Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 03. Aug. 2018 - 2 Ws 487/18

published on 03/08/2018 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 03. Aug. 2018 - 2 Ws 487/18
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Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen xxx gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 06.06.2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

2. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Straubing.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.04.2018 begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Nichtausführung zweier Überweisungen rechtswidrig gewesen sei.

Am 11.04.2018 und am 13.04.2018 beantragte er in der Justizvollzugsanstalt Straubing hausintern jeweils eine private Überweisung mit dem dafür vorgesehenen Formular, um zwei Rechnungen für vorangegangene Bestellungen mit seinem Hausgeld zu begleichen. Am 17.04.2018 wurden ihm die Überweisungsformulare wieder ausgehändigt und mitgeteilt, dass diese nicht ausgeführt würden, wenn die Anträge nicht die Rechnungen im Original enthielten.

Die Justizvollzugsanstalt führt hierzu in ihrer Stellungnahme vom 25.05.018 aus, durch die Regelung, wonach die Rechnungen vorzulegen seien, werde das Recht aus Art. 50 Abs. 1 BayStVollzG, wonach die Gefangenen ihr Hausgeld für den Einkauf oder anderweitig verwenden dürften, nicht berührt. Die seit Anfang April 2018 eingeführte, auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG beruhende Regelung diene dazu, zu verhindern, dass Gefangene Geldüberweisungen zur Durchführung von Geldgeschäften untereinander missbrauchen. So haben etwa Gefangene unter Angabe der Kundennummer eines Mitgefangenen Geld an ein Unternehmen überwiesen, obwohl der Mitgefangene keine Waren bestellt hatte. Dies hatte zur Folge, dass dieses Unternehmen das Geld an den Mitgefangenen überwies, so dass dieser in den Genuss der Geldzahlung kam. Auch seien vorgebliche Überweisungen an ein Unternehmen unter Angabe der Kontodaten einer anderen Person vorgekommen, so dass der Geldfluss dieser Person zugute kam.

Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schreiben vom 04.06.2018. Er weist unter anderem darauf hin, dass der Gefangene bereits bei der Bestellung von Waren eine Genehmigung einholen muss und die dann zugesandte Rechnung der Briefkontrolle unterfällt, so dass der Justizvollzugsanstalt die Rechnung bereits bekannt sei.

Mit Beschluss vom 06.06.2018 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, da die Regelung der Modalitäten der Ausführung einer Überweisung von Hausgeld nicht zu beanstanden sei.

Gegen den am 08.06.2018 zugestellten Beschluss hat der Strafgefangene am 27.06.2018 zur Niederschrift Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat mit Schreiben vom 05.07.2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.07.2018 Stellung.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss und die vorgenannten Schreiben Bezug genommen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 27.06.2018 ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie wurde gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Auch sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 StVollzG gegeben. Die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Außerdem besteht Wiederholungsgefahr.

2. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, da die an den Antragsteller gestellte Anforderung der Justizvollzugsanstalt, vor Durchführung einer Überweisung von Hausgeld die zugrundeliegende Rechnung im Original vorzulegen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Nach Art. 50 Abs. 1 BayStVollzG dürfen Gefangene von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) für den Einkauf (Art. 24 Abs. 1 BayStVollzG) oder anderweitig verwenden. Die Vorschrift regelt vor allem im Zusammenhang mit Art. 46 BayStVollzG (und Art. 47 BayStVollzG) einen wichtigen Aspekt des Arbeitsentgelts, nämlich die freie Verfügbarkeit eines Teils der Bezüge für den Gefangenen (vgl. Arloth, in: BeckOK Strafvollzugsrecht, Art. 50 BayStVollzG Rn. 1).

Grenzen für die freie Verfügbarkeit liegen insbesondere in den allgemeinen Gesetzen und den guten Sitten (§§ 134, 138 BGB), in den Behandlungsgeboten des Vollzugsplans (Art. 9 BayStVollzG), in Disziplinarmaßnahmen gem. Art. 110 Abs. 1 Nr. 2, Art. 111 Abs. 3 BayStVollzG sowie in der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Anstalt gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG (vgl. OLG Koblenz, ZfStrVo 1991, 120; Arloth, in: BeckOK Strafvollzugsrecht, Art. 50 BayStVollzG Rn. 2; Kuhn, in: BeckOK Strafvollzugsrecht, § 47 StVollzG Rn. 11; Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. § 47 Rn. 4; Däubler/Galli, in: AK-StVollzG, 6. Aufl. § 52 Rn. 4; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 11. Aufl. § 52 Rn. 1).

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG dürfen den Gefangenen, soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Diese Regelung stellt die Grundlage für das Verbot von Geschäften mit Mitgefangenen dar (vgl. Arloth, in: BeckOK Strafvollzugsrecht, Art. 50 BayStVollzG Rn. 2).

Durch unerlaubte Geschäfte mit Mitgefangenen kann die Ordnung der Anstalt in schwerwiegender Weise ebenso wie die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt gestört werden (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 4 StVollzG Rn. 7). Solche unerlaubten Geschäfte zwischen Gefangenen können durch undurchschaubare Vermögensverschiebungen gefördert werden (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 1981, 57 zum gemeinsamen Bankkonto von Mitgefangenen). Bei einem Verdacht, dass das Eigengeld (nichts anderes gilt für das Hausgeld) der Erfüllung unerlaubter Geschäfte dient, kann die Anstalt die Verfügung beschränken (Arloth/Krä, a.a.O., § 52 StVollzG Rn. 3). Ebenso darf die Anstalt Verfügungen über das Eigengeld nicht ausführen, wenn sie deren Gesetzwidrigkeit erkennt (Arloth/Krä, a.a.O., § 52 StVollzG Rn. 3; Däubler/Galli, a.a.O. § 52 StVollzG Rn. 4).

Diese durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG der Justizvollzugsanstalt eingeräumte Befugnis, zu verhindern, dass Gefangene über Geldmittel zur Durchführung unerlaubter Geschäfte verfügen, erfordert im Vorfeld die Möglichkeit der Überprüfung durch die Justizvollzugsanstalt, zu welchem Zweck und an welchen Empfänger der jeweilige Geldbetrag überwiesen wird. Hierfür stellt, wenn der Gefangene vorbringt, einen Rechnungsbetrag überweisen zu wollen, die Obliegenheit zur Vorlage der betreffenden Rechnung im Original ein geeignetes, erforderliches und auch im engeren Sinn verhältnismäßiges Mittel selbst gegenüber einem Gefangenen dar, gegen den kein konkreter Verdacht einer missbräuchlichen Vorgehensweise bei Geldüberweisungen besteht.

Die Vorlage einer Rechnung setzt die Justizvollzugsanstalt im Sinne der Geeignetheit in den Stand, zu überprüfen, ob die Überweisung tatsächlich der Begleichung einer Geldschuld des Gefangenen für ein genehmigtes (oder genehmigungsfreies) Geschäft dient. Die Vorlage der Rechnung ist auch erforderlich, um diese Prüfung vornehmen zu können, da die Justizvollzugsanstalt erst hierdurch in die Lage versetzt wird, die auf dem Überweisungsantragsblatt angegebenen Kunden- und Kontodaten mit denen der Rechnung zu vergleichen. Die Maßnahme ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinn, da sie den Antragsteller nicht übermäßig belastet. Dem Beschwerdeführer war die Vorlage der Rechnung unschwer möglich.

Die sich daran anschließende Frage, ob eine Überweisung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt verweigert werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. hierzu etwa OLG Koblenz ZfStrVo 1991, 120), die vorliegend nicht Prüfungsgegenstand ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i. V. m. § 121 Abs. 4 StVollzG und § 473 Abs. 1 StPO.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.

(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.