Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Dez. 2010 - I Ws 335/10

bei uns veröffentlicht am07.12.2010

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Die durch Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.10.2006 - 6 StVK 301/06 - gewährte Strafrestaussetzung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund, Zweigstelle Grimmen, vom 28.09.2004 - 92 Ds 742/04 - wird widerrufen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.

Gründe

I.

1

Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde vom 21.10.2010 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.10.2010, mit welchem die I. Große Strafkammer als Strafvollstreckungskammer - 6 BRs 477/06 (StVK 271/08) - den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.10.2006 (Az.: 6 StVK 301/06) gewährten Aussetzung der Vollstreckung des Rests der gegen den Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Stralsund, Zweigstelle Grimmen, vom 28.09.2004 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abgelehnt hat.

2

Der angefochtene Beschluss ist der Staatsanwaltschaft am 19.10.2010 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist am 21.10.2010 bei dem Landgericht Neubrandenburg eingegangen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht angebracht (§§ 306, 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässig.

4

Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf der Strafrestaussetzung.

1.

5

Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB widerruft das Gericht die Strafrestaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafrestaussetzung zu Grunde lag, sich nicht erfüllt hat und mildere Mittel nicht ausreichen, den Verurteilten künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

2.

6

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

7

Der Verurteilte ist in der Nacht vom 14. zum 15.11.2009 erneut - einschlägig - straffällig geworden. Das Amtsgericht Stralsund - 16 Ds 145/10 - verurteilte ihn deswegen am 16.06.2010 - rechtskräftig seit demselben Tag - wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, die z.Zt. vollstreckt wird. Der Verurteilte ist bereits zuvor in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat Strafhaft verbüßt.

8

Die ursprünglich festgesetzte Bewährungszeit lief am 06.11.2009 ab. Die Tatsache, dass er nur wenige Tage danach erneut eine Straftat begangen hat, ist vorliegend für die prognostische Beurteilung von nachhaltiger Bedeutung und begründet durchgreifende Zweifel an einer Legalprognose dahin, dass sich dieser Verurteilte um strafrechtliche Pflichtenmahnungen nicht im Geringsten kümmert.

9

a.) Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer kann die am 14./15.11.2009 begangene Tat als Widerrufsgrund herangezogen werden.

10

Zwar endete die zunächst bestimmte Bewährungszeit am 06.11.2009; erst mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 23.02.2010 wurde wegen einer in der ursprünglichen Bewährungszeit begangenen weiteren Straftat (Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 16.09.2009 - 15 Ds 237/09 - = 542 Js 8241/09 StA Stralsund - Verurteilung wegen eines Diebstahls/einer Hehlerei, begangen am 29.03.2009, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung) die Bewährungszeit verlängert bis zum 06.11.2010.

11

Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur schließt sich eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an (OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 127f.).

12

b.) Streitig ist allerdings, ob eine Tat zum Widerruf herangezogen werden kann, wenn deren Tatzeit in die rückwirkend verlängerte Bewährungszeit fällt.

13

(1) Überwiegend wurde bislang die Meinung vertreten, dass dieses unzulässig sei und die zwischen Ablauf der Bewährungszeit und dem nachfolgenden Verlängerungsbeschluss liegenden Zeiträume eine "bewährungsfreie Zeit" darstellen, so dass Straftaten, die in dieser Zeit begangen wurden, nicht - sondern nur "formal" - in die Bewährungszeit fallen und keinen Widerrufsgrund darstellen (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 221; OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2006, 2 Ws 37/06 - juris; OLG Jena, NStZ-RR 2007, 220; OLG Düsseldorf, StV 1994, 382).

14

(2) Nach der im Vordringen begriffenen vorzugswürdigen Auffassung (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Dresden [unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung] Beschluss vom 02.09.2010, 2 Ws 197/10 - juris; OLG Brandenburg, StraFo 2004, 214; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2005 - 3 Ws 50/05 - juris), der sich der Senat anschließt, ist der Widerruf auch aufgrund einer neuen Tat möglich, die zwar nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit, aber zeitlich noch vor Erlass des rückwirkenden Verlängerungsbeschlusses begangen worden, ist und bei deren Begehung der Täter "formal" nicht unter Bewährung stand. Danach ist richtigerweise allein darauf abzustellen, dass die Tat in die (rückwirkend verlängerte) Bewährungszeit fällt. Anderenfalls würden letztlich keinerlei Konsequenzen aus der rückwirkenden Verlängerung der Bewährungszeit gezogen.

15

(3) Maßgeblich für die Zulässigkeit des Widerrufs ist allein die Frage des allgemeinen Vertrauensschutzes. Das Verhalten des Verurteilten in dem Zeitraum, in dem er von der Verlängerung der Bewährungszeit noch nichts wissen konnte, kann grundsätzlich nicht zur Begründung eines Widerrufs nach § 56 f Abs. 1 StGB herangezogen werden, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand begründet worden ist (BVerfG NStZ 1995, 437).

16

Insoweit gilt nichts anderes als für den Widerruf der Strafaussetzung nach Ablauf der Bewährungszeit. Auch in diesen Fällen ist ein Widerruf möglich, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen - etwa durch entsprechende Hinweise des Gerichts vor Ablauf der Bewährungszeit, dass auch noch eine nachträgliche Verlängerung oder ein Widerruf in Betracht kommen können - nicht entstehen konnte, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 23.02.2004 - I Ws 51/04 - m.w.N.; BVerfG a.a.O.; KG NJW 2003, 2468 [2469]).

17

(4) So liegt der Fall aber hier. Der allgemeine Vertrauensgrundsatz verbietet vorliegend nicht den Bewährungswiderruf. Denn mit Schreiben vom 03.09.2009 war der Verurteilte vom Landgericht Neubrandenburg darauf hingewiesen worden, dass die Strafe nicht erlassen, sondern der Ausgang des Verfahrens 542 Js 8241/09 StA Stralsund (Tat vom 29.03.2009) abgewartet werde. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit oder ein Widerruf auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit in Betracht käme.

18

Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beendigung der Bewährungszeit lag beim Verurteilten zur Zeit der Begehung der neuen Straftat am 14./15.11.2009 somit nicht vor. Er hat vor Ende der regulären Bewährungszeit von der Prüfung der Verlängerung der Bewährungszeit im Hinblick auf einen früheren Bewährungsbruch erfahren und durfte somit nicht davon ausgehen, dass die Bewährungszeit nicht verlängert werde. In derartigen Konstellationen besteht kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beendigung der Bewährungszeit (OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Von jedem Bürger wird erwartet, dass er - unabhängig von einer Bewährungszeit - keine Straftaten begeht. Die Erwartung, die § 56f Abs. 1 StGB meint, ist zudem nicht nur die Erwartung, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit keine neuen Straftaten mehr begeht, sondern die Erwartung, dass er überhaupt keine Straftaten mehr begehen wird (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 56f, Rdnr. 4 m.w.N.). Dementsprechend kann ein etwaiges Vertrauen desjenigen, der schon diese Grundsätze nicht beachtet, der - wie vorliegend - bereits vor Ende der regulären Bewährungszeit davon erfahren hat, dass im Hinblick auf früheres Bewährungsversagen ein Widerruf geprüft wird, nicht als schutzwürdig angesehen werden. Insoweit greift die Argumentation der Kammer, der Verurteilte habe dem Hinweisschreiben vom 03.09.2009 nicht entnehmen müssen, dass Taten im Zeitraum zwischen Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Verlängerungsbeschluss zum Widerruf führen könnten, nicht.

3.

19

Mildere Mittel als der Widerruf der Strafrestaussetzung kommen nicht in Betracht.

III.

20

Der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft konnte von daher der Erfolg nicht versagt bleiben.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

Strafgesetzbuch - StGB | § 56f Widerruf der Strafaussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich od

Strafprozeßordnung - StPO | § 311 Sofortige Beschwerde


(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

Strafprozeßordnung - StPO | § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren


(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheid

Referenzen

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.