Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 31. März 2015 - 11 W 2502/14

bei uns veröffentlicht am31.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. November 2014 geändert.

Das Standesamt B. wird angewiesen, den Geburtseintrag Nr. … des Kindes „Hosan“ A. S. hinsichtlich der Schreibweise des Eigennamens in „Hozan“ zu berichtigen.

Gründe

I.

Am 1. August 2005 wurde die Betroffene in B. als Tochter der Eheleute D. M. A. (weitere Beteiligte zu 1) und S. W. A. (weiterer Beteiligter zu 2) geboren. Beide Eltern sind wie die Betroffene ausschließlich irakische Staatsangehörige. Sie sind am 17. Dezember 2002 als Asylsuchende in Deutschland angekommen. Am 4. August 2005 ging beim Standesamt B. eine von beiden Eltern am 19. Juni 2012 unterzeichnete Geburtsanzeige ein, in der als Familienname der Betroffenen A. S. und als Vorname „Hosan“ angegeben war. Nach einer in Begleitung eines Dolmetschers erfolgten Vorsprache der Eltern am 23. August 2005 wurde sie noch am selben Tag als A. S. (Eigenname) Hosan in das Geburtenregister eingetragen.

Am 21. August 2014 wandten sich die Eltern der Betroffenen an das Standesamt B. und baten um Berichtigung des Geburtseintrags. Zur Begründung führten sie aus, sie seien bei der Geburt ihrer Tochter im Glauben gewesen, die Schreibweise „Hosan“ entspreche dem irakischen Recht. Dies sei aber nicht richtig. Erst anlässlich der Beantragung des Reisepasses habe sich herausgestellt, dass der Name richtig „Hozan“ geschrieben werde. Die Antragsteller legten einen am 3. September 2012 in Al Sulaymaneyah/Irak ausgestellten irakischen Pass vor, in dem der Name der Betroffenen in lateinischen Buchstaben mit „Hozan A. S.“ angegeben ist. Auch in der Aufenthaltserlaubnis der Betroffenen wird der Name „Hozan“ geschrieben. Das Standesamt B. hatte keine Bedenken gegen die gewünschte Änderung des Vornamens und legte den Berichtigungsantrag über die Standesamtsaufsicht beim Landratsamt C. dem Amtsgericht Nürnberg vor, wo er am 20. Oktober 2014 einging. Die Standesamtsaufsicht sah die Voraussetzungen einer Folgebeurkundung, nicht aber einer Berichtigung als gegeben an.

Die Eltern führten gegenüber dem Amtsgericht ergänzend aus, der Name „Hozan“ sei anders als „Hosan“ im irakischen Sprach- und Schriftgebrauch ein Name und nicht nur ein erfundenes Wort. Ein Name habe in ihrer Kultur eine Bedeutung und sei sehr wichtig.

Mit Beschluss vom 14. November 2014, auf den Bezug genommen wird, wies das Amtsgericht Nürnberg den Berichtigungsantrag mit der Begründung zurück, der Name der Betroffenen sei so eingetragen worden wie von den Eltern angegeben. Die Eintragung sei daher nicht unrichtig. Auch eine Folgebeurkundung sei nicht möglich. Irakische Vorschriften zur Schreibweise von Namen seien nicht ersichtlich. Es sei unklar, wie es zu der Schreibweise im irakischen Reisepass der Betroffenen gekommen sei.

Gegen diesen ihnen am 20. November 2014 zugestellten Beschluss haben die Eltern der Betroffenen mit am 27. November 2014 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Zur Begründung erläutern sie ihre Behauptung zur Bedeutung zur Bedeutung des Vornamens „Hozan“ im Unterschied zu „Hosan“. Sie seien Kurden und für diese bedeute „Hozan“ so viel wie Musik und Tanz, „Hosan“ aber gar nichts.

Das Amtsgericht Nürnberg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerden der Eltern sind zulässig (§ 51 Abs. 1 PStG; §§ 58ff FamFG) und haben auch in der Sache Erfolg.

1) Abgeschlossene Eintragungen in Personenstandsbüchern können nach §§ 47 ff. PStG im Wege der sog. Berichtigung geändert werden, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass der zu ändernde Eintrag von Anfang an unrichtig war (Gaaz/Bornhofen, PStG 3. Aufl. § 47 Rn. 8). Die Eintragung eines Vornamens kann unrichtig sein, weil diese nicht genau dem wirksam bestimmten Name entspricht.

Die Voraussetzungen der Berichtigung richten sich trotz der ausschließlich irakischen Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes und seiner Eltern allein nach dem PStG, das als (öffentliches) Verfahrensrecht unabhängig von der Frage nach dem für die Bestimmung des richtigen Namens anzuwendenden materiellen Namensrecht anzuwenden ist (BGH NJW-RR 1993, 130; Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann (2013) Art. 10 EGBGB Rn. 46).

a) Ohne die Beziehung zum irakischen Recht wäre der vorliegende Berichtigungsantrag ohne weiteres zurückzuweisen, da die Bestimmung eines Vornamens als Teil der elterlichen Sorge bei miteinander verheirateten Eltern allein diesen gemeinsam zusteht und formlos ausgeübt wird. Die Einigung ist für die Vornamenserteilung konstitutiv. Sie (die Einigung) ist spätestens einen Monat nach Beurkundung der Geburt dem Standesamt anzuzeigen (§§ 18, 22 PStG) und vom Standesbeamten in das Geburtenregister einzutragen. Der Eintragung kommt zwar lediglich deklaratorische Bedeutung zu (BayObLG StAZ 1999,331). Sie begründet nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 PStG allerdings die - widerlegbare - Vermutung, dass sich die gemeinsam bestimmungsbefugten Eltern auf den/die eingetragenen Vornamen (und deren Schreibweise) geeinigt haben und macht sie unabhängig davon, welche Vorstellungen die Eltern bei der Namenswahl geleitet haben, für die Lebenszeit des Kindes unabänderlich (MünchKomm-BGB/v. Sachsen-Gessaphe, 6. Aufl. nach § 1618 Rn. 7 m. w. Nachw.).

Eine Berichtigung kann zum einen in Fällen erfolgen, in denen der Name abweichend, etwa in einer anderen Schreibweise, von der Einigung der Eltern eingetragen wurde (OLG Düsseldorf StAZ 2012, 318; OLG Köln StAZ 2010, 244; BayObLG StAZ 2000, 147; Staudinger/Katharina Hilbig-Lugani (2015) BGB § 1616 Rn. 80). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch die Beschwerdeführer machen nicht geltend, bei ihrer Erklärung eine andere Schreibweise als die eingetragene gewollt zu haben. Der Nachweis einer solchen Behauptung wäre auch schwer zu führen, da die nunmehr abgelehnte Schreibweise zweimal von beiden Eltern durch ihre Unterschrift bestätigt wurde - zunächst durch die Unterschrift unter der Geburtsanzeige der B. Klinik vom 1. August 2005 und dann am 23. August 2005 durch ihre vor dem Standesamt B. abgegebene und unterschriebene „Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes“. Insbesondere die letztgenannte in Gegenwart eines Dolmetschers abgegebene Erklärung lässt keinen Zweifel zu, dass die Schreibweise „Hosan“ von beiden Eltern bewusst gewählt worden ist.

Zum anderen ist eine Berichtigung möglich, wenn der Erteilungsakt unwirksam war, weil ein unzulässiger und damit nicht erteilungsfähiger Name gewählt wurde. Auch ein solcher Fall liegt in Anwendung deutschen Namensrechts nicht vor, da die Eltern danach in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei sind (Palandt/Götz, a. a. O. Einf v § 1616 Rn. 10). Anhaltspunkte dafür, dass die Schreibweise „Hosan“ geeignet wäre, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, sind nicht ersichtlich

b) Die Bestimmung des Namens, auch des Vornamens, richtet sich nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB aber nach dem irakischen Heimatrecht der Betroffenen (Palandt/Thorn, 74. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 7; BGHZ 121, 305/311). Die Betroffene hat trotz ihrer Geburt im Inland nur die irakische Staatsangehörigkeit. Sie konnte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt im Inland erwerben, da ihre Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt noch nicht acht Jahre lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten.

Auch die Frage, wer auf welchem Weg den Vornamen eines Kindes bestimmen kann, ist nach dem irakischen Personalstatut, nicht nach dem Statut der Eltern-Kind-Beziehung zu beantworten (BayObLG StAZ 00, 235; Palandt a. a. O. Rn. 19; Art. 21 EGBGB Rn. 6; Art. 4 KSÜ). Die Eltern haben sich am 23. August 2005 unter Berufung auf Art. 10 Abs. 3 EGBGB gegenüber dem Standesamt ausdrücklich für die Anwendung irakischen Rechts entschieden.

Das irakische Recht nimmt die Verweisung an; auch danach ist das Personalstatut das Namensstatut, richtet sich u. a. der Erwerb des Namens und seine Schreibweise nach dem Recht der Staatsangehörigkeit (Art 18 Abs. 1 ZGB 1951; Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann (2013) Vorbemerkungen zu Artikel 10 EGBGB Rn. 185).

2) Die Anwendung des irakischen Rechts führt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde Erfolg hat, weil die bisher eingetragene Schreibweise des verfahrensgegenständlichen Namens von Anfang an unrichtig i. S. von §§ 47f PStG ist.

a) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Namen nicht um einen Vornamen im westlichen Sinn, sondern um den Eigennamen der Betroffenen innerhalb einer Namenskette handelt. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen ist die Rechtswirklichkeit im Irak geprägt von einer Mischung beider Varianten der Namensführung (Rohrmeier, StAZ 2012, 117). Die Eintragungen in den am 18.02. bzw. 03.09.2013 in Al Sulaymaneyah/Irak ausgestellten Pässen der Betroffenen und ihrer Eltern sprechen dafür, dass es um den Teil einer Namenskette geht, dass nicht zwischen Familien- und Vornamen unterschieden wird. Denn bei der Betroffenen ist als „Surname“ S. (Full Name: Hozan A. S.) eingetragen, im Pass ihres Vaters aber „W.“ (Full Name: A. Su. W.). Der bereits am 20.05.2005 in Berlin ausgestellte Pass der Mutter nennt als deren „Name and Surname“ A. D. M. Ein Familienname müsste bei Tochter und wenigstens einem Elternteil gleich sein.

b) Der Eigenname innerhalb einer Namenskette entspricht am ehesten dem Vornamen im Sinne des deutschen Sachrechts als ein einer Einzelperson zugeordneter Individualname, der ihr bei der Geburt autonom erteilt wird und der mit ihrem Tod erlischt (Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann (2013) a. a. O. Rn. 21). Dies trifft, eventuell mit Ausnahme des Erlöschens, auch auf den Eigennamen als Teil einer Namenskette zu.

Zur Auswahl des Eigennamens sind grundsätzlich die Eltern, eventuell auch der Vater allein, berufen. Da sich die Eltern im vorliegenden Fall einig waren und sind und sowohl unmittelbar nach der Geburt wie im hier zu entscheidenden Verfahren sämtliche Erklärungen gemeinsam abgegeben haben, muss die Frage nach der Mitbestimmungsbefugnis der Mutter nicht näher aufgeklärt werden. Die Eltern können ihr Namensbestimmungsrecht aber nur im Rahmen und nach Maßgabe ihres irakischen Heimatrechts ausüben. Sie wählen daher einen Namen in arabischer oder kurdischer Sprache mit einem bestimmten Lautwert, ausgedrückt in arabischen Schriftzeichen, die auch von den irakischen Kurden in ihrer autonomen Region verwendet werden.

2) Das Namensstatut beherrscht (auch) die sprachliche Form, die Schreibweise des Namens. In der Regel wird der Heimatstaat Namensführung in seiner offiziellen Amtssprache verlangen. Wird ein Vorname in einer nach dem Namensstatut unzulässigen Schreibweise in ein Personenstandsregister eingetragen, so ist dieses zu berichtigen (BGHZ 121, 305/311; KG StAZ 2003, 361; OLG Celle StAZ 2012, 144; OLG Rostock StAZ 1994, 287/288; OLG Zweibrücken StAZ 1993, 11/12; Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann a. a. O. Rn. 50, 54).

a) Verwendet der Heimatstaat, wie im vorliegenden Fall der Irak, keine lateinische Schrift, so kann der Name nicht in der Originalschreibweise übernommen werden. Die vorgelegten Pässe der Beteiligten zeigen, dass die irakischen Behörden die arabische Schrift verwenden.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) ordnet für solche Fälle unter A 4.2 an, dass Namen so weit möglich durch Transliteration wiederzugeben sind, das heißt, jedes fremde Schriftzeichen ist durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen wiederzugeben. Hierbei sind nach dem ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen maßgeblichen (PStG-VwV A 1.1) Berner Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familien- und Vornamen in den Personenstandsbüchern (NamÜbK) vom 13. September 1973 (BGBl 1976 II 1473) die ISO-Transliterationsnormen anzuwenden. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift oder Transskription) einzutragen

Ergibt sich die lateinische Schreibweise jedoch aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaats der betreffenden Person (z. B. Reisepass), so ist nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbK, das im Vertragsstaat Deutschland unabhängig davon anzuwenden ist, dass der Irak dem Übereinkommen nicht beigetreten ist (OLG Hamburg FamRZ 2014, 1554), diese Schreibweise maßgebend. Da sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1994, 225) wie nach der PStG-VwV der Reisepass der Betroffenen als „andere Urkunde“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 NamÜbK anzusehen ist, muss eine Eintragung in das Geburtenregister, die nach Ausstellung des Passes erfolgt, zweifellos die dort verwendete Schreibweise akzeptieren.

b) Die Urkunde des Heimatstaats ist nach Auffassung des Senats auch gegenüber einem bereits abgeschlossenen Personenstandseintrag vorrangig; der Eintrag ist dann zu berichtigen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Angabe in dem Pass nicht Folge eines Sachverhalts ist, der zu einer späteren Änderung des Namens geführt hat. Auf die Frage, wann die ausländische Urkunde ausgestellt oder vorgelegt worden ist, kommt es nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht an (OLG Hamburg a. a. O.; OLG München FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996,330; LG Hagen, StAZ 2006, 166; Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann, a. a. O. Rn. 61). Wenigstens solange nur eine einzige Heimatstaatsurkunde vorliegt, ist die dort gewählte Schreibweise nach dem NamÜbK für die Eintragung in die Personenstandsregister maßgeblich. Denn weder das Übereinkommen noch die PStG-VwV sehen Einschränkungen in Bezug auf das Ausstellungs- oder Vorlegungsdatum der Urkunde vor.

Da die zu berichtigende Eintragung im vorliegenden Fall nicht auf der Grundlage einer Urkunde des irakischen Heimatstaats der Betroffenen erfolgt ist, muss die streitige Frage nicht beantwortet werden, inwieweit Änderungen der Schreibweise in ausländischen Urkunden zu einer Berichtigung führen (bejaht von OLG Hamburg a. a. O.; a. A. Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann, a. a. O. Rn. 58; MünchKomm-BGB/Lipp, 6. Aufl. Art 10 EGBGB Rn. 239). Änderungen der lateinischen Schreibweise der Namen seiner Staatsangehörigen können dem ausländischen Staat gewiss nicht verwehrt werden, müssen aber nicht unbedingt im Wege der Berichtigung, sondern u. U. nur im Wege der Folgebeurkundung berücksichtigt werden.

3) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor. Denn in der hier zu beurteilenden Konstellation kommt der im Reisepass verwendeten Schreibweise nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung die entscheidende Bedeutung zu.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst. Die erfolgreiche Beschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 25 Abs. 1, § 22 Abs. 1 GNotKG). Standesämter und Aufsichtsbehörden sind nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG ohnehin von Gerichtskosten befreit. Außergerichtliche Kosten sind, soweit ersichtlich, nicht entstanden.

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 31. März 2015 - 11 W 2502/14 zitiert 13 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Personenstandsgesetz - PStG | § 51 Gerichtliches Verfahren


(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit. (2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen


Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Personenstandsgesetz - PStG | § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts


(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründu

Personenstandsgesetz - PStG | § 22 Fehlende Angaben


(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch b

Personenstandsgesetz - PStG | § 18 Anzeige


(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar1.von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder2.von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten

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(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.

(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.

(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.