Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 19. Aug. 2010 - 6 UF 23/10


Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Februar 2010 verkündete, durch die Beschlüsse des Familiengerichts vom 28. April 2010 und des Senats vom 29. Juli 2010 berichtigte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler – 12 F 908/07 UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von
206,45 EUR für die Zeit vom 8. bis 31. Mai 2007 sowie in Höhe von monatlich
266,67 EUR für Juni 2007 bis September 2007,
158 EUR für Januar 2008 bis Dezember 2008,
161 EUR für Januar 2009 bis Juli 2009,
178 EUR für August 2009 bis September 2009,
176 EUR für Oktober 2009 bis Dezember 2009,
180 EUR für Januar 2010 bis Juni 2010 und
172 EUR ab Juli 2010
zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen die Klägerin 82/100, der Beklagte 18/100. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 43/100, der Beklagte 57/100.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
424,12 EUR abzüglich gezahlter 125,97 EUR für die Zeit vom 8. Mai 2007 bis 30. September 2007,
279,87 EUR abzüglich gezahlter 125,97 EUR für die Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2007 und
309,81 EUR ab Januar 2008 zu zahlen.
Entscheidungsgründe
II.
8. Mai 2007 bis 30. September 2007
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 241,25 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 450,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.675,70 EUR
davon 6/7
1.436,31 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.676,31 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Kosten der Nachbetreuung
- 52,00 EUR
bereinigtes Einkommen
871,33 EUR
davon 6/7
746,85 EUR
Zinsen
81,25 EUR
maßgebliches Einkommen
828,10 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
848,21 EUR
Anspruch -1/2 - (rund)
424,00 EUR
./. Zahlung
- 157,33 EUR
restlicher Anspruch
266,67 EUR
Betreuungskosten entfallen, da je hälftig getragen)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 241,25 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 450,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.675,70 EUR
davon 6/7
1.436,31 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.676,31 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.095,00 EUR
davon 6/7
938,57 EUR
Objektiver Wohnwert
497,15 EUR
./. Zinsen D.
-167,00 EUR
./. Zinsen an Schwester
- 50,00 EUR
bereinigter Wohnwert
280,15 EUR
davon prägend (32.500 / 114.500)
79,52 EUR
79,52 EUR
davon nicht prägend
200,63 EUR
maßgebliches Einkommen
1.018,09 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
658,22 EUR
Bedarf (1/2)
329,11 EUR
./. Zahlung
- 157,33 EUR
./. Nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch
- 28,85 EUR
Jahr 2008 (geänderter Ansatz des Kindesunterhalts und der
Krankenversicherung; Wegfall von Zahlungen auf den Unterhalt)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 248,39 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 373,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.745,56 EUR
davon 6/7
1.496,19 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.736,19 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.095,00 EUR
davon 6/7
938,57 EUR
prägender Wohnvorteil
79,52 EUR
maßgebliches Einkommen
1.018,09 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
718,10 EUR
Bedarf (1/2)
359,05 EUR
./. nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch (rund)
158,00 EUR
Januar 2009 bis Juli 2009 (Änderung bei Kindergeld)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 248,39 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 368,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.750,56 EUR
davon 6/7
1.500,48 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.740,48 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.095,00 EUR
davon 6/7
938,57 EUR
prägender Wohnwert
79,52 EUR
maßgebliches Einkommen
1.018,09 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
722,39 EUR
Bedarf (1/2)
361,20 EUR
./. nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch (rund)
161,00 EUR
August 2009 bis September 2009 (Betreuungskosten)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 248,39 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 368,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.750,56 EUR
davon 6/7
1.500,48 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.740,48 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
./. Betreuungskosten
- 40,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.055,00 EUR
davon 6/7
904,29 EUR
prägender Wohnwert
79,52 EUR
maßgebliches Einkommen
983,80 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
756,68 EUR
Bedarf (1/2)
378,34 EUR
./. nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch (rund)
178,00 EUR
Oktober 2009 bis Dezember 2009 (Erhöhung der Krankenversicherung
des Beklagten)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 252,41 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 368,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.746,54 EUR
davon 6/7
1.497,03 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.737,03 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
./. Betreuungskosten
- 40,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.055,00 EUR
davon 6/7
904,29 EUR
prägender Wohnwert
79,52 EUR
maßgebliches Einkommen
983,80 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
753,23 EUR
Bedarf (1/2)
376,62 EUR
./. nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch (rund)
176,00 EUR
Januar 2010 bis Juni 2010 (Änderung beim Kindergeld)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 252,41 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 358,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.756,54 EUR
davon 6/7
1.505,61 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.745,61 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
./. Kosten der Nachbetreuung
- 40,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.055,00 EUR
davon 6/7
904,29 EUR
prägender Wohnwert
79,52 EUR
maßgebliches Einkommen
983,80 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
761,80 EUR
Bedarf (1/2)
380,90 EUR
./. nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch (rund)
180,00 EUR
Ab Juli 2010 (Änderung Zahlbetrag Kindesunterhalt)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 252,41 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 377,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.737,54 EUR
davon 6/7
1.489,32 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.729,32 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
./. Kosten der Nachbetreuung
- 40,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.055,00 EUR
davon 6/7
904,29 EUR
prägender Wohnwert
79,52 EUR
maßgebliches Einkommen
983,80 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
745,52 EUR
Bedarf (1/2)
372,76 EUR
./. nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch (rund)
172,00 EUR
Gründe
II.
8. Mai 2007 bis 30. September 2007
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 241,25 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 450,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.675,70 EUR
davon 6/7
1.436,31 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.676,31 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Kosten der Nachbetreuung
- 52,00 EUR
bereinigtes Einkommen
871,33 EUR
davon 6/7
746,85 EUR
Zinsen
81,25 EUR
maßgebliches Einkommen
828,10 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
848,21 EUR
Anspruch -1/2 - (rund)
424,00 EUR
./. Zahlung
- 157,33 EUR
restlicher Anspruch
266,67 EUR
Betreuungskosten entfallen, da je hälftig getragen)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 241,25 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 450,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.675,70 EUR
davon 6/7
1.436,31 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.676,31 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.095,00 EUR
davon 6/7
938,57 EUR
Objektiver Wohnwert
497,15 EUR
./. Zinsen D.
-167,00 EUR
./. Zinsen an Schwester
- 50,00 EUR
bereinigter Wohnwert
280,15 EUR
davon prägend (32.500 / 114.500)
79,52 EUR
79,52 EUR
davon nicht prägend
200,63 EUR
maßgebliches Einkommen
1.018,09 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
658,22 EUR
Bedarf (1/2)
329,11 EUR
./. Zahlung
- 157,33 EUR
./. Nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch
- 28,85 EUR
Jahr 2008 (geänderter Ansatz des Kindesunterhalts und der
Krankenversicherung; Wegfall von Zahlungen auf den Unterhalt)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 248,39 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 373,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.745,56 EUR
davon 6/7
1.496,19 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.736,19 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.095,00 EUR
davon 6/7
938,57 EUR
prägender Wohnvorteil
79,52 EUR
maßgebliches Einkommen
1.018,09 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
718,10 EUR
Bedarf (1/2)
359,05 EUR
./. nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch (rund)
158,00 EUR
Januar 2009 bis Juli 2009 (Änderung bei Kindergeld)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 248,39 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 368,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.750,56 EUR
davon 6/7
1.500,48 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.740,48 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.095,00 EUR
davon 6/7
938,57 EUR
prägender Wohnwert
79,52 EUR
maßgebliches Einkommen
1.018,09 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
722,39 EUR
Bedarf (1/2)
361,20 EUR
./. nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch (rund)
161,00 EUR
August 2009 bis September 2009 (Betreuungskosten)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 248,39 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 368,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.750,56 EUR
davon 6/7
1.500,48 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.740,48 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
./. Betreuungskosten
- 40,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.055,00 EUR
davon 6/7
904,29 EUR
prägender Wohnwert
79,52 EUR
maßgebliches Einkommen
983,80 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
756,68 EUR
Bedarf (1/2)
378,34 EUR
./. nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch (rund)
178,00 EUR
Oktober 2009 bis Dezember 2009 (Erhöhung der Krankenversicherung
des Beklagten)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 252,41 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 368,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.746,54 EUR
davon 6/7
1.497,03 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.737,03 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
./. Betreuungskosten
- 40,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.055,00 EUR
davon 6/7
904,29 EUR
prägender Wohnwert
79,52 EUR
maßgebliches Einkommen
983,80 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
753,23 EUR
Bedarf (1/2)
376,62 EUR
./. nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch (rund)
176,00 EUR
Januar 2010 bis Juni 2010 (Änderung beim Kindergeld)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 252,41 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 358,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.756,54 EUR
davon 6/7
1.505,61 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.745,61 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
./. Kosten der Nachbetreuung
- 40,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.055,00 EUR
davon 6/7
904,29 EUR
prägender Wohnwert
79,52 EUR
maßgebliches Einkommen
983,80 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
761,80 EUR
Bedarf (1/2)
380,90 EUR
./. nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch (rund)
180,00 EUR
Ab Juli 2010 (Änderung Zahlbetrag Kindesunterhalt)
Einkommen des Beklagten
2.590,00 EUR
Steuererstattung
111,12 EUR
./. Fahrtkosten
- 201,67 EUR
./. Krankenversicherung
- 252,41 EUR
./. Altersvorsorge
- 132,50 EUR
./. Kindesunterhalt
- 377,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.737,54 EUR
davon 6/7
1.489,32 EUR
Objektiver Wohnwert
481,00 EUR
./. Zinsen
- 241,00 EUR
maßgebliches Einkommen
1.729,32 EUR
Einkommen der Klägerin
1.125,00 EUR
./. Fahrtkosten
- 30,00 EUR
./. Kosten der Nachbetreuung
- 40,00 EUR
bereinigtes Einkommen
1.055,00 EUR
davon 6/7
904,29 EUR
prägender Wohnwert
79,52 EUR
maßgebliches Einkommen
983,80 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkommen
745,52 EUR
Bedarf (1/2)
372,76 EUR
./. nichtprägender Wohnvorteil
- 200,63 EUR
Anspruch (rund)
172,00 EUR

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Annotations
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.