Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
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Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen Inhaltsverzeichnis
(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.
(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.
(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.
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(1) Der Mahnbescheid enthält:1.die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;2.den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;3.die Aufforderung, innerhalb von zwei
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07.06.2007 00:00
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
1
Mit Antrag vom 30.10.2006, eingegangen bei dem Amtsgericht Eckernförde am 31.10.2006, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Erlass eines Mahnbescheides gegen den in Rumänien wohnenden
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