Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 09. Juli 2014 - 3 WF 94/14

bei uns veröffentlicht am09.07.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Gardelegen vom 06.03.2014 (Az.: 5 F 267/12) wird aus den beanstandungsfreien Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Gründe

1

Hierzu sieht sich der Senat jedoch zu folgender Anmerkung veranlasst:

2

Gemäß §§ 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB, 1822 Nr. 2 BGB bedürfen Eltern, die nicht Erbe geworden sind, für eine Erbausschlagung im Namen ihres Kindes der Genehmigung des Familiengerichts. Hiervon macht § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB für den Fall eine Ausnahme, dass der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt. In diesen Fällen ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind zur Erbfolge berufen war. Die Genehmigungsfreiheit der Ausschlagung setzt dabei voraus, dass der Anfall der Erbschaft auf der Ausschlagung eines vertretungsberechtigten Elternteils beruht (Ivo, ZEV 2002, 309, 311; Staudinger/Engler, § 1643 BGB Rn. 42). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1643 Abs. 2 BGB.

3

In dem hier vorliegenden Fall der „Vorab-“Ausschlagung durch den Kindesvater hat die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter, die nicht zugleich Erbin geworden ist, für das Kind am 01.06.2012 die Ausschlagung erklärt, so dass es zwingend einer familiengerichtlichen Genehmigung bedurfte.

4

Daran ändert auch nichts, dass die Kindeseltern am 23.09.2013 geheiratet haben. Denn der ausschlagende Kindesvater muss bereits im Zeitpunkt seiner Ausschlagung zur Vertretung des Kindes berechtigt sein (Ivo, ZEV a.a.O.,; Staudinger/Engler a.aO.). Wird die Ausschlagung durch ein nicht vertretungsberechtigtes Elternteil erklärt, so tritt der Anfall nach § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB eben nicht aufgrund der Ausschlagung durch ein vertretungsberechtigtes Elternteil ein. Durch Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung vor Ausschlagung durch den Kindesvater hätte dieser die genehmigungsfreie Ausschlagung für das Kind miterklären können, so dass es keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedurft hätte.

5

Auch inhaltlich ist die versagte Genehmigung nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass durch aufgelaufene Restzinsen bis zum Erbfall und durch die Beerdigungskosten von 5.000,- € der Nachlass weiter geschmälert wurde. Demgegenüber sind 2 gemeinschaftliche Bauspartguthaben vorhanden gewesen, die mit jeweils gerundet 2.970 € zum Erbfall valutierten und aus denen zumindest die Hälfte in den Nachlass fällt. Sofern die den Nachlass übernehmende Ehefrau den Wert der nach dem Tode an sie ausgekehrten Rentenversicherung als ausdrücklich namentlich eingesetzte Begünstigte und nicht als Erbin empfangen haben sollte (insoweit erfolgte kein Nachweis), fällt dieser Wert nicht in den Nachlass sondern löst allenfalls Ergänzungsansprüche zum Pflichtteil aus. Verbindlichkeiten, die ansonsten für den Erblasser zu entrichten gewesen wären, sind nicht nachgewiesen. Geschäftsanteile von 500,- € und der verbliebene Firmenwert, der sich gerade nicht nur auf das steuerrechtlich zu bewertende Anlagevermögen reduzieren lässt - hier mit angegebenen 1.307,- € Erwerbsgeschäft und 500,- € LKW - sind dem ferner hinzuzurechnen.

6

Konkrete Gründe, aus denen sich die fehlende bzw. reduzierte Werthaltigkeit des Nachlasses, hier des Hausgrundstücks in seiner ideellen Hälfte zum Erbfallzeitpunkt, ergeben könnte, sind demgegenüber nicht ersichtlich.

7

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von 6.000 € zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 84 FamFG, Nr. 1314 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG).

8

Ein Rechtsmittel wird nicht zugelassen (§ 70 FamFG).


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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 09. Juli 2014 - 3 WF 94/14 zitiert 6 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1643 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte


(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. (2) Nicht

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Referenzen

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.