Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 02. Juni 2014 - 3 Wx 10/14

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2014:0602.3WX10.14.0A
bei uns veröffentlicht am02.06.2014

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 20. Januar 2014 teilweise geändert:

Die Vergütung der Beteiligten zu 6. als Nachlasspflegerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 30. Juni 2004 bis einschließlich Dezember 2013 wird auf insgesamt 5.829,00 € (174 Std. á 33,50 €) festgesetzt.

Die Nachlasspflegerin ist berechtigt, diesen Betrag dem Nachlasskonto … zu entnehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.273,00 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 6. - eine frühere Rechtspflegerin, Bekannte der Erblasserin - ist mit Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 30. Juni 2004 zur Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben bestellt worden. Der Nachlass ist vermögend. Aus einem von der Nachlasspflegerin unter dem 9. November 2004 zur Akte gereichten Vermögensverzeichnis ergibt sich ein Aktivvermögen von knapp 205.000,00 € bei ca. 15.000,00 € Verbindlichkeiten. In der Folgezeit ist die Beteiligte zu 6. in ihrer Aufgabe als Nachlasspflegerin ausweislich des Akteninhaltes über mehrere Jahre tätig geworden.

2

Unter dem 15. Januar 2013 erstattete die Beteiligte zu 6. dem Amtsgericht Eutin einen „vorläufigen Schlussbericht“ (Bl. 111 f d.A.). Darin beantragte sie zugleich die Festsetzung einer Vergütung für das gesamte Verfahren in Höhe von 6.197,50 € nämlich 185 Std. zu je 33,50 €. Sie legte dort auf rund 1 1/2 Seiten maschinenschriftlich dar, für welche Tätigkeiten dieser Arbeitsaufwand u.a. entstanden sei.

3

Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 8. April 2013 die Rechtsanwältin B. aus … zur Verfahrenspflegerin im Verfahren zur nachlassgerichtlichen Genehmigung des Vergütungsantrags. Die Verfahrenspflegerin erteilte ihren Bericht schriftlich unter dem 16. April 2013 (Bl. 133 f d.A.). Sie führte an, sie habe die Nachlassakte beim Amtsgericht eingesehen. Bei der Durchsicht habe sich gezeigt, dass Frau X offenbar seit 2004 keine Zwischenabrechnung erstellt habe. Leider sei es so, dass sie ihrer nun eingereichten Abrechnung kein Stundenkonto beigefügt habe. Bei Durchsicht der Akte hätte sie - die Verfahrenspflegerin - aber durchaus die einzelnen Tätigkeiten der Nachlasspflegerin und die von ihr nun vorgelegte Abrechnung und Begründung der Stundenzahl wiederfinden können. Angesichts der Tatsache, dass über den gesamten Zeitraum von insgesamt neun Jahren auch erhebliche Tätigkeiten angefallen seien, vermöge sie gegen die Abrechnung keinerlei Einwände zu erheben. Der Stundensatz in Höhe von 33,50 € sei nicht zu beanstanden. Für die Zukunft allerdings würde sie sich einen Stundennachweis wünschen.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 4. Juni 2013 widersprach der Beteiligte zu 1. dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 6., weil ein Stundennachweis fehle. Unter dem 27. Juni 2013 meinte der Beteiligte zu 1., bei überschlägiger Einschätzung käme man zu einem Vergütungsanspruch von ca. 100 bis 110 Stunden.

5

Das Amtsgericht forderte die Beteiligte zu 6. daraufhin auf, einen Stundennachweis nachzureichen. Mit Anschreiben vom 11. November 2013 legte die Beteiligte zu 6. einen Stundennachweis vor (Bl. 149 - 154 d.A.). Daraus ergab sich eine Gesamtstundenzahl zwischen dem 29. März 2004 und Ende 2013 in Höhe von 214,6 Stunden. Die Beteiligte zu 6. machte in dem Anschreiben zu der Liste nunmehr die Festsetzung einer Vergütung für 214 Stunden zu je 33,50 €, insgesamt 7.169,00 € geltend.

6

Das Amtsgericht wies die Beteiligte zu 6. darauf hin, dass in dieser Liste 33 Stunden aus der Zeit vor ihrer Bestellung am 30. Juni 2004 enthalten seien. Es fragte an, ob dann entsprechend 181 Stunden berücksichtigt werden sollten. Damit erklärte sich die Beteiligte zu 6. gemäß Schreiben vom 19. November 2013 einverstanden.

7

Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 setzte das Amtsgericht die Vergütung für die Zeit vom 30. Juni 2004 bis Dezember 2013 auf 6.063,50 € (181 Stunden zu 33,50 €) fest. Es bezog sich auf die vorgelegte Tätigkeitsauflistung, wobei allerdings eine Vergütung erst für die Zeit ab gerichtlicher Bestellung als Nachlasspflegerin am 30. Juni 2004 verlangt werden könne.

8

Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 1. am 24. Januar 2014 zugestellt worden. Am 11. Februar 2014 hat der Beteiligte zu 1. gegen den Vergütungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Er hat ausgeführt, in der Liste seien sechs Stunden eingerechnet, die die Nachlasspflegerin für die Aufstellung der von ihr geleisteten Stunden verwandt habe. Für diese Aufstellung einer Stundenliste, die ohnehin für den Vergütungsnachweis erforderlich sei, erhalte sie aber keine gesonderte Vergütung, so dass von den 181 Stunden bereits 6 Stunden in Abzug zu bringen seien.

9

In Übereinstimmung mit der Verfahrenspflegerin sei der Beteiligte zu 1. aber auch der Auffassung, dass für einen Vergütungsanspruch ein Stundenkonto bzw. ein Stundennachweis grundsätzlich erforderlich sei, der indes nicht vorliege, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass durch die Tätigkeitsauflistung ein Nachweis geführt worden sei. Insbesondere würden bei der Auflistung der Stunden insgesamt sieben Positionen aus dem Zeitraum 30. März 2004 bis 27. Juni 2004 auffallen (im Einzelnen dargelegt), für die die Stundenangabe nicht plausibel sei. Des Weiteren sei auffällig, dass unter dem 11. August 2004 für einen Vorabnahmetermin mit einem Hausmeister drei Stunden in die Liste aufgenommen worden seien. Tatsächlich sei die Erforderlichkeit eines Vorabnahmetermins mit einem derartigen Stundenaufwand nicht nachvollziehbar, zumal eine am 14. September 2004 vorgenommene Abnahme nur 1 1/2 Stunden in Anspruch genommen habe.

10

Nicht plausibel seien des Weiteren die insgesamt 21 Stunden, die unter dem 25. August 2004 und 27. August 2004 für „Anwesenheit, Überwachung, Mitarbeit, Entsorgung von Sondermüll bei der Wohnungsräumung durch Firma K.“ angegeben worden seien. Das würde nämlich pro Tag 10,5 Stunden bedeuten und sei nicht nachvollziehbar.

11

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 11. Februar 2014 dieser Beschwerde ohne gesondertes Eingehen auf die Beschwerdebegründung unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses vom 20. Januar 2014 nicht abgeholfen.

12

Der Senatsvorsitzenden hat die Beteiligte zu 6. mit Verfügung vom 7. Februar 2014 um Stellungnahme zu den einzelnen Punkten der Beschwerdeschrift gebeten. Die Beteiligte zu 6. hat diese Stellungnahme unter dem 12. März 2014 abgegeben. Sie hat ausgeführt, die von dem Beteiligten zu 1. beanstandeten Vergütungen im Zeitraum zwischen dem 29. März 2004 und dem 28. Juni 2004 seien nicht Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses, sondern von den ursprünglich geltend gemachten 214 Stunden gerade abgesetzt worden. Der Vorabnahmetermin am 11. August 2004 habe mindestens drei Stunden gedauert. Bei einem solchen Termin werde jeder Raum der Wohnung, des Kellers und des Bodens und dabei jede Wand, jede Decke, jeder Fußboden samt Leisten, jeder Heizkörper, jedes Rohr usw. genauestens inspiziert und zu erledigende Renovierungsarbeiten bestimmt. Dabei sei es auch zu unterschiedlichen Auffassungen und entsprechenden Diskussionen gekommen. Die Endabnahme und Wohnungsübergabe selbst habe im Übrigen am 30. September 2004 fünf Stunden gedauert, nicht 1 1/2 Stunden. Die 1 1/2 Stunden seien am 14. September 2004 für die Abnahme von Renovierungsarbeiten durch Handwerker angefallen.

13

Die Räumung von Wohnung, Boden, Keller, Außensitzecke usw. habe vom 25. bis 27. August 2004 stattgefunden, also sieben Stunden pro Tag. Sofern in der Stundenliste angegeben worden sei „25. August/27. August 2004“, sei das irreführend.

14

Für das Aufstellen der Tätigkeitsliste selbst habe sie mindestens das zwei- bis dreifache der angegebenen Zeit von sechs Stunden benötigt. Es sei ihr nicht bekannt und auch nicht nachvollziehbar, dass und warum dieser Aufwand nicht vergütet werden sollte. Die Nachlasspflegschaft habe sie nur wegen ihrer Verbundenheit mit der Erblasserin und deren Bitten vor dem Tod übernommen. Ihr könne kein unrechtmäßiges Verhalten vorgeworfen werden.

15

Der Beteiligte zu 1. hat zu diesem ihm übermittelten Schreiben der Beteiligten zu 6. vom 12. März 2014 nicht weiter Stellung genommen.

II.

16

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Über sie kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.01.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.06.2010, 1 W 161/10, bei juris Rn. 10 ff).

17

Die Beschwerde hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

18

Ein - wie hier - nicht berufsmäßig bestellter Nachlasspfleger erhält auf Antrag eine Vergütung aus dem Nachlass, wenn dieser nicht mittellos ist und wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Pflegschaft dies rechtfertigen, §§ 1960, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 2 BGB. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, wobei allerdings i.d.R. allein die Bewilligung einer Vergütung ermessensgerecht erscheint, wenn die Tätigkeit nicht ganz geringfügig ist (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn. 828). Im vorliegenden Fall ist aus der Akte nachvollziehbar und nicht im Streit, dass die Beteiligte zu 6. nicht unerheblichen Aufwand bei der Führung der Nachlasspflegschaft seit Mitte 2004 bis Ende 2013 gehabt hat - insbes. Auflösung der Wohnung der Erblasserin, sonstige Verwaltung des Nachlasses, Erbenermittlung -. Auch der Beschwerdeführer, der Beteiligte zu 1., hat bereits vor der Vorlage des differenzierten Tätigkeitsnachweises der Beteiligten zu 6. überschlägig einen Vergütungsanspruch für ca. 100 bis 110 Stunden geschätzt.

19

Ein Nachlasspfleger hat grundsätzlich nach Stundensätzen abzurechnen, wobei die Höhe des Stundensatzes im Wege einer einzelfallbezogenen Billigkeitsabwägung zu finden ist. Die Sätze für die Vergütung der Berufspfleger aus der Staatskasse bei mittellosem Nachlass können dafür bei vermögendem Nachlass und einem nicht berufsmäßig bestellten Nachlasspfleger einen Anhalt bilden, stellen andererseits aber nicht die Obergrenze dar (BayObLG FamRZ 2004, 1138; Zimmermann, a.a.O., Rn. 829).

20

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beteiligte zu 6. beruflich als Rechtspflegerin tätig war und die dort gewonnenen Kenntnisse hier sinnvoll einbringen konnte, ist der vom Amtsgericht mit Billigung auch der Verfahrenspflegerin angesetzte Stundensatz von 33,50 € - höchster Satz für die Vergütung der Berufspfleger aus der Staatskasse bei mittellosem Nachlass - nicht zu beanstanden (zum Ermessensspielraum des Tatsachengerichtes vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.06.2013, 3 Wx 5/13, Rpfl 2014, 22 f = SchlHA 2014, 28 ff).

21

In der Rechtsprechung des Senats ist bereits ausgeführt worden, dass gerichtliche Kontrolle der Nachlasspflegertätigkeit dann, soweit einerseits eine konkrete Arbeitsauflistung vorgelegt wird und soweit andererseits gezielte, substantiierte Angriffe gegen einzelne Positionen nicht erfolgen, nur eine Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle sein kann. Individuell unterschiedliche Arbeitsweisen von Nachlasspflegern müssen dabei in gewissem Rahmen hingenommen werden (Senat, a.a.O.).

22

Im vorliegenden Fall findet sich nunmehr mit der Mitte November 2013 vorgelegten Tätigkeitsauflistung der Beteiligten zu 6. ein ausreichend differenzierter Leistungsnachweis, auf dessen Grundlage eine Vergütungsfestsetzung nach Ermessen erfolgen konnte. Zwar ist diese Stundenauflistung nachgefertigt, lässt sich indessen im Wesentlichen anhand der Akte nachvollziehen. Die Beteiligte zu 6. hat bereits vor Erstellung dieser Liste mit ihrem Abschlussbericht und Antragsschreiben vom 15. Januar 2013 dargestellt, welche wesentlichen Tätigkeiten sie im Laufe der Zeit erbracht hat. Anhand dieser Aufstellung und der übrigen Aktenunterlagen konnte auch die Verfahrenspflegerin Rechtsanwältin B. die Berechtigung der Vergütungsforderung im Wesentlichen nachvollziehen.

23

Der Akte können bereits aus dem von der Beteiligten zu 6. unter dem 19. November 2004 gefertigten Vermögensverzeichnis Hinweise entnommen werden, dass eine angesichts der dort noch geschätzten Kosten durchaus umfängliche Haushaltsauflösung mit Wohnungsräumungs- und Entsorgungskosten sowie Renovierungskosten stattgefunden hat. Zu der gemieteten Wohnung der Erblasserin gehörten auch Keller- und Bodenräume. All dies war zu räumen, die sächliche Hinterlassenschaft zu prüfen und nach Sortierung ggf. aufzubewahren bzw. zu entsorgen, dies teilweise durch Übergabe an Sozialstellen. Im Einzelnen in der Auflistung benannte Termine zur Übergabe der Wohnung, Vereinbarung von notwendigen Renovierungsarbeiten und deren Kontrolle waren zu erledigen. Das dies nach einem langen Leben der Erblasserin und auch mit Rücksicht auf den für die Beteiligte zu 6. jeweils entstehenden, in dem Verzeichnis näher skizzierten Fahrtaufwand einige Zeit mit entsprechenden Stundenzahlen in Anspruch genommen hat, ist nachvollziehbar. Aus der Akte ist weiter nachvollziehbar, dass die Beteiligte zu 6. ausgehend von ihrem Bericht an das Amtsgericht vom 11. Juli 2005 (Bl. 15 f d.A.) und ihren folgenden telefonischen und schriftlichen Zwischenberichten - wie in der Akte vermerkt - einige Mühe mit der Erbenermittlung der kinderlos verstorbenen, nicht verheirateten Erblasserin hatte. In der Akte finden sich auch zahlreiche Zwischenberichte zu der Entwicklung des Nachlassvermögens mit sorgfältigen Abrechnungen. Im Grundsatz erscheinen die Ansätze der Tätigkeitsliste deshalb plausibel und nicht übersetzt.

24

Soweit der Beteiligte zu 1. als Beschwerdeführer substantiiert Rügen gegenüber einzelnen Ansätzen erhoben hat, gilt Folgendes:

25

Die ersten sieben Rügen des Beteiligten zu 1. in der Beschwerdebegründung betreffen den Zeitraum zwischen dem 30. März 2004 und dem 27. Juni 2004. Die insoweit gerügten acht Stunden sind jedoch nicht Teil der Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Bescheid geworden. Dort sind nämlich nur die nach dem 30. Juni 2004, mithin nach der förmlichen Ernennung der Beteiligten zu 6. zur Nachlasspflegerin angefallenen Stunden berücksichtigt worden. Dies ist nach Rückfrage des Amtsgerichts im Einverständnis mit der Beteiligten zu 6. geschehen. Insoweit ist der Beteiligte zu 1. durch die Vergütungsfestsetzung nicht beschwert worden.

26

Hinsichtlich der Rüge der Position des Stundenverzeichnisses „Vorabnahmetermin mit Hausmeister S.“ am 11. August 2004 - drei Stunden - hat die Beteiligte zu 6. auf die Anforderung des Senatsvorsitzenden zwischenzeitlich eine nachvollziehbare Erläuterung gegeben. Sie hat ausgeführt, dass bei diesem Vorabnahmetermin mit dem Hausmeister betreffend die von der Erblasserin gemietete Wohnung eine gründliche Inspektion der gesamten Wohnung einschließlich des Kellers und des Bodens stattgefunden hat und zu erledigende Renovierungsarbeiten bestimmt worden seien. Es sei dabei auch zu unterschiedlichen Auffassungen und entsprechenden Diskussionen gekommen. Es sei jeder Raum der Wohnung, des Kellers und des Bodens, dabei jede Wand, jede Decke, jeder Fußboden samt Leisten, jeder Heizungskörper, jedes Rohr für Heizung und Wasser, jedes Fenster, jede Tür usw. genauestens inspiziert worden. Festzustellen ist insoweit, dass der angegebene Zeitaufwand - unter Berücksichtigung auch des Fahrtzeitaufwandes für die Beteiligte zu 6. - in der Tat hoch erscheint. Bei gründlicher Wahrnehmung der genannten Aufgabe - nämlich Vorabnahme der Wohnung (einschließlich Keller und Boden) zur Verhinderung eines zu großen, dann auch dem Nachlass aufzulegenden Renovierungsverlangens der Vermieterin - und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass individuell bestehende Unterschiede in der Gründlichkeit des Vorgehens von Nachlasspflegern hingenommen werden müssen, erscheint der angesetzte Zeitaufwand nach weiterer Maßgabe der Erklärung der Beteiligten zu 6. in ihrem Schreiben vom 12. März 2014 aber noch vertretbar.

27

Der Beteiligte zu 1. rügt die Position „25.08.2004/27.08.2004 - Anwesenheit, Überwachung, Mitarbeit, Entsorgung von Sondermüll bei der Wohnungsräumung durch Firma K.“ - 21 Stunden - deshalb als unplausibel, weil dies 10,5 Stunden pro Tag bedeuten würde. Indes ist in der Liste zum Zeitraum vermerkt „25.08.2004/27.08.2004“. Die Beteiligte zu 6. hat dies in ihrem auf Anforderung des Senatsvorsitzenden eingereichten Schreiben vom 12. März 2014 dahin erläutert, dass die Räumung von Boden, Keller, Außensitzecke und Wohnung usw. vom 25. bis 27. August 2004 stattgefunden habe, also an drei Tagen und mit sieben Stunden pro Tag. Das erscheint nachvollziehbar und möglich und steht auch nicht in wirklichem Widerspruch zu der angeführten zeitlichen Kennzeichnung - wie angeführt - in der hergegebenen Tätigkeitsliste.

28

Die Beschwerde hat Erfolg, soweit der Beteiligte zu 1. rügt, dass die Beteiligte zu 6. insgesamt sechs Stunden für das Aufstellen der Liste mit dem Tätigkeitsnachweis gemäß Schreiben vom 11. November 2013 und zuvor eine zusätzliche Stunde auch für die Tätigkeitsauflistung in dem Schreiben vom 15. Januar 2013 angesetzt hat.

29

Nach der herrschender Meinung ist der Zeitaufwand für die Erstellung des Vergütungsantrags nebst der dazugehörigen Zeit- und Tätigkeitsliste nicht zu vergüten (Zimmermann, a.a.O., Rn. 793 m.w.N.). Diese Problematik kann hier aber letztlich unentschieden bleiben. Wenn die Beteiligte zu 6. für die Erstellung ihres Schreibens vom 15. Januar 2013 - also ihren vorläufigen Schlussbericht nebst ursprünglichen Vergütungsantrag über 185 Stunden - einen Zeitaufwand in der fraglichen Liste vom 11. November 2013 von zwei Stunden angesetzt hat und dieser Zeitaufwand vom Amtsgericht auch berücksichtigt worden ist, kann Vergütung für eine Stunde verlangt werden, soweit das fragliche Schreiben auch einen Bericht im Sinne eines vorläufigen Schlussberichtes darstellt. Ein solcher Bericht gehört durchaus zu den zu vergütenden Kerntätigkeiten eines Nachlasspflegers. Soweit in diesem Schreiben aber auch Vergütung für 185 Stunden geltend gemacht und dazu ein grober Überblick über die in den zurückliegenden 9 Jahren geleisteten Arbeiten gegeben wird, kann Vergütung (im Umfang der weiteren angesetzten Stunde) nicht verlangt werden, weil diese Auflistung überflüssig wäre, wenn denn die Beteiligte zu 6. über die Jahre - wie naheliegend und zu erwarten - eine Stundenauflistung parallel zu den jeweils erledigten Arbeiten geführt hätte. Die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung war deshalb um eine Stunde zu 33,50 € zu kürzen.

30

Soweit hier auf Anforderung des Amtsgerichts eine solche Tätigkeitsliste mit Anschreiben vom 11. November 2013 nachgereicht worden ist, bestehen besondere Umstände, vor deren Hintergrund eine Vergütung für den anlässlich dieser Tätigkeit angefallenen Zeitaufwand nicht verlangt werden kann. Es ist dafür nämlich ersichtlich deshalb ein so großer Zeitaufwand angefallen - nach Darstellung der Beteiligten zu 6. sogar über sechs Stunden hinaus -, weil die Beteiligte zu 6. in sämtlichen Jahren seit 2004 keinerlei Tätigkeitsnachweis geführt hat. Es liegt auf der Hand, dass dann für die Erstellung dieser immerhin vierseitigen eng beschriebenen Liste einiger Aufwand in zeitlicher Hinsicht anfällt, weil auch die Beteiligte zu 6. ihre Unterlagen insoweit durchsehen und sich genau besinnen musste, um überhaupt eine nachvollziehbare Stundenauflistung mit Darlegung der einzelnen Tätigkeiten und des jeweiligen Zeitaufwandes erstellen zu können. Der Beteiligten zu 6. hätte sich aber aufdrängen müssen, dass man für diese langfristige Tätigkeit als Nachlasspflegerin von Anfang an eine Tätigkeitsliste führen sollte, um später auf einfache Weise eine Grundlage für ein Vergütungsverlangen zu haben. Sollte ihr dies - obwohl doch von Beruf Rechtspflegerin - nicht bekannt gewesen sein, hätte sich aufgedrängt, sich insoweit hinsichtlich der Gepflogenheiten zur Vergütung des Nachlasspflegers beim Amtsgericht zu erkundigen. Es liegt auf der Hand, dass die Führung der Liste hinsichtlich jeder der einzelnen Tätigkeiten, die dort verzeichnet sind, jeweils nur wenige Sekunden in Anspruch genommen hätte, wäre die Aufzeichnung bereits jeweils im Zusammenhang mit der Erledigung der dort verzeichneten Aufgabe selbst vorgenommen worden. Dafür hätte mangels messbaren Zeitaufwands keine gesonderte Vergütung geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich nicht ermessensgerecht, der Beteiligten zu 6. eine Vergütung für die Nachfertigung dieser Liste und den wegen dieser Nachfertigung sicherlich angefallenen besonderen Zeitaufwand zuzubilligen. Dementsprechend war der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag um weitere 6 Stunden á 33,50 € zu kürzen.

31

Da das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. zu einem Teil erfolgreich ist, hat der Senat gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen.

32

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß den §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG in Höhe der im Beschwerdeverfahren konkret angegriffenen 38 Stunden á 33,50 € festgesetzt worden.


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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 02. Juni 2014 - 3 Wx 10/14 zitiert 4 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger


(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nach

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Juni 2013 - 3 Wx 5/13

bei uns veröffentlicht am 27.06.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 5. Dezember 2012 geändert: Die Vergütung des Beteiligten zu 1. als Nachlasspfleger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23. Juni 2011 bi

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(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 5. Dezember 2012 geändert:

Die Vergütung des Beteiligten zu 1. als Nachlasspfleger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23. Juni 2011 bis 2. Mai 2012 wird auf insgesamt 3.939,44 € (50,93 Stunden zu je 65,00 € = 3.310,45 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 628,99 €) festgesetzt.

Der Nachlasspfleger ist berechtigt, den genannten Betrag dem Vermögen des Nachlasses zu entnehmen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.757 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1. ist - nach Antrag der Beteiligten zu 13. auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft - mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24. März 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26. April 2011 zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und mit der Maßgabe bestellt worden, dass er sein Amt beruflich ausübt (zu den Einzelheiten vgl. den Senatsbeschluss vom 20. Mai 2011, 3 Wx 51/11, Bl. 70 ff d.A.).

2

Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 (Eingang am 15. August 2012, Bl. 281 ff d.A.) und vom 7. August 2012 (Bl. 269 d.A.) beantragte der Beteiligte zu 1. die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 23. Juni 2011 bis 2. Mai 2012 nach Maßgabe seiner Tätigkeitsauflistung Bl. 281 - 288 d.A., nämlich 53,45 Stunden zu einem Stundensatz von 95 € zzgl. Mehrwertsteuer Zum Stundensatz verwies der Beteiligte zu 1. auf die Schwierigkeit der Aufgabe und auf den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2012, 3 Wx 113/11, MDR 2012, 1351 ff.

3

Der Beteiligte zu 12. - vom Erblasser als Testamentsvollstrecker benannt - und die Beteiligten zu 2. und 3. traten dem Vergütungsantrag entgegen (Bl. 300 f, 305 f, 315 f d.A.). Sie rügten vor allem den Stundensatz und die Zeitansätze als jeweils zu hoch. Der Beteiligte zu 1. nahm mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 Stellung (Bl. 309 ff d.A.).

4

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 eine Vergütung für 50,93 Stunden zu je 95 € = 4.838,35 € netto, zzgl. 919,29 € Mehrwertsteuer und mithin insgesamt 5.757,64 € festgesetzt. Es ist für die Höhe des Stundensatzes von einer mittelschweren Abwicklung ausgegangen (unter Hinweis auf Unternehmensanteile im Nachlass und der Notwendigkeit, gegenüber den ehemals Bevollmächtigten des Erblassers Forderungen aus einem Kaufvertrag geltend machen zu müssen), die 95 € auch unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung rechtfertigen würden. Es hat von den seitens des Beteiligten zu 1. aufgelisteten Arbeitsleistungen insgesamt sechs Positionen nicht anerkannt, weil sich diese Arbeitsschritte lediglich auf seine Vergütungsansprüche bezogen hätten.

5

Gegen diesen ihnen am 7. Dezember 2012 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 2. und 3. mit einem am 14. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Bl. 335 - 337 d.A.). Sie rügen erneut die Höhe des Stundensatzes mit dem Hinweis, der Nachlass sei simpel strukturiert, der Beteiligte zu 2. habe seine Raten entsprechend dem Kaufvertrag unaufgefordert gezahlt und die Nachlasspflegertätigkeit habe nur aus simpler Buchhaltung bestanden. Sie rügen zudem eine Vielzahl von Einzelpositionen der Abrechnung insbesondere mit dem Hinweis, die dort bezeichneten Arbeitsvorgänge seien mit zu hohen Zeitansätzen abgerechnet worden. Zu den Einzelheiten wird auf den genannten Beschwerdeschriftsatz verwiesen.

6

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Januar 2013 nicht abgeholfen (Bl. 342 d.A.). Es hat zur Höhe des Stundensatzes an seiner Einschätzung eines mittelschweren Abwicklungsfalles festgehalten und dafür ergänzend auf das durch die Höhe des Vermögens bestehende besondere Haftungsrisiko verwiesen. Es hat zu den Zeitansätzen des Beteiligten zu 1. darauf verwiesen, diese seien nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass nach dem zitierten Senatsbeschluss auch der Büroaufwand des als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalts im Rahmen des Zeitaufwandes abzudecken sei und etwa der Beantwortung eines Schreibens durch den Nachlasspfleger die Beiziehung der Akte, die Einarbeitung und Abarbeitung ggf. durch Angestellte vorausgehen würden.

7

Der Senatsvorsitzende hat den Beteiligten zu 1. mit Verfügung vom 3. Mai 2013 um Erläuterung der mit der Beschwerdeschrift konkret angesprochenen Arbeitsvorgänge - jeweils im Einzelnen insbesondere im Hinblick auf den Zeitaufwand - gebeten. Der Beteiligte zu 1. hat Erläuterungen mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 abgegeben, wozu auf Bl. 347 bis 350 d.A. verwiesen wird. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Vorgang extrem umfangreich und in der Abwicklung problematisch sei, die Beteiligten seien untereinander zerstritten. Alle Tätigkeiten - bis hin zum Bringen der Post zum Briefkasten - würden von ihm allein vorgenommen, weil er in seiner Kanzlei kein Personal beschäftige. Für den Zeitaufwand sei allein maßgeblich, welche Zeit er jeweils benötige. Öffnen der Post, Holen der Akte, Zusortierungen zum jeweiligen Vorgang, Wiedereinlesen in den Vorgang, Prüfen des einzelnen Anliegens, Schreiben, Ausdrucken, Unterschreiben, Einstecken von Briefen in den Umschlag und Aufkleben des Portos sowie Verbringung zur Post etc. würden die jeweils in Ansatz gebrachte Zeit brauchen.

8

Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 Stellung genommen (Bl. 354 f d.A.). Sie führen aus, der Erblasser sei aufgrund seines Testaments von seinen Nichten und Neffen beerbt worden. Die Erbengemeinschaft sei nicht zerstritten, die Bestellung des Nachlasspflegers sei völlig überflüssig gewesen. Die vermeintlich uneheliche Tochter des Erblassers, die möglicherweise Pflichtteilsansprüche geltend machen könne und wegen der allein die Nachlasspflegerbestellung erfolgt sei, sei derzeit und wohl auch künftig an der Nachlassauseinandersetzung nicht beteiligt. Der Nachlasspfleger verwechsle diesen Fall mit anderen Vorgängen. Ein Großteil seines Zeitaufwandes bestehe aus erforderlichen simplen Büroarbeiten. Das rechtfertige auf keinen Fall einen Stundensatz von 95 €. Es bleibe der peinliche Eindruck einer völlig überzogenen Vergütungsberechnung des Nachlasspflegers.

II.

9

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Über die Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14. Januar 2010, 3 Wx 92/09, FGPrax 2010, 106 ff = FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend KG, Beschluss vom 29. Juni 2010, 1 W 161/10, bei juris Rn. 10 ff).

10

Die Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1.

11

Die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem vermögenden Nachlass - wie hier - gilt nach den §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB, dass sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers, sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt. Demgemäß hat das Nachlassgericht - im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Stundensätze anzusetzen sind. Dem Tatsachengericht steht dabei ein weiter Ermessenspielraum zu (Senat a.a.O. bei juris Rn. 17; Senat FGPrax 2010, 140 ff, bei juris Rn. 20; OLG München Rechtspfleger 2006, 405, 406 und Brandenburgisches OLG ZEV 2010, 637 ff, bei juris Rn. 14). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2012 (a.a.O., bei juris Rn. 27) die Bemessung des Stundensatzes eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers bei einem vermögenden Nachlass mit 65 € bei einfacher Abwicklung bis hin zu 115 € bei schwieriger Abwicklung als angemessen angesehen, wobei im Einzelfall Abweichungen denkbar sind.

12

An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest.

2.

13

Im vorliegenden Fall ist das Amtsgericht zu Recht von einer mittelschweren Abwicklung ausgegangen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde greifen nicht durch, es handelt sich hier keinesfalls um einen einfach gelagerten Nachlass.

14

Der Senat hat sich bereits in dem zitierten Beschluss vom 7. Mai 2012 an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft des DVEV orientiert. Danach würde eine einfache Abwicklung typischerweise die Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, die Sicherung von inländischen Konten, ein Girokonto, ein Sparkonto, keine Lebensversicherung, keine Erbenermittlung, geringes Nachlassvermögen, kurze Dauer der Pflegschaft und Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses umfassen. Daran gemessen wird deutlich, dass hier durchaus von einer erhöhten Schwierigkeit der Nachlassabwicklung im Sinne eines mittleren Schwierigkeitsgrads gesprochen werden muss.

15

Der reine Nachlasswert beträgt nach dem zuletzt unter dem 2. Mai 2012 korrigierten Nachlassverzeichnis über 650.000 € (…). Er liegt deshalb deutlich über einem durchschnittlichen Nachlasswert. Das ist auch im Zusammenhang mit der differenzierten Anlage des Vermögens (zu den Einzelheiten vgl. die ausführliche Erläuterung des vorläufigen Nachlassverzeichnisses in dem Schreiben des Beteiligten zu 1. an das Nachlassgericht vom 21. Juni 2011…) und des Umstandes, dass ein größerer Teil in einer ratenweise zu erledigenden Forderung besteht, relevant. Zu Recht ist dies vom Amtsgericht als Anhalt gewertet worden, der einen höheren Stundensatz rechtfertigt (s.a. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. A. 2009, S. 400). Zu dem Vermögen des Erblassers gehört Kontenvermögen bei drei verschiedenen Banken - darunter ein Konto im Ausland, nämlich in Spanien -, sowie Anteile an Immobilienfonds und Wertpapiere. Eine erhöhte Schwierigkeit gegenüber dem einfach gelagerten Fall ergibt sich auch durch den Umstand, dass zu dem Erblasservermögen Anteile an einer KG gehören. Der Erblasser war Inhaber einer KG, die sich mit Automatenaufstellung befasst hat. Dementsprechend hatte sich der Nachlasspfleger mit dem Firmenvermögen im Rahmen der Auflösung der KG zu befassen. Das Immobilienvermögen des Erblassers in Spanien hatte dieser noch kurz vor seinem Tod mit einer vor einem spanischen Notar errichteten Urkunde (…) an den Beteiligten zu 3. veräußert. Danach ist ein Anteil des Kaufpreises von 450.000 € in Raten bis 2020 zu zahlen. Aus der Akte ergibt sich zudem, dass der Erblasser mehrere Vollmachten, darunter auch Generalvollmachten und eine Vollmacht in Spanien, erteilt hatte, mit deren Rückgabe bzw. Widerruf sich der Nachlasspfleger zu befassen hatte.

16

Nicht zutreffend ist nach Aktenstand die Darstellung der Beschwerdeführer, dass es im Kreise der möglichen Erben keinerlei Streit gebe bzw. gegeben habe. Die Nachlasspflegschaft ist eingerichtet worden, nachdem die Beteiligte zu 13. die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers erklärt und geltend gemacht hatte, sie sei die Tochter des Erblassers, was diesem im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht bewusst gewesen sei. Nach Aktenstand ist diese Position der Beteiligten zu 13. keineswegs von allen testamentarisch Bedachten akzeptiert worden. Insbesondere sind mehrere Beteiligte bereits der Einrichtung der Nachlasspflegschaft entgegengetreten und bezeichnen die beiden Beschwerdeführer noch im vorliegenden Verfahren die Bestellung des Beteiligten zu 1. als Nachlasspfleger - trotz des Senatsbeschlusses vom 20. Mai 2011 mit seiner dortigen ausführlichen Darlegung der Rechtslage - weiterhin als „völlig überflüssig“. Die Zusammenarbeit des Beteiligten zu 1. mit den Beteiligten zu 2. und 3. hat sich nach Aktenlage gleich zu Beginn auch deshalb als schwierig erwiesen (…), weil der Nachlasspfleger Auskünfte nicht wie erbeten zeitnah erhielt und bereits eine Stufenklage im Entwurf vorbereitet hatte (...).

17

Eine gegenüber dem einfachen Abwicklungsfall erhöhte Schwierigkeit ergibt sich schließlich auch aus dem nicht unbeträchtlichen, mit immerhin 66.000 € eingeschätzten sächlichen Nachlass nach der umfangreichen Liste Bl. … Dieser zunächst von dem Beteiligten zu 3. eingelagerte sächliche Nachlass ist von dem Beteiligten zu 1. gesichtet und sodann in ein von ihm angemietetes Lager verbracht worden (...).

3.

18

War mithin von einer Nachlassabwicklung mittlerer Schwierigkeit auszugehen, ist nach dem zitierten Senatsbeschluss vom 7. Mai 2012 im Grundsatz ein Stundensatz im Bereich von 90 € netto durchaus in Betracht zu ziehen. Die Heranziehung einer Tabelle von Stundensätzen für den Berufsnachlasspfleger - gestaffelt nach Ausbildungsstufe einerseits und verschiedenen Abwicklungsschwierigkeitsgraden andererseits - ist im Interesse der Rechtssicherheit und Handhabbarkeit trotz der darin liegenden Pauschalierung auch nicht zu beanstanden. Indes muss das Ergebnis im Rahmen der Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts immer einer Überprüfung an den Besonderheiten des Einzelfalles unterzogen werden.

19

Die Besonderheit des Einzelfalles liegt hier darin, dass der Beteiligte zu 1. als anwaltlicher Nachlasspfleger nach seinen Angaben seine Kanzlei ohne Beschäftigung von Personal betreibt. Schon in seinem aktenkundigen Schreiben vom 22. August 2011 an den Beteiligten zu 12. (...) hat er ausgeführt, dass er alle Tätigkeiten einschließlich etwa der Herstellung der Versandbereitschaft von Schriftstücken, der Verpackung von zurückzusendenden Akten, der Erstellung von Fotokopien oder des Ganges zur Post (von seiner Kanzlei 900 m entfernt, dort oft Wartezeiten, weil es sich um eine Hauptpost handelt…) persönlich ausführt. In seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 13. Mai 2013 führt der Beteiligte zu 1. weiter anschaulich aus, dass sich seine von der Beschwerde im Einzelnen angegriffenen Zeitansätze eben auch gerade vor diesem Hintergrund erklären: Wenn er einen auch nur kurzen Brief verfasst, oder auf eine Zuschrift antwortet oder Kontoauszüge sichtet und einordnet oder aber ein Telefonat führt, gehört zu seinem eigenen Zeitaufwand deshalb der übliche Büroaufwand, wie ihn in vielen Rechtsanwaltskanzleien dort angestellte Mitarbeiter ausführen: Nämlich das Öffnen der Post, das Heraussuchen des Aktenvorgangs, die Einordnung von Schriftsätzen/Kontoauszügen in die Akte und deren Rückverbringung in den Aktenschrank, die Anfertigung von Fotokopien, das Fertigmachen von Schriftsätzen zum postalischen Versand und schließlich der Gang zur Post etc.

20

In keiner Weise zu beanstanden ist, dass der Beteiligte zu 1. sich dazu entschlossen hat, ohne Büropersonal zu arbeiten. Bei dieser Arbeitsweise umfasst - nach seinen zutreffenden Ausführungen - sein nach Zeitaufwand zu vergütender Arbeitsaufwand als Nachlasspfleger seinen gesamten so umschriebenen und von der zeitlichen Größenordnung auch plausiblen persönlichen Aufwand.

21

Indes sind die pauschalierenden Stundensätze, wie sie sich in dem zitierten Beschluss des Senats vom 7. Mai 2012 finden und wie sie der Beteiligte zu 1. sowie auch das Amtsgericht zugrunde legen, vor dem Hintergrund der Annahme eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers entstanden, der ein Rechtsanwaltsbüro mit üblichem Büropersonal und entsprechender räumlicher und sächlicher Ausstattung unterhält. Insoweit hat der Senat in jenem Beschluss hervorgehoben, dass der als Nachlasspfleger tätige Rechtsanwalt für den im Interesse des Erben erbrachten Zeitaufwand eine kostendeckende Vergütung enthält, die auch seinen Büroaufwand abdeckt (Senat a.a.O., bei juris Rn. 25 und 26; Brandenburgisches OLG, ZEV 2010, 637 ff, bei juris Rn. 16; Palandt/Weidlich, BGB, 72. A. 2013, § 1960 Rn. 23). Ersichtlich hat der Senat damit aber nicht gemeint, dass der Nachlasspfleger zusätzlich zu seiner eigenen Arbeitszeit auch die Arbeitszeit seines Büropersonals für die üblichen büromäßigen Hilfsdienste nach einem Stundensatz von 65 € bis 115 € ersetzt verlangen kann. Es gibt keinen zusätzlichen Ansatz für solche Mitarbeiterstunden (die, wenn man dies anders sehen würde, ohnehin nur mit einem wesentlich geringeren Stundensatz angesetzt werden könnten), vielmehr gehen die Mitarbeiterstunden zu Lasten des Gewinns des Anwalts (Zimmermann, a.a.O., S. 401; vgl. auch BGH Rpfleger 2006, 70 ff). Gerade deshalb ist erforderlich, den Stundensatz für die reine Tätigkeit des anwaltlichen Nachlasspflegers so hoch anzusetzen, dass er jedenfalls kostendeckend arbeiten kann, nämlich der übliche Büroaufwand (also auch die Kosten für das übliche Büropersonal, nämlich dessen Vergütung und der Aufwand für seine sächliche Ausstattung mit Räumen, Möbeln, IT etc.) in diesem Stundensatz mit abgedeckt ist.

22

Entscheidet sich ein anwaltlicher Berufsnachlasspfleger aber - wie hier - abweichend von diesem Leitbild dafür, seine Kanzlei ohne Personal zu betreiben, und nimmt er deshalb zwangsläufig alle büromäßigen Tätigkeiten mit der Folge selbst vor, dass nachvollziehbar ein deutlich höherer Zeitaufwand für die Einzeltätigkeiten entsteht, liegt auf der Hand, dass dann der für den Regelfall geltende Satz von 65 € bis 115 € - je nach Abwicklungsschwierigkeit - nicht unverändert angewendet werden kann.

23

Der Senat hält es hier - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch bei einem so gelagerten Fall die Festsetzung des Stundensatzes nur pauschalierend erfolgen kann - für angemessen, unter der Prämisse einer mittelschweren Nachlassabwicklung den unteren Satz des Rahmens, nämlich 65 €, zuzubilligen. Darin kommt eben einerseits der gegenüber dem einfach gelagerten Fall bereits gesteigerte Schwierigkeitsgrad der Abwicklung zum Ausdruck, andererseits wird berücksichtigt, dass sich der Zeitaufwand des Nachlasspflegers abweichend vom Normalfall hier deshalb spürbar erhöht, weil er sich entschlossen hat, ohne Personal zu arbeiten und alle notwendigen einfachen Bürotätigkeiten selbst vorzunehmen.

4.

24

Vor dem Hintergrund der Ausführungen soeben unter 3. und unter Einbezug der Erläuterungen des Beteiligten zu 1. in seinem Schriftsatz vom 13. Mai 2013 wird deutlich, dass die Angriffe der Beschwerde gegen konkrete einzelne Zeitansätze keinen Erfolg haben können.

25

Die Beschwerde meint, keinesfalls könne das Erhalten und Bezahlen von Rechnungen, die Bearbeitung von Mahnungen im Zusammenhang mit Rechnungen, das Führen kurzer Korrespondenzen u.ä. den dafür angesetzten Zeitaufwand von 10 bis 30 Min. erfordern. Indes hat der Beteiligte zu 1. plausibel in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass der jeweilige Zeitaufwand alle oben skizzierten büromäßigen Tätigkeiten mit umfasst. Auf diese Weise werden seine Zeitansätze ausreichend nachvollziehbar und verbleibt die - von den Beschwerdeführern in ihrer Replik vom 22. Mai 2013 auch hervorgehobene - Problematik, dass derartige Bürotätigkeiten aber einen Stundensatz von 95 € nicht rechtfertigen. Dies führt zu dem oben näher begründeten abgesenkten Stundensatz.

26

Sofern die Beschwerde meint, der Beteiligte zu 1. könne für das Lesen der Akte (einschließlich Rechtsanalyse) von 30 Min. etwa am 21. Februar 2012 oder für das Lesen diverser Schreiben (von Unternehmen) etwa am 30. September 2011 von 20 Min. keinen Zeitaufwand ansetzen, hat der Beteiligte zu 1. zu Recht angeführt, dass er nachvollziehbar angesichts einer Vielzahl von anderen Vorgängen im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden, gerade nicht einfach gelagerten Nachlasspflegschaft immer mal wieder Zeit braucht, um sich in den konkreten Vorgang einzulesen, damit er diesen Vorgang gerade nicht mit anderen verwechselt (wie ihm die Beschwerdeführer allerdings ohne konkreten Anhalt vorwerfen) und sachgerechte Einzelentscheidungen treffen kann. Insoweit kann gerichtliche Kontrolle der Nachlasspflegertätigkeit im Rahmen der Vergütungsfestsetzung auch nur eine Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle sein. In gewissem Rahmen muss die individuell unterschiedliche Arbeitsweise von beruflichen Nachlasspflegern auch von den beteiligten Erben hingenommen werden. Dass dieser Rahmen hier überschritten wäre, ist nicht ersichtlich.

5.

27

Da das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. und 3. zu einem nicht unbeträchtlichen Teil Erfolg hat, liegt kein Fall des § 84 FamFG vor und hat der Senat gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren insgesamt abgesehen.

28

Weil die Beschwerde nicht in vollem Umfang Erfolg hat, die Beschwerdeführer einerseits und der Beteiligte zu 1. andererseits also jeweils teils obsiegen teils unterliegen, ist es in Anwendung von § 81 Abs. 1 FamFG angemessen, keine Kostenerstattung anzuordnen.

29

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO in Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Bruttogesamtvergütung von 5.757,64 € bestimmt worden.


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.