Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 17. Jan. 2018 - 5 Wx 12/17

17.01.2018

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 27. September 2017 abgeändert.

Die betroffene Gesellschaft ist aufgrund der Anmeldung des Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.

Gründe

A.

1

Am 16. Februar 2015 gründete der Beteiligte die betroffene Gesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 €, das im Wege der Sacheinlage durch Einbringung des ihm gehörenden Grundstücks Gemarkung D. Flur … Flurstück … aufgebracht werden sollte. Ferner bestellte er sich selbst zum von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer und schloss namens der Gesellschaft mit sich selbst einen Vertrag betreffend die lastenfreie Übertragung des Grundstückes zum Zwecke der Erfüllung der Stammeinlageleistungsverpflichtung. In diesem Vertrag wurde zugleich die Auflassung nebst Umschreibungsbewilligung erklärt. Mit einer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten öffentlich beglaubigten Erklärung vom selben Tage meldete er die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an und versicherte, dass die Sacheinlage erbracht sei und endgültig zu seiner freien Verfügung als Geschäftsführer stehe.

2

Am 20. Februar 2017 reichte er die Anmeldung mit einem Sachgründungsbericht vom 16. Februar 2015 und einem darin in Bezug genommenen Gutachten vom 10. Januar 2010 über den Wert des Grundstücks zum Handelsregister ein. Noch am selben Tage beanstandete das Registergericht, dass die in der Anmeldung enthaltenen Versicherungen des Beteiligten gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG zu alt seien, dass ein Nachweis über den lastenfreien Übergang des Grundstückseigentums auf die Gesellschaft sowie ein Sachgründungsbericht fehle und dass der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft mit dem Gutachten vom 10. Januar 2010 nicht nachgewiesen werden könne.

3

Der Beteiligte gab daraufhin die in § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG vorgeschriebenen Versicherungen am 2. März 2017 erneut ab, verwies auf den bereits vorgelegten Sachgründungsbericht und äußerte die Ansicht, dass die Eintragung der Gesellschaft nicht vom Erwerb des Grundstückseigentums abhänge, sondern bereits erfolgen könne, sobald die Auflassung erklärt, die Umschreibung bewilligt und der Eintragungsantrag gestellt sei. Ferner erklärte er, dass mit dem Gutachten ein zur Deckung der Stammeinlage ausreichender Wert des Grundstücks nachgewiesen sei.

4

Am 14. März 2017 hat das Registergericht ihm eine Frist von einem Monat zur Beibringung der Nachweise der Lastenfreiheit des Grundstücks, des Eigentumsüberganges auf die Gesellschaft und des Wertes des Grundstücks gesetzt und angekündigt, bei fruchtlosem Fristablauf die Anmeldung zurückzuweisen.

5

Der Senat hat die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde des Beteiligten am 22. Mai 2017 zurückgewiesen.

6

Mittlerweile ist die betroffene Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchblattes finden sich keine Eintragungen.

7

In einer öffentlich beglaubigten Urkunde vom 5. Juli 2017 versicherte der Beteiligte dass die Werthaltigkeit des als Sacheinlage in die betroffene Gesellschaft eingebrachten Grundstücks nicht belegt werden könne und dass deshalb gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG 25.000 € in bar eingezahlt worden seien, die ihm als Geschäftsführer freien Verfügung stünden. Auf den weiteren Inhalt der Erklärung wird Bezug genommen. Ferner überreichte er eine neue von ihm unterzeichnete Liste der Gesellschafter.

8

Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 teilte das Registergericht ihm mit, dass die Eintragung der Gesellschaft nur erfolgen könne, wenn in der Satzung statt der Sacheinlage eine Bareinlage vorgesehen werde. Der Beteiligte lehnte eine solche Änderung der Satzung ab. Daraufhin wies das Registergericht seine Anmeldung durch Beschluss vom 27. September 2017 zurück, weil der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils nicht mehr als unwesentlich unterschreiten dürfe. Daran vermöchten Zahlungen auf eine eventuelle Differenzhaftung gemäß § 9 GmbHG nichts zu ändern.

9

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte am 24. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, dass eine etwaige Überbewertung der Sacheinlage der Eintragung der Gesellschaft nicht entgegenstehe, wenn die zur vollständigen Deckung der Stammeinlage fehlende Summe in bar eingezahlt werde.

10

Das Registergericht hat es am 29. November 2017 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B.

11

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 27. September 2017 ist zulässig (§§ 10 Abs. 2 Nr. 3, 38 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 374 Nr. 1, 378 Abs. 2, 382 Abs. 3 FamFG) und begründet.

12

Das Registergericht hat die Anmeldung vom 16. Februar 2015 zu Unrecht zurückgewiesen, denn die Eintragungsvoraussetzungen sind mittlerweile erfüllt.

13

Die betroffene Gesellschaft wurde ordnungsgemäß errichtet (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 und 4 GmbHG) und durch den Beteiligten als alleinigen Geschäftsführer ordnungsgemäß angemeldet (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5 GmbHG, 12 HGB). Die Anmeldung hat unter Berücksichtigung der weiteren Erklärungen des Beteiligten, vom 2. März und 5. Juli 2017 den in § 8 Abs. 1 bis 4 GmbHG vorgeschriebenen Inhalt.

14

Die Sacheinlage wurde inzwischen so bewirkt, dass sie endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht (§ 7 Abs. 3 GmbHG), denn mit der Eintragung der betroffenen Gesellschaft als Eigentümerin des einzubringenden unbelasteten Grundstücks ist deren Eigentumserwerb so wie in der Satzung vorgesehen vollendet (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB).

15

Etwaige Zweifel an der Werthaltigkeit der Sacheinlage hindern die Eintragung der betroffenen Gesellschaft nicht (§ 9 c Abs. 1 GmbHG), weil der Gesellschafter zur freien Verfügung des Geschäftsführers einen Geldbetrag von 25.000 € in bar einzahlte. Mit dieser Summe ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Sacheinlage und dem Nennbetrag der Stammeinlage in jedem Fall gedeckt. Einer Änderung der Satzung der betroffenen Gesellschaft dahingehend, dass anstelle der Sacheinlage eine Bareinlage vorgesehen wird, bedarf es nicht. Stellt sich im Eintragungsverfahren heraus, dass der Wert der Sacheinlage hinter dem Nennbetrag der Stammeinlage zurückbleibt, kann die Eintragungsfähigkeit der betroffenen Gesellschaft dadurch hergestellt werden, dass der Gesellschafter den Unterschiedsbetrag in bar einzahlt und der Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Versicherung abgibt, der gezahlte Betrag befinde sich endgültig in seiner freien Verfügung (Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Aufl., § 9 c Rn. 21; MünchKomm-Wicke, GmbHG, § 9 c Rn.37; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 9 c Rn. 26; Scholz/Veil, GmbHG, 11. Aufl., § 9 c Rn. 40; Ulmer-Ulmer, GmbHG, § 9 c Rn. 43).

16

Sonstige Eintragungshindernisse, insbesondere im Sinne des § 9 c Abs. 2 GmbHG sind nicht ersichtlich.


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Referenzen - Gesetze

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

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(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

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(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de

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(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Vie

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 2 Form des Gesellschaftsvertrags


(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. (1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäfts

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 9 Überbewertung der Sacheinlagen


(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Gel

Referenzen

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.

(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.

(3) Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden. Im Fall der Beurkundung mittels Videokommunikation genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.