Amtsgericht Amberg Beschluss, 11. März 2018 - UR III 8/17

published on 11/03/2018 00:00
Amtsgericht Amberg Beschluss, 11. März 2018 - UR III 8/17
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Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers ... das Standesamt der Stadt ... anzuweisen, ihm unbeschränkte Einsicht in die Sammelakte zum Familienbuch Nr. ..., insbesondere in das dort vorhandene Scheidungsurteil des Oberlandesgerichts ... Aktenzeichen 10 U 68/48, 2 R 526/47, betreffend die Scheidung des ... von dessen Ehefrau ... zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt unbeschränkte Einsicht in die Sammelakte zum Familienbuch Nr. ... des Standesamtes ....

Am 29.12.1953 schlossen ... geboren am ..., und Frau ... geboren am ..., vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... die Ehe. Der Antragsteller ... ist der Enkel des ... und der ... geborene ....

Vor der Eheschließung mit ... war ... in erster Ehe verheiratet mit ..., geborene .... Mit dieser hatte er am ... vor dem Standesbeamten der Stadt ... die Ehe geschlossen. Diese Ehe war durch das seit dem 27.05.1949 rechtskräftige Scheidungsurteil des Oberlandesgerichts ... (Az.: 10 U 68/48, 2 R 526/47) geschieden worden. Zum Nachweis seiner Ehefähigkeit legte ... dem Standesamt ... das Scheidungsurteil des Oberlandesgerichts ... mit Gründen vor. Das Scheidungsurteil befindet sich seitdem in der Sammelakte zur Eheschließung zum Familienbuch Nr. ... des Standesamtes der Stadt ....

Der Antragsteller beantragte zum Zweck der Ahnenforschung beim Standesamt der Stadt ... Einsicht in die Sammelakte zum Familienbuch Nr. ... und zwar speziell unbeschränkt Einsicht in das Urteil des Oberlandesgerichts ... um zu erfahren, aus welchen Gründen die erste Ehe seines Großvaters ... geschieden wurde.

Das Standesamt der Stadt ... teilte dem Antragsteller daraufhin das Oberlandesgericht ... als Scheidungsgericht sowie die Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens und das Datum der Rechtskraft mit. Weitere Auskünfte aus dem Scheidungsurteil bzw. die unbeschränkte Einsichtnahme in dieses verweigerte es mit der Begründung, grundsätzlich sei Einsicht in Dokumente, die sich in der Sammelakte befinden nur insoweit zu gewähren, als dort Angaben vorhanden seien, die unmittelbar beurkundungsrelevant seien.

Der Antragsteller begehrt weiterhin unbeschränkte Einsicht in die Sammelakte zum Familienbuch Nr. ... des Standesamtes der Stadt ..., insbesondere in die Gründe des genannten Scheidungsurteils des Oberlandesgerichts ....

Er ist der Ansicht, § 62 PStG enthalte keine Einschränkung auf beurkundungsrelevante Umstände. Er bezieht sich insoweit auf einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10.02.2011 (Az.: 60 III 209/10). Er verweist insoweit darauf, dass weder in der Neufassung des Personenstandsgesetzes noch in der Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz eine Regelung enthalten sei, die das Einsichtsrecht auf beurkundungsrelevante Daten beschränke. Er ist weiter der Ansicht, aus Nr. 65.2 PStG-VwV lasse sich nicht herleiten, dass der Gedanke des § 48 der Dienstanweisung (DA) zu § 61 PStG a.F. auch für § 61 ff. PStG n.F. gelte, wonach der Standesbeamte Einsicht in die Sammelakten nur hinsichtlich solcher Angaben und Unterlagen, die ausschließlich für Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalls erhoben worden waren, gewähren durfte.

Der Antragsteller beantragt,

das Standesamt ... anzuweisen, ihm gemäß § 62 Abs. 1 und 2 PStG Einsicht in die Sammelakte zur Heiratsurkunde seiner Großeltern zu gewähren.

Die Stadt ... - Standesamt - und das Landratsamt ... - Standesamtsaufsichtsbehörde - beantragen,

den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Zur Begründung führen sie aus, entgegen der Auffassung des Antragstellers und der vom Amtsgericht Hamburg im Beschluss vom 10.02.2011 vertretenen Auffassung sei die Einsicht in die Sammelakten durch die Neufassung des Personenstandsgesetzes vom 01.01.2009 nicht schrankenlos freigegeben worden. Zu den Sammelakten im Sinne des § 6 PStG gehörten nur die die einzelnen Beurkundungen betreffenden Dokumente. Der Inhalt dieser Dokumente müsse sich auf Angaben zu den Personenstandseinträgen beziehen. Der Zweck der Sammelakten gebiete es, die personenstandsrechtlichen Benutzungsregelungen auf die für die Beurkundung in einem Personenstandsregister erhobenen Daten zu beschränken und nicht auf Angaben auszudehnen, die nur aus Anlass der Beurkundung für andere Zwecke erhoben worden seien oder zufällig in die Akten gelangt seien.

In Nr. 65.2 PStG-VwV sei klargestellt, dass Behörden und Gerichten auf Ersuchen die Benutzung der gesamten Sammelakten auch über die Angaben und Unterlagen hinausgehend, die für die Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalls erhoben worden seien, zu gewähren sei, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sei. Hieraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass natürlichen Personen die entsprechenden Angaben und Unterlagen verschlossen bleiben sollten.

Der Antragsteller habe speziell Interesse am Inhalt des Scheidungsurteils der ersten Ehe seines Großvaters. Dieses habe zu dem Zweck vorgelegt werden müssen, die Ehefähigkeit des Großvaters des Antragstellers nachzuweisen. Der Inhalt des Scheidungsurteils sei für die Beurkundung der neuen Eheschließung nicht relevant. Insoweit handle es sich daher um sogenannte überschießende Daten in den Sammelakten, die nicht weitergegeben werden könnten, solange die in § 5 Abs. 5 PStG festgelegte Frist für die Fortführung des Eheregisters nicht abgelaufen sei. Diese Fortführungsfrist ende erst am 29.12.2033.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 08.12.2017 nebst Anlagen und das Schreiben des Antragstellers vom 12.02.2018 sowie das Schreiben der Stadt ... - Standesamt - vom 19.12.2017 und das Schreiben des Landratsamtes ... - Standesamtsaufsichtsbehörde - vom 16.01.2018 Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig (§ 49 Abs. 1 PStG), jedoch nicht begründet.

1. Der Antrag des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er begehrt, Einsicht in die Sammelakte zum Familienbuch Nr. ... des Standesamtes ... nicht nur hinsichtlich beurkundungsrelevanter Bestandteile sondern unbeschränkt auch in nicht beurkundungsrelevante Bestandteile, insbesondere in das seit 27.05.1949 rechtskräftige Scheidungsurteil des Oberlandesgerichts ... (Az.: 10 U 68/48, 2 R 526/47) zu erhalten, mit dem sein Großvater ... von seiner ersten Ehefrau ..., geborene ..., geschieden worden ist.

2. 2 PStG i.V.m. § 62 Abs. 1 PStG kein Recht auf Einsicht in die genannten Sammelakten in dem von ihm begehrten Umfang zu. Gemäß § 62 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 PStG steht unter anderem Abkömmlingen von Personen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, das Recht auf Einsicht in einen Registereintrag und die Einsicht in die Sammelakten aufgrund eines sogenannten abgeleiteten Benutzungsrechts zu (vgl. Gaaz/Bornhofen, 2. Aufl., § 62 PStG Rn. 7 f.). Gemäß § 6 PStG sind Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, in besonderen Akten (Sammelakten) aufzubewahren. Sammelakten im Sinne des § 6 PStG sind jedoch nur die Dokumente bzw. Teile von Dokumenten, die Angaben zu den Personenstandseinträgen betreffen, also unmittelbar beurkundungsrelevant sind. Dies ergibt sich bereits aus der wörtlichen Auslegung des § 6 PStG, der besagt, dass Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, in den Sammelakten aufzubewahren sind. Somit stellen nur die unmittelbar beurkundungsrelevanten Dokumente bzw. Dokumententeile die Sammelakte im eigentlichen Sinn, die den Regeln des § 62 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 PStG unterliegen, dar. Hätte der Gesetzgeber in § 6 PStG als Sammelakten im Sinne dieser Vorschrift und im Sinne der weiteren Vorschriften des Personenstandsgesetzes alle auch nicht beurkundungsrelevanten Teile bezeichnen wollen, hätte er § 6 PStG dahingehend formuliert, dass er als Inhalt der Sammelakten nicht nur Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, bezeichnet hätte. Vielmehr hätte er § 6 PStG dahingehend formuliert, dass Sammelakten Dokumente sind, die anlässlich von Beurkundungen in den Personenstandsregistern beim Standesamt anfallen.

Für die dargestellte wörtliche Auslegung des § 6 PStG spricht auch der Sinngehalt des § 62 Abs. 1 und Abs. 2 PStG. In § 62 Abs. 1 und Abs. 2 PStG wird neben den Personen, auf die sich der Eintrag bezieht und denen deshalb ein originäres Benutzungsrecht hinsichtlich des Registereintrages sowie der Sammelakte zusteht (vgl. Gaaz/Bornhofen, 2. Aufl., § 62 PStG, Rn. 5 und 6) auch anderen Personen, auf die sich der Eintrag nicht bezieht, die aber den Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, besonders nahestehen, unter anderem Abkömmlingen, ein abgeleitetes Benutzungsrecht (vgl. Gaaz/Bornhofen, 2. Aufl., § 62 PStG, Rn. 7 f.) eingeräumt. Die Ausweitung des Benutzungsrechts in § 62 Abs. 1 PStG auf Ehegatten, Lebenspartner und nahe Verwandte einerseits, der Ausschluss weiterer entfernter Verwandter andererseits belegt, dass nur in einem sehr engen und damit auch auf lediglich beurkundungsrelevante Umstände bezogenen Umfang ein abgeleitetes Benutzungsrecht eingeräumt werden sollte. Dies schließt jedoch aus, dass eine im Sinne des § 62 Abs. 1 PStG lediglich im Hinblick auf die den Registereintrag (hier: Eheschließung der Großeltern des Antragstellers) betreffenden Personen privilegierte Person unbeschränkt Einsicht hinsichtlich solcher Umstände erhält, die lediglich zufällig anlässlich dieser Registereintragung in die Standesamtsakten gelangt sind und die (auch) Personen (hier: die erste Ehefrau des Großvaters des Antragstellers) betreffen, zu denen kein privilegierendes Verhältnis im Sinne des § 62 Abs. 1 PStG besteht.

Diese Sichtweise hat auch Ausdruck in Nr. 65.2 PStG-VwV gefunden. Dort ist bestimmt, dass Behörden und Gerichten auf Ersuchen die Benutzung der gesamten Sammelakten auch über die Angaben und Unterlagen hinausgehend, die für die Zwecke der Beurkundung des Personenstandfalls erhoben wurden, zu gewähren ist, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass auch das Bundesministerium des Inneren bei Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz davon ausgegangen ist, das Sammelakte im Sinne des § 6 PStG lediglich die Urkunden bzw. Urkundenteile sind, die unmittelbar für die Registereintragung relevant sind.

Insoweit ist im Übrigen durch das Personenstandsgesetz vom 01.01.2009 keine Änderung zum Personenstandsgesetz a.F. eingetreten. Im Personenstandsgesetz a.F. war die Führung von Sammelakten nicht gesetzlich geregelt. § 61 Abs. 1 PStG a.F. enthielt deshalb folgerichtig auch keine Benutzungsregelung hinsichtlich der von den Standesämtern dennoch geführten Sammelakten. Die in § 61 PStG a.F. enthaltene Benutzungsregelung hinsichtlich der Benutzung der Personenstandsbücher wurde jedoch auch auf die in der Praxis geführten Sammelakten erstreckt. Dass über den Wortlaut des § 61 Abs. 1 PStG a.F. hinaus die Benutzung der Sammelakten für den in § 61 Abs. 1 PStG a.F. genannten Personenkreis nur hinsichtlich der unmittelbar für die Beurkundung relevanten Daten erlaubt war, lag somit auf der Hand. § 48 der Dienstanweisung zu § 61 PStG a.F. enthielt somit keine eigenständige Regelung sondern stellte lediglich den bereits durch § 61 Abs. 1 PStG geregelten Umfang der Benutzung auch im Hinblick auf die Sammelakten als Dienstanweisung für den Standesbeamten klarstellend fest. Aus dem Umstand, dass in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz keine den § 48 DA zu § 61 Abs. 1 PStG a.F. entsprechende Vorschrift enthalten ist, lässt sich somit keinesfalls schließen, dass die in § 61 Abs. 1 genannten Personen völlig uneingeschränkt Einsicht in die Sammelakten auch zu nicht beurkundungsrelevanten Tatsachen erhalten.

Da die Gründe des Scheidungsurteils des Oberlandesgerichts ... betreffend die Scheidung des Großvaters des Antragstellers von seiner ersten Ehefrau für die standesamtliche Beurkundung der am ... geschlossenen Ehe der Großeltern des Antragstellers (Familienbuch des Standesamts ...) nicht beurkundungsrelevant waren und somit nicht Bestandteil der zur Beurkundung gehörenden Sammelakte im Sinne des § 6 PStG sind, steht dem Antragsteller in die Urteilsgründe kein Einsichtsrecht gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 PStG zu. Da ihm auch kein Einsichtsrecht nach § 62 Abs. 3 PStG zusteht, ist sein Antrag insgesamt zurückzuweisen.

III.

Hinsichtlich bei den Beteiligten eventuell angefallener Kosten ist anzuordnen, dass eine Erstattung nicht stattfindet (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Hinsichtlich angefallener Gerichtskosten gilt die KostO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G

Annotations

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.

(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).

(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.

(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.

(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.

(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

1.
für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
2.
für Geburtenregister 110 Jahre;
3.
für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.

(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.

Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.