Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Apr. 2018 - 4a) 4 U 36/17

bei uns veröffentlicht am23.04.2018

Tenor

I. Der Klägerin wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Rücknahme ihrer Klage anheimgestellt.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 110.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Anregung einer Klagerücknahme liegt nach vorläufiger Einschätzung die Überlegung zugrunde, dass die zulässige Berufung begründet erscheinen könnte, weil die Klage ihrerseits zwar ebenfalls zulässig, aber unbegründet sein dürfte.

2

I. Die Klägerin hat wohl keinen Anspruch (mehr) gegen die Beklagte auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung gemäß §§ 631 Abs. 1, 1. Halbsatz, 633 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 und 3 BGB. Dies folgt ohne Weiteres daraus, dass die Klägerin offenbar bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens eine Mängelbeseitigung durchgeführt hat, was seitens des Landgerichtes unberücksichtigt geblieben ist. Mit dem Abschluss der Mangelbeseitigungsarbeiten ist für eine Vorschussklage kein Raum mehr; der Besteller hat vielmehr nur noch den Aufwendungserstattungsanspruch nach § 637 Abs. 1 BGB. Der Folge der Abweisung einer im Übrigen zunächst zulässigen und begründeten, zwischenzeitlich aber unschlüssig gewordenen Vorschussklage kann er nur entgehen, indem er entweder die Hauptsache für erledigt erklärt oder aber die Klage auf den Aufwendungs- oder einen Schadensersatzanspruch umstellt (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Genius, jurisPK BGB, 8. Aufl., 2017, § 637 Rn. 10 m. w. N.). Eine solche Umstellung der Klage dürfte sich noch nicht daraus ergeben, dass die Klägerin nach dem Inhalt ihrer Berufungserwiderung zumindest mittelbar auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruches verweist; denn sie lehnt gleichzeitig eine insoweit bestehende Rechenschaftspflicht gegenüber der Beklagten ab und nimmt damit insbesondere eine an der Höhe eines ihr entstandenen Schadens orientierte Bezifferung der Klageforderung nicht vor.

3

II. Auf dem zuvor Gesagten Rechnung tragende prozessuale Erklärungen der Klägerin kommt es aber wohl deshalb schon nicht mehr an, weil die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichtes doch gemäß § 214 BGB berechtigt sein könnte, wegen eines Eintritts der Verjährung die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Klägerin zu verweigern.

4

1. Hat die Klägerin jedenfalls den Vertrag über die Errichtung des Fachwerkgebäudes mit der Beklagten abgeschlossen, um eine gewerbliche Tätigkeit in Form eines Pensionsbetriebes vorzubereiten, könnte sie bereits (insgesamt) als Unternehmerin gemäß § 14 BGB einzuordnen gewesen sein.

5

a. So genannte Existenzgründer sollen zwar ihre Verbrauchereigenschaft im Sinne von § 13 BGB noch nicht verlieren bei einem Geschäft, das die zu dem betreffenden Zeitpunkt noch offene Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, erst vorbereitet, indem beispielsweise die betriebswirtschaftlichen Grundlagen dafür ermittelt werden oder ein allgemeines Existenzgründerseminar gebucht wird (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Martinek, a. a. O., § 13 Rn. 12 m. w. N.). Demgegenüber wird der Existenzgründer für den Fall als Unternehmer eingestuft, dass das Geschäft bereits im folgenden Schritt im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird. Handelt demnach als Unternehmer, wer Geschäftsräume anmietet, einen Franchisevertrag abschließt oder Anteile an einer freiberuflichen Praxisgemeinschaft erwirbt (vgl. Staudinger-Kannowski, BGB, Neubearbeitung 2013, § 13 Rn. 57 m. w. N.), dürfte für den Abschluss eines Bauvertrages über das Gebäude für einen Pensionsbetrieb kaum etwas anderes gelten. Unerheblich erscheint im Übrigen, dass es zu der späteren Aufnahme der nach dem Vertragszweck angestrebten Tätigkeit offenbar tatsächlich nicht mehr oder nur vorübergehend gekommen ist.

6

b. Eine Differenzierung bezüglich der Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft der Klägerin nach den §§ 13, 14 BGB zwischen den beiden äußerlich getrennten Verträgen über die Errichtung des Gebäudes einerseits und eine in diesem befindliche Erdgeschosswohnung andererseits scheidet sodann wohl aus, weil es sich tatsächlich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelte.

7

aa. Die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes hängt grundsätzlich davon ab, ob die einzelnen, äußerlich selbständigen Rechtsgeschäfte durch einen Verknüpfungswillen der Parteien miteinander verbunden sind. Dieser Verknüpfungswille ist aufgrund der Erklärungen und der Interessenlage der Vertragschließenden mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln. Entscheidend ist ein rechtlicher Zusammenhang der betroffenen Rechtsgeschäfte. Er ist gegeben, wenn die einzelnen, äußerlich an sich selbständigen Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Vertragspartner ein einheitliches Geschäft bilden und derart voneinander abhängig sein sollen, dass sie miteinander „stehen und fallen“ sollen. Die Abhängigkeit der Verträge muss hierbei nicht wechselseitig sein; auch bei einseitiger Abhängigkeit stehen und fallen beide Geschäftsteile vielmehr mit dem Vertrag, von dem der andere abhängt. Ein zwischen den fraglichen Geschäften bestehender wirtschaftlicher Zusammenhang kann zudem ein maßgebendes Indiz für das Vorliegen des entscheidenden Parteiwillens zur Einheitlichkeit sein. Die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden mag letztlich eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen; sie steht der Annahme eines Einheitlichkeitswillens aber nicht zwangsläufig entgegen (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger-Nassall, a. a. O., § 139 Rn. 21 ff. m. w. N.).

8

bb. In dem vorliegenden Fall ergeben sich ein wirtschaftlicher wie gerade auch ein rechtlicher Zusammenhang der beiden eingangs genannten und zum Gegenstand verschiedener Urkunden gemachten Verträge schlichtweg daraus, dass die isolierte Errichtung einer „Erdgeschosswohnung“ ohne die Schaffung des größeren Gebäudes, in das sie nach ihrer Etagenbezeichnung integriert sein muss, nicht möglich ist. Der Vertrag über ihre Erstellung war folglich von demjenigen über die Errichtung des Fachwerkgebäudes als solches abhängig; es handelte sich insbesondere nicht demgegenüber etwa um einen Bauträgervertrag zum Erwerb einer Eigentumswohnung. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der äußerlich gesonderte Vertrag hinsichtlich der Erdgeschosswohnung mit einem eigenen Pauschalpreis von 90.000,00 € möglicherweise einen von der Klägerin selbst zu nutzenden Wohnraum zum Gegenstand haben sollte. Denn bei so genannten dual-use-Verträgen kommt es nach dem Wortlaut des § 13 BGB für die Verbrauchereigenschaft auf die überwiegende Zweckrichtung des Rechtsgeschäftes an (vgl. Herberger/ Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Martinek, a. a. O., § 13 Rn. 5 m. w. N.); sowohl aufgrund des Preisverhältnisses wie auch der Größe der jeweils betroffenen Gebäudeteile kommt im Verhältnis der beiden äußerlich gesondert geschlossenen Verträge zueinander hier demjenigen über die Errichtung des Fachwerkgebäudes mit dem Pensionsbetrieb das größere Gewicht zu.

9

2. Ist die VOB/B dann wie hier ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen, scheidet eine Inhaltskontrolle einzelner ihrer Bestimmungen unter anderem nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 309 Nr. 8 BGB bei der Verwendung im Sinne Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB aus. Eine wirksame Einbeziehung der Klausel in § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1, 1. Alt. VOB/B bezüglich einer Verkürzung der Verjährungsfrist für die Gewährleistung bezüglich von Mängeln an Bauwerken auf vier Jahre gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit fünf Jahren scheitert daher nicht an § 309 Nr. 8b ff. BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels im Falle der erstgenannten Vorschrift erleichtert wird; ebenso wenig kann dieser Rechtsgedanke im Rahmen einer subsidiären Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zum Tragen kommen (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB/A und B, 20. Aufl., 2017, § 13 Nr. 4 VOB/B Rn. 25 m. w. N.). Der wirksamen Einbeziehung der VOB/B steht im Übrigen nicht entgegen, dass den Verträgen nach deren Wortlaut nur ein „Auszug“ dieses Regelwerkes beigefügt war; gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB finden § 305 Abs. 2 und 3 BGB einschließlich der Vorgabe, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, gegenüber einem Unternehmer nämlich keine Anwendung.

10

3. Beginnt die (nur) vierjährige Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 4 Nr. 3, 1. Halbsatz VOB/B mit der Abnahme der gesamten Leistung und fand diese am 27.02.2007 statt, lief die Verjährungsfrist am 27.02.2011 ab. Die erste mit einer Zeitangabe dargelegte Mängelrüge der Klägerin gegenüber der Beklagten erfolgte danach im November 2011; weder ist die davor liegende Erfüllung eines Hemmungstatbestandes erkennbar, noch ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Apr. 2018 - 4a) 4 U 36/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Apr. 2018 - 4a) 4 U 36/17

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Apr. 2018 - 4a) 4 U 36/17 zitiert 10 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 637 Selbstvornahme


(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634a Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsl

Referenzen

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.