Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 18. Sept. 2014 - 1 Ws 318/14

published on 18/09/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 18. Sept. 2014 - 1 Ws 318/14
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Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 22.05.2014 unter Ziffer II. aufgehoben.

II.

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgrund Urteils des Landgerichts Augsburg vom 26.11.2004 (Az.: 9 KLs 104 Js 139607/03) wird mit sofortiger Wirkung für erledigt erklärt.

III.

Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung tritt Führungsaufsicht auf die Dauer von fünf Jahren ein.

IV.

Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Führungsaufsicht werden die Akten an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach zurückgegeben.

V.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Verfahrensganges nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer I.

Mit Beschluss vom 22.05.2014 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach unter Ziffer I. die mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 02.05.2013 (Az.: StVK 324/09) angeordnete Überweisung des Verurteilten in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgehoben und unter Ziffer II. den Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Augsburg (Az.: 9 KLs 104 Js 139607/03) vom 26.11.2004 angeordneten Sicherungsverwahrung angeordnet.

Gegen diesen Beschluss, dem Verteidiger zugestellt am 23.06.2014, hat der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 23.06.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt und mit Schreiben seines Verteidigers vom 20.08.2014 begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat mit Schreiben vom 21.07.2014 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, und ihren Antrag mit Schreiben vom 27.08.2014 ergänzend begründet.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und der vorgenannten Schreiben Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses ist zulässig (§§ 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO) und begründet.

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung liegen nicht vor. Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist deshalb gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Ziffer 1. StGB für erledigt zu erklären.

a) Die Sicherungsverwahrung kann zwar grundsätzlich auch dann angeordnet werden, wenn der Verurteilte - wie vorliegend - allein wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist (§ 66 Abs. 1 Ziffer 1.b) StGB). Erforderlich ist jedoch auch hier, dass der Verurteilte bei einer Gesamtwürdigung von Täter und Tat infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Ziffer 4. StGB). Letztgenanntes Erfordernis ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt (siehe nachfolgend b) und c)).

b) Vom Verurteilten sind als zukünftige Delikte nur Drogenhandel und Drogenbesitz zu erwarten (siehe nachfolgend unter (1)), was unter verfassungsrechtlichen Aspekten für die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht ausreicht (siehe nachfolgend unter (2)).

(1) Das Landgericht Augsburg hat den Verurteilten am 26.11.2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 33 Fällen verurteilt. Dabei erfolgten Betäubungsmittelverkäufe nur an schon rauschgiftabhängige Erwachsene. Auch zuvor war der Verurteilte - neben einem hier unerheblichen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis - ausschließlich wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Landgericht Augsburg hat die zugleich erfolgte Anordnung der Sicherungsverwahrung auf die Drogendelinquenz des Verurteilten gestützt und die damit gegebene Gefahr für Leben und Gesundheit Einzelner und die Volksgesundheit; zudem sei die Öffentlichkeit durch die aufgrund der Drogendelinquenz verursachten erheblichen sozialen Folgen - namentlich der Beschaffungskriminalität - beeinträchtigt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 16.11.2009 sind als zukünftige Delikte Drogenhandel und Drogenbesitz zu erwarten. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing hat mit Beschluss vom 05.01.2012, rechtskräftig seit 06.03.2012, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht gemäß Art. 316e Abs. 3 EGStGB für erledigt erklärt und dies unter anderem damit begründet, dass auch schwerwiegende Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können. Im Gutachten vom 28.02.2013 wiederholt der Sachverständige Dr. N. hinsichtlich zu erwartender Delikte seine Prognose aus dem Gutachten vom 16.11.2009.

(2) Nach der neueren, den Vorgaben der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.07.2011, Az. 2 StR 184/11, NStZ 2012, 32 f.; Rn. 14 nach juris) reicht bei Betäubungsmittelstraftaten allein die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts der Volksgesundheit nicht zur Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die den Betäubungsmittelhandel für Leib oder Leben Anderer im Einzelfall konkret gefährlich erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände, wie etwa Verleitung von Jugendlichen zum Rauschgiftkonsum, sind vorliegend nach den oben getroffenen Feststellungen aber gerade nicht ersichtlich.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch zum Übergangsrecht ergangen ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Recht der Sicherungsverwahrung in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt hatte. Denn auch nach der jetzt geltenden Rechtslage ist bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Die Neufassung der Vorschriften betreffend die Sicherungsverwahrung setzt inhaltsgleich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, so dass aufgrund der neuen gesetzlichen Vorschriften keine geringeren Anforderungen an die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gestellt werden dürfen als unter der unmittelbaren Geltung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze. Unter einer „erheblichen“ Straftat im Sinne von § 66 Abs. 1 Ziffer 4. StGB sind deshalb nur solche Delikte zu verstehen, die eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben Anderer darstellen. Der Drogenbesitz mit Eigengefährdung oder der Drogenhandel mit eigenverantwortlich handelnden erwachsenen Personen fallen jedenfalls nicht darunter (zutreffend Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in: Münchener Kommentar, 2. Aufl. § 66 Rn. 64: Der Wille des Konsumenten, der mit der Überlassung und dem Gebrauch der Betäubungsmittel einverstanden ist, wird nicht gebeugt; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 66 Rn. 61, schließt pauschal jegliche Straftat nach dem BtMG aus). Die bloße, nicht durch ausreichend konkrete Umstände belegte Möglichkeit die Drogendelikte begleitender Beschaffungskriminalität genügt ebenfalls nicht.

c) Für darüber hinausgehende, insbesondere mit Waffeneinsatz begangene Gewaltdelikte, die die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Ziffer 4. StGB rechtfertigen könnten, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrem Schreiben vom 27.08.2014 zwar zutreffend darauf hin, dass der Verurteilte bei einer der Anlasstaten auch eine Soft-Air-Pistole in Form einer Uzi-Nachbildung mit 70 zum Verschuss geeigneten gelben Plastikkugeln in Besitz hatte. Daraus

ergibt sich aber keine andere Beurteilung. Unabhängig davon, dass diese Soft-Air-Pistole keine unerlaubte Waffe, sondern nur eine Spielzeugpistole dargestellt und deshalb auch nicht zu einem entsprechenden Schuldspruch geführt hatte, hatte sie der Verurteilte bei der Tat nicht eingesetzt, weshalb es kein Opfer gab, bei dem durch den Einsatz der Soft-Air-Pistole zumindest erhebliche psychische Probleme verursacht worden wären. Der Verurteilte hatte nach den Feststellungen der Anlassverurteilung angegeben, diese ausschließlich zu Spielzwecken verwendet zu haben. Er fiel während der Zeit der Strafhaft und der Vollstreckung zweier Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt nicht durch aggressives oder gewalttätiges Verhalten auf. Auch keines der vorliegenden Gutachten und keine der ärztlichen Stellungnahmen gibt konkrete Anhaltspunkte dafür wieder, dass der Verurteilte bei einem neuerlichen Betäubungsmitteldelikt nunmehr erstmals eine Waffe einsetzen werde.

2. Gegen Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses hat sich der Verurteilte ausweislich der Beschwerdebegründung vom 20.08.2014 unter Ziffer 2. „nur höchst hilfsweise“ gewandt. Eine Entscheidung darüber ist wegen des Erfolges der sofortigen Beschwerde hinsichtlich Ziffer II. der angefochtenen Entscheidung nicht mehr erforderlich, da der Verurteilte sein Hauptziel, nämlich dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung überhaupt nicht vollstreckt wird, erreicht hat.

III.

1. Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird mit sofortiger Wirkung für erledigt erklärt und nicht nur zur Bewährung ausgesetzt.

§ 67c Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Ziffer 1. StGB sieht zwar nur die Möglichkeit einer Aussetzung zur Bewährung vor, weshalb in der Literatur die Meinung vorherrscht, eine Erledigterklärung könne nicht erfolgen (Fischer, StGB, 61. Aufl. § 67c Rn. 5; Rissing-van Saan/Peglau in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. § 67c Rn. 101). Zur Begründung wird angeführt, dass der vorangegangene Strafvollzug noch keine hinreichende Prognosegrundlage für eine Erledigterklärung der Maßregel biete. Vorliegend steht jedoch nicht die Frage einer validen Prognose im Vordergrund, sondern eine geänderte rechtliche Bewertung einer von Anfang an gleich gebliebenen Prognose. Allein diese geänderte rechtliche Bewertung führt vorliegend zum Wegfall der Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, so dass für ein weiteres Zuwarten kein Bedürfnis besteht (ebenso für Erledigterklärung OLG Hamm, NStZ 1982, 300).

2. Mit der Erledigterklärung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung tritt gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein. Die Dauer der Führungsaufsicht ist angesichts der im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren zu bestimmen und kann später entsprechend etwaigen Therapiefortschritten des Verurteilten abgekürzt werden.

3. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Führungsaufsicht sind die Akten an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach zurückzugeben. Bislang liegen weder ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg noch etwaige erforderliche Ermittlungen als Tatsachengrundlage für die Erteilung bestimmter Weisungen vor noch hatte der Verurteilte hierzu rechtliches Gehör.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.

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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un
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published on 07/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 184/11 vom 7. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 6. Juli 2011 in der Sit
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published on 21/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Maßregel der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. November 2005 (7 KLs 351 Js 28831/2004) wird mit sofortiger Wirkung – nicht aber vor Rechtskraft dieses Beschlusses – für erledigt erklärt. 2. Mit
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Annotations

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.

(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.