Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 07. Juni 2007 - 2 W 111/07

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2007:0607.2W111.07.0A
bei uns veröffentlicht am07.06.2007

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

1

Mit Antrag vom 30.10.2006, eingegangen bei dem Amtsgericht Eckernförde am 31.10.2006, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Erlass eines Mahnbescheides gegen den in Rumänien wohnenden Antragsgegner. Zur Anspruchsbegründung heißt es in dem Antragsformular:

2

„Schadensersatz wegen den Vorfällen mit dem Pkw Ford und dem Pkw Mitsubishi im Jahre 2005, gem. Anwaltsschreiben vom 27.09.2006“

3

Das genannte Anwaltsschreiben war dem Antrag nicht beigefügt.

4

Mit Verfügung vom 03.11.2006 wies das Amtsgericht den Bevollmächtigten des Antragsstellers auf die Rechtslage hin und teilt mit, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Eckerförde für das Mahnverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar sei. Dabei fragte es nach, was das „schädigende Ereignis“ gewesen sei und wo dieses stattgefunden habe. Eine Reaktion des Bevollmächtigten des Antragstellers auf diese Verfügung findet sich bei der Akte nicht.

5

Mit Schriftsatz vom 04.01.2007 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, dass Rumänien seit dem 01.01.2007 Mitglied der Europäischen Union sei. Nach Prüfung der Rechtslage vermerkte das Amtsgericht Eckernförde am 15.01.2007 Folgendes:

6

„Rumänien ist seit 01.01.2007 Mitglied der Europäischen Union. Wenn der Antrag am 01.01.2007 oder später eingegangen wäre, wäre das Mahnverfahren nach § 688 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 32 Abs. 1 AVAG zulässig, das Amtsgericht Eckernförde wäre aber wegen der ab 01.11.2006 wirkenden Bestimmung des Amtsgerichts Schleswig als zentrales Mahngericht nicht mehr zuständig.

7

(…)

8

Da der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass des Mahnbescheides nach § 703d ZPO. Die Zuständigkeit für das in § 703d Abs. 2 ZPO aufgeführte streitige Verfahren ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

9

Nach Artikel 2 und 3 dieser Verordnung und den Ausführungen im Mahnbescheid kommt als ein in Deutschland zuständiges Gericht nur ein in Artikel 5 Nr. 3 oder 4 der Verordnung bezeichnetes Gericht in Betracht. Dafür ist die Kenntnis erforderlich, wo das schädigende Ereignis stattgefunden hat.“

10

Das Amtsgericht ließ dem Bevollmächtigten des Antragstellers den Vermerk zukommen. Der Bevollmächtigte nahm mit Schriftsatz vom 30.01.2007 Stellung, indem er seine Überlegungen zur Rechtslage mitteilte, über die Tatsachengrundlage für den geltend gemachten Anspruch enthält das Schreiben keine Angaben.

11

Mit Verfügung vom 08.03.2007 hat das Amtsgericht Eckernförde auf Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers das Verfahren an das Amtsgericht Schleswig abgegeben.

12

Mit Verfügung vom 20.03.2007 hat sich das Amtsgericht Schleswig für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Eckernförde abgegeben.

13

Mit Verfügung vom 20.04.2007 hat das Amtsgericht Eckernförde die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO vorgelegt.

14

Die Vorlage ist unzulässig.

15

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

16

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

17

Zwar wäre für die Zulässigkeit der Vorlage unschädlich, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Rechtsstreit handelt, sondern um ein Mahnverfahren und dass mangels Zustellung des Antrags an den Antragsgegner auch eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung nicht erfolgen konnte. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei Mahnverfahren auch vor Erlass eines Mahnbescheides entsprechend anwendbar ist, wenn das zuständige Gericht bestimmt werden soll (vgl. BayObLG DB 2002, 1545 mit ausführlicher Darlegung der Rechtslage; BayObLG NJW-RR 2006, 206; BGH NJW 1993, 2752; BGH NJW 1998, 1322).

18

Es steht jedoch nicht fest, dass eines der „verschiedenen Gerichte“ - hier das Amtsgericht Eckernförde oder das Amtsgericht Schleswig - die sich für unzuständig erklärt haben, für den Rechtsstreit - hier: das Mahnverfahren - auch zuständig sind.

19

Das Amtsgericht Eckernförde hat die Rechtslage in seinem Vermerk vom 15.01.2007 insoweit treffend wiedergegeben, als es für die Zuständigkeit auf § 703d ZPO abgestellt hat. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, das Amtsgericht für das Mahnverfahren zuständig, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. Hieraus folgt, dass die Frage, wo der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, grundsätzlich ohne Belang ist. Da der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand ohnehin nicht im Inland hat, bleiben zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zunächst nur die besonderen Gerichtsstände der ZPO.

20

Hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich der EuGVVO, folgt aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, dass der Antragsgegner nur vor einem nach der EuGVVO zugelassenen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden kann. Diese besonderen Zuständigkeiten, die in Artikel 5 EuGVVO geregelt sind, sind enger gefasst als die besonderen Gerichtsstände der ZPO und gehen diesen vor. Damit entfallen mehrere in der ZPO vorgesehene besondere Gerichtsstände (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 703d Rn. 2). Die in Art. 5 EuGVVO bestimmten Gerichtsstände sind beispielsweise der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Art. 5 Nr. 1 EuGVVO oder der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Zuständig für das seit dem 1.1.2007 nach § 688 Abs.3 ZPO i.V.m. § 32 Abs.1 AVAG zulässige Mahnverfahren gegen den Antragsgegner wäre das Amtsgericht, bei dem ein solcher besonderer Gerichtsstand, der in der EuGVVO geregelt ist, bestehen würde.

21

Da die besonderen Gerichtsstände der EuGVVO - wie die besonderen Gerichtsstände der ZPO - an die Sachverhalte anknüpfen, die den geltend gemachten Forderungen zugrunde liegen, kann ohne eine Sachverhaltsdarstellung das zuständige Gericht nicht bestimmt werden.

22

In der Akte fehlen bisher tragfähige Angaben zu dem dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Sachverhalt. Ob es sich bei dem in dem Antrag genannten „Vorfall“ um einen Unfall oder um eine vertragliche Angelegenheit handelt, ergibt sich mit letzter Sicherheit aus der Akte nicht. Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, es habe sich um einen Verkehrsunfall gehandelt, ist unklar, woher das Amtsgericht diese Kenntnis nimmt. Noch viel weniger ist klar, falls es sich um einen Unfall gehandelt haben sollte, wo dieser stattgefunden hat. Diese Angabe ist aber zur Bestimmung des nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO möglicherweise einschlägigen Deliktortes unerlässlich. Aufgrund dieser Unklarheiten lässt sich nicht ersehen, ob das Amtsgericht Eckernförde oder das Amtsgericht Schleswig oder ein drittes Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Unfall möglicherweise ereignet hat, zuständig wäre.

23

Der Senat kann unter diesen Umständen keine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vornehmen. Da im Verfahren der gerichtlichen Bestimmung keine Amtsermittlung stattfindet - es ist die Pflicht des vorlegenden Gerichts, die maßgeblichen Umstände, die zur Darlegung einer schlüssigen Vorlage erforderlich sind, selbst zu ermitteln - , war die Vorlage des Amtsgerichts Eckernförde als unzulässig zurückzuweisen.

24

Das Amtsgericht, das die Rechtslage insoweit bereits zutreffend erkannt hat, wird die erforderlichen weiteren Ermittlungen nachzuholen haben, erst wenn geklärt ist, welche Amtsgerichte überhaupt als zuständige Gerichte in Frage kommen, kann eine Zuständigkeitsbestimmung sinnvoll getroffen werden.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 07. Juni 2007 - 2 W 111/07 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 688 Zulässigkeit


(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:1.für Ansprüche eines Unternehmers aus eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand


(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amt

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland


(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Geg

Referenzen

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.

(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.

(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.

(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.

(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.