Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Feb. 2011 - 5 W 245/10 - 91

bei uns veröffentlicht am17.02.2011

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Saarbrücken vom 25.8.2010 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Nachlassgericht – Saarbrücken zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Versagung eines Erbscheins.

Am 25.4.2009 verstarb in F. der Erblasser H.A.B. Er hatte am 28.3.1995 mit seiner geschiedenen Ehefrau T.B. einen Erbvertrag errichtet, dessen einzige Regelung eine wechselseitige Einsetzung der Eheleute zu Alleinerben gewesen ist (Bl. 3 der Beiakte 18 IV 753/09). Mit Scheidungsurteil vom 21.4.2008 (Amtsgericht Saarbrücken 40 F 339/07 S; Urteil nicht bei der Akte) wurden die Eheleute geschieden (siehe auch das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau vom 4.8.2009, Bl. 18 der Beiakte 18 IV 753/09). Der Erblasser hatte keine Kinder. Die Eltern des Erblassers und eine Schwester (Frau L.W.) sind vorverstorben.

Die Erbschaft haben ausgeschlagen:

- die Schwester des Erblassers, E.P. geborene B. (Bl. 1 der Beiakte 18 VI 1441/09), sowie deren Kinder U.M.B, P.U.B. (Bl. 37 der Beiakte 18 VI 1441/09), B.A.B. (Bl. 41 der Beiakte 18 VI 1441/09) und S.A.B. (Bl. 40 der Beiakte 18 VI 1441/09), Letzterer hat gemeinsam mit seiner Ehefrau Da.B. zu Protokoll der Rechtspflegerin beim Nachlassgericht die Erbschaft auch ausgeschlagen für das minderjährige Kind N.B. (Bl. 40 der Beiakte 18 VI 1441/09),

- der Bruder des Erblassers, W.B. – Vater der Do.B. – (Erklärung vom 7.8.2009, Bl. 4 der Beiakte 18 VI 1441/09), und dessen Tochter K.R. (Bl. 34 der Beiakte 18 VI 1441/09),

- der Sohn der vorverstorbenen Schwester L.W. geborene B., Dr. W. W.; dieser hat gemeinsam mit seiner Ehefrau C.Br. die Erbschaft auch ausgeschlagen für den minderjährigen Sohn J.K.Br. (Bl. 12 der Beiakte 18 VI 1441/09).

Für die Tochter Do.B. des Bruders des Erblassers W.B. ist eine Betreuung eingerichtet. Betreuer sind die Eltern (W.B. und T.B.), unter anderem für die Aufgabenkreise, Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten (Bestallungsurkunden des Amtsgerichts Ottweiler, 9-XII-321-04, Bl. 10, 18 der Beiakte 18 VI 1441/09).

Die Eltern der Do.B. haben mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 7.8.2009 und vom 25.8.2009 das Erbe für ihre Tochter ausgeschlagen. Der Notar hat im Erbausschlagungsverfahren mit Schreiben vom 10.8.2009 und vom 25.8.2009 zunächst einfache Ablichtungen der Ausschlagungserklärungen zur Akte gereicht (Bl. 6, 8, 14, 16 der Beiakte18 VI 1441/09). In dem Schreiben hat er darauf hingewiesen, dass mit gleicher Post eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt worden sei und dass das Original der Ausschlagungserklärungen zusammen mit der Genehmigung übersandt werde. Das Nachlassgericht hat mit Schreiben vom 28.8.2009 aufgefordert, Ausfertigungen der Ausschlagungserklärungen vorzulegen "zur Wahrung der Form und Frist" (Bl. 18 Rs. der Beiakte 18 VI 1441/09). Der Notar kam dem am 16.9.2009 nach (Bl. 23 ff. der Beiakte 18 VI 1441/09). Mit weiterer Verfügung vom 5.10.2009 (Bl. 33 Rs. der Beiakte 18 VI 1441/09) wurde der Notar vom Nachlassgericht erneut angeschrieben; er solle die Originale der Ausschlagungserklärungen einreichen, man habe versehentlich zuvor nur Ausfertigungen angefordert. Der Notar äußerte sich unter dem 13.10.2009 und wies erneut darauf hin, dass die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung beantragt sei und die Originalerklärungen zur Erbschaftsausschlagung nach Erhalt der Genehmigungen unaufgefordert übersandt würden (Bl. 36 d. A.). Am 30.11.2009 reichte der Notar die urschriftlichen Ausschlagungserklärungen zur Akte (Bl. 43-50 der Beiakte 18 VI 1441/09). Das Amtsgericht Neunkirchen genehmigte die Erbausschlagung des W.B. und der T.B. für ihre Tochter Do.B. mit Beschluss vom 31.3.2010, welcher dem Notar am 8.4.2010 zuging und einen Tag später ans Amtsgericht weitergeleitet wurde (Bl. 59, 60 der Beiakte 18 VI 1441/09).

Die Erbschaft wurde angenommen von den weiteren fünf Geschwistern. Vier von ihnen haben mit notarieller Urkunde des Notars T.R. vom 27.4.2010 (Urkunde Nr. 441/10, Bl. 2 d. A.) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, in welchem sie und ihr Bruder E.H.B. als Miterben zu je 1/5 ausgewiesen sein sollten (Bl. 4, 5 d. A.). Der Miterbe E.H.B. hat sich hiermit einverstanden erklärt (Bl. 18 d. A.)

Mit Schreiben vom 15.6.2010 hat das Nachlassgericht den Notar darauf hingewiesen, dass die Ausschlagungserklärungen der Eheleute W. und T.B. als Betreuer der Do.B. nur in einfacher Kopie vorgelegt worden seien und dass die Erbausschlagung außerdem eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erfordere. Diese Fehler seien durch die spätere Einreichung der Ausschlagungserklärungen nebst betreuungsgerichtlicher Genehmigung nicht heilbar gewesen (Bl. 19 d. A.). Des Weiteren wurde unter anderem eine Geburtsurkunde der N.B. und einer Heiratsurkunde der Eheleute B. ("zum Nachweis des Sorgerechts") angefordert (Bl. 20 d. A.).

Der Notar hat mit Schreiben vom 25.6.2010 eine Geburtsurkunde der N.B. (vormals J.) zur Akte gereicht, aus welcher der Kindesvater nicht hervorgeht (Bl. 29, 31 d. A.). Außerdem hat er eine Heiratsurkunde der Da.J. und des S.A.B. vom 12.12.1995 übersandt (Bl. 32 d. A.).

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Saarbrücken hat den Erbscheinsantrag am 25.8.2010 zurückgewiesen (Bl. 39 d. A.). Es hat die Erbausschlagung der Eheleute W. und T.B. für ihre Tochter D.B. für unwirksam gehalten, weil die Erklärungen innerhalb der Ausschlagungsfrist nicht in der vorgeschriebenen Form bei Gericht vorgelegt worden seien. Ferner hat es die Erbausschlagung für die N.B. beanstandet, da das gemeinsame Sorgerecht der Eltern S.B. und Da.B. nicht nachgewiesen sei (Bl. 40 d. A.).

Die Antragsteller haben, vertreten durch den Notar, am 17.9.2010 gegen die Ablehnung ihres Erbscheinsantrags Beschwerde eingelegt (Bl. 51 d. A.). Sie sind der Ansicht, die – nach der Erbausschlagung ihres Vaters vom 7.8.2009 zunächst Erbin gewordene – Beteiligte Do.B. habe die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen. Der Lauf der Ausschlagungsfrist sei nach §§ 1944 Abs. 2 S. 3, 206, § 209 BGB durch höhere Gewalt, nämlich die Zeitverzögerung wegen des betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens, gehemmt gewesen (Bl. 52 d. A.).

Die Antragsteller wenden sich auch gegen die vom Nachlassgericht angenommene Unwirksamkeit der Ausschlagung der N.B.. Zum gemeinsamen Sorgerecht berufen sie sich auf die nach der Geburt des Kindes erfolgte Heirat der Eltern am 12.12.1995 (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB, Bl. 54 d. A.).

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Saarbrücken hat der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen (Bl. 57 d. A.) und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet.

1.

Die Beschwerde ist unter Anwendung der Vorschriften des FamFG zu entscheiden. Der Erbscheinsantrag datiert vom April 2010. Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG gelten für nach dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren bzw. solche, deren Einleitung nach diesem Datum beantragt worden ist, die nach Inkrafttreten des Reformgesetzes maßgeblichen Vorschriften.

Die am 17.9.2010 eingegangene Beschwerde gegen den am 1.9.2010 bzw. 2.9.2010 zugestellten Beschluss ist gemäß § 58 FamFG statthaft und innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt. Das Saarländische Oberlandesgericht ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG für die Entscheidung zuständig.

2.

Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

a.

Die Rechtpflegerin war trotz § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG für die Entscheidung funktionell zuständig.

Nach § 3 Nr. 2c RPflG nimmt der Rechtspfleger die Geschäfte des Amtsgerichts in Nachlasssachen war, soweit die §§ 14 bis 19b RPflG nichts anderes bestimmen. § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG behält die Erteilung von Erbscheinen dem Richter vor, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Hier hatte der Erblasser mit seiner damaligen Ehefrau T.B. am 28.3.1995 vor dem Notar R. in S. (Urkunde Nr. .../...) einen Erbvertrag geschlossen. Allein der Umstand, dass dieser durch die spätere Ehescheidung (Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.4.2008, 40 F 339/07 S) nach § 2077 Abs. 1 BGB unwirksam wurde, ändert an der Zuständigkeit des Richters zunächst nichts, weil § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG an die bloße Existenz einer letztwilligen Verfügung ungeachtet ihrer Wirksamkeit anknüpft (siehe Rellermeyer in: Arnold/Meyer-Stolte, Rechtspflegergesetz, 7. Aufl. 2009, § 16 Rdn. 33; Jung, RPfleger 2002, 543). Die Rechtpflegerin wurde indessen dadurch zuständig, dass die Nachlassrichterin die Erteilung des Erbscheins nach § 16 Abs. 2 RPflG auf sie übertragen hat (siehe Verfügung und Vermerk vom 3.5.2010 und vom 5.5.2010, Bl. 15 Rs., Bl. 16 d. A.).

b.

Die von der Rechtpflegerin im angefochtenen Beschluss dargelegten Hindernisse für die Erteilung des Erbscheins bestehen nicht.

(1)

Die Ausschlagung der Erbschaft durch die von ihren Eltern als Betreuern vertretene Do.B. scheiterte nicht daran, dass innerhalb der Ausschlagungsfrist keine Originale der Ausschlagungserklärungen vorgelegt wurden.

(a)

Die Form der Ausschlagung ist in § 1945 Abs. 1 BGB geregelt. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und ist zur dortigen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Da die notarielle Beurkundung gemäß § 129 Abs. 2 BGB eine vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung ersetzt, waren die vom Notar beurkundeten Erklärungen der Betreuer der Do.B. vom 7.8.2009 und vom 25.8.2009 formgerecht (vgl. zur notariellen Beurkundung von Ausschlagungserklärungen Siegmann/Höger in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 18, 2009, § 1945 Rdn. 3). Sie wurden als solche jedoch zunächst nicht gegenüber dem richtigen Adressaten, dem Nachlassgericht, abgegeben. Das hat der Notar aber entsprechend der Aufforderung vom 28.8.2009 nachgeholt, indem er Ausfertigungen der notariellen Erklärungen am 16.9.2009 zur Erbausschlagungsakte gereicht hat (Bl. 23 ff. der Beiakte 18 VI 1441/09). Damit war den Erfordernissen des § 1945 Abs. 1 BGB entgegen der Ansicht der Rechtpflegerin, die mit Verfügung vom 5.10.2009 die Originale verlangte, Genüge getan. Das folgt aus § 47 BeurkG, der die Ausfertigung einer notariellen Niederschrift der Urschrift im Rechtsverkehr ausdrücklich gleichstellt (siehe für § 19 GBO – explizit – OLG Köln, Beschl. v. 9.7.2001 – 2 Wx 42/01 –; für § 781 BGB – implizit – OLG Koblenz, Beschl. v. 18.3.2005 – 3 W 87/05 –; auch OLG Celle, Urt. v. 15.10.1999 – 4 U 64/99 –; OLG Hamm, NJW 1982, 1002). Bedenken dahin, dass die Ausschlagung der Erbschaft vom den Eltern der Betreuten übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht erfasst sein könnte, hat der Senat nicht (hierzu Bieg in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1896 Rdn. 70; str.; offen gelassen in BayObLG, FamRZ 1998 ,642).

(b)

Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB war gewahrt. Die Frist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Das war hier frühestens an dem Tag, an welchem die Betreute wegen der Ausschlagung ihres Vaters ihrerseits Erbin wurde, mithin am 7.8.2009. Am 16.9.2009 – zwei Tage vor dem Ablauf der sechswöchigen Frist – hat das Nachlassgericht die Ausfertigungen der Ausschlagungserklärungen erhalten. Allerdings waren diese Erklärungen wegen der noch ausstehenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 1822 Nr. 2, 1831 Satz 1, 1908i BGB unwirksam. Diese Unwirksamkeit wurde auch nicht dadurch geheilt, dass die Genehmigung innerhalb der regulären Ausschlagungsfrist entsprechend § 1945 Abs. 3 S. 2 BGB beim Nachlassgericht nachgereicht worden wäre (hierzu Ivo, ZEV 2002, 309, 313/314; Weidlich in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1945 Rdn. 6; BayObLG, RPfleger 1983, 482). Sie ist dort erst am 9.4.2010 eingegangen.

Gleichwohl war die Ausschlagung nicht verfristet. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Notars zur Frage der Hemmung. § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB verweist auf § 206 BGB. Danach ist die Verjährung gehemmt, solange eine Rechtsverfolgung an höherer Gewalt scheitert. Höhere Gewalt im Sinn dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten (BayObLG, FamRZ 1998 ,642). Das ist bei einer genehmigungsbedürftigen Ausschlagung der Fall, wenn die Genehmigung rechtzeitig beantragt wurde, sich ihre Erteilung indes verzögert hat (Leipold in: MünchKomm BGB, 5. Aufl. 2010, § 1944 Rdn. 23; Weidlich in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1945 Rdn. 6; Ivo, ZEV 2002, 309, 313/314). Denn die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens liegt nicht in der Hand des Antragstellers. Hier hat der Notar die betreuungsgerichtliche Genehmigung ausweislich seines Schreibens vom 10.8.2009 (Bl. 6 der Beiakte 18 VI 1441/09) am selben Tag, mithin drei Tage nach dem Anfall der Erbschaft, beim Betreuungsgericht beantragt. Sie wurde mit Beschluss vom 31.3.2010 erteilt, ging ihm am 8.4.2010 zu und wurde einen Tag später an das Nachlassgericht weitergeleitet. Die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bis zum Zugang der Genehmigungsentscheidung verstrichen ist, ist gemäß § 209 BGB in die sechswöchige Frist des § 1944 Abs. 1 BGB nicht einzurechnen. Selbst wenn man die Hemmung nicht schon ab dem Beginn des Genehmigungsverfahrens einsetzen lassen wollte, sondern erst zu dem Zeitpunkt, in welchem der Notar die Ausfertigungen der Ausschlagungserklärungen dem Nachlassgericht vorgelegt hat (dem 16.9.2009), wären noch zwei Tage bis zum Fristende verblieben. Die Hemmung endete (erst) mit der Bekanntmachung der Genehmigung am 8.4.2010 (vgl. Ivo, ZEV 2002, 309, 313/314) und war deshalb selbst unter dieser Prämisse zum Zeitpunkt der Übersendung an das Nachlassgericht am 9.4.2010 noch nicht verstrichen.

(2)

Der angefochtene Beschluss geht des Weiteren zu Unrecht davon aus, die Ausschlagung des Kindes N.B. scheitere am fehlenden Nachweis eines gemeinsamen Sorgerechts der die Ausschlagung erklärenden Eltern. Zwar ist in der Geburtsurkunde der N.B. der Kindesvater nicht eingetragenen. Allerdings habe S.A.B und Da.B. geb. J. nach der Geburt des Kindes ausweislich der auf Anforderung der Rechtpflegerin zur Akte gereichten Heiratsurkunde (Bl. 32 d. A.) am 12.12.1995 die Ehe geschlossen. Dadurch kam § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Tragen, und die Heirat der Eltern begründete kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge. Für den Fall, dass Herr S.A.B. nicht der Vater der N.B. sein sollte, weist der Notar zu Recht darauf hin, dass unter dieser Prämisse eine Ausschlagung der dann mit dem Erblasser gar nicht verwandten N.B. ohnehin nicht vonnöten wäre.

Die Ausschlagung bedurfte gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, weil die N.B. erst infolge der Ausschlagung ihres Vaters zur Erbin berufen war (hierzu Weidlich in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1945 Rdn. 6).

3.

Der Senat weist die Sache in – zumindest entsprechender – Anwendung des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Amtsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung des Erbscheinsantrags zurück. Das Nachlassgericht hat seine ablehnende Entscheidung auf die oben dargestellten beiden Zurückweisungsgründe gestützt, im Übrigen nicht in der gebotenen Weise umfassend in der Sache entschieden (zur Möglichkeit der Zurückweisung in solchen Fällen über den Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG hinaus Unger in: Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 69 FamFG Rdn. 16). Eine Verzögerung des Verfahrens steht hierdurch nicht zu befürchten, weil der Senat die erforderlichen Schritte nicht zügiger vornehmen könnte als das Amtsgericht (zu dieser Erwägung bei einer Zurückverweisung wegen nicht ordnungsgemäßer Abhilfeentscheidung siehe auch OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.10.2010 – 3 Wx 115/10 –).

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(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten

1.
die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
2.
die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
3.
die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
4.
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
7.
die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

(3) Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:

1.
die Erteilung eines Erbscheins;
2.
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses;
3.
die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
Der Rechtspfleger ist an die ihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden.

Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

1.
in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
a)
Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b)
den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie den Verfahren nach § 84 Absatz 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
c)
Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
d)
Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes,
e)
(weggefallen)
f)
Urkundssachen einschließlich der Entgegennahme der Erklärung,
g)
Verschollenheitssachen,
h)
Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie Sachen des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
i)
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,
k)
Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verteilungsverfahren durchzuführen sind,
l)
Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsversteigerung nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen sind,
m)
Verteilungsverfahren nach § 75 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes, § 54 Absatz 3 des Landbeschaffungsgesetzes, § 119 Absatz 3 des Baugesetzbuchs und § 94 Absatz 4 des Bundesberggesetzes;
2.
vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
a)
Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b)
Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
c)
Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
d)
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
e)
Verfahren nach der Insolvenzordnung,
f)
(weggefallen)
g)
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1; L 350 vom 6.12.2014, S. 15), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1792 (ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 35) geändert worden ist, Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/353 (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist, Verfahren nach den Artikeln 102 und 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535),
h)
Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung,
i)
Verfahren nach § 33 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) über die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, über die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift sowie über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses;
3.
die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte
a)
in Verfahren nach der Zivilprozessordnung,
b)
in Festsetzungsverfahren,
c)
des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,
d)
in Verfahren vor dem Bundespatentgericht,
e)
auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen,
f)
auf dem Gebiet der Beratungshilfe,
g)
auf dem Gebiet der Familiensachen,
h)
in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
die in den §§ 29 und 31 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte
a)
im internationalen Rechtsverkehr,
b)
(weggefallen)
c)
der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln.

(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten

1.
die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
2.
die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
3.
die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
4.
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
7.
die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

(3) Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:

1.
die Erteilung eines Erbscheins;
2.
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses;
3.
die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
Der Rechtspfleger ist an die ihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden.

(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.

(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.

(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten

1.
die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
2.
die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
3.
die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
4.
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
7.
die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

(3) Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:

1.
die Erteilung eines Erbscheins;
2.
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses;
3.
die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
Der Rechtspfleger ist an die ihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden.

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.