Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. März 2018 - 2 Ws 47/18

published on 05/03/2018 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. März 2018 - 2 Ws 47/18
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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 05.12.2017 in Ziffer 2 und 3 und die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt S. - Einrichtung für Sicherungsverwahrung - vom 22.11.2017, mit welcher gegen den Untergebrachten eine Disziplinarmaßnahme (1 Woche Beschränkung der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers mit der Maßgabe, dass die Beschränkung von Montag bis Freitag erst ab 18 Uhr gilt; für Samstag und Sonntag gilt die Regelung, dass der Verwahrte Aufschluss von 11 Uhr bis 14 Uhr erhält.) verhängt wurde, aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme an die Justizvollzugsanstalt S. - Einrichtung für Sicherungsverwahrung - zurückverwiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

4. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Beschwerdeführer ist in der Justizvollzugsanstalt S., Einrichtung für Sicherungsverwahrung untergebracht.

Gegen den Untergebrachten wurde seitens der Justizvollzugsanstalt S., Einrichtung für Sicherungsverwahrung am 22.11.2017 nach vorheriger Anhörung, die entgegen dem Wunsch des Untergebrachten ohne seinen Rechtsanwalt durchgeführt wurde, wegen unerlaubten Besitzes eines scharfen Tafelmessers gemäß Art. 78 Abs. 3 Nr. 2 BaySvVollzG eine Disziplinarmaßnahme (Freizeitbeschränkung) verhängt.

Mit Schreiben seines Verteidigers an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing (nachfolgend Strafvollstreckungskammer) vom 22.11.2017 stellte der Untergebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte den Vollzug der verhängten Disziplinarmaßnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen und die Disziplinarmaßnahme aufzuheben.

Der Untergebrachte begründete seinen Antrag damit, dass die Disziplinarmaßnahme zum einen wegen eines Verfahrensfehlers und zum anderen materiell rechtswidrig sei. Dem Antragsteller sei zu Unrecht die Anwesenheit seines Verteidigers im Anhörungstermin verweigert worden. Der Besitz des fraglichen geschärften Tafelmesser sei zudem nicht schuldhaft gewesen, sodass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht rechtens war.

2. In ihrem Beschluss vom 05.12.2017 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf einstweilige Anordnung, nachdem die Justizvollzugsanstalt S. - Einrichtung für Sicherungsverwahrung - den Vollzug der Disziplinarmaßnahme ausgesetzt hat, für erledigt erklärt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer als unbegründet zurückgewiesen, weil die Disziplinarmaßnahme vom 22.11.2017 rechtmäßig gewesen und der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. In der Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer dargelegt, dass das Disziplinarverfahren formell ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Tatsache, dass dem Antragsteller lediglich die Konsultation eines Verteidigers vor der Anhörung zugestanden, die Anwesenheit eines Verteidigers im Anhörungstermin jedoch nicht gestattet wurde, sei nach Ansicht der Strafvollstreckungskammer nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Teilnahme eines Verteidigers im Anhörungstermin ergebe sich nicht. Stattdessen sei die vorherige Konsultation eines Verteidigers ausreichend. Die Strafvollstreckungskammer folgte insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (NStZ-RR 2015, 93). Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 06.07.2011 (StV 2012, 169) ein Teilnahmerecht eines anwaltlichen Vertreters im Anhörungstermin auf sein Verlangen hin pauschal auf das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot des fairen Verfahrens gestützt hat, überzeuge dies nicht.

3. Gegen den seinem Verteidiger am 13.12.2017 zugestellten Beschluss hat der Untergebrachte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.01.2018, eingegangen am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt, mit dem Antrag, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und festzustellen, dass die Disziplinarmaßnahme vom 22.11.2017 rechtswidrig war.

Der Beschwerdeführer greift die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nur insoweit an, als in dieser der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Untergebrachte erhebt die Rüge formellen Rechts, da ihm die Teilnahme eines Verteidigers im Anhörungstermin nicht ermöglicht wurde. Des Weiteren verstoße die Entscheidung gegen materielles Recht, da die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht festgestellt habe, dass eine schuldhafte Verletzung des Art. 68 BaySvVollzG durch den Beschwerdeführer vorgelegen habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, die die Rechtsbeschwerde für zulässig hält, beantragt, diese aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

Der Untergebrachte hat zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben seines Verteidigers vom 01.02.2018 Stellung genommen.

Der Senat nimmt im Übrigen auf die genannten Entscheidungen und Schreiben vollumfänglich Bezug.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten ist nach Art. 103 BaySvVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft und zulässig, weil es im vorliegenden Verfahren geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

2. Die Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg, weil dem Disziplinarverfahren ein erheblicher Verfahrensfehler zugrunde liegt, dies zur - vorläufigen - Rechtswidrigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme führt und dies von der Strafvollstreckungskammer zu Unrecht verneint wurde.

Die Rechtsbeschwerde führt daher zur Teilaufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Aufhebung der am 22.11.2017 verhängten Disziplinarmaßnahme sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Justizvollzugsanstalt S. - Einrichtung für Sicherungsverwahrung - zur erneuten Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zum insoweit durchzuführenden Verfahren.

3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung vom 06.07.2011 fest. Der Begründung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 09.10.2014 (NStZ-RR 2015, 93) folgt der Senat nicht. Das Oberlandesgericht Bamberg argumentiert insoweit, dass es unter dem Blickwinkel des Grundgesetzes und damit auch des Rechtsstaatsprinzips als unbedenklich angesehen wird, dass ein Verteidiger an der ersten, polizeilichen Vernehmung eines Beschuldigten nicht teilnehmen darf. Nur bei einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung ergebe sich für das Ermittlungsverfahren aus den §§ 168c Abs. 1, 163a Abs. 3 Satz 2 StPO die Berechtigung des Verteidigers zur Teilnahme. Nichts anderes könne daher für einen Untersuchungsgefangenen in einem Disziplinarverfahren gelten. Das Oberlandesgericht Bamberg berücksichtigt insoweit allerdings nicht, dass der polizeilichen Vernehmung keine direkte Entscheidung über eine Sanktion folgt, der Anhörung im Disziplinarverfahren aber schon. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat - zunächst - auch keine aufschiebende Wirkung (§ 114 Abs. 1 StVollzG). Die Sanktion, das heißt die verhängte Disziplinarmaßnahme, wird in der Regel auch sofort vollzogen. Wegen dieser erheblichen Folgen eines Disziplinarverfahren ist, soweit die Vertretung durch einen Anwalt im Anhörungsverfahren ohne erhebliche Verzögerung möglich wäre, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 06.07.2011 bereits dargelegt hat, die Ermöglichung der Teilnahme eines Verteidigers bei der Anhörung eines Untergebrachten in einem Disziplinarverfahren verfassungsrechtlich geboten.

4. Wie die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, führt dieser Verfahrensfehler aber nicht zum Verbrauch der Disziplinarbefugnis selbst.

Die Sache war folglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zur erneuten Entscheidung im Disziplinarverfahren an die Justizvollzugsanstalt S. - Einrichtung für Sicherungsverwahrung - zurückzuverweisen.

III.

Eine Pflicht zur Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof besteht vorliegend, nachdem der Senat entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 09.10.2014 an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, nicht, da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg weder in einem Revisions- noch in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. OLG Bamberg a.a.O.).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf Artikel 103 BaySvVollzG in Verbindung mit § 121 Abs. 1, Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 60, 65, 52 GKG

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Annotations

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden.

(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend.

(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.

(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die Benachrichtigung, soweit sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.