Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 17. Aug. 2004 - 8 UF 266/03

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2004:0817.8UF266.03.0A
bei uns veröffentlicht am17.08.2004

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 19. November 2003 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen noch folgenden Unterhalt zu zahlen:

1. an die Klägerin zu 1)

a) ab April 2003 monatlich weitere 102,- €,

b) von Juli bis November 2003 monatlich weitere 114,- €,

c) ab September 2004 monatlich 800,- €,

davon 154,- € Krankenversicherungsunterhalt;

2.2. an die Klägerin zu 2) ab September 2004 monatlich 405,- €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte hatten   1998 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammt die Tochter Le. (Klägerin zu 2), geboren ... 1998. Die Klägerin zu 1) hat eine weitere Tochter aus erster Ehe. Sie bewohnt seit der Trennung der Parteien eine Wohnung in E.. Sie ist Eigentümerin eines Pferdes, welches bisher auf dem Hof des Zeugen R. in E. untergestellt war. Zu diesem Zeugen unterhält sie eine Beziehung, aus der die 2003 geborene Tochter La. hervorgegangen ist.

2

Der Beklagte ist Diplomingenieur. Er hat sich im Jahre 2000 selbständig gemacht. Er zahlt seit April 2003 monatlich insgesamt 1500 € Ehegatten- und Kindesunterhalt an die Klägerin zu 1), seit Februar 2004 monatlich 1300 €.

3

Die Ehe der Parteien ist seit dem 28. März 2003 rechtskräftig geschieden (23 (19) F 559/02).

4

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 13 der Düsseldorfer Tabelle sowie Ehegattenunterhalt von monatlich 1428 € Elementar, 493 € Altersvorsorge und 244 € Krankenvorsorge ab April 2003 verlangt.

5

Der Beklagte hat den Kindesunterhalt anerkannt, im Übrigen Klagabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, dass Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) wegen der Beziehung zu dem Zeugen R. jedenfalls teilweise verwirkt seien.

6

Das Familiengericht hat den Beklagten wegen des Kindesunterhalts antragsgemäß verurteilt und hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zur Zahlung von 2150 € monatlich für die Zeit von Juni bis Juli 2003 sowie ab Juli 2003 (gemeint ist August 2003) monatlich 2139 €, jeweils einschließlich Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt.

7

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, die sich nicht gegen die Zahlung von Kindesunterhalt wendet. Er macht geltend, die Klägerin zu 1) unterhalte eine feste soziale Beziehung zu dem Zeugen R.. Da aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen sei, gelte nicht die Mindestdauer von drei Jahren. Eine häusliche Gemeinschaft sei ebenfalls nicht notwendig für die Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB. Die Klägerin zu 1) und der Zeuge wohnten in einem Dorf. Sie habe jetzt einen Unterhaltsanspruch gegen ihn. Es werde bestritten, dass der Zeuge nicht leistungsfähig sei.

8

Der Beklagte beantragt,

9

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Verurteilung zum Ehegattenunterhalt über freiwillige Zahlungen hinausgeht, für die Zeit ab August 2004 soweit monatlich mehr als 800 € verlangt würden.

10

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Der Senat hat die Parteien im Termin vom 20. Juli 2004 gehört.

13

Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen begründet. Er schuldet der Klägerin zu 1) nachehelichen Unterhalt in geringerer Höhe als vom Familiengericht angenommen.

14

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) ergibt sich aus § 1570 BGB, weil sie ein gemeinsames minderjähriges Kind der Parteien betreut. Die Klägerin ist unterhaltsbedürftig, denn sie hat kein eigenes Einkommen. Allerdings ist der Unterhalt aus Billigkeitsgründen ab Dezember 2003 zu kürzen.

15

Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bemisst sich grundsätzlich nach dem Einkommen des Beklagten, welches dieser aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Maßgeblich sind die Gewinne des Beklagten im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts sind dabei die Ansparabschreibungen nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2004, 1177). Im vorliegenden Falle ist es auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil die in den Jahren 2001 und 2002 vorgenommenen Ansparabschreibungen im Jahre 2003 aufgelöst worden sind. Im Ergebnis wirken sich diese Rücklagen dann auf die Höhe der Gewinne in den Jahren 2001 bis 2003 nicht aus.

16

Abzusetzen sind die für die Jahre 2001 bis 2003 festgesetzten Einkommensteuern, die nunmehr nachgewiesen sind. Abzusetzen sind weiterhin Vorsorgeaufwendungen des Beklagten einschließlich eines für die Klägerin gezahlten Lebensversicherungsbeitrages sowie der Kindesunterhalt in der anerkannten Höhe nach der Einkommensgruppe 13 der Düsseldorfer Tabelle.

17

Auf Seiten der Klägerin ist der monatliche Krankenversicherungsbeitrag inzwischen ebenfalls belegt, er ist niedriger als vom Familiengericht angenommen.

18

Gemäß § 1578 Abs. 3 BGB hat die Klägerin zu 1) bis einschließlich November 2003 einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, danach nicht mehr, weil der gekürzte Unterhalt unter dem kleinen Selbstbehalt liegt.

19

Es ergibt sich dann folgende Unterhaltsberechnung:

20

April bis Juni 2003

21

Einkommen des Beklagten

22
2001 Gewinn 46 083,00 €
2002 80 250,00 €
2003  66 611,00 €
insgesamt 192 944,00 €
Festgesetzte Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag für
2001 5 693,00 €
2002 27 534,00 €
2003  20 451,00 €
Es verbleiben dann 139 266,00 €,
im Monatsdurchschnitt (: 36) 3868,50 €
abzgl. Krankenversicherung 431,26 €
abzgl. Pflegeversicherung  58,66 €
abzgl. Lebensversicherungsprämie für die Klägerin 147,97 €
abzgl. Lebensversicherungsprämie des Beklagten   336,00 €
verbleiben 2894,61 €
Kindesunterhalt 376,00 €
Krankenversicherung der Klägerin   146,12 €
verbleiben 2372,49 €
3/7-Quote 1016,79 €
Zuschlag laut Bremer Tabelle 24 % 244,03 €
Bruttobemessungsbetrag für den Vorsorgeunterhalt 1260,82 €
Vorsorgeunterhalt (19,5 %) 245,86 €
Neuberechnung des Elementarunterhalts:
anrechenbares Einkommen des Beklagten wie oben 2372,49 €
abzgl. Vorsorgeunterhalt   245,86 €
verbleiben 2126,63 €
3/7-Quote 911,42 €
zzgl. Krankenversicherung 146,12 €
zzgl. Altersvorsorge 245,86 €
zzgl. Kindesunterhalt Zahlbetrag   299,00 €
insgesamt zu zahlen 1602,40 €.
Gezahlt hat der Beklagte 1500,00 €,
so dass noch 102,40 €
23

verbleiben. Mangels Zahlungsbestimmung ist davon auszugehen, dass von der freiwilligen Zahlung des Beklagten zunächst der Kindesunterhalt und danach die Vorsorgeaufwendungen der Klägerin abgedeckt werden sollen, so dass dann noch ein restlicher Elementarunterhaltsanspruch von 102,40 €, gerundet 102 € verbleibt.

24

Juli bis November 2003

25

Nunmehr ist der Kindesunterhalt höher.

26
Monatliches Nettoeinkommen des Beklagten wie oben 2894,61 €
Kindesunterhalt 398,00 €
Krankenversicherung der Klägerin   146,12 €
verbleiben 2350,49 €
3/7-Quote 1007,36 €
Zuschlag laut Bremer Tabelle 24 % 241,77 €
Bruttobemessungsbetrag 1249,12 €
Vorsorgeunterhalt (19,5 %) 243,58 €
Neuberechnung des Elementarunterhalts:
anrechenbares Einkommen des Beklagten wie oben 2350,49 €
abzgl. Vorsorgeunterhalt   243,58 €
verbleiben 2106,91 €
3/7-Quote 902,97 €
zzgl. Krankenversicherung 146,12 €
zzgl. Altersvorsorge 243,58 €
zzgl. Kindesunterhalt Zahlbetrag   321,00 €
insgesamt 1613,67 €
gezahlt hat der Beklagte 1500,00 €
restlicher Elementarunterhalt für die Klägerin zu 1) 113,67 €.

27

Ab Dezember 2003 ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) auf eine 2/7-Quote zu kürzen. Dabei kann es offen bleiben, ob die Klägerin aufgrund der Geburt des Kindes La. nunmehr einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1615l BGB gegen den Vater dieses Kindes hat - seine Leistungsfähigkeit ist zwischen den Parteien streitig -, in jedem Falle ist eine Unterhaltskürzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 1579 Nr. 7 BGB geboten. Denn die Klägerin unterhält seit Ende des Jahres 2001 eine feste Beziehung zu dem Zeugen R., aus der im Dezember 2003 ein Kind hervorgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verfestigung der nichtehelichen Beziehung in der Regel nach zwei bis drei Jahren anzunehmen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die Beziehung dauert schon mehr als zwei Jahre, ihre Intensität ergibt sich insbesondere aus der Geburt des Kindes La.. Dass die Klägerin zu 1) nicht mit ihrem neuen Lebenspartner unter einem Dach zusammenlebt, ändert daran nichts. Auch kommt es auf die Leistungsfähigkeit des Lebenspartners nicht an, wenn die Fortdauer der Unterhaltspflicht wegen der eheähnlichen Verfestigung der neuen Gemeinschaft für den früheren Ehegatten unzumutbar ist (im Einzelnen Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1579 Rdnr. 37). Das ist hier insbesondere im Hinblick auf die Geburt des Kindes La. jetzt der Fall. Ausgehend von der vorherigen Unterhaltsberechnung ergibt sich für Dezember 2003 für die Klägerin zu 1) nur noch eine Unterhaltsquote (2/7) von

28
671,57 €.
Hinzu kommt der Krankenversicherungsbeitrag von 146,12 €,
so dass sich noch ein Zahlbetrag von 817,69 €
für sie ergibt. Hinzu kommt der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt in Höhe von  321,00 €,
so dass der Beklagte insgesamt 1138,69 €
29

zu zahlen hat. Tatsächlich hat er in dieser Zeit 1500 € an die Klägerin zu 1) gezahlt, so dass kein restlicher Unterhaltsanspruch verbleibt. Gleiches gilt auch für die Zeit ab 2004:

30
monatliches Nettoeinkommen des Beklagten 3868,50 €
abzgl. Krankenversicherung 435,94 €
abzgl. Pflegeversicherung 59,28 €
abzgl. Lebensversicherungsprämie für die Klägerin 147,97 €
abzgl. Lebensversicherungsprämie des Beklagten   336,00 €
verbleiben 2889,31 €
Kindesunterhalt 398,00 €
Krankenversicherung der Klägerin   154,00 €
anrechenbar 2337,31 €
2/7-Quote 667,81 €
zzgl. Krankenversicherungsbeitrag  154,00 €
Zahlbetrag für die Klägerin zu 1) 821,81 €
zzgl. Kindesunterhalt Zahlbetrag  321,00 €
insgesamt zu zahlen 1142,81 €.
31

Der Beklagte hat bis Januar 2004 1500 € gezahlt, ab Februar 1300 € monatlich. Es verbleibt also kein restlicher Unterhalt.

32

Ab Juli 2004 ist der Kindesunterhalt höher und beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensgruppe 13) jetzt 482 €. Dadurch verringert sich das

33
anrechenbare Einkommen des Beklagten auf 2253,31 €,
die 2/7-Quote für die Klägerin zu 1) beträgt 643,81 €
zzgl. Krankenversicherung  154,00 €
Unterhalt insgesamt 797,81 €
zzgl. Kindesunterhalt Zahlbetrag  405,00 €
insgesamt zu zahlen 1202,81 €.
34

Der Beklagte hat weiterhin monatlich 1300 € gezahlt, so dass er bis einschließlich August 2004 keinen weiteren Unterhalt schuldet. Ab September hat er an die Klägerin zu 1) monatlich insgesamt 800 € zu zahlen, an die Klägerin zu 2) monatlich 405 €.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit


Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gro

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt


(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums e

Referenzen

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.