Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 09. Nov. 2017 - 2 SsOWi 126/17 (118/17), 2 Ss OWi 126/17 (118/17)

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2017:1109.2SSOWI126.17.118.00
bei uns veröffentlicht am09.11.2017

Tenor

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat auf den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Bürgermeisters der Stadt X. vom 10. Mai 2016 gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 62 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO), d.h. wegen des fahrlässigen Errichtens einer baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung, eine Geldbuße in Höhe von 5.000,- € festgesetzt.

2

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene seit dem Jahr 2013 Eigentümer des über 100 Jahre alten Bahnhofsgebäudes in X. Im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes befinden sich eine Wartehalle für Bahnreisende, ein DB Reisecenter, ein Restaurant und ein Kiosk mit Taxizentrale.

3

Das Gebäude ist zum Teil unterkellert. Der Keller gliedert sich in drei nicht verbundene Abschnitte. Der Betroffene erwog eine wirtschaftliche Nutzung des Kellers als Weinlokal oder als Erweiterung des bereits vorhandenen Restaurants. Eine derartige Nutzung hätte allerdings eine Verbindung der drei getrennten Kellerabschnitte vorausgesetzt, auch um hinreichende Rettungswege vorzuhalten.

4

Ab Oktober 2015 ließ der Betroffene zu diesem Zweck Testgrabungen im Keller des Gebäudes durchführen. Der Betroffene hatte weder die Stadt X. noch das Eisenbahnbundesamt über die Grabungen und sein Vorhaben informiert.

5

Nachdem die Stadt X. von den Arbeiten Kenntnis erlangt hatte, führte sie am Mittwoch, 28. Oktober 2015 eine Baukontrolle im Keller des Bahnhofsgebäudes durch. Dabei stellten die Mitarbeiter einen unterhalb des Erdgeschosses hergestellten Verbindungstunnel zwischen den beiden unterkellerten Gebäudeteilen fest. Zudem waren Fundamente der tragenden Außenwände sowie die oberhalb liegende Erdgeschossbodendecke zum Teil freigelegt. Die Stadt X. als Untere Bauaufsichtsbehörde ordnete daraufhin noch am selben Tag die Baueinstellung an. Nach weiterer Prüfung der Situation durch einen hinzugezogenen Prüfingenieur bestanden ernsthafte Zweifel an der Standsicherheit des betroffenen Gebäudeteiles. Das Bahnhofsmanagement Schleswig-Holstein ließ daraufhin den Bahnsteig und den Eingangsbereich des Kiosks weiträumig absperren. Der Bahnsteig 1 und das Gleis 1 wurden bis zum Abend gesperrt.

6

In Absprache mit der Stadt X. ließ der Betroffene die entstandenen Hohlräume in den folgenden Wochen mit Beton verfüllen.

7

Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 verhängte der Bürgermeister der Stadt X. gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 62 Abs. 1 LBO ein Bußgeld von 10.000,- €.

8

Der Einspruch des Betroffenen führte zur Ermäßigung der Geldbuße durch das Amtsgericht auf 5.000,-€. Das Vorhaben sei genehmigungspflichtig im Sinne des § 62 Abs. 1 LBO, weil eine bahnfremde Nutzung angestrebt werde. Die Höhe des Bußgeldes berücksichtige, dass dem Betroffenen nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne.

9

Mit seiner gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts, namentlich die vom Amtsgericht angenommene Genehmigungspflichtigkeit nach § 62 Abs. 1 LBO und damit die angenommene Anordnungskompetenz der Unteren Bauaufsichtsbehörde.

10

Die Staatsanwaltschaft beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

11

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und zulässig angebrachte Rechtsbeschwerde ist zur Entscheidung auf den Senat übertragen worden, weil es angesichts der wenig geklärten Fragen der Abgrenzung der Zuständigkeit von Fachplanungsbehörden und Unterer Bauaufsichtsbehörde bei Bauvorhaben im Bereich von Bahnanlagen angezeigt ist, das Urteil des Amtsgerichts zur Fortbildung des Rechts zu überprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).

12

In der Sache lässt die allein ausgeführte Sachrüge jedoch keine durchgreifenden Rechtsfehler des angefochtenen Urteils erkennen.

13

Soweit der Betroffene rügt, die Stadt X. sei für den Erlass des angegriffenen Bußgeldbescheides nicht zuständig, überzeugt dies nicht. Gemäß §§ 82 Abs. 2 LBO, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG war die Stadt X. als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig für den Erlass des Bußgeldbescheides nach § 82 Abs. 1 LBO. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen zudem den Schuldspruch wegen Bauens ohne die erforderliche Genehmigung nach § 82 Abs. 1 Nr. 3, 1. Var. LBO.

14

1. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung (§ 62 Abs. 1 LBO) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 63 Abs. 3 Satz 3 bis 6 LBO beseitigt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

15

Das Bauvorhaben des Betroffenen war baugenehmigungspflichtig im Sinne von § 62 Abs. 1 LBO. Gemäß § 1 LBO findet die LBO im vorliegenden Fall Anwendung. Soweit die Landesbauordnung keine Anwendung findet auf Anlagen des öffentlichen Verkehrs und deren Nebenanlagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO), ändert dies schon deshalb nichts, weil die Vorschrift eine Rückausnahme für Gebäude vorsieht.

16

a) Etwas anderes ergibt sich nicht dadurch, dass die vom Betroffenen veranlassten Grabungen im Keller des Bahnhofsgebäudes wohl auch einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) bedurft hätten, und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem beabsichtigten Restaurant bzw. Weinlokal im Keller des Gebäudes um eine Betriebsanlage der Eisenbahn gehandelt hätte. Jedenfalls bei dem Bahnhofsgebäude handelt es sich nämlich um eine Betriebsanlage der Eisenbahn. Durch die Grabungen im Keller war die Standsicherheit des gesamten Gebäudes betroffen. Werden aber durch eine bahnfremde Nutzung bahnbetriebsbezogene Gebäudeteile oder die Standsicherheit des Gesamtgebäudes betroffen, ist ein Verfahren nach § 18 AEG erforderlich (Pietrzyk, UPR 2015, 470-475, m.w.N.).

17

Durch das Erfordernis einer Planfeststellung nach § 18 AEG ist aber die Notwendigkeit einer Baugenehmigung nach § 62 LBO für das beabsichtigte Bauvorhaben nicht entfallen. Nur Betriebsanlagen sind nach dem Eisenbahn-Fachplanungsrecht zu behandeln, Nichtbahnanlagen unterliegen als bahnfremde Vorhaben den allgemeinen materiellen und formellen Vorschriften des Baurechts. Bei Mischnutzungen sind Anlagengenehmigungen ggf. nebeneinander erforderlich (Pietrzyk, UPR 2015, 470-475, m.w.N.; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, 36. Update 9/17, Art. 55 Grundsatz, Rn. 40, 40b, juris). Die Planfeststellung nach § 18 AEG reicht nämlich im Falle der Mischnutzung nicht aus, um das Vorhaben zu legalisieren. Denn die eisenbahnrechtliche Regelungskompetenz ist begrenzt auf die Eisenbahnbetriebsanlagen und deren Verkehrsfunktion für die Eisenbahn (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, juris, Rn. 155). Zu den Vorgaben für ein Vorhaben gehören die jeweiligen planungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Regelungen der sachlichen Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen. Dazu zählt etwa bezogen auf bahnfremde Nutzungen eines auch zu Bahnzwecken in Anspruch genommenen Geländes das Bauplanungsrecht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, juris, Rn. 163), für Gebäude zudem das Bauordnungsrecht. Die Einhaltung der Vorgaben des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts können aber nur von der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde hinreichend kontrolliert werden. Für eine Alleinzuständigkeit des Eisenbahnbundesamts besteht demgegenüber keine Notwendigkeit und auch keine gesetzliche Grundlage (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, juris, Rn. 165ff).

18

b) Im Übrigen war eine Genehmigung des Vorhabens nach § 62 LBO, trotz der möglicherweise parallel notwendigen Plangenehmigung nach § 18 AEG, auch nicht nach § 77 Abs. 1 LBO entbehrlich.

19

Nach § 77 Abs. 1 LBO bedürfen nicht verfahrensfreie Bauvorhaben keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienstelle des Bundes oder eines Landes übertragen sind und die Baudienststelle mindestens mit einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. § 77 LBO betrifft in erster Linie Bauvorhaben des Bundes und der Länder (vgl. Arndt/Jensen/Thomsen/Witt, Handkommentar zur LBO Schleswig-Holstein, 2001, § 83, Rn. 4). Um eine Baudienststelle im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich etwa bei der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (vgl. § 1 Abs. 4 GMSHG). Ob auch das Eisenbahnbundesamt eine Baudienststelle im Sinne dieser Vorschrift sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Als weitere Voraussetzung des § 77 Abs. 1 LBO müssen nämlich die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung vom Bauherrn der Baudienststelle übertragen worden sein (vgl. Molodovsky/Famers/Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, 36. Update 9/17, Art. 73 Bauaufsichtliche Zustimmung, Rn. 29, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Weder die Leitung der Entwurfsarbeiten noch die Bauüberwachung waren vom Betroffenen dem Eisenbahnbundesamt übertragen worden.

20

2. Damit war eine Baugenehmigung auf der Grundlage der Landesbauordnung insoweit notwendig, wie mit dem Bauvorhaben bahnfremde Nutzungen ermöglicht werden sollten. So lag es aber vorliegend bei der beabsichtigten Nutzung der Kellerräume als Restaurant.

21

Nach § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBO) sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehres auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zugang und Abgang ermöglichen oder fördern. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 2/96 -, juris).

22

Danach handelt es sich bei dem beabsichtigten Restaurant nicht um eine Eisenbahnbetriebsanlage. Der Senat verkennt nicht, dass Geschäfte zu Deckung des Reisebedarfs als Betriebsanlagen angesehen werden (Schiller in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, D. Schranken der Bauleitplanung, Rn. 114, juris). Um ein derartiges Geschäft hätte es sich bei dem Restaurant allerdings nicht gehandelt. In größeren Bahnhöfen mögen auch Restaurants zu den Eisenbahnbetriebsanlagen zählen, wenn dort Reisende während eines Aufenthaltes speisen. Zu berücksichtigten ist aber, dass es sich vorliegend um einen kleinen Bahnhof handelt, der auch kein Umsteigebahnhof ist. Es halten sich nicht regelmäßig Reisende dort auf, die auf einen Anschlusszug warten und die Wartezeit in einem Restaurant verbringen. Ein Restaurant in einem kleinen Bahnhof wird demgegenüber weniger von Reisenden genutzt, als vielmehr von der gesamten örtlichen Bevölkerung.

23

3. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Nr. 3 LBO liegen auch im Übrigen vor. Die Ordnungswidrigkeit war bereits vollendet, auch wenn der Betroffene mit den von ihm veranlassten Baumaßnahmen erst die Möglichkeit des weiteren Umbaus hin zu einem Restaurant ermitteln wollte.

24

Der Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Nr. 3 LBO ist vollendet, wenn mit den Bauarbeiten vor Wirksamwerden der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung begonnen wurde (Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, 35. Update 7/17, Art. 79 Ordnungswidrigkeiten, Rn. 35, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 45. Update 6/17, § 84 Bußgeldvorschriften, Rn. 27, juris). Auf den Umfang der Bauarbeiten kommt es für die Erfüllung des Tatbestands nicht an (Boeddinghaus/Hahn/Schulte a.a.O.). Mit dem Wort „Errichten“ ist nämlich nicht nur gemeint, dass ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks fertiggestellt sein müsste, sondern ebenso bereits eine Teilausführung und deren Beginn. Dies ergibt sich aus dem präventiven Schutzcharakter der Landesbauordnung (OLG Hamm, Beschluss vom 24. April 1980 - 6 SsOWi 104/80, juris zur BauO NW) und wird auch aus § 73 Abs. 6 LBO deutlich, nach dem mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist. Der Schutzzweck der Norm reicht dabei so weit, dass auch Vorbereitungshandlungen, wie etwa der Aushub der Baugrube von dem Verbot erfasst werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Dies gilt auch für die vom Betroffenen durchgeführten Grabungen. Soweit der Betroffene meint, es habe sich nur um Testgrabungen gehandelt, ändert dies im Ergebnis nichts. Es gibt keine Regelung in der Landesbauordnung, nach der Testgrabungen keiner Genehmigungspflicht unterliegen würden.

25

4. Die Rechtsbeschwerde hat auch hinsichtlich der Höhe des - gegenüber dem Bußgeldbescheid - schon ermäßigten Bußgeldes keinen Erfolg. Die Bemessung des Bußgeldes liegt stets im Ermessen des Tatrichters. Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter bei der Festsetzung der Geldbuße von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2011 - 1 SsBs 63/11 -, Rn. 67, juris). Dies ist hier der Fall. Insbesondere hat das Amtsgericht den Umfang der verursachten Gefahrensituation und die fahrlässige Begehungsform hinreichend bedacht.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 4 Begriffserklärungen


(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu geh

Referenzen

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.

(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.

(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.

(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.

(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.

(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.

(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.

(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.

(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.

(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.

(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.