Landgericht Regensburg Beschluss, 06. Juni 2018 - SR StVK 279/18

published on 06/06/2018 00:00
Landgericht Regensburg Beschluss, 06. Juni 2018 - SR StVK 279/18
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.04.2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird festgesetzt auf 100,00 Euro.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Insasse der Justizvollzugsanstalt Straubing - Abteilung für Strafgefangene.

Mit eigenem Schreiben vom 23.04.2018 beantragte er eine gerichtliche Entscheidung und trug zum Sachverhalt vor, dass er am 11.04.2018 und 13.04.2018 jeweils private Überweisungen in dem dafür vorgesehenen Formular vom Hausgeld beantragte, um hiermit zwei Rechnungen für vorangegangene Bestellungen zu bezahlen, wobei ihm die Bestellungen vorab genehmigt worden waren. Am 17.04.2018 seien ihm die Überweisungsformulare ausgehändigt und eröffnet worden, dass eine Überweisung ohne die Originalrechnung nicht ausgeführt werde, was er für rechtswidrig halte. Er ist vielmehr der Ansicht, dass er ohne Offenlegungs- oder Nachweispflicht diese Überweisungen tätigen dürfe.

Die Justizvollzugsanstalt Straubing hat am 25.05.2018 Stellung genommen und hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls unbegründet. Sie meint bereits, dass nur eine behördliche Verfahrenshandlung angegriffen werde, was unzulässig sei. Im Übrigen werde das Recht zum Einkauf vom Hausgeld gar nicht beschnitten und habe der Antragsteller im Vorfeld der Bestellung eine Genehmigung zutreffenderweise eingeholt. Auch werde ihm die Begleichung der Rechnungen gar nicht untersagt, sondern stehe lediglich die Modalität in Streit. In der Vergangenheit sei vermehrt aufgefallen, dass Gefangene für die Verschleierung ihrer Geschäfte untereinander eingehende Geldzahlungen von Dritten missbraucht hätten. So seien Überweisungen unter Angabe einer Kundenkontonummer an Unternehmen vorgenommen worden, ohne eine Bestellung zu tätigen. Das Unternehmen habe das Geld sodann nicht an den zuvor überweisenden Gefangenen, sondern an den Inhaber des Kundenkontos zurückgezahlt, was ein Mitgefangener gewesen sei. Als weitere Möglichkeit sei als Empfänger des Überweisungsbetrages ein Unternehmen eingetragen jedoch private Kontodaten anderer Personen verwendet worden. Um solche unerlaubten Geschäfte zwischen Gefangenen zu unterbinden und Abhängigkeitsverhältnissen vorzubeugen sei Anfang April die Regelung getroffen worden, dass Gefangene bei der Ausführung von Überweisungen zur Begleichung einer Rechnung diese vorlegen müssen und beruht diese Regelung auf Art. 6 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG. Der Antragsteller habe bei den zwei beanstandeten Überweisungen es jedoch verweigert, die Rechnung vorzulegen, so dass die Überweisung nicht ausgeführt wurde. Zur Unterrichtung der Gefangenen sei ein Aushang gefertigt worden. Dieser Aushang vom 16.04.2018 sowie die Überweisungsanträge vom 11. und 13.04.2018 wurden als Kopie beigelegt.

Mit Schreiben vom 04.06.2018, welches weder mit Namen noch mit Unterschrift unterzeichnet ist, nimmt der Antragsteller vermeintlich ergänzend Stellung. Weiterhin moniert er, dass es für die Vorlage der Nachweise an einer Rechtsgrundlage mangele. Stattdessen werde er gehindert, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Sicher sei, dass er momentan nichts zahlen könne und ihm hierdurch Nachteile entstehen würden. Im Übrigen schildert er die bisherige Regelung für Bestellungen und meint, dass mit der im Vorfeld durchgeführten Briefkontrolle die Rechnungen bereits bekannt seien. Im Übrigen bringt er eine weitere Möglichkeit vor, dass Ziel des Verbotes unerlaubter Geschäfte zu umgehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche vorgenannten Schriftstücke vollumfänglich Bezug genommen.

II.

Der Antrag erweist sich als zulässig, jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Der Antrag ist zunächst zulässig, da er sich gegen die verweigerte Ausführung zweier Überweisungen vom Hausgeld des Antragstellers und somit gegen eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt Straubing mit Außenwirkung, zur Regelung eines Einzelfalls, richtet.

Der Antrag war jedoch unbegründet, da die Regelung der Modalitäten der Ausführung einer Überweisung vom Hausgeld nicht zu beanstanden ist und der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Unbestritten dürfen Gefangene gemäß Art. 50 BayStVollzG Teile ihres Hausgeldes für den Einkauf verwenden und hat der Antragsteller zwei vorab genehmigte Bestellungen getätigt, deren Rechnung es nunmehr zu begleichen gilt. Unstreitig ist jedoch auch, dass die Anstalt die Begleichung der Rechnungen dem Grunde nach gar nicht versagt hat, sondern vorliegend nur die Art und Weise der Überweisung und somit die Modalität in Streit steht. Soweit sich die Anstalt hierbei auf Art. 6 Abs. 2 BayStVollzG beruft, so ist dies nicht zu beanstanden.

Nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG dürfen Gefangenen Beschränkungen nur dann auferlegt werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind und das Gesetz keine besondere Regelung enthält, was vorliegend der Fall ist. Unter Sicherheit ist sowohl die äußere Sicherheit als auch die innere Sicherheit zu verstehen. Unter Ordnung ist das geordnete Zusammenleben von Gefangenen und Vollzugspersonal in der Anstalt zu verstehen im Zusammenhang mit dem Vollzugsziel und den Grundsätzen der Vollzugsgestaltung. Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen.

Vorliegend ist zunächst zu erkennen, dass die Anstalt die Begleichung der Rechnungen als solche gar nicht versagt, sondern es lediglich um die Modalitäten der Durchführung der Überweisungen geht und es der Antragsteller selbst ist, der durch die bloße Verweigerung der Vorlage der Originalrechnungen dafür Sorge trägt, dass er momentan nichts bezahlt. Mithin ist es nicht die Anstalt, sondern im Wesentlichen der Antragsteller selbst, der dafür Sorge trägt, dass die an ihn gerichteten Rechnungen momentan noch unbeglichen sind. Die freie Verfügbarkeit über Hausgeld ist nicht grenzenlos gewährleistet und kann unter anderem zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit der Anstalt, zum Beispiel zum Verbot von Geschäften mit Mitgefangenen, eingeschränkt werden (vgl. Arloth, StVollzG, § 47 StVollzG, Rnr. 2). Hierzu hat die Anstalt nachvollziehbare objektive Anhaltspunkte für in jüngster Vergangenheit zu Tage getretene missbräuchliche Handlungen von Gefangenen im Zusammenhang mit der Verwendung von Überweisungsträgern vorgetragen, welche nachvollziehbar und schlüssig sind. Der mit der Änderung der Überweisungsmodalitäten beabsichtigte Zweck, nämlich unerlaubte Geschäfte zwischen Gefangenen zu unterbinden und Abhängigkeitsverhältnissen vorzubeugen, dient zweifelsohne der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und macht die Änderung der entsprechenden Überweisungsmodalität unerlässlich. Im Übrigen werden durch die geänderten Modalitäten, nämlich die bloße Vorlage einer Originalrechnung, weder die Rechte, noch die persönlichen Freiheiten des Antragstellers wesentlich beeinträchtigt. Mithin handelt es sich aus Sicht des Gerichtes um eine bloße Formalie, die der Antragsteller nicht gewillt ist einzuhalten. Die hierdurch bedingten Folgen hat er letzten Endes selbst zu tragen.

Der Antrag des Antragstellers war daher als unbegründet zurückzuweisen, da er durch die geänderten Modalitäten bei der Ausführung von Überweisungen vom Hausgeld, die bislang zur Nichtausführung der begehrten Überweisungen geführt haben, nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswertes aus den §§ 65, 60, 52 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Annotations

(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.

(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.