Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 06. Juli 2006 - 7 U 148/01
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Juni 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.268,54 € nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 19. Juni 2000 sowie weitere 6.391,15 € (Schmerzensgeld) nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 17. September 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % seines zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13. Februar 1997 in A zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
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Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie umfassende Feststellung aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13. Februar 1997 gegen 18.30 Uhr in A in Anspruch.
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Der Kläger hielt zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw vor einer Ampelanlage, die auf Rot umgesprungen war, an, der Beklagte zu 1. fuhr mit seinem seinerzeit bei der Beklagten zu 2. gegen Haftpflichtschäden versicherten Pkw auf das Fahrzeug des Klägers auf.
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Der Kläger hat behauptet und behauptet weiterhin in erster Linie, er habe durch den Aufprall ein „HWS-Beschleunigungstrauma“ erlitten. Infolge des Unfalles sei er – der Kläger war … – frühzeitig verrentet worden; unter den Unfallfolgen, namentlich ständigen Kopfschmerz, der teilweise in die Arme ausstrahle, Schwindel insbesondere bei Drehungen des Kopfes und permanenten Schlafstörungen leide er nach wie vor seit dem Unfall.
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Hilfsweise behauptet der Kläger zweitinstanzlich, dass – sollte eine Verletzung der Halswirbelsäule durch den Unfall nicht bewiesen sein – er bei dem Unfall einen psychischen Schaden erlitten habe, der die von ihm geklagten Beschwerden verursacht habe.
- 5
Die Beklagten haben bestritten und bestreiten weiterhin, dass der Kläger durch den Unfall eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten habe, ebenso wenig einen psychischen Primärschaden. Die von ihm geltend gemachten Beschwerden seien unfallunabhängig aufgetreten, bedingt durch die Persönlichkeitsstruktur des Klägers. Möglich sei auch, dass der Kläger schlechthin simuliere.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.343,71 DM (16.537,08 €) Verdienstausfall, mindestens 25.000,00 DM (12.782,30 €) Schmerzensgeld und umfassende Feststellung gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen B sei von einer Geschwindigkeitsänderung von allenfalls 5,2 km/h des klägerischen Fahrzeuges durch den Auffahrunfall auszugehen. Eine solche Geschwindigkeitsänderung sei im sogenannten „Harmlosigkeitsbereich“ angesiedelt, zu Verletzungen der Halswirbelsäule könne sie nicht führen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge – erweitert um die Geltendmachung von Rechtshängigkeitszinsen auf das beantragte Schmerzensgeld – unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter; die Beklagten tragen auf Zurückweisung der Berufung an. Gegenüber dem Zinsanspruch auf das Schmerzensgeld haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 22. September 2003 (Bl. 253 d.A.), 23. September 2004 (Bl. 306/307 d.A.) und 18. Mai 2006 (Bl. 412 d.A.). Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen C und D vom 26. Mai 2004 (AT Bd. II), das nervenärztliche Gutachten des Sachverständigen E nebst testpsychologischem Zusatzgutachten jeweils vom 26. Juli 2005 (AT Bd. II) und den Berichterstattervermerk über den Termin vom 8. Juni 2006 (Bl. 240 d.A.) über die Vernehmung der Ehefrau des Klägers Bezug genommen. Der Sachverständige E hat sein Gutachten – wie aus dem Berichterstattervermerk über den Termin vom 19. Dezember 2005 (Bl. 373 – 375 d.A.) ersichtlich – erläutert.
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Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
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Die Beklagten haften dem Kläger gesamtschuldnerisch gemäß §§ 823, 847 BGB a.F., 7 StVG a.F. (Art. 229 § 8 EGBGB), 3 PflVG auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund des Auffahrunfalls vom 13.02.1997, auch das Feststellungsbegehren erweist sich als begründet. Allerdings rechtfertigt eine feststehende Schadensveranlagung des Klägers im Sinne einer (unfallunabhängigen) Prädisposition einen prozentualen Abschlag in Höhe von 50 von Hundert auf die von den Beklagten zu erbringenden Schadensersatzleistungen (vgl. BGH NJW 1998, S. 810 (813)).
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Im Einzelnen:
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Zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) steht fest, dass der Kläger infolge des Unfalles eine sogenannte Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule erlitten hat. Zwar ist in dem vom Senat eingeholten interdisziplinären Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges des Klägers durch den Aufprall „lediglich“ zwischen 6 und 10 km/h gelegen habe, womit eine Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h bewiesen ist. Auf dieser Grundlage ist im medizinischen Teil des Gutachtens vom Sachverständigen D ausgeführt, dass bei einer geringst möglichen einwirkenden biomechanischen Belastung von gerundet 6 km/h eine Halswirbelsäulen-Beschleunigungsverletzung eher auszuschließen sei, bei der höchstmöglichen biomechanischen Belastung von gerundet 10 km/h sei sie nachvollziehbar. Die vom Kläger behauptete sogenannte „Out-Off-Position“ – der Kläger gibt an, im Zeitpunkt des Aufpralles sich nach rechts zum Beifahrersitz hin gebeugt zu haben, um dort die Löschsicherung einer Videokassette herauszunehmen – sei als verletzungsfördernder Faktor nur bei einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h anzusehen. Auf dieser Grundlage verneint der Sachverständige D schon eine Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule.
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Dem folgt der Senat aber nicht. Denn den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen D liegt die im Gutachten nicht explizit erwähnte Annahme einer sogenannten „Harmlosigkeitsgrenze“ bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta V) von bis zu 10 km/h zugrunde, auf deren Existenz ausdrücklich das angefochtene Urteil beruht; eine derartige Schematisierung ist aber spätestens seit der Entscheidung BGH NJW 2003, S. 1116 ff überholt. Der Bundesgerichtshof hat in jener Entscheidung ausdrücklich ausgeführt (aaO, S. 117), dass gegen die schematische Annahme einer solchen „Harmlosigkeitsgrenze“ (auch) spreche, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern dann eben von einer Reihe anderer Faktoren abhänge. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht habe, seien stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Daher bedürfe es noch nicht einmal der Einholung eines Gutachtens über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, wenn das Gericht in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung davon gewonnen habe, dass durch den Unfall eine Körperverletzung verursacht worden sei.
- 17
Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs entsprechen der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats, der als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen ständig mit vergleichbaren Sachverhalten befasst ist und dabei – unterstützt von medizinischen Sachverständigen der unterschiedlichsten Fachrichtungen – ebenfalls die Erkenntnis gewonnen hat, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nur einer von vielen Faktoren zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfallbeteiligter bei einer Kollision eine Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule erlitten hat, sein kann.
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Hier verhält es sich nun so, dass der Kläger vor dem Unfall zwar nicht gesund war, er litt unter internistischen Problemen wie Bluthochdruck, auch psychisch war er – worauf noch einzugehen sein wird – vorbelastet. Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule hingegen hatte der Kläger bis zum Unfallzeitpunkt nicht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben der Hausärztin des Klägers F vom 25.01.2001 (Bl. 229 d.A.), einer Bestätigung der Krankenversicherung des Klägers, der G vom 01.02.2001 (Bl. 166 d.A.), wonach vor dem 13.02.1997 dort keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gespeichert sind, die in ursächlichem Zusammenhang stehen, und weiteren zur Akte gereichten Berichten der den Kläger vor dem Unfall behandelnden Ärzte. Vielmehr hat auch die Ehefrau des Klägers (Berichterstattervermerk vom 08.06.2006) glaubhaft bekundet, dass der Kläger vor dem Unfall nie Beschwerden im Hals-Nacken-Bereich gehabt habe, er auch nie derartiges geäußert habe. Dies sei erst seit dem Unfall so. Letztlich hat auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, vor dem Unfall Beschwerden, wie sie seit dem Unfall bei ihm vorlägen, niemals gehabt zu haben. Lediglich in Jugendjahren habe er beim Gewichtheben einmal einen Muskelriss im Schulterbereich gehabt. Dass der Kläger tatsächlich die von ihm geltend gemachten Beschwerden hat, haben im Übrigen weder der Sachverständige D noch der nervenärztliche Sachverständige E in Abrede genommen. Hinzu kommt, dass der Kläger unstreitig am Tag nach dem Unfall – nachdem er in der Nacht vom 13. auf den 14.02.1997 nach seinen glaubhaften Angaben unter Schwindel und Schmerzen litt – sich in die H-klinik begeben hat und dort ein HWS-Syndrom diagnostiziert worden ist.
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Da es auch im Rahmen des Strengbeweises gemäß § 286 ZPO, der für den haftungsbegründenden Primärschaden maßgeblich ist, nicht auf eine mathematisch lückenlose Gewissheit, sondern „nur“ auf einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Überzeugung ankommt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ist der Senat in diesem Sinne davon überzeugt, dass der Kläger durch den Unfall eine Halswirbelsäulen-Beschleunigungsverletzung erlitten hat.
- 20
Steht damit der Haftungsgrund fest, ist für die haftungsausfüllende Kausalität, also die Folgen der Primärverletzung, der weniger strenge Beweismaßstab des § 287 ZPO anzulegen.
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In diesem Sinne steht fest, dass der Kläger nicht nur seit dem Unfall unter andauernden Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Schwindel leidet, sondern er letztlich infolge des Unfalles vorzeitig verrentet worden ist.
- 22
Denn Ursache der Verrentung waren nicht etwa die Beschwerden, die der zum Unfallzeitpunkt bestehenden Krankschreibung des Klägers zugrunde lagen, nämlich Handgelenksbeschwerden infolge eines Sturzes mit dem Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom, sondern die aus der unfallbedingten Halswirbelsäulenverletzung resultierenden Beschwerden.
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Dem Grunde nach haften die Beklagten daher vollen Umfanges für die unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden des Klägers. Der Höhe nach hält der Senat jedoch einen 50%igen Abschlag auf die zu erbringenden Schadensersatzleistungen für gerechtfertigt. Denn aufgrund des schriftlichen Gutachten des Sachverständigen E und der dazu abgegebenen mündlichen Erläuterungen steht fest, dass beim Kläger eine unfallunabhängige, auf Prädisposition beruhende (endgültige) Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens eingetreten ist, die einen derartigen prozentualen Abschlag rechtfertigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E handelt es sich bei dem Kläger um eine schadensveranlagte Persönlichkeit, er war schon vor dem Unfall psychosomatisch krank. Der Kläger hatte sich aufgrund innerseelischer Gebote und Schranken in hohem Maße erschöpft, was schon zuvor bei ihm zu einem psychischen Erschöpfungszustand geführt hatte. Der Kläger war in Kindheit und Jugend starken seelischen Belastungsfaktoren ausgesetzt, sein seelisches Gleichgewicht hat er stets durch überdurchschnittliche Leistungen im beruflichen Bereich aufrecht zu erhalten versucht (S. 42/43 des schriftlichen Gutachtens).
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Ausgehend davon, dass der Kläger – wie feststeht – tatsächlich eine Halswirbelsäulen-Beschleunigungsverletzung erlitten hat, hat der Sachverständige vor dem Senat erläutert, dass dann auch eine entsprechende Fehlverarbeitung in Form einer Anpassungsstörung denkbar sei. Diese sieht der Senat hier als gegeben an und zwar in Form einer sogenannten somatoformen Störung.
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Grundsätzlich haftet ein Schädiger zwar auch für seelisch bedingte Folgeschäden (BGH NJW 1996, S. 2425 ff; BGH NJW 2000, S. 862 ff), es sei denn, die Primärverletzung, die der Geschädigte bei dem Unfall erlitten hat, wäre eine schlichte Bagatelle. Die Halswirbelsäulen-Beschleunigungsverletzung des Klägers war zwar nur leichteren Umfanges, hatte aber keinesfalls Bagatellcharakter in dem Sinne, dass es sich um eine Beeinträchtigung gehandelt hätte, die jedermann täglich und regelmäßig folgenlos erleiden kann. Diese Verletzung traf auf die dargestellte entsprechende Prädisposition des Geschädigten, wobei der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund der psychischen Vorschäden des Klägers auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre. Dies ergibt sich sowohl aus den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen E als auch aus seinen mündlichen Erläuterungen und rechtfertigt den prozentualen Abschlag der Höhe nach.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Schadensersatzbegehren des Klägers aber nicht zeitlich zu beschränken. Zwar mag – wie vom Sachverständigen E ausgeführt – nach den Vorgaben der Diagnosemanuale eine Anpassungsstörung maximal ein Jahr andauern; eine derartige zeitliche Beschränkung mag im medizinischen Sinne angezeigt sein, tatsächlich dauern die durch den Unfall ausgelösten, wenn auch durch eine entsprechende Prädisposition des Klägers begünstigten, Unfallfolgen an, sind – wie etwa die Verrentung – auch unfallbedingt eingetreten, so dass eine zeitliche Beschränkung anhand schematischer Vorgaben medizinischer Diagnosemanuale nicht in Betracht kommt, vielmehr ein prozentualer Abschlag im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch Senat, Urteil vom 02.06.2005, 7 U 124/01/ SchlAnz 2006, 163 f.) zu machen ist.
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Der Höhe nach ist dem Kläger bis zum 31. Januar 2000 (jedenfalls) ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 32.343,71 DM (16.537,08 €) entstanden. Diesen Schaden hat der Kläger im einzelnen in der Klagschrift substantiiert dargelegt und mit entsprechenden Unterlagen (Verdienstbescheinigungen, Krankengeldbescheinigungen und Rentenbescheiden) belegt; die Beklagten sind dem nicht näher entgegen getreten.
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Bei einem 50%igen Abschlag ergibt sich damit ein zu ersetzender Verdienstausfallschaden bis zum 31. Januar 2000 in Höhe von 16.171,86 DM (8.268,54 €).
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Der Kläger hat ein Schmerzensgeld in Höhe von (mindestens) 25.000,00 DM (12.782,30 €) geltend gemacht. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der andauernden Unfallfolgen, ist ein derartiges Schmerzensgeld (an sich) zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen angemessen, aber auch ausreichend. Unter anspruchskürzender Berücksichtigung der Prädisposition des Klägers ergibt sich der ausgeurteilte Betrag von 6.391,15 € (12.500,00 DM) an Schmerzensgeld.
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Mit der prozentualen Beschränkung ist auch das Feststellungsbegehren des Klägers begründet.
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Die materiellen Schäden sind wie beantragt und zuerkannt gemäß §§ 284, 288 BGB a.F. zu verzinsen.
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Zinsen auf das Schmerzensgeld gemäß §§ 288, 291 BGB a.F. schulden die Beklagten hingegen erst ab Geltendmachung im Berufungsrechtszug durch am 17. September 2002 zugestellten Schriftsatz des Klägers vom 12. September 2002.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(weggefallen)
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.