Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.5.2012 – 18 VI 1473/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Vergütung der Nachlasspflegerin. Diese wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.8.2010 – 18 VI 1473/10 – für die unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis der Sicherung des im Inland belegenen Vermögens des Erblassers, insbesondere der Verwaltung dessen Eigentumswohnung sowie der Regelung damit im Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten bestellt.
Zu dem Nachlass gehörten unstreitig zwei Eigentumswohnungen. Die Anordnung der Nachlasspflegschaft ging auf eine Anregung des mit der Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft P-S-Straße beauftragten Rechtsanwalts F. zurück, der auf erhebliche Rückstände des Erblassers mit den Wohngeldzahlungen und die Notwendigkeit der Entsendung eines stimmberechtigten Vertreters in die Wohnungseigentümerversammlungen hingewiesen hatte.
Die Nachlasspflegerin berichtete mit Schreiben vom 11.1.2011, 15.6.2011, 19.8.2011 und 7.11.2011 gegenüber dem Nachlassgericht. Diese Berichte – mit Ausnahme desjenigen vom 15.6.2011 - wurden den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit dem Bericht vom 11.1.2011 informierte die Nachlasspflegerin in Bezug auf die zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung in der P-S-Straße unter anderem über Zahlungstitel der PE und des Rechtsanwaltes Dr. S. gegen die Hausgemeinschaft und über einen Rückstand des Erblassers gegenüber der Gemeinschaft in Höhe von rund 12.500 EUR. Die Beteiligte zu 1) habe erklärt, keinen Wohnungsschlüssel zu besitzen; über Mieteinnahmen oder sonstige Vermögensgegenstände habe diese keine Auskünfte geben wollen oder können. Mit Schlussbericht vom 19.8.2011 legte die Nachlasspflegerin weiter dar, es habe sich zufällig herausgestellt, dass zum Nachlass eine weitere Eigentumswohnung in der S. Straße gehöre, als deren Eigentümerin früher die Beteiligte zu 1) eingetragen gewesen sei. Diese habe sämtliche Unterlagen in Besitz und die Mieten vereinnahmt, Auskünfte und Herausgabe jedoch verweigert. Auch die Mieten der P.S. Straße seien offenbar von der Beteiligten zu 1) vereinnahmt worden; einer Nachbarin zufolge solle die Beteiligte zu 1) den Mietern den Kontakt zu der Nachlasspflegerin untersagt haben. Dem Bericht war ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) beigefügt, welches auf Schreiben der Nachlasspflegerin vom 14.2.2011 und vom 11.4.2011 Bezug nahm und ankündigte, die gewünschten Auskünfte würden erteilt. Mit Blick auf den zwischenzeitlich erteilten Erbschein vom 26.5.2011 beantragte die Nachlasspflegerin ferner die Aufhebung der Nachlasspflegschaft.
Mit weiterem Schreiben vom 7.11.2011 berichtete die Nachlasspflegerin, dass die Beteiligte zu 1) weder die vereinnahmten Mieten an den Nachlass zurückgezahlt, noch die dringend erforderlichen Unterlagen ausgehändigt habe und in Bezug auf die Wohnungseigentümergemeinschaft P-S-Straße die „Sperrung von Wasser und Heizenergie kurz bevorstehe“ und bat „zur Klärung der Zuständigkeit insbesondere Dritten gegenüber dringend um Aufhebung der Nachlasspflegschaft“.
Nachdem die Nachlasspflegschaft mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8.11.2011 auf Antrag der Nachlasspflegerin wieder aufgehoben worden war, beantragte diese mit Schreiben vom 5.12.2012 nebst „Tätigkeitsnachweis“ in Form einer Aufstellung über Datum, Zeitraum und Gegenstand der jeweiligen Tätigkeit die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 4.734,95 EUR brutto. Dem war ein Stundensatz von 120 EUR zugrunde gelegt.
Mit Schriftsatz vom 19.1.2012 – abgeheftet in dem Verfahren 18 VI 1213/10 des Amtsgerichts Saarbrücken – beanstandete die Beteiligte zu 1) den abgerechneten Zeitaufwand, der in Bezug auf einzelne – konkret bezeichnete Positionen - ungewöhnlich hoch erscheine.
Das Amtsgericht hat die Vergütung mit Beschluss vom 3.5.2012 antragsgemäß festgesetzt. Ausweislich der Begründung ging es dabei davon aus, dass Einwendungen der Erben gegen den Vergütungsantrag nicht erhoben worden seien.
Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 8.5.2012 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 30.5.2012 – eingegangen am 31.5.2012 – Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Einwendungen aufrecht erhalten und eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat.
Die Nachlasspflegerin hat mit Schreiben vom 13.6.2010 und 31.7.2012 zu den Einwänden der Beteiligten zu 1) Stellung genommen und die beanstandeten Positionen ihres Vergütungsantrags näher konkretisiert.
Mit Beschluss vom 12.7.2012 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen.
Die Beteiligte zu 1) hat klargestellt, dass es ihr allein um die substantiierte Darlegung gehe, dass der behauptete Zeitaufwand tatsächlich angefallen sei, sie aber den berechneten Stundensatz von 120 EUR als solchen nicht in Frage stelle.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat keinen Erfolg.
1.
Die befristete Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 7.2.2012 ist gemäß §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den in § 61 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Beschwerdewert von 600 EUR.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das Amtsgericht sich noch im Abhilfeverfahren mit den – zuvor offenbar übersehenen – Einwänden der Beteiligten zu 1) auseinandergesetzt hat. Diese rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Die Vergütung eines Nachlasspflegers richtet sich, wenn der Nachlass – wie hier – vermögend ist, gemäß §§ 1960, 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Dem Umfang der Geschäfte wird dadurch Rechnung getragen, dass der erforderliche Zeitaufwand mit den entsprechenden Stundensätzen abgegolten wird. Die beiden anderen Kriterien, nutzbare Fachkenntnisse und Schwierigkeit der Geschäfte, sind für die Bemessung des – hier allerdings ausdrücklich nicht angefochtenen – Stundensatzes entscheidend (vgl. BGH, Beschl. v. 31.8.2000 – XII ZB 217/99 – NJW 2000, 3709 zu dem gleichlautenden § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Vergütung ist danach aus der für die Tätigkeit aufgewendeten und erforderlichen Zeit und einem Stundensatz zu berechnen. Dabei fordert die Beteiligte zu 1) zu Recht, dass die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten zumindest stichwortartig angegeben und in einem Umfang konkretisiert sind, der eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt (vgl. Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 4. Aufl., Rdn. 883 zur Dokumentation des Zeitaufwands).
Dem wird der Vergütungsantrag vom 5.12.2011, welchen die Nachlasspflegerin mit den Stellungnahmen vom 13.6.2012 und vom 3.8.2012 ergänzt und konkretisiert hat, gerecht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Nachlasspflegerin eine Tätigkeit im Einzelfall nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang erbracht hätte, hat die Beteiligte zu 1) nicht dargetan. Auch der jeweils in Ansatz gebrachte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden.
a)
Zu den beanstandeten Positionen gilt Folgendes:
Da die Nachlasspflegschaft gerade wegen der im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum zu regelnden Angelegenheiten mit entsprechendem Aufgabenkreis angeordnet worden ist, liegt die Erforderlichkeit der Teilnahme an der - gesamten - Wohnungseigentümerversammlung auf der Hand. Da die Beteiligte zu 1) die Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung als solche nicht bestritten hat, war die Nachlasspflegerin auch nicht gehalten, dies zur Begründung ihres Vergütungsanspruchs durch die Vorlage des Protokolls zu belegen. Ob diese gemäß §§ 1915, 1890 BGB verpflichtet ist, den Erben solche Unterlagen nunmehr nach Beendigung der Nachlasspflegschaft auszuhändigen, ist im vorliegenden Vergütungsverfahren nicht relevant. Darüber hinaus hat die Nachlasspflegerin mit ihrer Stellungnahme vom 13.6.2012 klargestellt, der angegebene Zeitaufwand von 4:10 Stunden habe nicht lediglich die Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung, sondern auch eine Fahrt zum Haus umfasst, wo sie die Mieter der Eigentumswohnung zu erreichen versucht habe.
Nach Ansicht des Senats ist ein Zeitaufwand von jeweils etwas mehr als einer Stunde am 10.9.2010 und am 6.4.2011 für Besprechungen mit dem von der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt F. nicht zu beanstanden. Wie die Nachlasspflegerin mit ihrer Stellungnahme vom 13.6.2012 in nachvollziehbarer Weise näher erläutert hat, waren Gegenstand der Besprechungen unter anderem Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Erblasser, (teils titulierte) Ansprüche Dritter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und der tatsächliche (schlechte) Zustand des Hauses. Die für die Vorbereitung dieser Besprechungen in Ansatz gebrachten Zeiten – 0:28 Stunden am 10.9.2010 und 1:29 Stunden am 6.4.2011 – sind vor dem Hintergrund plausibel, dass die Nachlasspflegerin sich in die Materie einzuarbeiten, insbesondere die ihr - gemäß ihrer Stellungnahme vom 13.6.2012 - von dem Rechtsanwalt F. überlassenen umfangreichen Unterlagen zu sichten hatte. Dabei kann der Nachlasspflegerin auch nicht vorgehalten werden, eine schriftliche Anfrage an den Rechtsanwalt F. habe zur Klärung der Fragen genügt.
Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) ist auch ein Zeitaufwand von insgesamt rund 4 Stunden am 11.1.2011 für die Fertigung eines Schriftsatzes an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3), eines Anschreibens an die Beteiligte zu 1), eines Anschreibens an die AOK sowie eines Berichts an das Amtsgericht Saarbrücken nicht zu beanstanden. Soweit die Beteiligte zu 1) die Frage aufwirft, um welchen Bericht es sich handeln solle, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass der Bericht vom 11.1.2011 gemeint ist, welchen das Amtsgericht auch an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) zur Kenntnisnahme übersandt hat. Dass der hierfür angegebene Zeitaufwand sich nicht auf die reine Schreibzeit bezieht, sondern auch die inhaltliche Auseinandersetzung mit der jeweiligen Materie einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Einholung von Informationen und Klärung von Vorfragen umfasst, liegt auf der Hand. Dasselbe gilt für den von der Beteiligten zu 1) beanstandeten Zeitaufwand von 47 Minuten am 1.2.2011 für den Entwurf eines an sie gerichteten Schreibens, von rund 2 Stunden am 14.2.2011 für die Fertigung von Schriftsätzen an den Rechtsanwalt Dr. S. und die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und von 37 Minuten für die Fertigung des Berichts vom 7.11.2011.
Soweit die Beteiligte zu 1) auch einen Zeitaufwand von 1:34 Stunden für die Fertigung eines lediglich eine Seite Text umfassenden Faxschreibens an ihre Verfahrensbevollmächtigten vom 11.4.2011 beanstandet, bleibt außer acht, dass dieser Zeitangabe noch weitere Tätigkeiten – „Überprüfung WV, Anschreiben Ta. und Volksbank, Überprüfung Auszug Sparkasse, Anruf GV Sch.: nicht erreicht, Anruf Sparkasse“ – zugeordnet waren. Nichts anderes gilt für die ebenfalls monierte Zeitangabe von 0:47 Stunden vom 25.5.2011, welche sich nicht lediglich auf die Fertigung eines Anschreibens an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bezog, sondern darüber hinaus auf die Tätigkeiten „Überprüfung Posteingang, Telefonat Frau H.“ – bezog.
Dass die Erstellung des Schlussberichts vom 19.8.2011 einschließlich der „Prüfung und Recherche rechtlicher Fragen“ und die Anfertigung eines Anschreibens an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) insgesamt 2:40 Stunden in Anspruch nahm, hält der Senat für plausibel.
b)
Der Senat erachtet die mit der Stellungnahme vom 13.6.2012 näher erläuterten Positionen des Vergütungsantrags für hinreichend spezifiziert.
Womit sich die von dem Rechtsanwalt F. überlassenen Unterlagen der Sache nach befassten, ergibt sich ohne Weiteres aus der Bezugnahme auf den näher beschriebenen Gegenstand der beiden Besprechungen. Die konkrete Angabe des Gegenstands eines jeden Schriftstücks würde die Anforderungen überspannen.
Soweit die Beteiligte zu 1) rügt, es fehlten Angaben zum Inhalt der am 14.2.2011 und am 11.4.2011 gefertigten Schreiben, ist dem entgegenzuhalten, dass in dem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.5.2011 ausdrücklich auf die beiden vorgenannten Schreiben der Nachlasspflegerin Bezug genommen worden ist. In Bezug auf die übrigen Schreiben vom 14.2. und 11.4.2011 hält der Senat die Angabe der jeweiligen Adressaten - so etwa den im Bericht vom 11.1.2011 erwähnten Gläubiger Rechtsanwalt Dr. S., die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3), AOK, Ta., Volksbank und Sparkasse - für ausreichend, weil sich den den Verfahrensbeteiligten übersandten Berichten der Nachlasspflegerin ohne Weiteres entnehmen lässt, dass und inwieweit jeweils Klärungs- und Regelungsbedarf bestand. Dasselbe gilt für den Schriftverkehr und die Telefonate mit Frau H. – teilweise offenbar versehentlich als Frau H. bezeichnet -, bei welcher es sich um die Hausverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft P-S-Straße handelt.
Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) bedarf die Position „Überprüfung WV“ vom 11.4.2011 keiner weiteren Erläuterung. Der Senat geht davon aus, dass die sich daran anschließenden weiteren Tätigkeiten – das Führen mehrerer Telefonate und die Fertigung mehrerer Anschreiben – auf die Überprüfung der Wiedervorlage zurückzuführen sind.
Dasselbe gilt für die beanstandeten Positionen „Anschreiben lesen“ vom 10.9.2010 und „Überprüfung Posteingang“ vom 25.5.2011. Wenn die Nachlasspflegerin am 25.5.2011 insgesamt 0:47 Stunden aufwandte, um den Posteingang zu überprüfen, ein Telefonat mit der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen und ein Anschreiben an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) zu fertigen, so ist der auf den Posteingang entfallende – geringe – Zeitaufwand schon deshalb schlüssig, weil die Nachlasspflegerin ihrerseits zuvor eine Reihe von Schreiben versandt hatte und deshalb der Eingang von Antwortschreiben zu erwarten war. Demgegenüber können die Positionen „Anschreiben lesen“ und „diverse Anrufe“ vom 10.9.2010 mangels näherer Angaben nicht ohne weiteres als vergütungsfähige Tätigkeiten eingeordnet werden. Solche allgemein gefassten Hinweise auf alltägliche Verrichtungen werden den Anforderungen an eine überprüfbare Darlegung abgerechneter Arbeitszeit grundsätzlich nicht gerecht, „weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können“ (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09 – NJW 2010, 1364 zum Darlegungsumfang bei Abrechnung eines Stundenhonorars eines Strafverteidigers). Im Streitfall liegt allerdings auf der Hand, dass die Nachlasspflegerin unmittelbar nach Übernahme des Amtes – zahlreiche - Anrufe zu tätigen und Anschreiben zu sichten hatte. Unter diesen Umständen kann eine einzelne Ungenauigkeit hingenommen werden; dies umso mehr, als für die betroffene Abrechnungsposition – „diverse Anrufe; Rückruf RA F., Vorbereitung Gespräch mit RA F., Anschreiben lesen“ – insgesamt lediglich 0:28 Stunden in Ansatz gebracht sind, auf die beiden nicht näher konkretisierten Tätigkeiten mithin nur wenige Minuten entfallen.
c)
Die Beteiligte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nachlasspflegerin habe den geltend gemachten Stundensatz nicht für reine Schreibarbeiten zugrunde legen dürfen. Die Arbeitszeiten eines Nachlasspflegers werden – ebenso wie die eines Berufsbetreuers – nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (vgl. BGH, Beschl. v. 31.8.2000 – XII ZB 217/99 – NJW 2000, 3709). Die Nachlasspflegerin kann deshalb auch solche Verrichtungen mit dem insgesamt angemessenen Stundensatz berechnen, die bei isolierter Betrachtung nur einen niedrigeren Stundensatz rechtfertigen würden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.2.2004 – 15 W 41/03 – zitiert nach juris; LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.4.2011 – 5 T 562/10; Zimmermann, FamRZ 2002, 1373, 1378).
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Der Beschwerdewert entspricht der Differenz zwischen der festgesetzten Vergütung der Nachlasspflegerin und der von der Beteiligten zu 1) als gerechtfertigt erachteten – niedrigen – Vergütung, welche der Senat auf 1.000 EUR schätzt.