Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Feb. 2014 - 1 W 1/14

14.02.2014

Tenor

I. Auf die (sofortige) Beschwerde der Antragsgegner zu 1. bis 4. wird der Abhilfebeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.11.2013 dahin abgeändert, dass die in Ziff. V getroffene Kostenentscheidung aufgehoben wird.

II. Ohne Kosten

Gründe

I.

Der Antragsteller hat in vorliegendem selbständigen Beweisverfahren, mit dem er eine vorprozessuale Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen im Rahmen von Behandlungsmaßnahmen der Antragsgegner erlittenen Gesundheitsschaden durch einen Sachverständigen anstrebt, sofortige Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.8.2013 (GA 126 bis 129) eingelegt, soweit das Landgericht in Ziff. IV. Beweiserhebungen zu von ihm benannten weiteren Beweisthemen abgelehnt hat. Der Beschluss enthielt keine Kostenentscheidung.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Beweisbeschluss vom 22.8.2013 mit Abhilfebeschluss vom 21.11.2013 wie vom Antragsteller beantragt ergänzt und den Antragsgegnern in Ziff. V des Tenors die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gegen die in Ziff. V getroffene Kostenentscheidung richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte (sofortige) Beschwerde der Antragsgegner zu 1. bis 4., die den Standpunkt vertreten, eine Kostenentscheidung habe nicht erfolgen dürfen. Da in der Ausgangsentscheidung vom 22.8.2013 keine Kostenentscheidung veranlasst gewesen sei, gelte Gleiches auch für die auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers getroffene Abhilfeentscheidung. Eine Kostenentscheidung sei im selbständigen Beweisverfahren nur erforderlich, wenn der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens insgesamt zurückgewiesen oder zurückgenommen werde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

Der Antragsteller verteidigt die Kostenentscheidung. Er hält die Beschwerde nach § 99 Abs.1 ZPO für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

II.

Die gegen die in dem Abhilfebeschluss vom 21.11.2013 enthaltene Kostenentscheidung eingelegte (sofortige) Beschwerde der hierdurch beschwerten Antragsgegner zu 1. bis 4. ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers § 99 Abs.1 ZPO nicht entgegen.

Die Vorschrift gilt für alle mit einem Rechtsmittel (Berufung, Revision, Beschwerde) anfechtbaren richterlichen Entscheidungen und sowohl für Urteile als auch für Beschlüsse (Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. Rn. 2, 3 zu § 99). § 99 Abs.1 ZPO schließtin der Regel jede Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkt aus, die nicht in Verbindung mit einem Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgt.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass gegen die Abhilfeentscheidung kein Rechtsmittel statthaft wäre. Zwar hat der uneingeschränkte Abhilfebeschluss die Beschwer des Antragstellers beseitigt, so dass der Beschluss für ihn unanfechtbar ist. Die Antragsgegner waren durch die Abhilfeentscheidung jedoch beschwert und konnten hiergegen Beschwerde einlegen (Zöller-Heßler a.a.O. Rn. 15).

Nach dem Sinn und Zweck der Rechtsmittelsperre des § 99 Abs.1 ZPO, die verhindern soll, dass das Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, ist neben der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels weitere Voraussetzung, dass ein solcheszur Hauptsache zulässig eingelegt worden ist (dieses würde auch die zugehörige Kostenentscheidung ergreifen).

Wird ein Rechtsmittel in der Hauptsache uneingeschränkt eingelegt, darf dessen Zulässigkeit nicht mit der Erwägung angezweifelt werden, dem Rechtsmittelführer gehe es mit dem zur Hauptsache eingelegten Rechtsmittel in Wahrheit nur darum, eine Korrektur der Kostenentscheidung zu ermöglichen (BGH JR 1976, 246; Zöller-Herget, ZPO, a.a.O. Rn.4).

Vorliegend haben die Antragsgegner zu 1. bis 4. die Beschwerde mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.2013 indes ausdrücklich nur gegen Ziff. V des Abhilfebeschlusses vom 21.11.2013 und damit gegen die Kostenentscheidung eingelegt, weshalb es sich um eine isolierte Beschwerde gegen den Kostenpunkt handelt, die eigentlich nach § 99 Abs.1 ZPO unzulässig wäre.

2. In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur sind jedoch Ausnahmen anerkannt (vgl. hierzu Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. Rn. 1 zu § 99), die den Anwendungsbereich des § 99 Abs.1 ZPO einschränken.

Über die im Gesetz - etwa für das Anerkenntnisurteil, die Entscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache, den Kostenbeschluss nach Klagerücknahme - geregelten Ausnahmen hinaus gelangt § 99 Abs.1 ZPO nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten und vom Senat geteilten Auffassung auch dann nicht zur Anwendung, wenn eine Kostenentscheidung in der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht hätte ergehen dürfen (OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 943; OLG Düsseldorf MDR 1990, 832; OLG Frankfurt NJW 1975, 742; OLG Dresden FamRZ 2000, 34; OLG Stuttgart NJW 1963, 1015; Stein/Jonas a.a.O. Rn. 4 zu § 99). So verhält es sich im zu beurteilenden Fall:

Im rechtlichen Ansatz zutreffend stellt das Landgericht fest, dass in Fällen, in denen das Erstgericht einer Beschwerde - wie hier - in vollem Umfang abhilft und die Beschwerde sich damit erledigt, das Gericht grundsätzlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat (Zöller-Heßler a.a.O. Rn. 15 zu § 572). Richtig ist allerdings auch, dass eine Kostenentscheidung zu unterbleiben hat, wo außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (z.B. bei Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren). Eine Kostenentscheidung darf ferner dann nicht ergehen, wenn die Ausgangsentscheidung keine Kostenentscheidung enthalten durfte (Stein/Jonas/Jacobs, a.a.O. Rn. 48 zu § 572 mwN; Musielak-Ball, ZPO, 10. Aufl. Rn. 24 zu § 572). In diesen Fällen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ebenfalls Teil der Kosten des Rechtsstreits, die nach §§ 91 ff. ZPO der in der Hauptsache unterlegenen Partei aufzuerlegen sind, mag diese auch im Beschwerdeverfahren obsiegt haben (Mü-Ko-Lipp, ZPO, 4. Aufl. Rn. 40 zu § 572; Musielak a.a.O.; Stein/Jonas a.a.O.).

Im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 f. ZPO ergeht in der Regel keine Kostenentscheidung. Denn die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des Rechtsstreits und die Kostenlast richtet sich nach der Kostenentscheidung im Hauptverfahren, wenn Letzteres durch ein Urteil abgeschlossen wird (Mü-Ko-Schulz, a.a.O. Rn. 25 zu § 91; Musielak-Lackmann, a.a.O. Rn. 65 zu § 91).

Raum für eine isolierte Kostenentscheidung besteht im selbständigen Beweisverfahren nur, wenn kein Hauptsacheprozess durchgeführt wird, z.B. weil der Antragsteller nicht in einer gemäß § 494 a Abs.1 ZPO bestimmten Frist Klage erhebt. Dann sind ihm nach § 494 a Abs.2 S.1 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsprechung und Schrifttum gehen davon aus, dass eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren in entsprechender Anwendung von § 91 Abs.1 ZPO auch dann zu treffen ist, wenn der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen oder (dann in entsprechender Anwendung von § 269 Abs.3 S.2 ZPO), wenn er zurückgenommen wird und es deshalb weder einen Hauptsacheprozess gibt, in dem über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden kann, noch die Möglichkeit einer Kostenentscheidung nach § 494 a Abs.2 ZPO eröffnet ist (BGH MDR 1983, 204; OLG Celle NJW-RR 2010, 1676, 1677; OLG Koblenz MDR 2000, 478; OLG Karlsruhe MDR 2000, 975, 976; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. Rn. 13 zu § 91 Stichwort: selbständiges Beweisverfahren mwN; Mü-Ko-Schulz a.a.O.; für Fälle der Antragsrücknahme vgl. BGH MDR 2005, 227).

Der Streitfall weist, was das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, die Besonderheit auf, dass der Antrag des Antragstellers nicht etwa vollständig, sondern nur teilweise zurückgewiesen wurde.

Eine „Teilkostenentscheidung“ wäre in dem selbständigen Beweisverfahren jedoch nicht zulässig, da die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens wie dargelegt zu denen des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören, auch wenn den Anträgen des Antragstellers zunächst nicht vollumfänglich entsprochen wurde. Im Übrigen stünde einer „Teilkostenentscheidung“ der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entgegen.

Bei der Regelung in § 494 a Abs.2 ZPO und der von Judikatur und Literatur bei vollständiger Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrages befürworteten entsprechenden Anwendung des § 91 Abs.1 bzw. § 269 Abs.3 S.2 ZPO handelt es sich nämlich umAusnahmen, die ihre Rechtfertigung darin finden, dass ein Hauptsacheverfahren nicht mehr stattfindet (wie hier für die teilweise Antragsrücknahme OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 1679; OLG Koblenz NJOZ 2006, 395).

Da im zu entscheidenden Fall mit einem Hauptsacheverfahren noch zu rechnen ist, hatte eine Kostenentscheidung zu unterbleiben.

Die Kostenbeschwer des § 567 Abs.2 ZPO von mehr als 200 EUR ist nach den im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 6.12.2013 angestellten Berechnungen (GA 229, 230) ebenfalls erreicht.

Da ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall von § 99 Abs.1 ZPO vorliegt, eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung mithin zulässig und die Beschwerde auch begründet ist, war der Abhilfebeschluss auf die (sofortige) Beschwerde der Antragsgegner zu 1. bis 4. im Kostenpunkt aufzuheben.

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Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Feb. 2014 - 1 W 1/14 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

Referenzen

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.