Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 183

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung.

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Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

(1) Soweit nach den Vorschriften des § 566b Abs. 1 und der §§ 566c, 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften über die Miete oder Pacht der Übergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle di
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published on 19/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 265/11 vom 19. Juli 2012 in der Teilungsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 59 Abs. 2, § 83 Nr. 1 Wird ein Grundstück doppelt ausgeboten, obwohl die verlangten abweich
published on 31/05/2016 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt das aus einem Wohn- und Geschäftshaus bestehende Vordergebäude des Anwesens ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München ..., Blatt ..., Gemarkung ..., FlSt. ... im Einzelnen Im Erd
published on 30/03/2017 00:00

Tenor Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Zuschlagsbeschluss vom 26.01.2017 (Bl. 46/48 d.A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. Gründe Mit Beschluss vom 26.01.2017 wurde hinsichtlich de
published on 04/12/2017 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Zuschlag gem. Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 26.01.2017, Az. 2 K 76/15, aufgehoben. 2. Die Versagung des Zuschlags hat die Wirkung einer einstweilig
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Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
(1) Soweit nach den Vorschriften des § 566b Abs. 1 und der §§ 566c, 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften über die Miete oder Pacht der Übergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle die...