Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Sept. 2014 - 8 WF 203/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin B. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernburg vom 26.06.2014, Aktenzeichen 4 F 150/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt. Das Familiengericht hat die Beschwerde nach § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen.
- 2
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
- 3
Gem. § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung der ihm gem. § 158 Abs. 4 FamFG übertragenen Aufgaben für jeden Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung, die sich bei dem hier vorliegenden erweiterten Aufgabenkreis des § 158 Abs. 4 S. 4 FamFG auf 550,00 € bemisst.
- 4
Das Familiengericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die beantragte (erhöhte) Vergütung in diesem Verfahren nicht verlangen kann.
- 5
Eine ausdrückliche Regelung, wie die Vergütung des Verfahrensbeistandes festzusetzen ist, wenn er - wie hier - parallel in Verfahren, die wechselseitige Anträge der Eltern zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Gegenstand haben, jeweils mit erweitertem Aufgabenkreis bestellt worden ist, enthält das Gesetz nicht.
- 6
Der BGH hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG erhält (FamRZ 2010, 1893).
- 7
Ferner hat der BGH für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu in einem Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (FamRZ 2011, 467; FamRZ 2011, 199).
- 8
Etwas anderes gilt jedoch nach Ansicht des Senats, wenn - wie hier - derselbe Verfahrensgegenstand, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts, in zwei Verfahren behandelt wird. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Norm des § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung des Verfahrensbeistands jeweils nur auf das Verfahren beziehen wollte. Es kommt nicht auf die Anzahl der Verfahren, sondern vielmehr auf die Verfahrensgegenstände an. Soweit es in den zitierten Entscheidungen heißt, dass der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist, ist damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern der Verfahrensgegenstand; die Bestellung bezieht sich also sowohl auf das Kind als auch auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand, für den der Verfahrensbeistand bestellt ist (BGH, FamRZ 2012, 1630; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 158, Rn 47).
- 9
Gemessen hieran war für die Beschwerdeführerin lediglich für das Verfahren 4 F 131/14 SO die Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG zu bewilligen.
- 10
Die Beschwerdeführerin ist für das Kind in beiden Verfahren, die wechselseitige Anträge der beteiligten Kindeseltern zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gem. § 151 Nr. 1 FamFG zum Gegenstand haben, tätig geworden. Mithin liegt derselbe Verfahrensgegenstand vor. Die Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG im Kindesinteresse erbracht hat und für welche auch in dem Verfahren 4 F 131/14 SO die beantragte Vergütung festgesetzt wurde, waren in beiden Verfahren verwertbar. Ein zusätzlicher Aufwand ist ihr nicht entstanden und wird von ihr auch nicht behauptet.
- 11
Der Umstand, dass das Amtsgericht davon Abstand genommen hat, die wechselseitigen Anträge der beteiligten Eltern gem. § 151 Nr. 1 FamFG in einem Verfahren zu betreiben, kann nicht dazu führen, mehrere Vergütungsansprüche des Verfahrensbeistandes für einen identischen Verfahrensgegenstand entstehen zu lassen. Andernfalls hinge es letztendlich von der Aktenführung des Gerichts ab, wie umfangreich die Vergütung des Verfahrensbeistandes ausfällt.
- 12
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 1, 84 FamFG, § 1 FamGKG, Nr. 1912 Anlage 1 FamGKG, 127 Abs. 4 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Sept. 2014 - 8 WF 203/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Sept. 2014 - 8 WF 203/14
Referenzen - Gesetze
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
- 1.
die elterliche Sorge, - 2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 3.
die Kindesherausgabe, - 4.
die Vormundschaft, - 5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind, - 6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder - 8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
- 1.
die elterliche Sorge, - 2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 3.
die Kindesherausgabe, - 4.
die Vormundschaft, - 5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind, - 6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder - 8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.