Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der am 6. Januar 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken – 2 F 169/09 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Versorgungsausgleichsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13. Oktober 1978 – 39 F 755/77 - wird dahingehend abgeändert, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen – Empfängernummer: … - Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung – Versicherungsnummer ~2 - in Höhe von monatlich 223,95 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 1977, begründet werden und der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

2. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der am ... April 1942 geborene Antragsteller und die am ... März 1947 geborene Antragsgegnerin haben am 31. Mai 1965 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M., geboren am ... November 1966, und C., geboren am ... Oktober 1968, hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 21. Januar 1978 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. Mai 1965 bis 31. Dezember 1977, § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) hat der Antragsteller Versorgungsanwartschaften beim Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 1; früher: Deutsche Bundesbahn) und die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV, weitere Beteiligte zu 2; früher: Landesversicherungsanstalt) erworben.

Durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13. Oktober 1978 – 39 F 755/77 - wurde die Ehe geschieden (Ziffer 1 des Urteilstenors), die elterliche Gewalt für M. dem Antragsteller sowie für C. der Antragsgegnerin übertragen (Ziffer 2 des Urteilstenors) und der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 524,36 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1977, auf dem Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin begründet wurden (Ziffer 3 des Urteilstenors). Zuvor hatten sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich darüber geeinigt, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin zum Zwecke der Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft und zur Abgeltung sämtlicher vermögensrechtlicher Ansprüche 10.000 DM zahlte.

Grundlage der Entscheidung über den Versorgungsausgleich war eine Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 10. April 1978, in der berücksichtigt ist, dass sich der Antragsteller seit dem 1. Januar 1978 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befand. Dabei wurde davon ausgegangen, dass sich das Ruhegehalt des Antragstellers unter Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bei einem Ruhegehaltsatz von 65% auf monatlich 1.560,62 DM (= monatliches Ruhegehalt: 1.440,57 DM + 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung: 120,05 DM) belief. Der Ehezeitanteil wurde auf der Grundlage einer Ehezeit von 12,67 Jahren und einer wegen des vorgezogenen Ruhestandes gekürzten Gesamtzeit von 18,71 Jahren ermittelt. Daraus ergab sich ein Ehezeitanteil in Höhe von monatlich 1.056,82 DM. Auf Seiten der Antragsgegnerin wurden im Jahr 1965 erworbene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 8,10 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen.

Der Antragsteller hat nach der Ehe keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erlangt. Die Antragsgegnerin war ab Ende 1978 berufstätig und hat Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem wurden zu ihren Gunsten nachträglich Pflichtbeitragszeiten für die Kindererziehung berücksichtigt. Sie bezieht seit dem 1. Mai 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die sich seit September 2009 nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung (100,14 EUR) und zur Pflegeversicherung (24,72 EUR) auf monatlich 1.142,89 EUR beläuft.

Mit Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 16. April 2009 (Bl. 40 d.A.) wurde das Ruhegehalt des Antragstellers von monatlich 1.726,11 EUR auf 1.097,82 EUR gekürzt, nachdem der Versorgungsausgleich im Hinblick auf den Rentenbezug der Antragsgegnerin wirksam geworden war.

Mit am 8. Mai 2009 eingereichtem Antrag hat der Antragsteller nach § 10 a VAHRG die Abänderung der in dem vorgenannten Urteil getroffenen Versorgungsausgleichsregelung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen beiderseitigen Veränderungen begehrt.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass sich die Veränderungen daraus ergäben, dass auf Seiten der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen seien, die ihr zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch nicht zugestanden hätten; es sei daher von höheren in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin auszugehen. Auf Seiten des Antragstellers werde kein 13. Monatsgehalt mehr gezahlt; außerdem sei der Ehezeitanteil seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften falsch berechnet worden, weil das Familiengericht zu Unrecht den tatsächlichen Versorgungsbeginn und nicht die gesetzliche Altersgrenze zu Grunde gelegt habe.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die im Urteil vom 13. Oktober 1978 getroffene Versorgungsausgleichsregelung mit Wirkung zum 1. Juni 2009 dahingehend abgeändert, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland - Bundeseisenbahnvermögen - Rentenanwartschaften von monatlich 162,25 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 1977, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung begründet werden. Außerdem hat das Familiengericht angeordnet, den Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt, soweit eine Abänderung nicht nur wegen der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und des Wegfalls der jeweiligen Sonderzahlung erfolgt ist. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sich ihre Bruttorente wegen des vorgezogenen Rentenbeginns lediglich auf monatlich 1.267,75 EUR belaufe. Es werde bestritten, dass die vom Antragsteller zu leistenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung deutlich höher sind, als die entsprechenden Abzüge bei der gesetzlichen Rente. Der Antragsteller, der - insoweit unstreitig - nach der Scheidung wieder geheiratet hat, habe im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau mitgearbeitet.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und erstrebt mit seiner unselbstständigen Anschlussbeschwerde eine weitere Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgesichtspunkten. Der Antragsteller trägt vor, dass die Antragsgegnerin eine Bruttorente in Höhe von monatlich 1.311,01 EUR hätte, wenn sie nicht vorzeitig in den Ruhestand gegangen wäre. Außerdem müssten ihre – zweitinstanzlich erstmals vorgetragenen – unstreitigen Anwartschaften bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse in Höhe von 142,77 EUR berücksichtigt werden. Zudem wohne die Antragsgegnerin mietfrei und habe darüber hinaus Mieteinkünfte, nachdem sie ein Hausanwesen in B. von einer älteren Dame geerbt habe, in deren Haushalt sie nach der räumlichen Trennung gelebt und die sie betreut habe.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, dass sie das Haus in B. gekauft habe, wobei als Gegenleistung vereinbart gewesen sei, dass die Verkäuferin dort lebenslang wohnen bleiben durfte und von der Antragsgegnerin bis zu ihrem Tod gepflegt wurde. Um das Haus in einen bewohnbaren Zustand zu bringen, hätten 85.000 DM investiert werden müssen. Mieteinnahmen habe die Antragsgegnerin nicht, sie bewohne das Haus zusammen mit ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen Enkel der Parteien. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller - insoweit unstreitig - im Jahr 1984 zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau ein Hausanwesen in W. erworben habe, wobei hierfür auch der Erlös aus dem Verkauf eines von seiner Mutter ererbten Hauses verwandt worden sei.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht (BGH, FamRZ 2010, 869 und 639, jeweils m.w.N.) und nach § 48 Abs. 1 VersAusglG nach dem bis zu diesem Tag anwendbaren materiellen Versorgungsausgleichsrecht.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die unselbstständige Anschlussbeschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller erstrebt im Grundsatz zu Recht die Abänderung der im Urteil des Familiengerichts vom 13. Oktober 1978 – 39 F 755/77 - getroffenen Versorgungsausgleichsregelung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, weil der nach der jetzigen Sach- und Rechtslage im Versorgungsausgleich maßgebliche Wertunterschied erheblich von dem abweicht, welcher der abzuändernden Entscheidung zu Grunde gelegen hat. Auch sind die Voraussetzungen, unter denen ein entsprechender Abänderungsantrag zulässig ist, vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Änderungen sind insofern eingetreten, als nach den unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskünften des Bundeseisenbahnvermögens vom 10. Juli 2009 (Bl. 29 ff d.A.) und der Deutschen Rentenversicherung vom 20. Juni 2009 (Bl. 14 ff d.A.) von ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers in Höhe von 942,56 DM oder 481,92 EUR sowie von während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von 34,02 EUR auszugehen ist. Dies führt dazu, dass sich der Versorgungsausgleich nicht auf monatlich 268,10 EUR (= 524,36 DM), sondern lediglich auf 223,95 EUR (= 1/2 * < 481,92 EUR - 34,02 EUR > = 438 DM) beläuft. Diese Änderung ist nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 VAHRG wesentlich, weil sie 10% der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt begründeten Anrechte und mindestens 0,5% des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) von seinerzeit 997 EUR übersteigt.

Eine weitergehende Korrektur der Ausgangsentscheidung kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht. Dass das Familiengericht im Urteil vom 13. Oktober 1978 den Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Antragstellers unter Berücksichtigung des tatsächlichen Versorgungsbeginns und nicht unter Einbeziehung des - fiktiven – Zeitpunktes bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder einer Zurechnungszeit ermittelt hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2007, 1084; FamRZ 1996, 215; FamRZ 1995, 810; NJW 1982, 324; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2001, 277) und ist nicht zu beanstanden; der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

Ebenso wenig kommt eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB in Betracht, selbst wenn der Einstieg in die Abänderung überhaupt eröffnet wäre, was vorliegend indes dahinstehen kann. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass sich das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten so verändert hat, dass seine Inanspruchnahme im Rahmen des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 9 UF 23/07; NJW-RR 2008, 454, m.w.N.).

Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. § 1587 c Nr. 1 BGB erlaubt einen ganzen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn seine formale Durchführung nicht zu der bezweckten ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten, sondern vielmehr zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde und der Verpflichtete im Gegensatz zum Berechtigten auf seine Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts im Alter dringend angewiesen ist (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 2003, 1173; Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Insoweit genügt es nicht, dass der Berechtigte wirtschaftlich besser dasteht oder wegen einer anderweitigen Sicherung seiner Altersversorgung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs (ganz oder teilweise) nicht angewiesen ist (BGH, FamRZ 1999, 714). Denn der Versorgungsausgleich verwirklicht für den Fall der Scheidung die grundsätzlich gleiche Berechtigung der Eheleute am in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen und ist daher grundsätzlich auch nicht dadurch bedingt, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Übertragung der Anwartschaften benötigt. Umgekehrt unterliegt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er dazu führt, dass der Verpflichtete auf Grund der Kürzung seiner Anwartschaften auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein wird, was hier aber unstreitig nicht einmal der Fall ist. Erst wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, wozu bei atypischen Vermögenslagen auch eine anderweitige Sicherung des Ausgleichsberechtigten bei besonderer Bedürftigkeit des Verpflichteten gehören kann, zu einem insgesamt nicht mehr dem Grundsatz der hälftigen Berechtigung der Eheleute am gemeinsamen in der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen entsprechenden Ergebnis führt, kann die Härtefallklausel zur Vermeidung grundrechtswidriger Ergebnisse herangezogen werden. Dies setzt jedoch zwingend auch eine Prüfung der Situation des Ausgleichsverpflichteten unter Berücksichtigung der Folgen voraus, die die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihn hat (BVerfG, FamRZ 2003, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der Scheidung und dem im Verbund hiermit zu regelnden Folgesachen eine Entflechtung der personellen und wirtschaftlichen Beziehungen der Ehegatten erreicht werden soll, wozu auch die Aufteilung der in der Ehe durch gemeinschaftliche Lebensleistung erworbenen Versorgungsanrechte gehört. Zugleich mit dem Ausspruch der Scheidung soll das versorgungsmäßige Schicksal der Ehegatten voneinander gelöst und dem Ausgleichsberechtigten eine eigenständige Alters- und Invaliditätsversorgung geschaffen werden. Ebenso wie nach rechtskräftig durchgeführtem Zugewinnausgleich ein späterer Vermögenserwerb oder Vermögensverfall zum allgemeinen Lebensrisiko eines Ehegatten zählt, das er selbst zu tragen hat, wird auch der Versorgungsausgleich von dem Grundgedanken beherrscht, dass jeder Ehegatte das Risiko einer angemessenen Alterssicherung ab der Scheidung selbst trägt (BGH, FamRZ 1996, a.a.O.).

Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt somit erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen oder ungleich höhere, nicht in die Saldierung einzustellende Versorgungsanrechte verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 1995, 413; Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.).

Von einem solchen Ungleichgewicht kann hier nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller verfügt, wie eine Auswertung des Einkommensteuerbescheids für 2008 (Bl. 171 ff. d.A.), der Bezügemitteilung 2/2010 (Bl. 173 d.A.) sowie der Mitteilungen über die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (Bl. 175 ff. d.A.) ergibt, über monatliche Einkünfte von insgesamt 1.183,80 EUR.

Auszugehen ist von den Versorgungsbezügen des Antragstellers, die zu kürzen sind um die bei Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen für die Antragsgegnerin zu begründenden Rentenanwartschaften. Daraus ergibt sich ein geringerer Kürzungsbetrag der Altersversorgung des Antragstellers als nach der Ausgangsentscheidung, da, bezogen auf das Ehezeitende, lediglich Anwartschaften in Höhe von monatlich 223,95 EUR zu Lasten der Versorgung des Antragstellers auf die Antragsgegnerin zu übertragen sind. Dies führt bei einem Erhöhungssatz von 234,35 %, wie er sich aus der unbestrittenen Mitteilung des Bundeseisenbahnvermögen vom 16. April 2009 (Bl. 14 ff d.A.) ergibt, zu einem Kürzungsbetrag von lediglich 524,83 EUR. Weiter zu berücksichtigen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei ist der Anteil der Ehefrau des Antragstellers an der privaten Krankenversicherung in der auf sie entfallenden Höhe und bei den Beiträgen zur Krankenversorgung (KVB) in Höhe der Hälfte des maßgeblichen Betrages herauszurechnen.

Außerdem verfügt der Antragsteller, wie sich aus dem Steuerbescheid ergibt, über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Danach errechnet sich das dem Antragsteller zur Verfügung stehende Einkommen wie folgt:

Ungekürzte Versorgung

1.771,38 EUR

./. Kürzungsbetrag (223,95 EUR * 234,35 %)

 - 524,83 EUR

gekürzte Versorgung

1.246,55 EUR

./. Beiträge zur privaten Krankenversicherung
(125,17 EUR - 65,34 EUR)


- 59,83 EUR

./. Krankenversorgung mit mitversicherten Angehörigen
(1/2 * 196 EUR)


- 98,00 EUR

./. Private Pflegeversicherung

   - 38,17 EUR

Nettoversorgung

1.050,55 EUR

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (wie 2008)   

   133,25 EUR

Gesamteinkommen

1.183,80 EUR

Demgegenüber beläuft sich die derzeitige Rente der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,967 entsprechend dem Rentenbescheid vom 21. August 2009 (Bl. 102 ff. d.A.) auf monatlich 1.267,75 EUR brutto. Die Rente mindert sich im Hinblick auf die vorzunehmende Herabsetzung des Ausgleichsbetrages von 524,36 DM auf 438 DM auf 1.177,64 EUR brutto. Dabei ist zu beachten, dass die ursprünglich im Wege des Versorgungsausgleichs begründeten und bislang auch der Rentenberechnung zu Grunde gelegten 20,8069 Entgeltpunkte (s. Anlage 6 der Auskunft vom 21. August 2009 – Bl. 125 d.A.) nicht mehr maßgeblich sind. Die darauf entfallende Bruttorente in Höhe von monatlich 547,27 EUR (= 20,8069 EP * Rentenwert Stand Juli 2009: 27,20 EUR * Zugangsfaktor: 0,967) ist daher zunächst herauszurechnen.

Statt dessen kommt der Antragsgegnerin nach der ohne Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen ohnehin vorzunehmenden Korrektur der Ausgangsentscheidung aus dem Versorgungsausgleich nur noch eine monatliche Rente in Höhe von 457,16 EUR zugute. Denn bei einem auf 438 DM verringerten Ausgleichsbetrag ergeben sich nur noch 17,3809 Entgeltpunkte (= 438 DM / Rentenwert 1977: 25,20 DM), die in Folge des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Antragsgegnerin begründet werden, was bei einem Rentenwert von 27,20 EUR und unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 0,967 eine Ausgleichsrente von 457,16 EUR (= 17,3809 EP * Rentenwert: 27,20 EUR * Zugangsfaktor: 0,967) ergibt. Von der danach zu errechnenden Bruttorente in Höhe von 1.177,64 EUR (bisherige Rente: 1.267,75 EUR – bisheriger VA-Anteil: 547,27 EUR + VA-Anteil nach Korrektur: 457,16 EUR) sind die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 93,03 EUR (Beitragssatz gemäß § 248 SGB V unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 14,9 %) und zur Pflegeversicherung (1,95 %) in Höhe von 22,96 EUR abzuziehen, so dass der Antragsgegnerin nach der vom Senat für richtig erachteten Änderung der Ausgangsentscheidung ohne eine Billigkeitskorrektur in Zukunft eine monatliche Rente in Höhe von voraussichtlich 1.061,65 EUR verbleiben wird.

Hinzuzurechnen ist die ZVK-Rente in Höhe von 142,77 EUR. Alles dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin mit 1.204,42 EUR allenfalls ganz geringfügig höhere Einkünfte hat als der Antragsteller.

Der Erwerb des Hausanwesens in B. fällt nicht ins Gewicht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin - anders als der Antragsteller - Mieteinkünfte erzielt, nachdem die diesbezüglich bestrittene Behauptung des Antragstellers nicht unter Beweis gestellt worden ist und auch keine sonstigen Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind, und sich beide Parteien in Bezug auf das mietfreie Wohnen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Situation befinden. Dabei ist ohne entscheidende Bedeutung, dass der Antragsteller noch höhere Darlehensverbindlichkeiten zu tragen hat, als die Antragsgegnerin, da nicht ersichtlich ist, worauf diese beruhen; im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin nicht widerlegt werden kann, dass ihr der Erwerb des Hauses erst durch die Versorgung und Pflege der früheren Eigentümerin ermöglicht wurde, was eine überobligatorische Leistung bedeutet, die sie neben ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erbracht hat.

Unter den gegebenen Umständen kann nach alledem von einem krassen wirtschaftlichen Ungleichgewicht, das eine Korrektur der Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 1587 c BGB a.F. rechtfertigen könnte, selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn das bereinigte Einkommen des Antragstellers noch weiter hinter dem der Antragsgegnerin zurückbliebe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Höhe der jetzigen Altersversorgung der Antragsgegnerin wesentlich daraus ergibt, dass sie ab Ende 1978 bis kurz vor ihrem 63. Lebensjahr als Reinigungskraft vollschichtig berufstätig war und auch der Antragsteller durchaus in der Lage war, in gewissem Umfang ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dadurch auch seine Altersvorsorge zu verbessern, zumal ihm bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge ungekürzt verblieben sind.

Die Anordnung, die zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen, beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB a.F..

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG, wobei es dem Senat unter den gegebenen Umständen insgesamt als angemessen erscheint, dass die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben werden.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2010 - 6 UF 17/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2010 - 6 UF 17/10

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2010 - 6 UF 17/10 zitiert 7 §§.

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen


Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen na

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2010 - 6 UF 17/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Dez. 2010 - 6 UF 17/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 09. Juli 2007 - 9 UF 23/07

bei uns veröffentlicht am 09.07.2007

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 26. Januar 2007 – 11 F 270/05 VA – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die auf dem Rentenversicherungskonto der Antragsgegne

Referenzen

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 26. Januar 2007 – 11 F 270/05 VA – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die auf dem Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin zu begründenden Rentenanwartschaften monatlich 309,30 EUR betragen.

II. Der Antragsteller hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 22. Juli 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 8. Februar 1984 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 3. Oktober 1984 – 4 F 24/84 – rechtskräftig geschieden (Ziffer 1.). Weiterhin wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Saarland, Minister für Kultus, Bildung und Sport in Saarbrücken (jetzt Saarland, Landesamt für Finanzen, Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle) bestehenden Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasi-Splittings auf einem zu errichtenden Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von 727,14 DM, bezogen auf den 31. Januar 1984, begründet worden sind (Ziffer 2.). Die Versorgungsausgleichsentscheidung ist seit Dezember 1984 rechtskräftig.

Nachdem ein auf den Antrag des Antragstellers vom 17. Mai 1994 vom Familiengericht in St. Ingbert eingeleitetes Verfahren nach § 10 a VAHRG auf Abänderung vorgenannter Versorgungsausgleichsentscheidung – 4 F 114/94 VA - ohne Erfolg geblieben war, hat der Antragsteller nunmehr erneut mit seinem am 17. November 2005 beim Familiengericht eingereichten Antrag auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 10 a VAHRG angetragen. Sein Abänderungsbegehren hat er im Wesentlichen darauf gestützt, dass im Rahmen der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung die seitens der Antragsgegnerin ehezeitlich erworbenen Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt worden sind und die Antragsgegnerin bereits zum 31. Oktober 2003 in den Ruhestand versetzt worden ist, während in der Ausgangsentscheidung von einer Dienstzeit bis zum 31. August 2008 ausgegangen worden war. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel unter dem Gesichtspunkt des § 1587 c Ziffer 1 BGB gegeben seien.

Die Antragsgegnerin hat um Abweisung des Abänderungsantrags gebeten.

Das Familiengericht hat aktualisierte Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Saarland, Landesamt für Finanzen und der D. P. AG eingeholt. Bezüglich des Ergebnisses wird auf die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. Mai 2006, des Saarlandes, Landesamt für Finanzen, vom 12. Juni 2006 sowie der D. P. AG vom 6. Juli 2006 Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Familiengericht das Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 3. Oktober 1984 – 4 F 24/84 – in Ziffer 2. der Entscheidungsformel mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 dahingehend abgeändert hat, dass es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Finanzen auf dem Versicherungskonto Nr. ~07 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 604,94 DM, bezogen auf den 31. Januar 1984, begründet hat.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsteller, dass unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses über seinen Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG unter Berücksichtigung der Härteklausel des § 1587 c BGB neu entschieden wird.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht auf der Grundlage der erstinstanzlich eingeholten aktualisierten Auskünfte der Rentenversicherungsträger, die keinen Anlass zu Beanstandungen bieten, die Voraussetzungen für eine Abänderung der Ausgangsentscheidung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 VAHRG bejaht. Denn danach beläuft sich der zu Gunsten der Antragsgegnerin im Wege des Quasi-Splittings auszugleichende Betrag nunmehr auf (604,94 DM =) 309,30 EUR monatlich und weicht demnach wesentlich von dem ursprünglichen Ausgleichsbetrag von (727,14 DM =) 371,78 EUR monatlich ab (§ 10 a Abs. 2 S. 2 VAHRG).

Soweit das Familiengericht bei der Ermittlung der in die Abänderungsentscheidung einzustellenden Anwartschaften des Antragstellers aus seiner Beamtenversorgung einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde gelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich fällt (vgl. BGH, FamRZ 2004, 259; so auch BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - XII ZB 121/03 - und - XII ZB 141/03 - sowie vom 18. Dezember 2003 - XII ZB 47/03 -).

Einwendungen hiergegen hat auch keine der Parteien erhoben.

Ebenfalls zutreffend hat das Familiengericht die Abänderungswirkung auf den 1. Dezember 2005 bezogen, nachdem der Abänderungsantrag des Antragstellers am 17. November 2005 beim Familiengericht eingereicht worden ist (§ 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG).

Vergeblich erstrebt der Antragsteller eine Kürzung oder einen Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB bezüglich des nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 VAHRG auf monatlich 309,30 EUR herabzusetzenden Ausgleichbetrags.

Zwar ist es dem Antragsteller nicht verwehrt, Härtegründe nach § 1587 c BGB im vorliegenden Abänderungsverfahren geltend zu machen, nachdem der Einstieg in die Abänderung hier aufgrund einer der in § 10 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG genannten Umstände eröffnet ist, wovon das Familiengericht unter zutreffender Bezugnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeht (BGH, FamRZ 2007, 360; vgl. auch BGH, FamRZ 2002, 93; FamRZ 1996, 1540).

Allerdings bleiben für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG Umstände, die eine Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen Versorgungsanrechte grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abgeschlossenen Tatbeständen beruhten (BGH, FamRZ 2007, a.a.O.).

Auf derartige Umstände beruft sich der Antragsteller jedoch nicht. Vielmehr macht er nach Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung eingetretene Härtegründe geltend, wogegen Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen. § 10 a Abs. 3 VAHRG steht dem nicht entgegen. Denn § 10 a Abs. 3 VAHRG ist nicht dahin zu verstehen, dass er eine Anwendung des § 1587 c BGB im Abänderungsverfahren generell verhindert und Billigkeitsabwägungen nur in dem von ihm gezogenen Rahmen und nur mit der Rechtsfolge zulässt, dass eine Abänderung der Erstentscheidung unterbleibt (Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Kap. VI, Rz. 332). Vielmehr kommt eine Herabsetzung oder ein Ausschluss nach § 1587 c BGB, soweit – wie hier - der Einstieg in die Abänderung eröffnet ist, dann in Betracht, wenn sich das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten so verändert hat, dass seine Inanspruchnahme im Rahmen des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre.

Hiervon kann nach dem Sachvortrag des Antragstellers vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden.

§ 1587 c Nr. 1 BGB erlaubt einen ganzen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn seine formale Durchführung nicht zu der bezweckten ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten, sondern vielmehr zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde und der Verpflichtete im Gegensatz zum Berechtigten auf seine Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts im Alter dringend angewiesen ist (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 2003, 1173). Insoweit genügt es nicht, dass der Berechtigte wirtschaftlich besser dasteht oder wegen einer anderweitigen Sicherung seiner Altersversorgung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist (BGH, FamRZ 1999, 714). Denn der Versorgungsausgleich verwirklicht für den Fall der Scheidung die grundsätzlich gleiche Berechtigung der Eheleute am in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen und ist daher grundsätzlich auch nicht dadurch bedingt, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Übertragung der Anwartschaften angewiesen ist. Umgekehrt unterliegt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er dazu führt, dass der Verpflichtete aufgrund der Kürzung seiner Anwartschaften auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein wird, was hier aber unstreitig nicht der Fall ist. Erst wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, wozu bei atypischen Vermögenslagen auch eine anderweitige Sicherung des Ausgleichsberechtigten bei besonderer Bedürftigkeit des Verpflichteten gehören kann, zu einem insgesamt nicht mehr dem Grundsatz der hälftigen Berechtigung der Eheleute am gemeinsamen in der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen entsprechenden Ergebnis führt, kann die Härtefallklausel zur Vermeidung grundrechtswidriger Ergebnisse herangezogen werden. Dies setzt jedoch zwingend auch eine Prüfung der Situation des Ausgleichsverpflichteten unter Berücksichtigung der Folgen voraus, die die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihn hat (BVerfG, FamRZ 2003, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der Scheidung und dem im Verbund hiermit zu regelnden Folgesachen eine Entflechtung der personellen und wirtschaftlichen Beziehung der Ehegatten erreicht werden soll, wozu auch die Aufteilung der in der Ehe durch gemeinschaftliche Lebensleistung erworbene Versorgungsanrechte gehört. Zugleich mit dem Ausspruch der Scheidung soll das versorgungsmäßige Schicksal der Ehegatten voneinander gelöst und dem Ausgleichsberechtigten eine eigenständige Alters- und Invaliditätsversorgung geschaffen werden. Ebenso wie nach rechtskräftig durchgeführtem Zugewinnausgleich ein späterer Vermögenserwerb oder Vermögensverfall zum allgemeinen Lebensrisiko eines Ehegatten zählt, das er selbst zu tragen hat, wird auch der Versorgungsausgleich von dem Grundgedanken beherrscht, dass jeder Ehegatte das Risiko einer angemessenen Alterssicherung ab der Scheidung selbst trägt (BGH, FamRZ 1996, a.a.O.).

Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt danach aber erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen oder ungleich höhere, nicht in die Saldierung einzustellende Versorgungsanrechte verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 1995, 413).

Vorliegend scheitert eine Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB bereits daran, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist, da er seine aktuelle Versorgungssituation nicht offen gelegt hat. Hiervon kann auch nach Aktenlage – insbesondere auch im Hinblick auf die vom Versorgungsträger des Antragstellers zunächst erteilte Auskunft vom 24. April 2006 - nicht ausgegangen werden.

Insoweit obliegt es - entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht dem Gericht, die möglicherweise eine Härte begründenden Umstände im Rahmen der Amtsermittlung zu eruieren. Vielmehr muss der Ausgleichspflichtige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geltend macht, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen vortragen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen, da § 1587 c BGB keine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsbegrenzende Norm ist (BGH, FamRZ 1996, a.a.O.; FamRZ 1990, 1341; 1988, 709).

Unabhängig davon kann aber vorliegend auch nicht angenommen werden, dass nach Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung eine Entwicklung der Versorgungs- bzw. Vermögenssituation der Parteien eingetreten ist, die den Wegfall oder die Herabsetzung des – bereits nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG verminderten - Ausgleichs rechtfertigen könnte.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag der Umstand, dass er zum Ehezeitende bereits am Ende seiner Laufbahn angelangt war, während die Antragsgegnerin nach Ehezeitende einen beruflichen Aufstieg erfahren hat, der dazu führte, dass sich ihre Ruhegehaltsbezüge nicht nach der zum Ehezeitende maßgeblichen Besoldungsgruppe A 10, sondern nach Besoldungsgruppe A 13 richten, keinen Härtegrund zu begründen. Insoweit weist das Familiengericht unter zutreffender Bezugnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits zu Recht darauf hin, dass im Versorgungsausgleich das sog. Stichtagsprinzip gilt, was bedeutet, dass grundsätzlich nach Ehezeitende eingetretene Beförderungen die Bewertung nicht mehr beeinflussen.

Im Übrigen erscheint es aber bei der gegebenen Sachlage auch ausgeschlossen, dass dies im Ergebnis zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht in der Versorgungssituation der Parteien geführt hat, wobei dies letztlich mangels Angaben des Antragstellers zur Höhe der beiderseitigen Ruhestandsbezüge nicht zuverlässig beurteilt werden kann.

Nach den eingeholten Auskünften der Versorgungsträger ist nämlich davon auszugehen, dass die derzeitige Altersversorgung des Antragstellers nach wie vor höher ist als die der Antragsgegnerin, wobei die im angefochtenen Beschluss genannten Versorgungsbezüge des Antragstellers von 4.200 DM und der Antragsgegnerin von 1.890,76 DM nicht die derzeitigen Versorgungsbezüge darstellen, sondern die, die sich nach der Berechnung zum Ehezeitende 31. Januar 1984 ergeben haben. Insoweit weist das Familiengericht nämlich zutreffend darauf hin, dass dem Antragsteller wegen der längeren vorehelichen Dienstzeit höhere Anteile an der eigenen Versorgung verblieben sind. Dies konnte die Antragsgegnerin auch nicht entsprechend ausgleichen, da sie bereits zum 31. Oktober 2003 in den Ruhestand versetzt worden ist, zumal die hierdurch bedingte Erhöhung des Ehezeitanteils bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags im vorliegenden Verfahren berücksichtigt worden ist. Im Übrigen ist der Antragsgegnerin beizutreten, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum für den Antragsteller nicht - ebenso wie für die Antragsgegnerin – zum Ehezeitende Möglichkeiten bestanden haben sollten, weitergehende Versorgungsanwartschaften infolge von Beförderungen in höhere Besoldungsgruppen zu erwerben. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass aufgrund der beamtenrechtlichen Regelungen durchaus eine Beförderung des Antragstellers nach A 16 oder sogar eine Beförderung nach B 3 beim Ministerium denkbar gewesen wäre, zumal der Antragsteller zum Zeitpunkt der Scheidung erst 49 Jahre alt war.

Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin anlässlich der Scheidung der Parteien den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragstellers an dem während der Ehe geschaffenen Grundeigentum übernommen hat, steht einer ungekürzten Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Denn nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung kann nicht angenommen werden, dass dies zu einer im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB erforderlichen erheblich ungleichen Vermögenssituation der Parteien geführt hat, unabhängig davon, dass auch insoweit bereits substantiierter Sachvortrag des Antragstellers zu seiner eigenen Vermögenssituation fehlt. Denn danach hat die Antragsgegnerin den hälftigen Anteil des Antragstellers auf der Basis eines Wertes von 320.000 DM erworben, wobei dieser Wert dem des höchstbietenden Kaufinteressenten entsprochen hat und die Beleihungsgrenze des in Rede stehenden Anwesens bei 100 %-iger Beleihung vom BHW lediglich auf 286.000 DM festgesetzt worden war. Zudem hat die Antragsgegnerin zur Finanzierung des – nach Abzug des Anteils der auf den Antragsteller entfallenden Hausbelastungen – an den Antragsteller zu zahlenden Auszahlungsbetrages von 139.887,70 DM ein Darlehen in Anspruch nehmen müssen. Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin heute aus diesem Hausanwesen Mieteinnahmen erzielt, ein Härtegrund nicht hergeleitet werden, zumal nicht bekannt ist, wie der Antragsteller den ihm zugeflossenen Verkaufserlös verwandt hat und ob er nicht ebenfalls über Immobilieneigentum bzw. anderweitiges Vermögen verfügt.

Letztlich lässt sich auch im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin mit einem Ministerialrat wieder verheiratet ist, eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Antragstellers im Umfang des reduzierten Ausgleichsbetrags nicht erkennen. Die hierdurch bedingten Auswirkungen auf die Versorgungssituation der Antragsgegnerin hängen von der zukünftigen Entwicklung ab und sind nicht hinreichend sicher abschätzbar. Auch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Wiederheirat auf einer persönlichen Lebensplanung der Antragsgegnerin beruht, die ohne Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien ist.

Nach alldem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Ausgleichsbetrag in der geltenden Währung auszuweisen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 49 Nr. 1 GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 621 e Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO).

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.