember 2008 - 2 F 45/08 VA - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Rentenversicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 38,72 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 2007, auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei DRV übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Gründe

I.

Die am ... Juli 1941 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... Juni 1939 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am ... Februar 1960 die Ehe geschlossen, aus der vier mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Auf den dem Ehemann am 31. Januar 2008 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau wurde – nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich – die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts – Familiegericht – Lebach vom 14. Mai 2008 (rechtskräftig seit 14. Mai 2008) vorab geschieden (Bl. 34 ff d.A. 2 F 45/08 S des Amtsgerichts – Familiengericht – Lebach).

Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. August 2006 eine Vollrente wegen Alters. Die auf die Ehezeit (1. Februar 1960 bis 31. Dezember 2007) entfallende Anwartschaft im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB (Vollrente wegen Alters) beträgt, bezogen auf das Ende der Ehezeit, 115,62 EUR (Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 3. Juni 2008, Bl. 16 ff d.A.).

Der Antragsgegner bezieht ebenfalls Vollrente wegen Alters, und zwar seit dem 1. Juli 2004. Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB beträgt, bezogen auf das Ende der Ehezeit, 38,18 EUR. Die Rentenhöhe beträgt derzeit monatlich 123,81 EUR (Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 24. Juli 2008, Bl. 24 ff d.A.).

Mit am 12. Dezember 2007 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin den Erlass einer Gewaltschutzanordnung und einer einstweiligen Anordnung (Verfahren 2 F 612/07 EAGS des Amtsgerichts- Familiengericht - Lebach). Am 13. Dezember 2007 erließ das Amtsgericht - Familiengericht – Lebach im Wege einer einstweiligen Anordnung die beantragte Gewaltschutzanordnung (Bl. 8 ff d.A. 2 F 612/07 EAGS).

Dem vorausgegangen waren drei in der Zeit von 2004 bis 2007 erlittene Schlaganfälle des Antragsgegners, die stationäre Krankenhausaufenthalte zur Folge hatten. Anlässlich des stationären Krankenhausaufenthaltes im Jahr 2004 wurde bei dem Antragsgegner aus neurologischer Sicht der Verdacht auf eine cerebrale Mikroangiopathie mit Insult rechts cerebral sowie auf eine Radikulopathie C6 gestellt, im cranialen Computertomogramm habe sich eine Angiosklerose gezeigt. Im Rahmen des stationären Krankenhausaufenthaltes im Jahr 2006 ergab sich der dringende Verdacht auf eine KHK, zugleich wurde eine Herzinsuffizienz mit diskreter Lungenstauung diagnostiziert. Anlässlich des stationären Krankenhausaufenthaltes 2007 wurde die Diagnose einer erneuten transitorischen ischämischen Attacke im Hirnstammbereich bei anamnestisch schon transitorisch ischämischer Attacke gestellt. Darüber hinaus wurden eine coronare Herzkrankheit mit Zustand nach Myokardinfarkt in 2006 sowie im MRT- Befund des Schädels nativ einschließlich TOF- Angiografie und Diffusionsgewichtung eine mäßig ausgeprägte Mikroangiopathie und ein alter Hirnsubstanzdefekt links occipital beschrieben (Seite 5 des Strafurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22. September 2008, 1 KLs 21/08, Bl. 39 ff/ 43 d.A.).

Nach den Krankenhausaufenthalten des Antragsgegners, insbesondere in 2007, kam es zu Körperverletzungshandlungen und massiven Bedrohungen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin (vgl. Bl. 6 ff des Strafurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22. September 2008, 1 KLs 21/08, Bl. 39 ff/ 44 ff d.A.).

Wegen der im Einzelnen festgestellten strafbaren Handlungen hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken durch Urteil vom 22. September 2008, 1 KLs 21/08, die Unterbringung des Antragsgegners in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat festgestellt, dass auf der Grundlage des psychiatrischen Sachverständigengutachtens (vgl. Bl. 69 ff d.A.) von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Antragsgegners wegen einer wahnhaft organisch bedingten Störung auf der Basis von cerebralen Durchblutungsstörungen im Sinne von Ziffer F06.2 der Klassifikation ICD-10 auszugehen sei. Das Urteil ist, nachdem der BGH die Revision des Antragsgegners mit Beschluss vom 20. Januar 2009 als unbegründet verworfen hat (Bl. 141, 144 d.A.), rechtskräftig.

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Lebach vom 17.Januar 2008, erweitert durch Beschluss vom 24. April 2008 (9 XVII (P) 351/07), wurde für den Antragsgegner Betreuung angeordnet und ein Betreuer für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Angelegenheiten betreffend Scheidungsverfahren und Folgesachen bestimmt (Bl. 21 ff d.A. 2 F 45/08 S).

Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf das Gewaltschutzverfahren den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte gemäß § 1587 c BGB beantragt.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 109 ff d.A.), den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Es hat die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB für gegeben erachtet und hierzu im wesentlichen ausgeführt, dass die Anwendung der Härteklausel nicht zwingend ein schuldhaftes Verhalten voraussetze, auch wenn dies in der Literatur unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – so die Entscheidung des BGH in NJW 1990, 2745 – vertreten werde und auch der BGH in dieser Entscheidung einen Rückgriff auf die in § 1579 BGB entwickelten Grundsätze von einem schuldhaften Verhalten abhängig mache. Es hat dies unter Hinweis auf Fundstellen (Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1579, Rz. 12; Hollinger in: jurisPK, § 1579, Rz. 159 und OLG Hamm, FamRZ 1998, 371) damit begründet, dass für den Tatbestand des § 1579 BGB anerkannt sei, dass die Folgen einer rechtwidrigen Tat jedenfalls dann (gemäß § 1579 Nr. 8 BGB) berücksichtigt werden könnten, wenn sie fortwirkten und besonders schwerwiegend seien. Dies sei mit Blick auf das Gesamtverhalten des Antragsgegners – deutliche Anzahl von Taten über einen Zeitraum von 5 Monaten gegenüber der Antragstellerin - der Fall. Bei der gegebenen Sachlage sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig.

Gegen den ihm am 18. Dezember 2008 zugestellten Beschluss des Familiengerichts hat der Antragsgegner mit am 19. Januar 2009 – Montag - eingegangenem Faxschreiben (Bl. 120 d.A.) das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Er verweist insbesondere darauf, zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung schuldunfähig gewesen zu sein, so dass sich angesichts der langen Ehedauer (48 Jahre) der Ausschluss des Versorgungsausgleichs als grob unbillig darstelle.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Lebach vom 4. Dezember 2008 – 2 F 45/08 – den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Beschluss des Familiengerichts und verweist unter anderem darauf, dass der- während des Erwerbslebens selbständige - Antragsgegner es unterlassen habe, für das Alter Vorsorge zu treffen. Ihre Anwartschaften rührten im Wesentlichen aus den Kindererziehungszeiten her, zudem habe sie während ihrer selbständigen Tätigkeit freiwillige Beitragszeiten erfüllt.

Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 i.V.m. 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Fristen der §§ 621 e Abs. 3 S. 2 i.V.m. 516, 519 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden.

Der Senat sieht von der gemäß § 53 b Abs. 1 FGG grundsätzlich freigestellten mündlichen Verhandlung ab, da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist, beiden Parteien hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist und von einer persönlichen Anhörung der Parteien keine neuen oder weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass der Versorgungsausgleich zu Gunsten des Antragsgegners durchzuführen ist.

1. Die Durchführung widerspricht, entgegen der Auffassung des Familiengerichts, nicht der Billigkeit. Die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB ist nicht gerechtfertigt.

Nach dieser Bestimmung findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten, insbesondere unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit kann, auch wenn ein eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist, dann gegeben sein, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt. Dies ist anerkanntermaßen dann der Fall, wenn sich der Ausgleichsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ausgleichspflichtigen oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat (vgl. statt aller: Palandt/ Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1587 c, Rz. 26, m.w.N.; BGH, Beschl.v. 9.Mai 1990, XII ZB 76/98, NJW 1990, 2745).

a. Dass der Antragsgegner, wie vom dem Landgericht in dem Strafurteil vom 22. September 2008 festgestellt, strafbare Handlungen (Körperverletzungen, Bedrohungen) gegenüber der Antragstellerin begangen hat, führt, entgegen der Auffassung des Familiengerichts, nicht zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB. Der Antragsgegner hat ausweislich der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) gehandelt. Einer Eheverfehlung fehlt indes die für die Annahme einer groben Unbilligkeit des Ausgleichs erforderliche Schwere, wenn sie nicht schuldhaft begangen wurde (BGH, aaO sowie FamRZ 1990, 985; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 373 für den Fall der Schuldunfähigkeit; Palandt/ Brudermüller, aaO; Rahm/Klattenhoff, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, V, Rz. 526.14; Münchener-Kommentar/ Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c, Rz. 36, m.w.N.; Hahne in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 c, Rz. 29; Bergmann in: Beck Online- Kommentar, § 1587 c, Rz. 25).

Hierbei kommt, es, entgegen der Auffassung des Familiengerichts, nicht darauf an, ob es sich bei der Eheverfehlung in Form einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Handlung nur um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat oder ob mehrere Tatbestände, gegebenenfalls über einen längeren Zeitraum, verwirklicht worden sind. Entscheidend für die Qualifizierung der Schwere der Eheverfehlung ist nicht die Quantität, sondern der Unrechtsgehalt der Eheverfehlung. Ist ein Fehlverhalten wegen erwiesener oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit jedoch nicht vorwerfbar, fehlt es an dem die Schwere der Eheverfehlung implizierenden Unrechtsgehalt der Tat. In einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.

Der Hinweis auf die Vorschrift des § 1579 BGB führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 9. Mai 1990 ausdrücklich klargestellt hat, stellen krankheitsbedingte Verhaltensweisen keine Verfehlungen im Sinne der Härteregelung des § 1579 BGB dar, da auch diese ein schuldhaftes Verhalten voraussetzen, für § 1587 c Nr. 1 BGB gelte nichts anderes (BGH, aaO). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 3 BGB (Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten) wegen fehlenden Verschuldens nicht greift, die Folgen der Tat über § 1579 Nr. 8 BGB berücksichtigt werden können, wenn diese fortwirken und besonders schwer wiegen (Palandt/ Brudermüller, aaO, § 1579, Rz. 16, unter Hinweis auf OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1375: versuchtes Tötungsdelikt; Hollinger in: jurisPK, 4. Aufl., § 1579, Rz. 159 unter Hinweis auf Hamm, FamRZ 1998, 371:Unzumutbarkeit aus objektiven Umständen, weil im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrere Verwirkungstatbestände des § 1579 BGB über einen längeren Zeitraum und in besonders massiver Weise verwirklicht wurden). Der Senat sieht auch mit Blick auf diese Literaturmeinung und die dort zitierten Entscheidungen keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Würdigung. Der vom BGH entschiedene Sachverhalt ist, da es sich um ein versuchtes Tötungsdelikt gegenüber dem gemeinschaftlichen Kind gehandelt hat, vergleichbar mit dem der Entscheidung des OLG Schleswig zu Grunde liegenden Sachverhalt (versuchtes Tötungsdelikt gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten). Die Aussage des BGH ist insoweit eindeutig: An der Schwere der Eheverfehlung, die den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit rechtfertigt, fehlt es, wenn die Handlung nicht schuldhaft begangen wurde. Dass die Eheverfehlungen - wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall - über einen längeren Zeitraum und in besonders massiver Weise verwirklicht worden sind, rechtfertigt die Anwendung der Härteklausel ebenfalls nicht. Auch wenn der Entscheidung des BGH vom 9. Mai 1990 keine Fallkonstellation zu Grunde liegt, in der im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrere Verwirkungstatbestände des § 1579 BGB über einen längeren Zeitraum und in besonders massiver Weise begangen worden sind, sondern in der es sich um eine in einer einzigen Handlung begangene Eheverfehlung gehandelt hat, ist der Begründung der Entscheidung sowie den in Bezug genommene früheren Senatsentscheidungen des BGH zu entnehmen, dass der BGH krankheitsbedingte Verhaltensweisen insgesamt nicht als Verfehlungen im Sinne der Härteregelung des § 1579 BGB ansieht, vielmehr auch hier der Ausschlusstatbestand des § 1579 Nr. 8 BGB1579 Nr. 7 BGB a.F.) ein schuldhaftes Verhalten erfordert (BGH, NJW 1982, 100 zum Auffangtatbestand des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.d.F. vom 14. Juni 1976, unter Hinweis auf BVerfG, Urt.v. 14. Juli 1981, 1 BvL 28/77, 1 BvL 48/79, 1 BvR 154/79, 1 BvR 170/80, NJW 1981, 1771[juris Rz. 67] ).

Ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen (so wird vom OLG Schleswig das Beispiel herangezogen, dass der Unterhaltsverpflichtete durch die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Tat des Unterhaltsberechtigten irreversibel von Kopf bis Fuß gelähmt ist oder in dauerhaftes Siechtum verfällt) unter Umständen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein kann, kann offen bleiben. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Eheverfehlungen nicht von einer solchen Qualität, dass sie ausnahmsweise die Annahme einer groben Unbilligkeit und damit den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen geeignet sind.

Bereits aus diesem Grund findet die Härteklausel des § 1587 c Abs. 1 BGB keine Anwendung.

b. Die Anwendung der Härteklausel ist auch nicht aus sonstigen Gründen gerechtfertigt.

Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin darauf, dass der- während des Erwerbslebens selbständige - Antragsgegner es unterlassen habe, für das Alter Vorsorge zu treffen. Zwar kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt sein, wenn ein Selbständiger es unterlässt, Altersvorsorge zu betreiben, und dies als illoyal und grob leichtfertig zu bewerten ist (vgl. Palandt/ Brudermüller, aaO, Rz. 23, m.w.N.; Bregger in: jurisPK, aaO, § 1587 c, Rz. 39). Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner und die Antragstellerin verdienten seit 1961 bis in die Gegenwart hinein ihren Lebensunterhalt damit, auf den Markt zu fahren und dort Waren zu verkaufen. Dass die Eheleute hierbei Vermögen erwirtschaftet hätten, das es ihnen erlaubt hätte, für das Alter Vorsorge zu treffen und Rücklagen zu bilden, kann nicht festgestellt werden. Hierfür liegen weder Anhaltspunkte vor, noch hat die Antragstellerin Entsprechendes behauptet. Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse mitzuverantworten hat und an der Erhöhung des Lebensstandards auf Grund nicht für die Altersvorsorge gebundener Mittel partizipiert hat (vgl. Palandt/ Brudermüller, aaO; Senat, Beschl.v. 23. April 2008, 9 UF 25/08, m.w.N.). Von daher ist der Vorwurf eines illoyalen oder grob leichtfertigen Verhaltens, das die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen könnte, nicht begründet. Aus dem selben Grund vermag der Einwand der Antragstellerin, ihre Anwartschaften rührten im Wesentlichen aus den Kindererziehungszeiten her, zudem habe sie während ihrer selbständigen Tätigkeit freiwillige Beitragszeiten erfüllt, nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen (siehe hierzu auch Bregger, aaO, Rz. 34, m.w.N.).

Auch bei Abwägung der wirtschaftlichen Lage der Parteien im Übrigen ist nicht festzustellen, dass die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs die Inanspruchnahme der Antragstellerin als grob unbillig erscheinen lässt. Die Antragstellerin dürfte – ebenso wie der Antragsgegner - mit Blick auf ihre Rentenbezüge wohl auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sein. Dass der Verpflichtete infolge des Ausgleichs nunmehr der Sozialhilfe verstärkt bedarf, macht den Versorgungsausgleich jedoch nicht grob unbillig (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 426, m.w.N.; Palandt/ Brudermüller, aaO).

2. Von daher ist der Versorgungsausgleich unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie folgt vorzunehmen:

In der maßgeblichen Ehezeit haben die Parteien nach erteilten, korrigierten Auskünften der DRV vom 24. Juli 2008 und der DRV Bund vom 3. Juni 2008, die keinen Anlass zu Bedenken bieten, Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt erworben: die Antragstellerin von monatlich 115,62 EUR und der Antragsgegner solche von monatlich 38,18 EUR.

Als Inhaber der werthöheren Anwartschaften ist die Antragstellerin ausgleichspflichtig (§ 1587 a Abs. 1 S. 1 BGB).

Die Differenz der beiderseits erlangten Anrechte beträgt (115,62 EUR – 38,18 EUR =) 77,44 EUR. Hiervon ist nach § 1587 b Abs. 1 BGB die Hälfte, also ein Betrag von 38,72 EUR durch Rentensplitting zu Gunsten des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.

Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 2.479,36 EUR ist nicht überschritten.

Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf (§§ 47, 49 Nr. 1 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2002 - XII ZB 76/98

bei uns veröffentlicht am 02.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 76/98 vom 2. Oktober 2002 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b Abs. 2 a) Zur Frage des Ausgleichs der Versorgung eines Zeitsoldaten, der nach Ende der Ehezeit in ein Be

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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 76/98
vom
2. Oktober 2002
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b Abs. 2

a) Zur Frage des Ausgleichs der Versorgung eines Zeitsoldaten, der nach Ende der
Ehezeit in ein Berufssoldatenverhältnis eintritt (im Anschluß an Senatsbeschluß
BGHZ 81, 100 ff.).

b) Zur Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung des
auszugleichenden Versorgungswertes.
BGH, Beschluß vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - OLG Frankfurt
AG Gelnhausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs,
Dr. Ahlt und Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen Beschwerdewert: 511 1.000 DM)

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 17. Mai 1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 26. Januar 1995 zugestellt worden. Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Mai 1990 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine Versorgungsanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die
das Amtsgericht mit monatlich 40,53 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, angenommen hat. Der Ehemann leistete in der Ehezeit bis zum 21. Juni 1990 Grundwehrdienst und stand danach als Zeitsoldat im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1). Am 25. Juli 1996 ist er zum Berufssoldaten er- nannt worden. Im Falle einer Nachversicherung für die Zeit vom 22. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1994 würden sich seine in der Ehezeit bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen (weitere Beteiligte zu 3) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften nach den Ermittlungen des Amtsgerichts insgesamt auf monatlich 183,94 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, belaufen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Sachsen auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen Rentenanwartschaften von monatlich 71,71 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen hat. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte zu 1 geltend gemacht, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Ehemann nach Ehezeitende zum Berufssoldaten ernannt worden sei. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA Hessen - unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - in Höhe von 40,25 DM festgestellt und für den Ehemann Rentenanwartschaften ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung - unter Berücksichtigung von Ausbildungszeiten in der Zeit vom 2. April 1986 bis 30. März
1987 - bei der LVA Sachsen in Höhe von 4,89 DM, jeweils monatlich und bezo- gen auf das Ende der Ehezeit, sowie Versorgungsanwartschaften aus dem Soldatenverhältnis - ohne Berücksichtigung der genannten Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit - in Höhe von monatlich 337,71 DM. Das Oberlandesgericht , dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 862 f. abgedruckt ist, hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 1 auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von 151,18 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, mit der sie geltend macht, die erwähnten Ausbildungszeiten seien entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Versorgungsausgleichs bei der Soldatenversorgung heranzuziehen. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat im Tenor des Beschlusses die weitere Beschwerde uneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die weitere Beschwerde werde zugelassen, weil die Frage der Behandlung von Ausbildungszeiten, deren Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung der Beamtenversorgung führen, sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung ren-
tenerhöhend auswirken würde, grundsätzliche Bedeutung habe. Eine - unzulässige - Beschränkung der Beschwerde (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931) ist darin nicht zu sehen. 2. Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen ist das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht des Ehemannes weder im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichen noch in Höhe der durch das nachfolgende Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten Anwartschaften zu bewerten.
a) Nach der Rechtsprechung des Senates (grundlegend BGHZ 81, 100, 122 f., bestätigt bzw. ergänzt durch die Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155; vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363 f.; vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682; vom 11. März 1987 - IVb ZB 13/85 - FamRZ 1987, 921, 922; vom 29. Juni 1988 - IVb ZB 66/84 - BGHR § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 1; vom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - BGHR § 1587a Abs. 5 BGB Zeitsoldat 1 und § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 2; vom 21. September 1988 - IVb ZB 57/86 - NJW-RR 1988, 1410; vom 21. September 1988 - IVb ZB 152/86 - FamRZ 1988, 1253) erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern sich
die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit über die Dienstzeitanrechnung auswirkt. Der Umstand, daß der Ausgleichsverpflichtete nach Ehezeitende, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat eingetreten ist, hat lediglich für die Form des Ausgleichs Bedeutung: Die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft ist - im Wert der fiktiven Nachversicherung - zu Lasten des (neuen) Dienstherrn im Wege des Quasi-Splittings in - jetzt direkter - Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen.
b) Danach hat das Amtsgericht zu Recht die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als ehemaligem Zeitsoldaten mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung bewertet. Soweit das Oberlandesgericht demgegenüber für die Höhe des Ausgleichs die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes aus dem Soldatenverhältnis herangezogen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, in den Versorgungsausgleich seien die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes aus dem Soldatenverhältnis einzustellen, die zusätzliche Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3, die die fiktive Nachversicherung berücksichtige, sei gegenstandslos, da es aufgrund der Ernennung des Ehemannes zum Berufssoldaten nicht zu dessen Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis gekommen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie der Senat bereits in dem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81 aaO) ausgeführt hat, hängt die Übernahme in ein Berufssoldatenverhältnis von der Erfüllung einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) ab, an der der Ausgleichsberechtigte regelmäßig keinen Anteil mehr hat, wenn das Ende der Dienstzeit als Zeitsoldat in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Insoweit handelt es sich um einen individuellen, tatsächlichen Umstand, der zwar die Versorgungslage des Ehemannes bleibend bestimmt, dessen Änderung nach Ende der Ehezeit aber keinen hinreichenden Bezug mehr zur Ehezeit aufweist und
der für die Höhe des Versorgungsausgleichs deshalb nach dem Stichtagsprinzip unberücksichtigt bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IV ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919 f. - auch für die Zeit nach Einführung des § 10 a VAHRG -).
c) Allerdings kann der Versorgungsausgleich - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht in der Form des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB durchgeführt werden, da eine fiktive Nachversicherung kein Rentensplitting ermöglicht. § 1587b Abs. 1 BGB setzt bereits vorhandene, ehezeitlich erworbene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung voraus (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - aaO). Der Ausgleich ist in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nach dem Soldatenversorgungsgesetz bei der weiteren Beteiligten zu 1 durchzuführen. 3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, teilweise nicht die inzwischen geänderte Rechtslage berücksichtigen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März 1996 (FamRZ 1996, 1137 ff.) die Regelungen zum Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 die verfassungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen. Das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11. Juli 1985 (HEZG; BGBI. I S. 1450, zum 1. Januar 1986 in Kraft getre-
ten) gewährte Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren wurden, für die Erziehung eines Kindes je Kalendermonat 6,25 Werteinheiten, so daß sich für ein Jahr 75 Werteinheiten ergaben. Der erziehende Elternteil wurde damit so gestellt, als habe er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt. Insgesamt konnten während Kindererziehungszeiten nur 6,25 Werteinheiten monatlich erreicht werden: Fielen Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten mit Kindererziehungszeiten zusammen, so konnte eine Erhöhung nicht über 6,25 Werteinheiten erfolgen. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten) wurde diese Regelung übernommen; nach § 70 Abs. 2 SBG VI wurden Kindererziehungszeiten mit 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet, wenn nicht die Entgeltpunkte, die auf Grund eigener Beitragsentrichtung anfallen, höher sind. Je Kind gewährte das SGB VI dabei 36 Monate Kindererziehungszeiten. Die Auskunft der LVA Hessen vom 10. November 1997 zu der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft beruht auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung. Sie berücksichtigt demzufolge noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden Kalendermonat der Kindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von 0,0833 erhöht.
Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st.Rspr., vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 70 SGB VI in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Artikel 33 Abs. 12 RRG 1999, Artikel 12 AVmEG auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirken. 4. Der Umstand, daß die weitere Beteiligte zu 1 die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur hinsichtlich eines Ausgleichsbetrages von 4,76 DM angegriffen hat, in dessen Höhe infolge der Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu Unrecht Versorgungsanrechte übertragen worden seien, steht der Zurückverweisung nicht entgegen. Im Rahmen einer weiteren Beschwerde über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. nur BGHZ 92, 5 ff.; bestätigt durch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 275) die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Dabei gilt das Verschlechterungsverbot auch zugunsten eines Versorgungsträgers , der Beschwerde erhoben hat, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240, 1241 f. und vom 13. Juni 1990 - XII ZB 30/89 - FamRZ 1990, 1339, 1341 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch weder festgestellt noch ersichtlich. 5. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Aus-
künfte festgestellt werden können, bevor der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage nach der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, die nicht zu einer Erhöhung der Beamtenversorgung führen, sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenerhöhend auswirken würden, wenn sie hier zu berücksichtigen wären, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn bei der vorzunehmenden Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe der fiktiven Nachversicherung kann sich die Frage nicht stellen: Nachversicherung bedeutet in diesem Zusammenhang , daß der Ehemann, der als Zeitsoldat nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden konnte, für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nachträglich fiktiv so gestellt wird, wie wenn er versicherungspflichtig gewesen wäre. Damit ist eine unterschiedliche Anrechnung von Ausbildungszeiten ausgeschlossen.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.