Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 05. Aug. 2010 - 6 UF 138/09
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in vom 5. November 2009 – 39 F 194/09 UE – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Entscheidungsgründe
II.
Gründe
II.
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Urteil einreichenSaarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 05. Aug. 2010 - 6 UF 138/09 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken – 2 F 341/05 UEUK - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der vor dem Amtsgericht - Familiengericht - am 4. Mai 2005 abgeschlossene Vergleich – 2 F 126/05 Uki/UE EA I – wird unter Abweisung der weitergehenden Klage für die Zeit ab dem 4. Januar 2006 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, monatlich an die Beklagte Trennungsunterhalt in Höhe von 159 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 162 EUR für Januar 2006, 35 EUR für Februar 2006 bis November 2006 und 162 EUR ab Dezember 2006 sowie an die Unterhaltsvorschusskasse des Stadtverbandes Kindesunterhalt in Höhe von 127 EUR für Februar 2006 bis November 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
die Klage abzuweisen.
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Kindesunterhalt für die Zeit von Februar 2006 bis November 2006 in Höhe von monatlich 127 EUR statt an die Beklagte an die Unterhaltsvorschusskasse des Stadtverbandes zu zahlen ist. Sie trägt vor, dass der Kläger mit seinem jetzigen Vorbringen präkludiert sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass sein monatliches Einkommen sich nur auf 2.100 EUR brutto belaufe und er ehebedingte Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich 90 EUR bediene. Hinreichende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle habe der Kläger nicht entfaltet. Die Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinen beruflichen Einsatzort belaufe sich auf allenfalls 62 km.
II.
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Einkommen | 1.335,24 EUR |
||
./. Fahrtkosten | - 124,00 EUR |
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bereinigtes Einkommen | 1.211,24 EUR |
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TU für F.-L. (D T 2005, I,1) | - 204,00 EUR |
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prägendes Einkommen | 1.007,24 EUR |
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maßgebliches Einkommen (6/7) | 863,35 EUR |
||
Bedarf der Klägerin (1/2) | 431,68 EUR |
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bereinigtes Einkommen | 1.211,24 EUR |
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./. Selbstbehalt | - 995,00 EUR |
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Verteilungsmasse | 216,24 EUR |
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zu befriedigender Bedarf (Existenzminimum nach BGH) | ||||
Beklagte | 770,00 EUR |
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F.-L. (Düsseldorfer Tabelle 2005, I, 6) | 276,00 EUR |
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Gesamtbedarf | 1.046,00 EUR |
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Anteil der Beklagten | 73,61% |
|||
Anteil F.-L. | 26,39% |
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es entfallen auf die Beklagte | 159,18 EUR |
|||
es entfallen auf F.-L. | 57,07 EUR |
Tenor
1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 27. August 2004 - 9 F 344/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel – 6 F 421/04 – teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, über die bereits zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weiteren nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich
257 EUR für Januar 2005 bis Juni 2005 und
312 EUR ab Juli 2005
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
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---|---|
Einkommen des Beklagten |
2.800,00 EUR |
maßgebliches Einkommen (6/7) |
2.400,00 EUR |
Einkommen der Klägerin |
400,00 EUR |
(6/7) |
342,86 EUR |
Kapitaleinkünfte |
75,00 EUR |
maßgebliches Einkommen der Klägerin |
417,86 EUR |
Differenz |
1.982,14 EUR |
Bedarf (1/2) |
991,07 EUR |
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 10. April 2008 – 8 F 485/07 UE – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
III. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1. das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2007, AZ: 6 UF 46/06, dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab Zustellung der Abänderungsklage zur Leistung von Ehegattenunterhalt nicht mehr verpflichtet ist;
2. hilfsweise – für den Fall des Obsiegens des Klägers – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Zustellung der Klage zuviel gezahlten Unterhalt von monatlich 669 EUR bis zur Rechtskraft der Abänderungsentscheidung zurück zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
1. unter Abänderung des am 10. April 2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Völklingen, Az.: 8 F 485/07 UE, das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2007, Az.: 6 UF 46/06, dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab Zustellung der Abänderungsklage zur Leistung von Ehegattenunterhalt nicht mehr verpflichtet ist;
2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens des Klägers die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Zustellung der Klage zu viel gezahlten Ehegattenunterhalt von monatlich 669 EUR bis zur Rechtskraft der Abänderungsentscheidung zurückzuzahlen.
II.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken – 2 F 341/05 UEUK - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der vor dem Amtsgericht - Familiengericht - am 4. Mai 2005 abgeschlossene Vergleich – 2 F 126/05 Uki/UE EA I – wird unter Abweisung der weitergehenden Klage für die Zeit ab dem 4. Januar 2006 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, monatlich an die Beklagte Trennungsunterhalt in Höhe von 159 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 162 EUR für Januar 2006, 35 EUR für Februar 2006 bis November 2006 und 162 EUR ab Dezember 2006 sowie an die Unterhaltsvorschusskasse des Stadtverbandes Kindesunterhalt in Höhe von 127 EUR für Februar 2006 bis November 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
die Klage abzuweisen.
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Kindesunterhalt für die Zeit von Februar 2006 bis November 2006 in Höhe von monatlich 127 EUR statt an die Beklagte an die Unterhaltsvorschusskasse des Stadtverbandes zu zahlen ist. Sie trägt vor, dass der Kläger mit seinem jetzigen Vorbringen präkludiert sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass sein monatliches Einkommen sich nur auf 2.100 EUR brutto belaufe und er ehebedingte Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich 90 EUR bediene. Hinreichende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle habe der Kläger nicht entfaltet. Die Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinen beruflichen Einsatzort belaufe sich auf allenfalls 62 km.
II.
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Einkommen | 1.335,24 EUR |
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./. Fahrtkosten | - 124,00 EUR |
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bereinigtes Einkommen | 1.211,24 EUR |
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TU für F.-L. (D T 2005, I,1) | - 204,00 EUR |
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prägendes Einkommen | 1.007,24 EUR |
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maßgebliches Einkommen (6/7) | 863,35 EUR |
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Bedarf der Klägerin (1/2) | 431,68 EUR |
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bereinigtes Einkommen | 1.211,24 EUR |
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./. Selbstbehalt | - 995,00 EUR |
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Verteilungsmasse | 216,24 EUR |
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zu befriedigender Bedarf (Existenzminimum nach BGH) | ||||
Beklagte | 770,00 EUR |
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F.-L. (Düsseldorfer Tabelle 2005, I, 6) | 276,00 EUR |
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Gesamtbedarf | 1.046,00 EUR |
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Anteil der Beklagten | 73,61% |
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Anteil F.-L. | 26,39% |
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es entfallen auf die Beklagte | 159,18 EUR |
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es entfallen auf F.-L. | 57,07 EUR |
Tenor
1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 27. August 2004 - 9 F 344/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel – 6 F 421/04 – teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, über die bereits zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weiteren nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich
257 EUR für Januar 2005 bis Juni 2005 und
312 EUR ab Juli 2005
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
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Einkommen des Beklagten |
2.800,00 EUR |
maßgebliches Einkommen (6/7) |
2.400,00 EUR |
Einkommen der Klägerin |
400,00 EUR |
(6/7) |
342,86 EUR |
Kapitaleinkünfte |
75,00 EUR |
maßgebliches Einkommen der Klägerin |
417,86 EUR |
Differenz |
1.982,14 EUR |
Bedarf (1/2) |
991,07 EUR |
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 10. April 2008 – 8 F 485/07 UE – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
III. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1. das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2007, AZ: 6 UF 46/06, dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab Zustellung der Abänderungsklage zur Leistung von Ehegattenunterhalt nicht mehr verpflichtet ist;
2. hilfsweise – für den Fall des Obsiegens des Klägers – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Zustellung der Klage zuviel gezahlten Unterhalt von monatlich 669 EUR bis zur Rechtskraft der Abänderungsentscheidung zurück zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
1. unter Abänderung des am 10. April 2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Völklingen, Az.: 8 F 485/07 UE, das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2007, Az.: 6 UF 46/06, dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab Zustellung der Abänderungsklage zur Leistung von Ehegattenunterhalt nicht mehr verpflichtet ist;
2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens des Klägers die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Zustellung der Klage zu viel gezahlten Ehegattenunterhalt von monatlich 669 EUR bis zur Rechtskraft der Abänderungsentscheidung zurückzuzahlen.
II.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)