Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. Juli 2014 - 11 WF 965/14

bei uns veröffentlicht am30.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 06.06.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

In einem Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG holte das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck Auskünfte ein, übersandte anschließend einen Entscheidungsentwurf und teilte mit, dass das Gericht beabsichtige, die Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu erlassen, sollten dagegen bis zu einer gesetzten Frist keine Einwände vorgebracht werden. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.02.2014 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, dass keine Einwände mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehen. Der Antragsteller hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Beschluss vom 25.03.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck in der Sache entschieden, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Verfahrenswert auf 2.070 € festgesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 07.04.2014 beantragt die Antragsgegnerin Kosten in Höhe von insgesamt 502,78 € festzusetzen. Diesen Betrag berechnet sie, indem sie eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr für ihren Verfahrensbevollmächtigten ansetzt. Der Antragsteller widersetzt sich der Bezahlung der Terminsgebühr. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.06.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 272,87 € nebst Zinsen festgesetzt. Hierbei hat das Amtsgericht nur die Verfahrensgebühr, die Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, nicht jedoch die Terminsgebühr berücksichtigt.

Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 30.06.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.2014, beim Amtsgericht Hersbruck am 02.07.2014 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Demzufolge sei auch die Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer zu ersetzen.

II.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 06.06.2014 findet gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO statt. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Da die Antragsgegnerin Festsetzung von weiteren 229,91 € begehrt, ist auch der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 567 Abs. 2 ZPO (200 €) überschritten.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Familiengericht hat es zu Recht abgelehnt, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG festzusetzen. Diese steht dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zu.

Die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV-RVG für das Entstehen einer Terminsgebühr sind nicht erfüllt. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden. Zwischen den Verfahrensbevollmächtigten oder zwischen diesen und dem Familiengericht sind auch keine Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens geführt worden.

Eine Terminsgebühr ist auch nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entstanden. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie betrifft lediglich Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung. Dazu zählt das (isolierte) Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht (OLG Bremen MDR 2012, 1315; KG FamRZ 2011, 1978; OLG Dresden, 21 WF 432/11, juris; OLG Naumburg 3 WF 182/11, juris; OLG in Jena FamRZ 2012, 329; OLG Rostock FamRZ 2012, 1581; Hergenröder in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Auflage, Nr. 3104 VV Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage, Kap. X, VV 3104 Rn. 16 „FamFG“). Denn in diesem Verfahren ist eine mündliche Verhandlung gerade nicht in dem Sinne vorgeschrieben, dass sie grundsätzlich stattfinden muss. Vielmehr bestimmt § 221 Abs. 1 FamFG lediglich, dass das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern soll. Wie das OLG Bremen (a. a. O.), dem sich der Senat anschließt, darlegt, stellt die nach § 221 Abs. 1 FamFG durchzuführende mündlicher Erörterung keine notwendige Verhandlung im Sinne des § 128 Abs. 1 ZPO dar. Es ist auch die Zustimmung der Beteiligten für einen Verzicht auf die im Versorgungsausgleichsverfahren lediglich für den Regelfall vorgeschriebene mündliche Erörterung nicht zwingend erforderlich. Vielmehr bleibt die Durchführung eines Erörterungstermins dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts vorbehalten, das dabei insbesondere zu beachten hat, ob durch die Möglichkeit der Beteiligten zu lediglich schriftlicher Äußerung den Grundsätzen der Amtsermittlung und des rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung getragen wird. Daneben (so das OLG Bremen a. a. O.) wird das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in einem Erörterungstermin eine Einigung der Beteiligten zu erwarten ist. Zur Vorbereitung seines Entschlusses, ob es mit oder ohne Erörterungstermin entscheiden will, kann es - wie in dem der Entscheidung des OLG Bremen zugrunde liegenden Fall ebenso wie im vorliegenden Fall geschehen - auch sachdienlich sein, bei den Beteiligten nachzufragen, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Erörterung einverstanden sind.

An dieser Sachlage hat sich durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (2. KostRMoG) nichts geändert. Zwar wurde die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG dahin geändert, dass dort das Entstehen der Terminsgebühr nicht mehr auf die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin beschränkt ist, sondern allgemein auf die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen abgestellt wird. Nr. 3104 VV-RVG wurde durch das 2. KostRMoG jedoch nicht geändert. Vielmehr verblieb es dort bei der Regelung, dass die Terminsgebühr (wenn ein Termin tatsächlich nicht stattfindet) auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Deshalb vertritt Hergenröder (a. a. O.) zu Recht weiterhin unter Berufung auf die vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG ergangenen oben genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bremen, Dresden, Jena, Rostock und des Kammergerichts die Auffassung, dass im Versorgungsausgleichsverfahren ohne die Durchführung eines Erörterungstermins keine Terminsgebühr entsteht.

Der Senat teilt nicht die in der Literatur teilweise vertretene Ansicht, dass FG-Familiensachen, in denen die Angelegenheit mit den Beteiligten mündlich erörtert werden soll, Verfahren mit einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung im Sinne der Nr. 3104 VV-RVG gleichzusetzen sind und diese Vorschrift entsprechend anzuwenden ist (so Wahlen/Onderka/N. Schneider in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage VV 3014 RVG Rn. 23; Keske in: Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage, Kapitel 17 Rn. 218). Entgegen der Auffassung von Keske kann aus der Änderung der Vorbemerkung 3 VV-RVG gerade nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber damit die Vorschriften im FamFG, in denen die Angelegenheiten mit den Beteiligten mündlich erörtert werden soll, den Vorschriften, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gleichstellen will. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur die tatsächliche Teilnahme an einem Termin in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG auf sämtliche Termine ausgeweitet. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt, sollen durch diese Änderung des Abs. 3 der Vorbemerkung VV-RVG auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen, da es sachgerecht ist, auch die Teilnahme an einem Anhörungstermin in gleicher Weise zu entgelten wie die Teilnahme an einem Erörterungstermin. Der Aufwand und die Verantwortung des Anwalts sei in beiden Fällen vergleichbar (BR-Drucks. 517/12 S. 426 = BT-Drucks. 17/11471 S. 275). Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine Änderung hinsichtlich der Vorschrift über die Terminsgebühr bei tatsächlicher Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen vornimmt, die Vorschrift, wonach die Terminsgebühr ausnahmsweise auch bei Entscheidung ohne Termin anfällt, jedoch nicht ändert, tritt der gesetzgeberische Wille zu Tage, dass das Entstehen der Terminsgebühr nach Nummer 3104 VV-RVG auf die dort ausdrücklich genannten Fälle beschränkt bleiben soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung eines Verfahrenswertes war wegen der gesetzlichen Festgebühr (KV FamGKG Nr. 1912) nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Damit kann diese Entscheidung des Senats nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 30.07.2014.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. Juli 2014 - 11 WF 965/14 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs


(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den

Zivilprozessordnung - ZPO | § 495a Verfahren nach billigem Ermessen


Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 221 Erörterung, Aussetzung


(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig is

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 85 Kostenfestsetzung


Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.

Referenzen

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.