Zivilprozessordnung - ZPO | § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07.06.2007 00:00
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
1
Mit Antrag vom 30.10.2006, eingegangen bei dem Amtsgericht Eckernförde am 31.10.2006, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Erlass eines Mahnbescheides gegen den in Rumänien wohnenden
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Annotations
(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt...