Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Juli 2010 - 6 UF 35/10

bei uns veröffentlicht am13.07.2010

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 8. März 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 6 b F 213/09 RI - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Beschwerdewert: 12.810,25 EUR.

5. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragsgegnerin aufgegeben, an den Antragsteller 12.810,25 EUR - nebst Zinsen - zu zahlen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 15. März 2010 zugestellt worden. Mit am 31. März 2010 beim Familiengericht eingereichten Schriftsatz hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2010, der dem Familiengericht vorab per Fax übermittelt worden und dort ausweislich des aufgedruckten Empfangsvermerks am Mittwoch, dem 12. Mai 2010 um 15.33 Uhr eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin die Beschwerde begründet. Das Familiengericht leitete am Montag dem 17. Mai 2010 die Beschwerdebegründung an das Saarländische Oberlandesgericht weiter, wo sie am 18. Mai 2010 eingegangen ist.

Auf den der Antragsgegnerin am 25. Mai 2010 zugestellten Hinweis des Senats vom 19. Mai 2010 auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat die Antragsgegnerin mit am 7. Juni 2010 eingereichtem Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, die Beschwerdebegründung sei dem Familiengericht bereits am 10. Mai 2010 per Fax vorab übermittelt worden, so dass damit habe gerechnet werden können, dass der Schriftsatz bei einem normalen Geschäftsablauf rechtzeitig an das Saarländische Oberlandesgericht weitergeleitet werde und dort spätestens am 17. Mai 2010 eingegangen wäre.

Der Antragsteller beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 266 Abs. 1 Nr. 3, 111 Nr. 10, 117 Abs. 1 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet worden ist. Die Frist begann gemäß dieser Vorschrift mit der Zustellung des Beschlusses am 15. März 2010 und lief am Montag dem 17. Mai 2010 ab. Eingegangen ist die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erst am 18. Mai 2010.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 233 ff ZPO wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung kommt nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin war nicht ohne Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten, das ihr gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, gehindert, die Beschwerdebegründungsfrist durch rechtzeitige Einreichung einer Begründungsschrift zu wahren.

Die Beschwerdebegründung gelangte deshalb nicht rechtzeitig an das zuständige Beschwerdegericht, weil sie entgegen § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht dort eingereicht wurde, sondern beim erstinstanzlichen Familiengericht. Die fehlerhafte Einlegung der Beschwerdebegründung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu vertreten, hiergegen werden von dieser auch keine Einwände erhoben.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Ursächlichkeit dieses Verschuldens ihres Verfahrensbevollmächtigten für die Fristversäumung auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Familiengericht die fehlerhaft an es adressierte Beschwerdebegründung pflichtwidrig nur verzögert weitergeleitet hätte. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz statt beim Rechtsmittelgericht bei dem in erster Instanz befasst gewesenen Gericht ein, ist dieses allerdings verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH NJW-RR 2009, 408; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2009 – I – 20 U 24/09 -; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233, Rz. 22 b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 233, Rz. 22 b).

Die Erwartung, dass die Beschwerdebegründung bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig das Beschwerdegericht erreichen würde, war im vorliegenden Fall aber nicht gerechtfertigt. Der betreffende Schriftsatz ging ausweislich des auf ihm ausgedruckten Empfangsvermerks per Fax am Mittwoch, dem 12. Mai 2010 um 15.33 Uhr beim Familiengericht ein. Auch bei einem ordentlichen Geschäftsgang war eine die Beschwerdebegründungsfrist wahrende Weiterleitung des Schriftsatzes nicht zu erwarten. Denn im Hinblick auf den Zeitpunkt seines Eingangs am späten Nachmittag war nicht davon auszugehen, dass der Schriftsatz noch am selben Tag dem zuständigen Richter vorgelegt und von diesem bearbeitet werden würde. Da Donnerstag, der 13. Mai 2010 ein Feiertag (Christi Himmelfahrt) war, konnte mit einer Bearbeitung des Schriftsatzes frühestens am Freitag, dem 14. Mai 2010 gerechnet werden. Dass die Weiterleitung des Faxschreibens jedoch bereits am Freitag veranlasst und so weit ausgeführt werden würde, dass es am Montag beim Oberlandesgericht eingehen könnte, war gleichfalls nicht zu erwarten. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das zur Entgegennahme des Schriftsatzes unzuständige Gericht zu besonderen Maßnahmen zur Beschleunigung der Weiterleitung nicht verpflichtet ist. Andernfalls würde den Beteiligten und ihren Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen (vgl. BGH a.a.O; OLG Düsseldorf, a.a.O.; vgl. auch; Zöller/Greger, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a.a.O.). Dabei kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung geboten sein könnte, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit aus dem fehlgeleiteten Schriftsatz selbst ersichtlich ist, denn derartiges ergab sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

Ebenso kann dahinstehen, ob die Sachlage anders zu bewerten wäre, wenn der Sachvortrag der Antragsgegnerin zuträfe, wonach die Beschwerdebegründung bereits am 10. Mai 2010 dem Familiengericht zugeleitet worden sein soll. Denn dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft gemacht und steht im Widerspruch zu dem ausgedruckten Empfangsvermerk auf der bei den Akten befindlichen per Fax übersandten Beschwerdebegründung. Umstände, die gleichwohl die hiervon abweichende Behauptung der Antragsgegnerin stützen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal diese trotz des diesbezüglichen Hinweises des Senats vom 22. Juni 2010 hierzu nicht mehr Stellung genommen hat.

Nach alledem ist der Antragsgegnerin die beantragte Wiedereinsetzung zu versagen. Die Beschwerde ist damit unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG.

Der Antragsgegnerin ist die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu verweigern, weil, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ff. ZPO).

Der Beschluss kann, soweit darin die Beschwerde als unzulässig verworfen wird, mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie muss binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Juli 2010 - 6 UF 35/10 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 266 Sonstige Familiensachen


(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die1.Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwisch

Referenzen

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.