Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 12. Dez. 2012 - 5 W 406/12

bei uns veröffentlicht am12.12.2012

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13.04.2012 - 18 VI 2174/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer beantragte durch Anwaltsschriftsatz vom 21.12.2010 „Prozesskostenhilfe“ für seine Mandantin, die Mutter der beiden Antragsteller, die Kinder des Erblassers sind, und seine Beiordnung. Er kündigte an, dass seine Mandantin, die geschiedene Ehefrau des Erblassers, sich an das Nachlassgericht wenden und die Ausschlagung der Erbschaft erklären werde.

Am 29.12.2010 erklärte die Mutter der beiden Antragsteller als deren Vertreterin die Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung. Gleichzeitig beantragte sie eine familiengerichtliche Genehmigung. Das Nachlassgericht ließ die Kosten der Erbausschlagung durch die Antragsteller nach § 10 KostVfg außer Ansatz.

Mit Beschluss vom 15.12.2011 genehmigte das Familiengericht die Ausschlagung (52 F 39/11 SO – Bl. 37 d.A.).

Mit Beschluss vom 13.04.2012 wies das Nachlassgericht den Antrag der Mutter der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Beschwerdeführers zurück (Bl. 39 d.A.).

Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht der Mutter der Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer nicht beigeordnet.

(1.)

Nach den §§ 76ff FamFG kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Entsprechend der Vorschriften der Zivilprozessordnung ist die Verfahrenskostenhilfe aber nicht dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zu bewilligen, auf dessen Vermögenssituation es im Regelfall auch ankommt (Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 8). Vorliegend war die Mutter der Antragsteller lediglich Vertreter ihrer zum Zeitpunkt der Ausschlagung noch minderjährigen Kinder. Sie selbst hatte nach den §§ 1931, 1933 BGB nach der Scheidung kein Erbrecht. Entsprechend dieser Rechtslage hat sie gegenüber dem Nachlassgericht am 29.12.2010 auch lediglich als Vertreterin gehandelt. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Mutter der Antragsteller war folglich schon deshalb zurückzuweisen, weil eine beabsichtige Verfolgung von Rechten der Mutter der Antragsteller nicht erkennbar ist.

(2.)

Dieser Antrag kann auch nicht ohne weiteres als Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsteller, vertreten durch ihre Mutter, ausgelegt werden. Ein klarer Antragswortlaut in einem Anwaltsschriftsatz begrenzt die Auslegungsmöglichkeiten.

Ein Hinweis an den Beschwerdeführer zur Antragsänderung musste nicht erteilt werden. Die Antragsteller wurden vom Nachlassgericht von den Gerichtskosten freigestellt. Ob insoweit Verfahrenskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen, braucht nicht entschieden zu werden. Die beantragte Beiordnung des Beschwerdeführers kam jedenfalls nicht in Betracht.

Im Ausschlagungsverfahren ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Einem Beteiligten kann daher nach § 78 Abs. 2 FamFG im Rahmen einer zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe auf seinen Antrag ein Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Bei der gebotenen objektiven Bemessung der Schwierigkeit kann jeder der genannten Umstände, also sowohl die Schwierigkeit der Rechtslage als auch die Schwierigkeit der Sachlage für sich allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe erforderlich machen. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dabei sind als Abwägungskriterien auch die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu berücksichtigen, insbesondere seine Fähigkeit, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (OLG Hamm, FamRZ 2012, 1658).

Zu Recht hat das Nachlassgericht angenommen, dass nach diesen Kriterien keine Beiordnung des Beschwerdeführers in Frage gekommen wäre. Der Beschwerdeführer konnte die Mutter der Antragsteller lediglich rechtlich beraten. Dafür ist Beratungshilfe nach dem BerHG vorgesehen. Zu dieser Beratung gehörte es, der Mutter der Antragstellerin zu erklären, dass die Ausschlagung nach § 1945 Abs. 1 BGB zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgeben werden musste. Bei einem offensichtlich überschuldeten Nachlass gab es keinen weiteren anwaltlichen Beratungsbedarf mehr. Dass die Mutter der Antragsteller nicht in der Lage war, ohne anwaltliche Hilfe einen Termin beim Nachlassgericht zu vereinbaren, ist nicht behauptet.

Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21.12.2010 an das Nachlassgericht war dagegen überflüssig. Es ist nicht erkennbar, dass dieser zur Vorbereitung des Ausschlagungstermins dienen konnte, wie der Beschwerdeführer meint. Außerdem kam es lediglich darauf an, ob die schwierige Sach- oder Rechtslage die Mutter der Antragsteller berechtigte, sich anwaltlicher Interessenwahrnehmung zu bedienen, nicht aber darauf, ob der anwaltliche Schriftsatz der Arbeitserleichterung des Nachlassgerichts diente. Denn Verfahrenskostenhilfe wird nicht zur Erleichterung der gerichtlichen Arbeit, sondern zur Unterstützung des Verfahrensbeteiligten bewilligt. So wird auch sonst die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Ausschlagung einer offensichtlich überschuldeten Erbschaft nicht für erforderlich gehalten (OLG Hamm, FamRZ 2012, 1658).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erklärung der Mutter der Antragsteller durch das Familiengericht genehmigt werden musste. Wie der Niederschrift vom 29.12.2010 (Bl. 11 d.A.) zu entnehmen ist, hat das Nachlassgericht die Mutter der Antragsteller ausreichend belehrt und bei der Antragstellung gegenüber dem Familiengericht unterstützt. Das einzige, was die Mutter der Antragsteller insoweit selbst unternehmen musste, war die sofortige Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht. Dass sie dazu anwaltlicher Hilfe bedurfte, ist nicht erkennbar oder behauptet.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten


(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmling

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1945 Form der Ausschlagung


(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts


Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimm

Referenzen

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.