Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 22. Juli 2004 - 6 UF 83/02


Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wird das am 6. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen – 8 F 564/01 - im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wird im Wege der Realteilung für den Antragsgegner eine dynamische Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 157,34 EUR, bezogen auf den 31. Oktober 2001, bei der ... Versicherung,, begründet.
Zu Lasten der Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes - - werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 2,72 EUR, bezogen auf den 31. Oktober 2001, auf dem Konto Nr. … des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Anrechte der Antragstellerin aus der Höherversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Konto Nr. … - werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 0,06 EUR, bezogen auf den 31. Oktober 2001, auf dem Konto Nr. … des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Beschwerdewert: 1.921,44 EUR.
Gründe
I.
II.
|
|||
---|---|---|---|
|
fiktiv |
Beamtenversorgung |
gesetzliche Rentenversicherung |
1994 Erhöhung% |
1,00 |
1,90 |
3,39 |
1995 Erhöhung% |
1,00 |
3,10 |
0,50 |
1996 Erhöhung% |
1,00 |
0,00 |
0,95 |
1997 Erhöhung% |
1,00 |
1,30 |
1,65 |
1998 Erhöhung% |
1,00 |
1,50 |
0,44 |
1999 Erhöhung% |
1,00 |
2,80 |
1,34 |
2000 Erhöhung% |
1,00 |
0,00 |
0,60 |
2001 Erhöhung% |
1,00 |
1,70 |
1,91 |
2002 Erhöhung% |
1,00 |
2,10 |
2,16 |
2003 Erhöhung% |
1,00 |
1,74 |
1,04 |
lin.Durchschnitt%: |
1,00 |
1,61 |
1,40 |
„§ 1: Gestaltung der Versicherung des Ausgleichsberechtigten:
Hat der Versorgungsberechtigte das versicherungstechnische Alter 65 noch nicht erreicht, so wird für ihn auf Antrag des Versorgungswerkes eine Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag mit lebenslänglicher Rentenzahlung ab Alter 65 abgeschlossen. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. Die Rente wird monatlich gezahlt.
...
§ 2 Berechnung der zu versichernden Rente und der zu zahlenden Beiträge
Die Höhe der versicherungsvertraglich zu garantierenden Rente wird vom Versorgungswerk vorgegeben. Die Grundsätze für die dem Versorgungswerk obliegende Berechnung der zu versichernden Rente und für die Berechnung der zu zahlenden Beiträge sind in Anlage 2 niedergelegt.
§ 3 Gestaltung der Rechte am Vertrag
Das Versorgungswerk der Versicherungsnehmer zahlt die Beiträge zu der Lebensversicherung des Ausgleichsberechtigten. Der Ausgleichsberechtigte wird versicherte Person des Rentenversicherungsvertrages. Zur Wirksamkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Ausgleichsberechtigten (§ 159 VVG).
...
§ 5 Gestaltungsmöglichkeiten des Ausgleichsberechtigten
Der Ausgleichsberechtigte kann nach Maßgabe dieses Paragrafen (1.) Die vom Versorgungswerk auf ihn abzuschließende Rentenversicherung durch Absicherung des Berufsunfähigkeit-Risikos über einen gesonderten Vertrag mitgestalten und, daran anknüpfend, (2.) weit gehenden eigenen Versicherungsschutz nach versicherungsvertraglichen Grundsätzen erwerben.
...
1. Absicherung einer Berufsunfähigkeits-Rente gegen Reduzierung der Altersrente
Auf Antrag des Ausgleichsberechtigten, der über das Versorgungswerk und mit dessen Zustimmung zu stellen ist, kann
- nach Maßgabe der jeweils geltenden Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV) sowie der Annahmegrundsätze (die auch eine Gesundheitsprüfung vorsehen) bei und
- unter entsprechender Kürzung des Anspruchs auf Altersrente auch das Risiko der Berufsunfähigkeit in einen gesonderten Vertrag gegen laufende Beitragszahlung des Ausgleichsberechtigten (i. S. der jeweils geltenden BUZ-Bedingungen) in Höhe von 50 % der versicherten Altersrente (künftige ursprüngliche Altersrente) versichert werden.
...
2. Zusätzlicher eigener Versicherungsschutz
a) Freiwillige zusätzliche Höherversicherung
Der Ausgleichsberechtigte hat das Recht, sich auf Antrag bei freiwillig als Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung durch eine zusätzliche Rentenversicherung höher zu versichern; seinem Antrag sind die hier vereinbarten oder die an ihre Stelle tretenden Tarifwerke zu Grunde zu legen.
b) Vorzeitige Altersrente
Auf Antrag des Ausgleichsberechtigten kann diesem Rente bereits nach Vollendung des 60., 61., 62., 63. oder des 64. Lebensjahres, jeweils ab dem Beginn des auf die Vollendung des entsprechenden Lebensjahres folgenden Versicherungsjahres (Termin des vorgelegten Rentenzahlungsbeginns) gewährt werden; in diesem Falle reduzieren sich die auf das ursprüngliche Endalter von 65 berechneten Rentenleistungen entsprechend...
c) Freiwillige Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung
Der Ausgleichsberechtigte kann sich auf Antrag bei nach Maßgabe der jeweils geltenden Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV) sowie der Annahmegrundsätze (die auch eine Gesundheitsprüfung vorsehen) der freiwillig als Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit (i. S. der jeweils geltenden BUZ-Bedingungen) versichern. Die Versicherung kann nur in Kombination mit einer auf den Ausgleichsberechtigten als Versicherungsnehmer und versicherte Person bestehenden oder abzuschließenden Grundversicherung (Risiko- oder Kapital-Lebensversicherung) genommen werden.“

moreResultsText

Annotations
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
das 67. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.