Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 07. März 2013 - 6 UF 2/13

07.03.2013

Tenor

1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 10. Juli 2012 - 41 F 433/07 S - in der Fassung des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 11. September 2012 in Ziffer III. der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Antragsgegners und die Wideranträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Gründe

I.

Die im Juni 1960 geborene Antragstellerin und der im April 1957 geborene Antragsgegner, beide Deutsche, haben am ... April 1993 geheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, M., geboren am ... Dezember 1992. Die Beteiligten haben in dem zu ihrem hälftigen Miteigentum erworbenen Einfamilienhaus F. Weg, Nr. in S. (im Folgenden: Ehewohnung) zusammengelebt. Die Antragstellerin hatte damals eine bereits vorehelich in ihrem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung veräußert und den Erlös zur Zahlung des Kaufpreises der Ehewohnung verwandt. Die weiteren Anschaffungskosten haben die Beteiligten durch Eigenmittel des Antragsgegners, Zuwendungen Dritter und ein Darlehen finanziert, für das sie gesamtschuldnerisch haften, das indes bis heute durchgehend der Antragsgegner in Höhe von 864 EUR monatlich bedient.

Die Beteiligten haben sich zunächst innerhalb der Ehewohnung getrennt. Im August 2008 ist der Antragsgegner aus der Ehewohnung aus- und in die von ihm angemietete Wohnung S. Straße, Nr. in S. umgezogen. Er zahlt für diese eine Kaltmiete von 962 EUR. M., der zunächst bei der Antragstellerin geblieben war, ist im September 2009 zum Antragsgegner übergesiedelt, bei dem er seitdem lebt. Er ist zurzeit Student.

Der Antragsgegner ist selbständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in der R.-W.-Straße in S.. Die Antragstellerin ist gelernte Pharmareferentin und als solche bis zur Geburt von M. erwerbstätig gewesen. Während der Ehe ist sie in der Praxis des Antragsgegners, zuletzt als Bürovorsteherin zu einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 800 EUR, angestellt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis hat zum 31. Juli 2009 infolge Kündigung des Antragsgegners geendet, seitdem ist die Antragstellerin arbeitssuchend.

Die Antragstellerin ist M. aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 25. März 2010 - 41 F 46/10 EAUK - seit Januar 2010 zu Unterhalt von 334 EUR monatlich verpflichtet. Wegen diesbezüglicher Rückstände von 1.670 EUR hat der Antragsgegner gegen die Antragstellerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt (108 M 2440/10 K Amtsgericht Saarbrücken).

Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken im Verfahren 41 F 91/10 EAUE auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Diesen Antrag hat das Familiengericht durch Beschluss vom 28. Oktober 2010 zurückgewiesen, weil die Beteiligten nach Abzug unter anderem der vom Antragsgegner getragenen Darlehensverbindlichkeiten für die Ehewohnung über etwa gleich hohe - auf Seiten der Antragstellerin teilweise fingierte - Einkünfte verfügten.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit am 11. Oktober 2007 eingegangenem Schriftsatz auf Scheidung der Ehe angetragen. Der Schriftsatz wurde dem Antragsgegner, der ebenfalls Scheidungsantrag gestellt hat, am 14. November 2007 zugestellt. Die Beteiligten haben die Folgesachen Hausratsteilung und Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Erstere Folgesache haben sie im Termin vom 21. Juni 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt, letztere hat das Familiengericht mit Beschluss vom 10. Juli 2012 vom Scheidungsverbund abgetrennt.

Mit am 5. Mai 2011 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner die weitere - im Beschwerdeverfahren allein noch gegenständliche - Folgesache Wohnungszuweisung anhängig gemacht und die Zuweisung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Scheidung an sich begehrt. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten und hat ihrerseits auf Wohnungszuweisung an sich angetragen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2012, auf den Bezug genommen wird und der durch Beschluss vom 11. September 2012 berichtigt und ergänzt worden ist, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer I. bzw. II. der Entscheidungsformel, insoweit rechtskräftig seit 15. Dezember 2012) und in Ziffer III. dem Antragsgegner die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen sowie der Antragstellerin aufgegeben, diese binnen einer Frist von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen, insbesondere ihrer Kleider und ihrer Schuhe, und gegen Übergabe sämtlicher Haus- und Wohnungsschlüssel an den Antragsgegner zu räumen und zu übergeben.

Mit ihrer allein gegen Ziffer III. dieses Beschlusses gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung an sie selbst weiter; für den Fall der Aufrechterhaltung der Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner erstrebt sie hilfsweise die Begründung eines Mietverhältnisses zwischen diesem und der zwischen den Beteiligten bestehenden Eigentümergemeinschaft gemäß § 1568 a Abs. 5 BGB und in diesem Rahmen die Verpflichtung des Antragsgegners, an die Eigentümergemeinschaft die ortsübliche Kaltmiete in Höhe von mindestens 1.200 EUR monatlich zu zahlen und die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten des Objektes zu tragen.

Der Antragsgegner bittet unter Verteidigung des angegangenen Erkenntnisses zuletzt um Zurückweisung der Beschwerde.

Der Senat hat die Akten 41 F 433/07 GÜ, 41 F 91/10 EAUE, 41 F 46/10 EAUK und 108 M 2440/10 K des Amtsgerichts Saarbrücken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht (BGH FamRZ 2011, 100), nachdem am 31. August 2010 über den damals noch im Scheidungsverbund anhängigen Versorgungsausgleich nicht entschieden gewesen ist.

Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. zulässig. In der Sache hat sie einen Teilerfolg und führt zur Abweisung der wechselseitig gestellten Anträge.

Die beiderseits geltend gemachten Ansprüche auf Überlassung der Ehewohnung nach der Scheidung sind nach Maßgabe von § 1568 a BGB n.F. zu beurteilen. Denn diese Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, S. 1696) mit Wirkung vom 1. September 2009 in das BGB eingefügt worden. Eine Übergangsvorschrift ist in diesem Gesetz, insbesondere in dessen Art. 6 i.V.m. Art. 229 § 20 EGBGB, nicht vorgesehen (BGH FamRZ 2011, 183 und 1039; OLG Schleswig FamRZ 2010, 1985; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 894; Götz/Brudermüller FamRZ 2011, 1840, 1842).

Die beiderseitigen Anträge sind zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 1568 a Abs. 1 BGB - auf den sich hier allein die gegenseitig erhobenen Ansprüche gründen können - kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Nach der Gesetzesformulierung ist vorrangig festzustellen, welcher Ehegatte im stärkeren Maße auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist. Kriterien hierfür sind das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Ehegatten. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10798, S. 21) soll die Anknüpfung unter anderem an die Lebensverhältnisse sicherstellen, dass bei der gerichtlichen Entscheidung - wie bisher auch unter der Geltung von § 2 HausratsV - alle Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden können. Lediglich dann, wenn sich weder aus Gründen des Kindeswohls noch aufgrund der Lebensverhältnisse der Ehepartner feststellen lässt, dass der eine Ehegatte stärker auf die Wohnung angewiesen ist als der andere, entscheidet das Kriterium der Billigkeit (OLG Schleswig FamRZ 2010, 1985; Götz/Brudermüller, NJW 2010, 5, 6). Da § 1568 a BGB als Anspruchsgrundlage ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/10797, S. 21; BT-Drucks. 16/13027, S. 7), trifft die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm den Ehegatten, der die Zuweisung der Ehewohnung an sich begehrt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 894).

An diesen Maßstäben gemessen kann nach der sich dem Senat darbietenden Sachlage - wie im Senatstermin eingehend erörtert - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1568 a Abs. 1 BGB weder zugunsten der Antragstellerin noch des Antragsgegners festgestellt werden.

Das Wohl von M. erfordert die Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Antragsgegner nicht.

Zwar werden auch volljährige, noch in Ausbildung befindliche Kinder von jener Vorschrift erfasst (KG FamRZ 1991, 467, OLG Celle FamRZ 1992, 465; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 636; Bamberger/Roth/Neumann, BGB, 3. Aufl., § 1568 a, Rz. 11; Erman/Blank, BGB, 13. Aufl., § 1568 a, Rz. 8; FAKomm-FamR/Weinreich, 5. Aufl., § 1568 a, Rz. 5 a.E.; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 5. Aufl., § 1568 a, Rz. 5; Müko-BGB/Wellenhofer, 5. Aufl., § 1568 a, Rz. 16; NK-BGB/Boden/ Cremer, 2. Aufl., § 1568 a, Rz. 5; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1568 a, Rz. 5; Staudinger/Weinreich, BGB, Neubearbeitung 2010, § 1568 a, Rz. 25 a.E.). Mit der Kindeswohlprüfung im Wohnungszuweisungsverfahren sind indes hauptsächlich die Interessen der Kinder an der Beibehaltung des für sie gewohnten Umfeldes gemeint (BVerfG FamRZ 2006, 1596; OLG Schleswig a.a.O.; Bamberger/Roth/ Neumann, a.a.O., Rz. 11; Erman/Blank, a.a.O.; Müko-BGB/Wellenhofer, a.a.O.; Palandt/ Brudermüller, a.a.O.; Staudinger/Weinreich, a.a.O., Rz. 26). Den Kindern soll eine ungestörte Entwicklung im vertrauten sozialen Umfeld gewährt werden (OLG Schleswig a.a.O.). M. wohnt jedoch bereits seit September 2009 und damit über drei Jahren beim Antragsgegner, sodass dies inzwischen für ihn das gewohnte soziale Umfeld geworden ist. Ein Umzug in die Ehewohnung würde daher vielmehr einen Bruch desselben bedeuten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt daher das auf Rückkehr in die Ehewohnung gerichtete Begehren des Antragsgegners - zumal angesichts der Volljährigkeit von M. - nicht (ebenso jurisPK-BGB/Breidenstein, 6. Aufl., § 1568 a, Rz. 22).

Dass die derzeit vom Antragsgegner und M. bewohnte Mietwohnung zu klein für beide wäre, macht der Antragsgegner bereits nicht geltend, zumal auch die Möglichkeit bestünde, eine andere, angemessen große Wohnung anzumieten, statt in ein Haus einzuziehen, das ausweislich des in der abgetrennten Folgesache Güterrecht - 41 F 433/07 GÜ - eingeholten Wertgutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. G. vom 27. November 2009 eine Wohnfläche von 203,16 m² aufweist.

Der Antragsgegner behauptet diesen Wohnbedarf nur unter Einbeziehung seiner neuen Lebensgefährtin und deren minderjährigen Sohn, die regelmäßig am Wochenende zu Besuch kämen und dann in der derzeitigen Dreizimmerwohnung des Antragsgegners übernachteten. Die Belange Dritter - insbesondere die neuer Lebenspartner und deren Kinder - sind jedoch grundsätzlich nicht im Rahmen der Kindeswohlprüfung und auch nicht innerhalb der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (KG FamRZ 1991, 467; FAKomm-FamR/Weinreich, a.a.O., Rz. 9; Palandt/Brudermüller, a.a.O.; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 7. Aufl., § 1568 a, Rz. 9; Schulz/Hauß/Wunderlin, HK-FamR, 2. Aufl., § 1568 a, Rz. 8; Staudinger/ Weinreich, a.a.O., Rz. 31). Daher sprechen keine durchgreifenden Kindeswohl-belange für eine Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner. Keiner Vertiefung bedarf danach noch, dass der Antragsgegner den Bedarf nur wegen Wochenendbesuchen seiner Lebensgefährtin mit deren Kind geltend macht, nicht aber, weil er mit diesen in die Ehewohnung einziehen und durchgehend zusammenleben will, was die Antragstellerin im Übrigen bestritten hat.

Auch aus den Lebensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten ergibt sich hier nicht, dass ein Ehegatte in stärkerem Maße als der andere auf die eheliche Wohnung angewiesen ist.

In diesem Rahmen spielen vor allem Alter und Gesundheitszustand sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und gegebenenfalls die Verbindung der Ehewohnung mit Geschäftsräumen oder die Nähe zum Arbeitsplatz eine Rolle (siehe - statt vieler - Götz/Brudermüller, NJW 2010, 5, 6; Palandt/ Brudermüller, a.a.O.). Dabei sind die Möglichkeiten der Ersatzbeschaffung für den jeweiligen Ehegatten zu berücksichtigen und ist zu bedenken, ob sich der verbleibende Ehegatte die Wohnung zukünftig wird leisten können (OLG Schleswig a.a.O.).

Weder nach Alter und Gesundheitszustand noch wegen der Nähe zum Arbeitsplatz ist einer der Ehegatten stärker auf die eheliche Wohnung angewiesen. Gleiches gilt mit Blick auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Antragsgegner verfügt über ein geregeltes Einkommen als selbständiger Rechtsanwalt, sodass es ihm wirtschaftlich möglich gewesen ist und auch heute ist, gegebenenfalls sowohl etwas größeren Ersatzwohnraum anzumieten als auch das Haus - gegebenenfalls, dazu gleich, vorübergehend - mit den bisherigen Kreditbelastungen zu tragen, nachdem mit Blick hierauf der Antragstellerin kein Unterhalt zuerkannt worden ist. Beide Ehegatten sind - wie die Akte des Zugewinnausgleichsverfahrens 41 F 433/07 GÜ belegt - durchaus vermögend. Von der Antragstellerin kann gesundheitlich die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erwartet werden (siehe zu diesem Aspekt Johannsen/Henrich/Götz, a.a.O., Rz. 6; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rz. 5). Auch sie könnte sich daher unproblematisch - zumal als Einzelperson - Ersatzwohnraum beschaffen statt allein in der viel zu großen Ehewohnung zu bleiben, die sie dennoch - jedenfalls wenn sie eine Arbeit aufnehmen würde - finanziell tragen könnte. Danach kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, in welchem Umfang die Antragstellerin die Ehewohnung tatsächlich und genau nutzt.

Auch nach den sonstigen Billigkeitskriterien ist die Ehewohnung keinem der Ehegatten zuzuweisen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10798, Seite 22) kommt es darauf an, ob ein Ehegatte aufgrund anderer Umstände ein besonderes und schützenswertes Interesse an der Wohnung hat, weil er beispielsweise in ihr aufgewachsen ist. Ein solches Interesse ist weder auf Seiten der Antragstellerin noch auf Seiten des Antragsgegners vorhanden. Beide Beteiligten haben das Anwesen gemeinsam angeschafft und jeweils in erheblichem Umfang an der Finanzierung der Ehewohnung teilgehabt, so dass auch das Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten an Bedeutung verliert (Mükü-BGB/Wellenhofer, a.a.O., Rz. 18 a.E.). Allein der Umstand, dass die Antragstellerin derzeit die Ehewohnung bewohnt und sie diese wirtschaftlich - auch aufgrund ihres Vermögens - halten könnte, stellt kein besonderes und daher schützenswertes Interesse dar. Auf Seiten des Antragsgegners ist wiederum zu berücksichtigen, dass er die Ehewohnung nun schon seit etwa 4 ½ Jahren verlassen (dazu auch Erman/Blank, a.a.O., Rz. 10) und den Antrag auf Zuweisung im Verbund erst spät gestellt hat (dazu KG OLGZ 1977, 427; Bamberger/Roth/Neumann, a.a.O., Rz. 8; Müko-BGB/Wellenhofer, a.a.O., Rz. 17 a.E.). Beide Ehegatten könnten schließlich etwaige Umzugskosten ohne Schwierigkeiten tragen.

Entscheidend gegen eine einseitige Zuweisung streitet schließlich aus Sicht des Senats vorliegend der weitere Billigkeitsbelang der Auswirkungen einer Wohnungszuweisung auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Ehewohnung (Bamberger/Roth/Neumann, a.a.O., Rz. 12; Johannsen/Henrich/Götz, a.a.O., Rz. 7; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rz. 5). Denn die Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten hätte zur Folge, dass eine wirtschaftlich - für beide Beteiligten - sinnvolle Verwertung der für jeden von ihnen zu großen Wohnung erschwert würde, und zwar - wegen § 566 BGB bzw. § 183 ZVG, der die §§ 57 a, 57 b ZVG abbedingt - in besonderem Ausmaß für den Fall der von der Antragstellerin begehrten Begründung eines Mietverhältnisses nach § 1568 a Abs. 5 BGB (dazu auch BT-Drucks. 16/10798, S. 22; Götz/Brudermüller, NJW 2010, 5, 9).

Hiernach sind die Beteiligten auf das sich aus ihrem Miteigentum ergebende Gemeinschaftsverhältnis verwiesen und hat es bei den Auseinandersetzungs-möglichkeiten gemäß §§ 749, 753 BGB, 180 ZVG zu bewenden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2010, 1985; Bamberger/Roth/Neumann, a.a.O., Rz. 10; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, FA FamR, 9. Aufl., 8. Kap., Rz. 345 a.E.).

Nach alledem ist das angegangene Erkenntnis wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 150 FamFG.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
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2.
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3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.