Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 06. März 2006 - 6 WF 62/05

bei uns veröffentlicht am06.03.2006

Tenor

Auf die Beschwerde des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 26. August 2005 - 54 F 413/04 So - teilweise dahin abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 954,45 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken anhängig gewesenen Sorgerechtsverfahren hat das Familiengericht im Termin vom 2. Februar 2005 beiden Parteien Prozesskostenhilfe für die Hauptsache und für einen „Vergleichsüberhang“ bewilligt und die jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Nachfolgend haben die Parteien eine Vereinbarung über den Umgang des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Sohn geschlossen. Der Geschäftswert ist für Sorge- und Umgangsrecht auf jeweils 3.000 Euro festgesetzt worden.

Am 31. März 2005 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts - statt angemeldeter 894,94 Euro - auf 844,83 Euro festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat das Familiengericht mit Beschluss vom 26. August 2005 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung einer aus der Landeskasse zu zahlenden 1,2 Terminsgebühr (VV Nr. 3104, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) aus einem Gegenstandswert von 6.000 Euro sowie einer 1,5 Einigungsgebühr (VV Nr. 1000, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) aus einem Gegenstandswert von 3.000 Euro. Hilfsweise begehrt er die Zulassung der weiteren Beschwerde.

Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2006 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 33 Abs. 3, 4, 7, 8 RVG zulässige Beschwerde des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat in der Sache einen Teilerfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Beschlusses. Hingegen ist das weiter gehende Rechtsmittel unbegründet.

Dass das Familiengericht die angemeldete 1,2 Terminsgebühr (VV Nr. 3104, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000 Euro festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden und hält den Beschwerdeangriffen stand. Maßgeblich für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung ist allein, in welchem Umfang die Beiordnung erfolgt ist; hingegen ist im Festsetzungsverfahren nicht nachzuprüfen, ob Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung zu Recht erfolgt sind (vgl. 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 2 W 351/05-62-; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 26. September 2005 - 9 WF 97/05 -; Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, 16. Aufl., Vorb. § 45, Rz. 29 m.w.N.). Da sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Anwaltsbeiordnung ausweislich des Bewilligungsbeschlusses vom 2. Februar 2005 ausdrücklich nur auf die Hauptsache und „einen Vergleichsüberhang“ erstrecken, begegnet es keinen Bedenken, dass das Familiengericht die Terminsgebühr nicht aus dem zusammengerechneten Gegenstandswert von 6.000 Euro festgesetzt hat.

Verfahrensrechtlich unbedenklich (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 571, Rz. 4) und in der Sache mit Erfolg erstrebt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Antragserweiterung dagegen die Erhöhung der festgesetzten 1,0 Einigungsgebühr auf 1,5 (VV Nr. 1000, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Zwar führt die Anhängigkeit - auch - eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, das den Gegenstand der Einigung betrifft, grundsätzlich zur Ermäßigung der Einigungsgebühr auf 1,0 (VV Nr. 1003, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Dies gilt - abweichend von der in ständiger Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO vertretenen Auffassung des Senats (grundlegend Senatsbeschluss vom 28. Juni 1995 - 6 WF 45/95) - im Anwendungsbereich des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nach dem Wortlaut der Regelung in VV Nr. 1003, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, aber dann nicht, wenn die Prozesskostenhilfe - wie hier - lediglich für die Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. In diesem Fall soll der Rechtsanwalt nach der Vorstellung des Gesetzgebers nämlich die Gebühr nach VV Nr. 1000 unvermindert erhalten (BT-Drucksache 15/1971, S. 204), weil das Gericht nur als Beurkundungsorgan tätig werden soll und der Einigungsgegenstand nicht anhängig wird (Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, 16. Aufl., VV 1003, 1004, Rz. 7).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und der im Übrigen nicht angegriffenen Berechnungsmodalitäten in der Festsetzung vom 31. März 2005 erhöht sich danach die festgesetzte Einigungsgebühr (VV Nr. 1000, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) um (189 Euro * 0,5 =) 94,50 Euro und die dem der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung damit insgesamt auf (728,30 Euro + 94,50 Euro = 822,80 Euro +<16 % => 131,65 Euro =) 954,45 Euro.

Die Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Für die begehrte Zulassung der weiteren Beschwerde ist kein Raum, weil diese hier gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG nicht statthaft ist (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 56 RVG, Rz. 22).

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

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Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. In dem vorliegenden Scheidungsverfahren war Termin zur mündlichen Verhandlung auf d

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.