Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 04. Apr. 2008 - 6 WF 19/08

bei uns veröffentlicht am04.04.2008

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem vorliegenden Scheidungsverfahren war Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. Juli 2007 anberaumt. Zwei Tage zuvor hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners eine Scheidungsfolgenverein-barung eingereicht und mitgeteilt, dass diese protokolliert werden solle. In dem Verhandlungstermin hat das Familiengericht dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe, „ausgedehnt auf den Vergleich vom 4. Juli 2007“, mit Ratenanordnung bewilligt und ihm seine Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Zudem haben die Parteien über den Vergleich verhandelt und ihn in seine endgültige Fassung gebracht; schließlich ist er protokolliert worden. Sodann hat das Familiengericht ein - zwischenzeitlich rechtskräftiges - Scheidungsurteil verkündet, in dem auch der Versorgungsausgleich geregelt worden ist. Außerdem wurden die Streitwerte für die Scheidung auf 7.500 EUR, den Versorgungsausgleich auf 2.000 EUR und den Vergleich auf 81.000 EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2007 hat die dem Antragsgegner beigeordnete Rechtsanwältin die Festsetzung ihrer Vergütung gegen die Landeskasse in Höhe von 1.884,96 EUR beantragt; hierin enthalten ist auch eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 90.500 EUR. Mit Beschluss vom 16. Juli 2007 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken, Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, die zu erstattende Vergütung auf 1.672,19 EUR herabzusetzen. Die Landeskasse hat die Auffassung vertreten, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG nur aus einem Streitwert in Höhe von 9.500 EUR erstattungsfähig sei, wohingegen der Gegenstandswert des Vergleichs insoweit nicht berücksichtigt werden könne. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Landeskasse mit ihrer Beschwerde, mit der sie weiterhin die Herabsetzung der zu erstattenden Vergütung erstrebt und der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde der Landeskasse gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Familiengerichts vom 16. Juli 2007 ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 33 Abs. 3, 4, 7 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Familiengericht zu Recht die 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von 90.500 EUR als erstattungsfähig angesehen hat.

Maßgebend für die aus der Landeskasse nach §§ 45 ff RVG zu zahlende Vergütung ist allein, in welchem Umfang die Beiordnung erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 – 6 WF 62/05 - ). Insofern besteht vorliegend die Besonderheit, dass sich der Umfang der Beiordnung nicht aus dem Beiordnungsbeschluss des Familiengerichts ergibt, sondern aus § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG. Danach erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache, wie sie hier erfolgt ist, auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen. Um einen solchen Vergleich handelt es sich vorliegend, da die Parteien den gegenseitigen Unterhalt, die Rechtsverhältnisse am Hausrat und der Ehewohnung, sowie Ansprüche aus dem eheliche Güterrecht geregelt haben.

Für diese Fälle wird die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Abschluss eines Vertrages“ weit auszulegen sei und nicht nur die Protokollierung einer bereits getroffenen Vereinbarung umfasse, sondern auch Verhandlungen und Erörterungen, die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen seien. Begründet wird dies damit, dass eine Einigung über Folgesachen in aller Regel erst nach diesbezüglichen Besprechungen zu erzielen sei, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG die Terminsgebühr auslösten. Mit der Erweiterung der Prozesskostenhilfe auch für die Vereinbarung über Folgesachen solle vermieden werden, dass diese gesondert anhängig gemacht werden müssten, um hierfür Prozesskostenhilfe zu erhalten und das Gericht zu zwingen, im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussichten zu prüfen. Diesem Bestreben würde es zuwiderlaufen, wenn die Prozesskostenhilfe nicht auch die Terminsgebühr erfasste, da diese - in Bezug auf nicht anhängige Folgesachen - sonst von der bedürftigen Partei selbst aufgebracht werden müsste (OLG Stuttgart, AnwBl. 2008, 303; OLG Köln, AGS 2007, 547; Schneider, AGS 2004, 380; RVG-professionell, 2006, 60; Volpert, RVG-professionell 2007, 8; vgl. auch OLG Koblenz, Jur Büro 2006, 473). Der Senat schließt sich dem an.

Nachdem unstreitig zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien Besprechungen stattgefunden hatten, die zum Abschluss des Vergleichs geführt haben, ist somit zu Recht eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG, Vorbemerkung 3, Abs. 3 VV-RVG aus dem vollen Streitwert angesetzt worden. Da im Übrigen gegen die hier in Rede stehende Gebührenfestsetzung weitere Einwände nicht erhoben worden sind und insoweit auch keine Bedenken bestehen, erweist sich die Beschwerde der Landeskasse als unbegründet.

Der Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 06. März 2006 - 6 WF 62/05

bei uns veröffentlicht am 06.03.2006

Tenor Auf die Beschwerde des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 26. August 2005 - 54 F 413/04 So - teilweise dahin abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt aus
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Okt. 2008 - 7 WF 803/08

bei uns veröffentlicht am 15.10.2008

Tenor Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Diez vom 03.09.2008 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Im Scheidungstermin haben die Parteien eine zuvor außergerichtlich vorbereitete Scheidungsfo

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Tenor

Auf die Beschwerde des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 26. August 2005 - 54 F 413/04 So - teilweise dahin abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 954,45 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken anhängig gewesenen Sorgerechtsverfahren hat das Familiengericht im Termin vom 2. Februar 2005 beiden Parteien Prozesskostenhilfe für die Hauptsache und für einen „Vergleichsüberhang“ bewilligt und die jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Nachfolgend haben die Parteien eine Vereinbarung über den Umgang des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Sohn geschlossen. Der Geschäftswert ist für Sorge- und Umgangsrecht auf jeweils 3.000 Euro festgesetzt worden.

Am 31. März 2005 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts - statt angemeldeter 894,94 Euro - auf 844,83 Euro festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat das Familiengericht mit Beschluss vom 26. August 2005 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung einer aus der Landeskasse zu zahlenden 1,2 Terminsgebühr (VV Nr. 3104, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) aus einem Gegenstandswert von 6.000 Euro sowie einer 1,5 Einigungsgebühr (VV Nr. 1000, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) aus einem Gegenstandswert von 3.000 Euro. Hilfsweise begehrt er die Zulassung der weiteren Beschwerde.

Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2006 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 33 Abs. 3, 4, 7, 8 RVG zulässige Beschwerde des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat in der Sache einen Teilerfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Beschlusses. Hingegen ist das weiter gehende Rechtsmittel unbegründet.

Dass das Familiengericht die angemeldete 1,2 Terminsgebühr (VV Nr. 3104, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000 Euro festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden und hält den Beschwerdeangriffen stand. Maßgeblich für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung ist allein, in welchem Umfang die Beiordnung erfolgt ist; hingegen ist im Festsetzungsverfahren nicht nachzuprüfen, ob Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung zu Recht erfolgt sind (vgl. 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 2 W 351/05-62-; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 26. September 2005 - 9 WF 97/05 -; Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, 16. Aufl., Vorb. § 45, Rz. 29 m.w.N.). Da sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Anwaltsbeiordnung ausweislich des Bewilligungsbeschlusses vom 2. Februar 2005 ausdrücklich nur auf die Hauptsache und „einen Vergleichsüberhang“ erstrecken, begegnet es keinen Bedenken, dass das Familiengericht die Terminsgebühr nicht aus dem zusammengerechneten Gegenstandswert von 6.000 Euro festgesetzt hat.

Verfahrensrechtlich unbedenklich (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 571, Rz. 4) und in der Sache mit Erfolg erstrebt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Antragserweiterung dagegen die Erhöhung der festgesetzten 1,0 Einigungsgebühr auf 1,5 (VV Nr. 1000, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Zwar führt die Anhängigkeit - auch - eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, das den Gegenstand der Einigung betrifft, grundsätzlich zur Ermäßigung der Einigungsgebühr auf 1,0 (VV Nr. 1003, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Dies gilt - abweichend von der in ständiger Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO vertretenen Auffassung des Senats (grundlegend Senatsbeschluss vom 28. Juni 1995 - 6 WF 45/95) - im Anwendungsbereich des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nach dem Wortlaut der Regelung in VV Nr. 1003, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, aber dann nicht, wenn die Prozesskostenhilfe - wie hier - lediglich für die Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. In diesem Fall soll der Rechtsanwalt nach der Vorstellung des Gesetzgebers nämlich die Gebühr nach VV Nr. 1000 unvermindert erhalten (BT-Drucksache 15/1971, S. 204), weil das Gericht nur als Beurkundungsorgan tätig werden soll und der Einigungsgegenstand nicht anhängig wird (Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, 16. Aufl., VV 1003, 1004, Rz. 7).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und der im Übrigen nicht angegriffenen Berechnungsmodalitäten in der Festsetzung vom 31. März 2005 erhöht sich danach die festgesetzte Einigungsgebühr (VV Nr. 1000, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) um (189 Euro * 0,5 =) 94,50 Euro und die dem der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung damit insgesamt auf (728,30 Euro + 94,50 Euro = 822,80 Euro +<16 % => 131,65 Euro =) 954,45 Euro.

Die Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Für die begehrte Zulassung der weiteren Beschwerde ist kein Raum, weil diese hier gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG nicht statthaft ist (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 56 RVG, Rz. 22).

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.