Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 01. März 2007 - 3 W 144/05

01.03.2007

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. (Betreuerin) gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 4 T 275/05) vom 01.12.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 1,00 €

Gründe

I.

1

Mit der weiteren Beschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1) die Klärung der Rechtsfrage, ob sie Verzinsung ihrer Vergütung ab Eingang ihres Antrages bei Gericht verlangen kann.

2

Die Beteiligte zu 1) ist berufsmäßige Betreuerin. Mit Schreiben vom 01.10.2005, beim Amtsgericht Ueckermünde am 04.10.2005 eingegangen, beantragte sie die Festsetzung ihrer Vergütung für das 3. Quartal 2005 in Höhe von 351,75 € sowie die Verzinsung dieses Betrages ab Antragstellung. Am 05.10.2005 setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Vergütung auf 351,75 € fest und lehnte die Verzinsung ab. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) und ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.11.2005 blieben erfolglos. Gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 01.12.2005 wendet sich die Betreuerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde.

II.

3

Die nach Zulassung durch das Landgericht statthafte und gem. §§ 56g Abs. 5 Satz 2, 27, 29 FGG zulässige, form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Feststellung der Verzinsungspflicht abgelehnt.

4

1. Der zivilrechtliche Anspruch des berufsmäßigen Betreuers auf eine angemessene Vergütung folgt aus § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei die nähere Ausgestaltung in dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) vom 21.04.2005 geregelt ist. Weder § 1836 BGB noch eine der Bestimmungen des VBVG sprechen die Verpflichtung aus, die dem Betreuer zustehende Vergütung bereits ab Antragstellung zu verzinsen. Vor Neufassung des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern wurde eine Verzinsungspflicht in der Rechtsprechung mit der Begründung abgelehnt, die Verzinsung sei gesetzlich nicht vorgesehen (BayObLG FamRZ 2002, 767; OLG Celle FamRZ 2002, 1431; LG Karlsruhe FamRZ 2004, 1816; OLG Frankfurt OLG Report 2006, 437 [noch zum früheren Recht]). Aus denselben Erwägungen kann der Nachlasspfleger nicht Verzinsung seines Entgelts beanspruchen (BayObLG FamRZ 2004, 1995 = RPfleger 2004, 422).

5

2. Die Novellierung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes hat hieran nichts geändert.

6

a) Die Betreuerin wendet demgegenüber ein, dass nach neuem Recht die Vergütung des Betreuers nicht mehr durch das Gericht abschließend festgesetzt werde, was aus § 9 VBVG folge. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar vereinfacht das nunmehrige Verfahren die Festsetzung der Vergütung gegenüber dem Verfahren nach dem früherem § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern. Indessen bestimmt § 9 VBVG nur, dass der Betreuer seine Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten geltend machen kann. Auch wenn, wie die Beschwerdeführerin wiederholt vorträgt, damit jeweils die Vergütung fällig wird, so folgt allein aus der Fälligkeit des Anspruchs noch nicht dessen Verzinslichkeit. Fälligkeitszinsen sieht das Gesetz nur ausnahmsweise vor, so z. B. in § 353 HGB und in dem früheren, zum 31.12.2001 aufgehobenen § 452 BGB.

7

b) Fälligkeit ist nicht mit dem die Verzinsungspflicht auslösenden Verzug gleichzusetzen. Aus § 271 BGB folgt nichts anderes. Auch wenn das VBVG die Vergütung der Berufsbetreuer mit Einführung der pauschalen Abgeltung stark vereinfacht hat, bedarf der Vergütungsanspruch der gerichtlichen Festsetzung. Das Gericht ist keinesfalls an die Vorgaben des Betreuers gebunden. Zwar bestimmt er seine Vergütung weitgehend selbst, er hat jedoch nicht Anspruch auf eine unbillige Vergütung, und diese Billigkeitsprüfung obliegt weiterhin dem Gericht. So kann der Rechtspfleger insbesondere den Zeitaufwand hinterfragen, falls ihm dieser unangemessen hoch erscheinen sollte. Somit bleibt es nach neuem Recht dabei, dass der Anspruch des Betreuers auf die Vergütung erst mit der gerichtlichen Festsetzung gem. § 1 VBVG fällig wird.

8

c) Die Verzinsungspflicht lässt sich nicht aus entsprechender Anwendung des § 291 BGB ableiten. Ohnehin besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einem streitigen Verfahren zwischen den Parteien eines Zivilprozesses und dem Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse. Im Übrigen wird der Vergütungsanspruch des Betreuers weiterhin erst durch eine gestaltende gerichtliche Entscheidung begründet, so dass die Verzinsung nicht vor Rechtskraft dieser Entscheidung einsetzen kann (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, 13. Bearbeitung, § 291, Rn. 9; MünchKomm-Thode, BGB, 4. Aufl., § 291, Rn. 9; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 291, Rn. 5 zur Klage gem. § 315 Abs. 3 BGB).

9

d) Der Anspruch auf Verzinsung der Vergütung ab Antragstellung lässt sich schließlich nicht mit analoger Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründen. Diese Vorschrift ist auf dem zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruch einer Partei gegen die andere Partei zugeschnitten. Es besteht kein Bedürfnis, sie auf die Vergütung des Betreuers ausdehnend anzuwenden. Die Frage der Verzinsung der Vergütung stellt sich vielfach bei Ansprüchen gegen die Staatskasse. Weder § 8 der Verordnung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch § 22 der Zwangsverwalterverordnung sehen die Verzinsung vor. Auch § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthält keine Bestimmung, dass die aus der Staatskasse dem Pflichtverteidiger oder dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung zu verzinsen ist. Bei den genannten Verordnungen und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz handelt es sich um neue Vorschriften, vor deren Verabschiedung die Problematik der Verzinsung bekannt war. Gleichwohl sah der Gesetzgeber keinen Anlass, in Anlehnung an § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verzinsung ausdrücklich zu regeln. Letztlich geschieht weder dem Betreuer noch dem Rechtsanwalt oder dem Zwangs- oder dem Insolvenzverwalter hierdurch Unrecht, denn wenn ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung unangemessen verspätet bearbeitet wird, stehen ihm Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung zu. Damit ist dem Interesse an einer zügigen Bearbeitung des Festsetzungsantrages hinreichend Genüge getan. Dass vorliegend der Vergütungsantrag der Antragstellerin nicht verzögert bearbeitet wurde, liegt auf der Hand. Der Antrag ging am 04.10.2005 bei Gericht ein und wurde schon am Folgetag beschieden.

10

e) Schließlich bezweckt die Novellierung des VBVG die Vereinfachung der Abrechnung durch eine pauschale Abgeltung. Damit steht die zusätzliche Berechnung von Zinsen nicht in Einklang. Die Pauschale lässt sich durchaus in dem Sinn begreifen, dass sie einen Zinsanteils für die Zeit ab Antragstellung bis zur Auszahlung innerhalb angemessener Frist einschließt.

III.

11

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 13a Abs. 1 FGG.

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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung


(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausü

Handelsgesetzbuch - HGB | § 353


Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung


Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 452 Schiffskauf


Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.

Zwangsverwalterverordnung - ZwVwV | § 22 Festsetzung


Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt. Vor der Fest

Referenzen

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt. Vor der Festsetzung kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den Einnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.