Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 20. Aug. 2014 - 3 WF 97/14

20.08.2014

Tenor

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dessau-Rosslau gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 05.03.2014, Az.: 8 F 486/10 SO, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Dessau-Roßlau (im Folgenden kurz: Bezirksrevisorin) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 05.03.2014 ist in der Sache selbst unbegründet. Denn zu Recht hat das Amtsgericht mit dem vorerwähnten Beschluss die vom Verfahrensbeistand zu beanspruchende Vergütung für die Beschwerdeinstanz nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG auf pauschaliert 1.100,00 Euro festgesetzt.

2

Wenngleich mit der Bezirksrevisorin den Gesetzesmaterialien zur vorgenannten Norm entnommen werden kann, dass die bloße Einlegung des Rechtsmittels durch den Verfahrensbeistand allein gerade nicht den Vergütungsanspruch entstehen lässt (vgl. BT.-Drucks. 16/12717, S. 61), so hat der Gesetzgeber gleichwohl gewollt, dass der Vergütungsanspruch nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG für die Rechtsmittelinstanz durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 4 FamFG anfallen soll, um sicherzustellen, dass der Verfahrensbeistand nur dann eine Mehrvergütung erhält, wenn er in der Rechtsmittelinstanz zur Unterstützung des Kindes, hier eines Teils der Kinder, tätig wird (vgl. BT.-Drucks. 16/12717, S. 61). Diese Regelung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es für die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes regelmäßig genügt, dass er mit der Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse des Kindes begonnen hat und es auch ausreicht, dass der Verfahrensbeistand „in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig“ geworden ist (BGH, FamRZ 2011, 558 Rn. 7 und FamRZ 1896 Rn. 30; OLG Schleswig, Beschluss vom 03.02.2014, 15 WF 445/13, Rn 7; alle zitiert nach juris).

3

Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts, welches in seiner Entscheidung vom 9. März 2004 (FamRZ 2004, 1267 ff, 1269/1270)Folgendes im Hinblick auf den Vergütungsanspruch des damals gesetzlich geregelten Vorgängers des Verfahrensbeistands, den Verfahrenspfleger, ausgeführt hat:

4

„Die Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Sie können vom BVerfG nur daraufhin überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.; 85, 248, 257 f.). Dazu kann es im Zusammenhang mit Art. 12 I GG insbesondere dann kommen, wenn bei Auslegung und Anwendung der Norm die typischen Merkmale der Berufstätigkeit nicht gewürdigt oder mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 85, 248, 258; 97, 12, 27). Soweit der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, einen Dritten beruflich in Anspruch nimmt, gebietet es Art. 12 I GG, ihnangemessen zu entschädigen (vgl. BVerfGE 54, 251, 271 = FamRZ 1980, 765 [LSe]; BVerfG, FamRZ 1999, 568 ff. = NJW 1999, 1621 f.)“.

5

Ferner hat das Bundesverfassungsgericht angemerkt:

6

„Die Verfahrenspflegschaft dient der Wahrung der Rechte von Kindern. Deren Interessen sollen in auch sie betreffenden Gerichtsverfahren mit Hilfe eines für sie bestellten Verfahrenspflegers Eingang und Berücksichtigung finden. Maßstab für den Umfang der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers und damit auch den seines Vergütungsanspruchs ist deshalb die Erkundung und Wahrnehmung des kindlichen Interesses. Daraus folgt, dass eine Vergütungspraxis mit Art. 12 I GG unvereinbar ist, die dem Verfahrenspfleger nicht ermöglicht, die Interessen der von ihm vertretenen Kinder zu deren Grundrechtsverwirklichung im Verfahren wahrzunehmen. Der Staat ist zu einer angemessenen Entschädigung privater Personen verpflichtet, die er für die Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben in Anspruch nimmt (vgl. BVerfGE 54, 251, 271 = FamRZ 1980, 765 [LSe]; BVerfG, FamRZ 1999, 568 ff. = NJW 1999, 1621, 1622). Dabei ist eine Begrenzung der Vergütung nur zulässig, soweit die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 68, 237, 255). Es ist einem Verfahrenspfleger aber weder zumutbar, im Rahmen der ihm übertragenen Pflegschaft seine Tätigkeiten so einzuschränken, dass sie mangels ausreichender Wahrnehmung der Interessen des Kindes dessen Rechte verletzt, noch Tätigkeiten unentgeltlich zu erbringen, um einen den Grundrechten des Kindes gerecht werdenden verfassungsrechtlich gebotenen Standard der Kindesvertretung zu gewährleisten…..

7

… Das Persönlichkeitsrecht des von einem sorgerechtlichen Verfahren betroffenen Kindes aus Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG verpflichtet dazu, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Vorkehrungen zu treffen, um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 55, 171, 179 = FamRZ 1981, 124; BVerfGE 72, 122, 134 = FamRZ 1986, 871; BVerfGE 79, 51, 66 f. = FamRZ 1989, 31).

8

Im Hinblick auf diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 50 FGG den Verfahrenspfleger als Instrument zur Sicherung der verfahrensrechtlichen Vertretung des Kindesinteresses bei der Vorbereitung einer kindeswohlgerechten familiengerichtlichen Entscheidung geschaffen (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 129). Der Verfahrenspfleger soll eine eigenständige Interessenvertretung des Kindes insbesondere dann ermöglichen, wenn erhebliche Interessengegensätze zwischen dem Kind und seinen Eltern als ges. Vertreter bestehen. Denn in einem solchen Fall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Kindes von seinen ges. Vertretern in hinreichend objektiver Weise in das familiengerichtliche Verfahren eingebracht wird (vgl. BT-Drucks., a. a. O., S. 129 f.). Hiervon ausgehend und in Abgrenzung zur Rolle und Funktion der übrigen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren ist dem Verfahrenspfleger die Aufgabe zugewiesen, die subjektiven Interessen des Kindes als Partei im Verfahren zu vertreten (vgl. BVerfGE 99, 145, 157 = FamRZ 1999, 85). Während also die Eltern vornehmlich ihre eigenen jeweiligen Interessen im Verfahren verfolgen und es dem Richter obliegt, mit Unterstützung durch das JA und ggf. herangezogenen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Elternrechts eine am Kindeswohl ausgerichtete Sachentscheidung zu treffen, hat der Verfahrenspfleger nicht neben dem Richter das Wohl des Kindes zu ergründen und dazu in Verfahren Stellung zu beziehen. Er hat vielmehr zu ermitteln, welche Interessen und Wünsche das Kind bei dem streitbefangenen Gegenstand leiten und diese ins Verfahren einzubringen. Werden dem Verfahrenspfleger die für eine solche Vertretung der subjektiven Interessen des Kindes erforderlichen Tätigkeiten nicht vergütet, wird sein Einsatz zur Wahrung der Kindesinteressen ineffektiv und entspricht nicht dem mit ihm bezweckten Schutz der Rechte der betroffenen Kinder. Die den Fachgerichten zukommende Kompetenz zur Bestimmung der vergütungsfähigen Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers in Auslegung von § 50 I FGG findet deshalb dort ihre Grenze, wo dem Verfahrenspfleger aufgrund der vergüteten Tätigkeiten eine die subjektiven Interessen des Kindes erkennende und sie in das Verfahren einbringende Vertretung des Kindes nicht mehr möglich ist.“

9

Die Einlegung der Beschwerde durch den Verfahrensbeistand (Bl. 72 ff. d.A.) gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 24.01.2011 (Bl. 57 d. A.), mit dem den Kindeseltern die elterliche Sorge für die Kinder M., J., L., S. und H. G. im Wege der einstweiligen Anordnung von Amts wegen wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB entzogen worden war, erfolgte hier erkennbar im Interesse der vorgenannten Kinder. Denn diese waren entgegen § 159 FamFG nicht vor Erlass der einstweiligen Anordnung angehört worden und darüber hinaus lag nach dem auf Fakten und dem Sachverständigengutachten der Diplom-Psychologin Dr. L. gestützten Vorbringen des Verfahrensbeistandes gerade keine Gefahr im Verzug und damit kein Anordnungsgrund als Voraussetzung für den Erlass der amtsgerichtlichen Eilmaßnahme vor. Zudem hat der Verfahrensbeistand zu Recht die amtsgerichtliche Anordnung als fehlerhaft gerügt, weil ihr die nach § 38 FamFG zwingend erforderliche Begründung fehlte.

10

Nach alledem hat der Verfahrensbeistand zu Recht die Fehlerhaftigkeit der aufgrund mündlicher Verhandlung erlassenen einstweiligen Anordnung mit der Beschwerde gerügt, und zwar erkennbar im Interesse der hiervon betroffenen, nicht angehörten Kinder.

11

Dass die Beschwerde sodann vom Amtsgericht unter Verkennung von § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG, die einstweilige Anordnung ist eine familiengerichtliche Endentscheidung (!), nicht, wie es ein gehöriges, gesetzeskonformes Procedere erfordert hätte, dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat (vgl. §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 FamFG), wie die Bezirksrevisorin rügt, kann demzufolge - insbesondere vor den vorerwähnten Ausführungen - wohl kaum dazu führen, dass dem rechtlich einwandfrei handelnden, erkennbar um ein rechtskonformes und faires Verfahren bemühten Verfahrensbeistand die hierfür anfallende zusätzliche Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG zu versagen wäre. Soweit der Verfahrensbeistand sodann im Termin vor dem Amtsgericht vom 21.02.2011 (Bl. 95 d.A.) seine Beschwerde zurückgenommen hat, erfolgte dies erst nach Anhörung der Kinder und kann somit ebenfalls nicht zum Fortfall des einmal entstandenen Vergütungsanspruchs für die Beschwerdeinstanz führen.

12

Nach alledem hat das Amtsgericht zu Recht die zusätzliche Vergütung für den Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG festgesetzt. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bleibt deshalb ohne Erfolg und war demzufolge zurückzuweisen.

II.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.

III.

14

Die Unanfechtbarkeit der Senatsentscheidung folgt aus § 57 Abs. 7 FamGKG.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zulet

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 159 Persönliche Anhörung des Kindes


(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. (2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, we

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.